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Landgericht Kleve Urteil vom 10.10.2014 - 3 O 53/14 - Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen eines Sachmangels

LG Kleve v. 10.10.2014: Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug wegen eines verschwiegenen Unfallschadens


Das Landgericht Kleve (Urteil vom 10.10.2014 - 3 O 53/14) hat entschieden:
Erklärt dr Verkäufer im Rahmen der Vertragsverhandlungen wahrheitswidrig, dass neben dem erwähnten Schaden an dem linken Kotflügel und der Felge kein weiterer Schaden am Fahrzeug vorhanden sei, begründet dies einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel. Selbst wenn die aus der Eigenschaft "Unfallfahrzeug" resultierende Wertminderung weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor.


Siehe auch Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags betreffend eines Fahrzeugs der Marke Renault, Typ: Megane Coupe.

Der Beklagte handelt unter der Bezeichnung "EC Automobile ..." mit Fahrzeugen.

Die Parteien schlossen am 19.03.2013 einen Kaufvertrag hinsichtlich eines Fahrzeugs der Marke Renault, Typ: Megane Coupe, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... Ein Kaufpreis in Höhe von € 8.990,00 wurde vereinbart. Schriftlich wurde festgehalten, dass dieses Fahrzeug lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl. Art und Umfang) erlitten hat:
"Vorne Links
Austausch Kotflügel und Felge
Achse vermessen"
Auf die weiteren Einzelheiten dieses Kaufvertrags (Bl. 6 d.A.) wird Bezug genommen.

In der Folgezeit zeigte sich am streitgegenständlichen Fahrzeug ein Mangel an dem defekten Kompressor der Klimaanlage und dem Keilriemen. Mit Schreiben vom 22.10.2013 forderte der Kläger den Beklagten zur Mängelbeseitigung auf. Auf die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens (Bl. 7 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte diese Forderung zur Mängelbeseitigung ablehnte, holte der Kläger ein Privatgutachten ein. Hierin führte der Sachverständige Dipl.-​Ing. (FH) H. L. u.a. aus:
"Das Fahrzeug hatte einen instandgesetzten Frontschaden. Hier waren, soweit ersichtlich, der Kotflügel links erneuert und die Türe links instandgesetzt und lackiert worden. Die Achshälfte links mit Antriebswelle und Querlenker sowie Federbein und der Vorderachsträger waren erneuert worden. Die Bodengruppe links hat eine Verformung und ist als Restunfallspur anzusehen." (Bl. 12 d.A.).

"Die Verformung des Bodenblechs links deutet darauf hin, dass das Vorderrad in den Radkasten geschlagen war und hier die Verformung hervorgerufen hatte. [...] Es ist davon auszugehen, dass nach dieser Reparaturmaßnahme das Fahrzeug im Frontbereich einen erheblichen Unfallschaden erlitt, der die o.a. Reparatur erforderte Es ist zu vermuten, dass zu diesem Zeitpunkt durch den Anstoß der Motor nach rechts gegen den Längsträger gedrückt und hierbei der Klimakompressor beschädigt wurde. Bei folgendem Betrieb des Fahrzeugs wurde letztendlich durch die defekte Antriebsscheibe des Klimakompressors der Antriebsriemen beschädigt, bis dieser seine Funktion aufgab und der Mangel durch den Anspruchsteller festgestellt wurde" (Bl. 14 d.A.)
Auf die weiteren Ausführungen des Privatgutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. (FH) H. L. (Bl. 9 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.01.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag. In diesem Schreiben setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Rückzahlung des Kaufbetrags in Höhe von € 8.990,00 abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von € 240,67, also eines Betrags in Höhe von € 8.749,33, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs bis zum 24.01.2014. Auf diese weiteren Einzelheiten dieses Schreibens (Bl. 22 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Auf die telefonische Nachfrage des Klägers erklärte der Beklagte am 19.02.2014, dass eine Rückabwicklung nicht erfolgen werde.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte in den Verkaufsgesprächen und bei Vertragsschluss von einem behobenen leichten Schaden vorne links in Form eines ausgetauschten Kotflügels und einer Felge gesprochen habe. Der Kläger habe mehrfach den Beklagten nach weiteren Schäden, insbesondere aufgrund des Schadens vorne links am Fahrzeug gefragt. Das Vorliegen weiterer Schäden habe der Beklagte verneint.

Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 8.749,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW Renault Megane, Fahrzeug-​Identifizierungsnummer ...;
  2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Verzug der Annahme des unter 1. genannten Fahrzeuges befindet;
  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.194,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen; und
  4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von € 887,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass der Kläger ihn nicht nach weiteren Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug gefragt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Vernehmung des Beklagten als Partei. Auf diese Aussagen (Bl. 52 ff. und 71 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

(1) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrags gemäß §§ 433, 437 Nr. 2, 346 BGB.

(a) Mit Schreiben vom 13.01.2014 hat der Kläger gemäß § 349 BGB seinen Rücktritt vom Kaufvertrag, den die Parteien am 19.03.2013 geschlossen hatten, erklärt.

(b) Ein Rücktrittsgrund im Sinne von §§ 433, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB lag vor. (aa) Ein Sachmangel liegt vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Es kann hierbei offen gelassen werden, ob die Angabe eines bestimmten Schadens zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führt, wonach keine weiteren Schäden vorhanden sind (vgl. hierzu Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum BGB. 73. Aufl., 2014, § 434 BGB, Rn 78 m.w.N.). Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall ergeben, dass der Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen und bei Vertragsschluss erklärt hat, dass neben dem - beiden Parteien bekannten - Schaden an dem linken Kotflügel und der Felge kein weiterer Schaden am streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (BGH, Urt. v. 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Rn 18; BGH, Versäumnisurt. v. 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06, Rn 20 m.w.N.).

