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OLG Düsseldorf Urteil vom 18.02.2002 - 1 U 91/01 - Minderwert bei neuerem Fahrzeug und Nutzungsausfall bei gemischter Nutzung
OLG Düsseldorf v. 18.02.2002: Minderwert bei neuerem Fahrzeug und Nutzungsausfall bei gemischter Nutzung
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2002 - 1 U 91/01) hat entschieden:
- Bei einem relativ neuen hochwertigen Pkw (hier: Mercedes Benz S 500) ist auch bei technisch einwandfreier Wiederherstellung unter Verwendung von Neuteilen bei rahmen- und karosseriebezogenen Richtarbeiten zur Rückverformung eines vorderen Längsträgers ein technischer Minderwert anzuerkennen.
- Bei einem geschäftlich genutzten Fahrzeug kann auch dann, wenn es teilweise privat genutzt wird, Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch verlangt werden, wenn auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet wird. Eine anteilige Privatnutzung ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Tabellenentschädigung.
- Der Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer erstreckt sich nur auf kongruente Schadensersatzansprüche, d.h. auf Ansprüche wegen unmittelbarer Sachschäden wie Reparaturkosten, merkantiler und technischer Minderwert sowie Sachverständigen- und Abschleppkosten. Inkongruente Ansprüche, dh Sachfolgeschäden wie Nutzungs- und Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Rückstufungsschaden und Auslagen des Geschädigten werden vom Forderungsübergang nicht erfasst.
- Macht der Unfallgeschädigte nach Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung gegenüber dem Schädiger sein Quotenvorrecht geltend, erhält er von den inkongruenten Schäden den seiner Mitverantwortungsquote entsprechenden Teil, und von den kongruenten Schäden den Teil, der nach Abzug der Leistung der Kaskoversicherung zur vollständigen Deckung fehlt.
Siehe auch Forderungsübergang und Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung (Differenztheorie) und in der Sozialversicherung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschließung des Beklagten zu 1) ist unbegründet.
Fehlerhaft ist die Begründung des Landgerichts, der vorfahrtsberechtigte Kläger habe die Entstehung der streitigen Kollision durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO schuldhaft mitverursacht und die von dem Pkw des Beklagten zu 1) ausgegangene Betriebsgefahr, die ihm allein zur Last falle, trete gegenüber diesem Verschuldensbeitrag zurück. Nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt sind die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge genau gegenteilig zu bewerten: Der Beklagten zu 1) hat das Zustandekommen des Kreuzungszusammenstoßes verschuldet, ohne dass er sich als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer mit Erfolg auf eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch den Kläger berufen kann. Indes war die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers deutlich aufgrund des Umstandes erhöht, dass er bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich seinen Wagen zu weit zur Fahrbahnmitte hin gesteuert hatte und damit in den Profilraum des von links in die Kreuzung einfahrenden Pkw des Beklagten zu 1) geraten war. Die Abwägung aller unfallursächlichen Umstände führt zu dem Ergebnis, den Kläger mit einem Anteil von 1/3 aller unfallbezogenen Schadensfolgen zu belasten, während die Beklagten aufgrund des ihnen anzulastenden Verschuldensbeitrags den überwiegenden Anteil von 2/3 zu tragen haben.
Darüber hinaus sind der Höhe nach die Schadensersatzbegehren des Klägers sowie des Beklagten zu 1) teilweise unbegründet. Ersterer muß eine Kürzung des eingeklagten Minderwertes seines verunfallten Fahrzeugs hinnehmen. Auch unter Berücksichtigung des Quotenvorrechtes des Klägers ist im Ergebnis seine Schadensersatzforderung nur im Umfang von 10.149,33 DM gerechtfertigt. Teilweise unbegründet ist das sich auf die Mietwagenkosten beziehende Ersatzverlangen des Beklagten zu 1). Auf der Grundlage der bezeichneten Haftungsverteilung beschränkt sich die Zahlungsverpflichtung der Widerbeklagten auf den Betrag von 3.543,10 DM.
Im einzelnen ist folgendes auszuführen:
II.
1) Rechtsgrundlage für die wechselseitigen begründeten Schadensersatzverlangen sind die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil war das fragliche Kollisionsgeschehen weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (Bl. 7, 8 UA; Bl. 112, 113 d. A.).
2) Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend auf der Grundlage der polizeilichen Lichtbilder von der Unfallstelle, die Gegenstand der beigezogenen Bußgeldakte ... StA W (Bl. ...) sind, festgestellt, dass der Beklagte zu 1) hinter dem ihm die Sicht versperrenden Fahrzeug mit Kastenaufbau als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer zu weit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (Bl. 8 UA; Bl. 113 d. A.). Es hat aus diesem Umstand jedoch zum Nachteil des Klägers in rechtlicher Hinsicht nicht die richtigen Schlußfolgerungen gezogen.
a) Dem Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 StVO anzulasten. Danach darf ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (Satz 2). Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat (Satz 3).
b) Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) bei dem Verlassen des untergeordneten ... Weges in der Absicht, nach rechts in die ...-Straße einzubiegen, das Vorrecht des sich ihm von rechts in seinem Pkw nähernden Kläger zu beachten. Nach dem Lichtbildmaterial ist die Behauptung des Beklagten zu 1) widerlegt, er habe sich hinter dem sichtbehindernden Wohnmobil so weit in den Kreuzungsbereich hineingetastet, bis er aus seiner Position die ...-Straße und den ... weg habe einsehen können (Bl. 60, 97 d. A.).
Die Lichtbilder auf Bl. 9 und 10 d. A. lassen keinen Zweifel daran, dass der Beklagte zu 1) als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer hinter dem sichtbehindernden Nutzfahrzeug mit Kastenaufbau entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO zu weit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dabei kann dahinstehen, ob er entsprechend seiner Behauptung anläßlich des Kollisionsgeschehens bereits zum Stillstand gekommen war oder ob er sich der Darstellung des Klägers gemäß zu diesem Zeitpunkt mit seinem Pkw Marke VW Golf noch in Bewegung befand. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Beklagte zu 1) nach den örtlichen Verhältnissen nicht so weit wie auf den Fotos ersichtlich auf die Fahrbahn der ... Straße hätte einfahren müssen und dürfen, um sich einen Überblick über die Verkehrssituation auf der bevorrechtigten Straße zu verschaffen. Das Lichtbild auf Bl. 9 unten der bezeichneten Beiakte macht deutlich, dass sich das hintere rechte Rücklicht des Wagens des Beklagten zu 1) in der Kollisionsstellung etwa auf einer Linie mit dem hinteren linken Rücklicht des unmittelbar hinter dem Einmündungsbereiches abgestellten Nutzfahrzeug befand, welches mit der linken Hälfte seiner Aufbaubreite vom Gehweg in den letzten Teil der Abrundung des Einmündungstrichters hineinragte. Entsprechend der durch das Landgericht getroffenen Feststellung hätte der Beklagte zu 1) den Kreuzungsbereich bereits dann einsehen können, wenn er – grob geschätzt – mit der Front seines Fahrzeuges ca. 1,50 m hinter dem späteren Kollisionspunkt zurückgeblieben wäre. Ein solcher räumlicher Versatz hätte die Entstehung der streitgegenständlichen Kollision verhindert, da sich ausweislich der polizeilichen Lichtbilder die beteiligten Fahrzeuge jeweils im Bereich der vorderen linken Wagenecken berührt haben (Bl. 11 BA). Ein Vortasten im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten (so auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 8 StVO, Rdn. 58 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2757). Nach Lage der Dinge kann keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu 1) dieser Sorgfaltsanforderung gerecht geworden ist. Vielmehr spricht gegen ihn als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer schon der Anschein schuldhafter Unfallverursachung.
3) Entgegen der durch das Landgericht geäußerten Ansicht dringen die Beklagten jedoch nicht mit ihrem Einwand durch, der Kläger habe bei der Annäherung an die Unfallstelle gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen und deshalb schuldhaft einen Beitrag zu der Entstehung der Kollision gesetzt.
a) Zwar trifft es zu, dass der Kläger bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich seinen Pkw nicht möglichst weit nach rechts unter Ausnutzung der erheblichen Fahrbahnbreite gesteuert hat, welche sich ihm in dem spitzwinkligen Einmündungsbereich beim Verlassen des ... weges zu der ...-Straße hin eröffnete. Vielmehr läßt das Lichtbild auf Bl. 10 der Beiakte erkennen, dass der Kläger über die gedachte Mittellinie des ... weges hinweg auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Richtungsfahrbahn geraten ist. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils (Bl. 9, 10 UA; Bl. 114, 115 d. A.).
b) Dieser Umstand ließ jedoch das Vorfahrtrecht des Klägers nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO unberührt. Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO schützt nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht auch einfahrende Abbieger (Hentschel a. a. O., § 2 StVO, Rdn. 33 mit Hinweis auf BGH VersR 1977, 524 sowie zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt OLG Jena, DAR 2000, 570). Der Vorfahrtbereich erstreckt sich auf die gesamte Kreuzungsfläche (Hentschel a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1974, 949 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im übrigen gilt das Vorfahrtrecht auf der bevorrechtigten Straße auch bei vorschriftswidrigem Linksfahren (Hentschel a. a. O. mit Hinweis auf OLG Düsseldorf – 1. Senat für Bußgeldsachen – NZV 1994, 328). Aus dem Umstand, dass der Vorfahrtberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, kann kein Mitverschulden hergeleitet werden, da sich das Vorfahrtrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt; jedoch kommt eine Anrechnung der durch Verletzung des Rechtsfahrgebotes erhöhten Betriebsgefahr in Betracht (OLG Köln Schaden-Praxis 1998, 273 sowie Schaden-Praxis 2000, 334; Senat, Urteil vom 9. November 1987, Az.: 1 U 211/86; OLG Jena a. a. O.).
