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OLG Köln Urteil vom 29.05.1996 - 13 U 161/95 - Offenbarungspflicht bei Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen

OLG Köln v. 29.05.1996: Offenbarungspflicht bei Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen


Das OLG Köln (Urteil vom 29.05.1996 - 13 U 161/95) hat entschieden:
Beim Gebrauchtwagenkauf hängt es von jedem Einzelfall ab, ob eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeuges zu einer Beeinträchtigung und/oder einer Wertminderung geführt hat, und daher vom Verkäufer offenbart werden muss. Erfolgte die Nutzung als Mietwagen nur während der ersten sechs Monate nach Erstzulassung und fand das jetzt relevante Verkaufsgeschäft fast zwei Jahre nach der Einstellung der Nutzung als Mietwagen statt, ist diese atypische Erstnutzung jedenfalls kein offenbarungspflichtiger Umstand.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Gründe:

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 41.500 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Kombi vom Typ Daimler Benz 200 TE, steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Da das betreffende Fahrzeug von dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag datierend auf den 26.4.1995 an den Kläger "wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verkauft worden ist, kommen Gewährleistungsansprüche nur bei arglistigem Verschweigen, dem das arglistige Vorspiegeln von Eigenschaften oder der Abwesenheit von Fehlern gleichsteht, in Betracht (vgl. § 476 BGB; Palandt-​Putzo, BGB, 54. Auflage, § 476 Rdnr. 10, 11, m.w.N.).

Ein Verhalten des Beklagten als Verkäufer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger, das diese Haftungsvoraussetzungen erfüllt, ist indessen nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um ein in der Zeit vom 3.12.1992 (Zeitpunkt der Erstzulassung) bis zum 24.5.1993 (Zeitpunkt der Stillegung) von der Firma S. AG als Mietwagen genutztes Auto, das in diesem Zeitraum von ca. 5 Monaten und 3 Wochen eine Fahrleistung von rund 17 000 km erreichte. Dennoch brauchte der Beklagte beim Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen - ggü. dem Normalfall der privaten Vorbenutzung - atypischen Gebrauch ungefragt nicht zu offenbaren.

Ob eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen offenbarungspflichtigen Umstand darstellt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.

Entscheidend ist dabei auf Kriterien wie z.B. Alter, Fahrleistung, Art des Motors, Dauer der atypischen Vorbenutzung abzustellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rdnr. 1610).

Bei einer mehrjährigen ununterbrochenen Nutzung als Taxi, einem langjährigen ununterbrochenen Einsatz als Fahrschulwagen oder auch als Mietwagen wird beim Verkauf regelmäßig eine Offenlegung der Vorbenutzung erfolgen müssen (vgl. BGH BB 1977, 61 ff.; OLG Nürnberg MDR 1985, 672; OLG Köln NJW-​RR 1990, 1144; Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1610, m.w.N.). Denn eine derartige atypische Vorbenutzung stellt einen die Wertbildung negativ beeinflussenden Faktor dar und löst in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs aus.

Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls führen indessen zur Verneinung eines merkantilen Minderwertes und damit zur Verneinung einer Offenbarungspflicht des Beklagten in Hinblick auf die frühere Mietwagennutzung des verkauften Fahrzeugs. Von Bedeutung ist insoweit vor allem, dass die Vornutzung als Mietwagen nur während der ersten sechs Monate nach der Erstzulassung des Wagens erfolgte, das jetzt relevante Verkaufsgeschäft fast zwei Jahre nach der Einstellung der Mietwagennutzung stattfand und zudem von dem Beklagten als dem zweiten Eigentümer des Fahrzeugs, der es in seiner Besitzzeit ausschließlich privat nutzte, vorgenommen wurde. Hinzu kommt, dass der Wagen während der ca. 21 Monate dauernden Besitzzeit des Beklagten etwa 48 000 km gefahren worden war (Gesamtfahrleistung zur Zeit des Verkaufs an den Kläger: ca. 65 000 km), was einer durchschnittlichen km-​Leistung im Jahr von ca. 27 500 entspricht. Der Kläger musste angesichts der Gesamtfahrleistung von ca. 65 000 km seit dem 3.12.1992 mit einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von etwa 26 900 km (= 65 000 : 29 x 12) rechnen. Durch diese erkennbar erhöhte Gesamtfahrleistung - die durchschnittliche Laufleistung bei Pkw pro Jahr lag 1993/94 bei ca. 13 000 km (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rdnr. 1604) - wurde die anfängliche Mietwagennutzung als negativer Bewertungsfaktor für die Wertschätzung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs im April 1995, zumal angesichts der bekannten Robustheit und Langlebigkeit eines Fahrzeugs vom Typ Daimler-​Benz, neutralisiert. Im übrigen konnte und musste der Kläger aufgrund der erkennbaren Gesamtfahrleistung sowie des ihm bekannten Erwerbs aus zweiter Hand einen eventuell überdurchschnittlichen Verschleiß und erhöhten Abnutzungsgrad einkalkulieren.

Dem Kläger ist auch nicht der Beweis dafür gelungen, dass er während des Kaufgesprächs den Beklagten nach dem Erstbesitzer des Fahrzeugs gefragt und dieser - anstatt die Firma S. AG zu nennen - ihm darauf geantwortet hätte, er habe den Wagen von einem Patienten erworben, der Kraftfahrzeugmeister bei Daimler-​Benz sei. (Wird ausgeführt.)

Die nicht gelungene Beweisführung geht zu Lasten des Klägers, dem als Käufer nicht nur die Darlegungs-​, sondern auch die volle Beweislast dafür obliegt, dass der Beklagte als Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen bzw. eine Eigenschaft oder die Abwesenheit von Fehlern arglistig vorgespiegelt hat (vgl. zur Beweislastverteilung BGH NJW 1990, 42/43; Palandt-​Putzo, a.a.O., § 463 Rdnr. 28, m.w.N.). ...



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