Insbesondere die Aussage des Zeugen ... hat den Klägervortrag bestätigt. Der Zeuge hat detailliert und für das Gericht nachvollziehbar den Hergang des Verkaufsgesprächs dargelegt, wonach der Kläger den Beklagten mehrfach nach weiteren Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefragt hat. Im Rahmen seiner Aussage hat der Zeuge ... deutlich zwischen den Tatsachen differenziert, die ihm bekannt und nicht mehr bekannt waren. U.a. hat er dargelegt, dass er in seinem Beisein nur bewusst die Gespräche über den Kotflügel und die Felge mitbekommen hat; ein mögliches Gespräch über die Achsvermessung hingegen nicht. Auch in den folgenden Fragen durch das Gericht und durch die beiden Parteivertreter hat der Zeuge ... deutlich zwischen den unstreitig beiden Parteien bekannten Mängel (Kotflügel, Felge) und den weiteren Schäden differenziert.

Der Vortrag der Beklagtenseite, dass der Kläger nicht nach weiteren Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefragt hat, überzeugt das Gericht nicht. Einerseits sind bereits die Ausführungen der Beklagtenseite widersprüchlich. Im Schriftsatz vom 07 04.2014 (Bl. 41 d.A.) wird vorgetragen, dass allen Beteiligten aufgrund der vereinbarten Achsenvermessung bekannt gewesen sein sollte, dass ein erheblicher Schaden vorgelegt haben müsse und eine Achsenvermessung nur vorgenommen wird, wenn auch ein Achsschaden gegeben war. In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2014 führt die Beklagtenseite hingegen aus, dass eine Achsenvermessung durch den Beklagten immer durchgeführt wird, wenn neue Reifen montiert werden (Bl. 72 d.A.); zudem sei nur über die Mängel Kotflügel, Felge und vier Räder gesprochen worden. Andererseits entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein potentieller Käufer nicht nach weiteren Mängeln fragt, wenn ihm bereits leichte Mängel an einem Gebrauchtwagen bekannt sind.

(bb) Eine vorangehende Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es nicht, weil der vorliegende Mangel sich nicht durch eine Nachbesserung korrigieren lässt; eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf regelmäßig nicht möglich (BGH. Urt. v. 12.03.2003, Az. VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, Rn 21 m.w.N.)

(cc) Die Pflichtverletzung ist auch erheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt (vgl. hierzu u.a. BGH, Urt. v. 12.03.2008, Az. VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann es offen gelassen bleiben, in welcher Höhe ggf. ein merkantilen Minderwert des Fahrzeugs aufgrund des deutlich umfangreicheren Schadens vorliegt, weil bereits ein materieller Schaden in nicht unerheblicher Höhe vorliegt. Die Instandsetzung in Form der Erneuerung des Klimakompressors sowie des Rippenriemens und die Instandsetzung des Längsträger einschließlich der Lackierung beträgt rund netto € 1.400,00.

(dd) Die von der Klägerseite mit einem Betrag in Höhe von € 240,67 bezifferte Nutzungsvergütung ist zwischen den Parteien unstreitig und der Rückgewähranspruch des gezahlten Kaufpreises in entsprechender Höhe zu reduzieren.

(2) Annahmeverzug liegt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 19.02.2014 gemäß § 295 S. 1 BGB vor, weil der Beklagte an diesem Tag eine Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags eindeutig und endgültig ablehnte.

(3) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigen kosten in Höhe von € 938,15 (Bl. 25 d.A.) gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstands aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären (BGH, Urt v. 30.04 2014. Az. VIII ZR 275/13, DNotZ 2014, 603; Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., 2014, § 439 BGB, Rn 11).

(4) Ebenfalls aus § 439 Abs. 2 BGB ergibt sich der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 887,02, die bereits für die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen und nicht erst bei der Durchsetzung der nunmehr geltend gemachten Rückgewähransprüche angefallen sind (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl., 2014, § 439 BGB, Rn 11 sowie vorläufiger Streitwertfestsetzungsbeschluss im vorliegenden Verfahren vom 14.03.2014).

(5) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz der Ummelde- und Schilderkosten in Höhe von insgesamt € 107,90 (Bl. 27 f. d.A.) besteht gemäß § 284 BGB; § 284 BGB ist aufgrund des § 325 BGB neben den Rückabwicklungsvorschriften der §§ 346 ff. BGB anwendbar (OLG Köln, Urt. v. 17.10.2006, Az. 24 U 185/05, BeckRS 2007, 04179).

(6) Die Abschleppkosten in Höhe von € 148,75 (Bl. 29 d.A.) sind vom Beklagten dem Kläger nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagtenseite hat mit ihrem Hinweis im Schriftsatz vom 07.04.2014 (Bl. 42 d.A.), die angefallenen Abschleppkosten seien nicht nachvollziehbar, in zulässiger Weise das Vorliegen der durch die Klägerseite nicht näher konkretisierten tatsächlichen Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit bestritten.

(7) Der Zinsanspruch des Klageantrags zu 1) folgt aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch der Klageanträge zu 3) und 4) folgt jeweils aus §§ 286, 288 BGB.

(8) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

(9) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.831,15 EUR festgesetzt.