c) Aus diesen Gründen berufen sich die Beklagten in ihrer Rechtsmittelerwiderung auch ohne Erfolg darauf, der Kläger habe bei der Annäherung an die Unfallstelle gegen § 1 StVO verstoßen (Bl. 155 d. A.). Da sich das Vorfahrtrecht des Klägers auf den gesamten Kreuzungsbereich erstreckte, kann diesem nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, dass er beim Verlassen des ... weges sich nicht direkt scharf nach rechts einbiegend auf die rechte Fahrbahn der ... Straße eingefädelt hat (Bl. 154 d. A.).
4) a) Im Ergebnis kann die Entscheidung der streitigen Tatsachenfrage dahinstehen, aus welchem Grund der Kläger bei der Zufahrt auf den späteren Kollisionspunkt seinen Pkw über die Fahrbahnmitte hinaus steuerte. Nach der dienstlichen Äußerung der mit der polizeilichen Unfallaufnahme befaßt gewesenen Zeugen, POM Schulze, vom 19. Mai 2000 (Bl. 15 BA) spricht vieles für die Annahme, dass der Kläger unter Betätigung der Fahrzeughupe gestikulierend dem Zeugen P zugewunken hatte, nachdem er diesen in Höhe des Wohnhauses ... Straße ... gesichtet hatte. Nach der weiteren schriftlichen Darstellung des Zeugen, die auf den Angaben der Unfallbeteiligten beruht, kam es infolge dessen zu einer Unaufmerksamkeit des Klägers mit der weiteren Folge, dass er den im Einmündungsbereich haltenden Pkw des Beklagten zu 1) nicht wahrnahm. Andererseits ist nicht auszuschließen, dass der Kläger entsprechend seinem Vorbringen "in gerader Linie" seinen Pkw aus dem ... weg in die ... Straße gesteuert hat, um dieser geradlinig zu folgen (Bl. 3 d. A.). Dieses Vorbringen läßt darauf schließen, dass es dem Kläger darauf ankam, auf möglichst kurzem Wege seine Fahrt in die ...-Straße fortzusetzen und dass er aus diesem Grund ohne Ablenkung durch einen Passanten von vornherein die Fahrbahnmitte angesteuert hatte, um eine Wegverlängerung mittels einer Fahrt an der rechten Seite des breiten Einmündungstrichters zu vermeiden.
b)
Die Klärung dieser Einzelheiten kann indes offen bleiben. Entscheidend ist jedenfalls, dass die von dem Pkw des Klägers ausgegangene Betriebsgefahr allein schon wegen der Annäherung an die spätere Unfallstelle über die Fahrbahnmitte hinweg deutlich erhöht war. Insoweit machen die Beklagten zu Recht geltend, dass der Kollisionspunkt im Bereich einer wegen des Zusammentreffens mehrerer Straßen groß angelegten Kreuzungsanlage gelegen ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten beschreibt der ... weg unmittelbar vor der Einmündung in die ... Straße einen Kurvenverlauf (Bl. 98 d. A.). Hinzu kommt, dass der Weg ausweislich der bezeichneten Lichtbilder abschüssig auf den Kreuzungsbereich zuführt. Berücksichtigt man schließlich, dass der Kläger über die gedachte Mittellinie des ... weges hinaus seinen Pkw relativ dicht an das für den Beklagten zu 1) in sichtbehindernder Weise am Fahrbahnrand abgestellte Nutzfahrzeug mit Kastenaufbau herangesteuert hat, ist es bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nach § 17 Abs. 1 StVG nicht – wie ansonsten bei typischen Kreuzungszusammenstößen üblich – gerechtfertigt, die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr hinter dem Verschuldensbeitrag des wartepflichtigen Beklagten zu 1) zurücktreten zu lassen. Es erscheint vielmehr angemessen, den Kläger mit einem Anteil von 1/3 aller unfallbedingten Schadensfolgen und sonstigen Vermögenseinbußen zu belasten. Verstößt der Vorfahrtsberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot, ist bei einer Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge eine Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Vorfahrtberechtigten und 2/3 zu Lasten des Wartepflichtigen angemessen (OLG Köln Schaden-Praxis 1998, 273).
III.
1) Der Höhe nach ist das begründete Schadensersatzverlangen des Klägers auf den Ausgangsbetrag von 39.334,74 DM begrenzt. Unstreitig hat die Widerbeklagte zu 2) in ihrer Eigenschaft als Vollkaskoversicherer des Klägers auf die Schadenssumme einen Betrag von 27.766,24 DM gezahlt (Bl. 5 d. A.). Da der Kläger ausweislich seiner Aufstellung in der Klageschrift diese Entschädigungsleistung auf die Ersatzverpflichtung der Beklagten zur Anrechnung bringt und er in der Berufungsbegründung sein Quotenvorrecht geltend macht (Bl. 132 d. A.), ist innerhalb des bezeichneten Gesamtschadens zwischen sogenannten kongruenten und inkongruenten Schadenspositionen zu unterscheiden. Auf die erstgenannten Positionen entfällt ein Anteil von 34.997,22 DM; auf die letztgenannten ein solcher von 4.337,52 DM.
Zu den kongruenten Schadenspositionen zählt der Instandsetzungsaufwand für den klägerischen Pkw (28.588,22 DM), der nach der Reparatur verbleibende Minderwert des Fahrzeuges in der erstattungsfähigen Höhe von 5.000 DM, sowie die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens (1.409 DM).
Eingang in die Abrechnung der inkongruenten Schäden findet die Nutzungsausfallentschädigung in der dem Kläger zustehenden Höhe von 1.790 DM sowie die Prämienmehrbelastung wegen der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung im Umfang von 220,52 DM zuzüglich der Unkostenpauschale von 40,00 DM.
2) Hat der Verletzte seinen Schaden von seinem Kaskoversicherer ersetzt bekommen, so geht sein Schadensersatzanspruch nach § 67 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 220). Der Übergang erstreckt sich nur auf die Schadensersatzansprüche, die sich auf den in das versicherte Risiko fallenden Schaden beziehen; die Leistung des Versicherers und die Schadensersatzforderung müssen in gewissem Sinne gleichartig, also kongruent sein. Dies ist bei der Kaskoversicherung nur hinsichtlich der unmittelbaren Sachschäden (§ 12 AKB), nicht hinsichtlich der Sachfolgeschäden der Fall (Greger a. a. O., Rdn. 221 mit Hinweis auf BGHZ 13, 28; BGHZ 25, 340; BGHZ 50, 271 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Für diese Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag oder den Versicherungsbedingungen zur Erstattung verpflichtet ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der in Betracht kommende Schaden unmittelbar die Substanz des betroffenen Fahrzeuges berührt, dessen Wert mindert oder in der Notwendigkeit besteht, Geldmittel zur Beseitigung der Beschädigung aufzuwenden (Greger a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 1982, 828). Zum unmittelbaren Sachschaden in diesem Sinne zählen daher neben den Reparaturaufwendungen der technische und der merkantile Minderwert, die zur Feststellung der Schadenshöhe erwachsenen Sachverständigenkosten sowie die Abschleppkosten. Sachfolgeschäden sind dagegen Nutzungsausfall und Mietwagenkosten, Verdienstausfall, Auslagen und ähnliches (Greger a. a. O., Rdn. 222). Bezieht sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auf kongruente und inkongruente Schadenspositionen, so muß der dem Geschädigten verbleibende Betrag für beide gesondert ermittelt werden, weil sich das Quotenvorrecht ebenso wie der Forderungsübergang nach § 67 Abs. 1 VVG nur auf die kongruenten Schäden erstrecken kann (Greger a. a. O., Rdn. 224 mit Hinweis auf BGHZ 25, 340; BGHZ 47, 196 sowie BGH NJW 1982, 830). Der Geschädigte erhält von den inkongruenten Schäden (Sachfolgeschäden) den seiner Mitverantwortungsquote entsprechenden Teil und von den kongruenten Schäden (unmittelbare Sachschäden) den Teil, der nach Abzug der Leistung der Kaskoversicherung zur vollständigen Deckung fehlt (Greger a. a. O., Rdn. 224).
A) Zu den kongruenten Schäden:
1) Unter diese Gruppe fällt zunächst der Aufwand für die Instandsetzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges in der durch die Rechnung der ... AG vom 18. Mai 2000 (Bl. 27-37; 167-177 d. A.) nachgewiesenen Höhe von 28.588,22 DM netto. Da offensichtlich der Kläger sein Fahrzeug hat instandsetzen lassen und den damit verbundenen Aufwand von den Beklagten ersetzt verlangt, rechnet er entgegen ihrer Darlegung in der Berufungserwiderung nicht auf Gutachtenbasis ab (Bl. 157 d. A.). Das durch den Kläger vorgelegte Schadensgutachten des Sachverständigen B weist höhere Reparaturkosten von 29.084,31 DM aus (Bl. 18 d. A.).
2) Zu dem ersatzfähigen Schaden des Klägers zählt nicht der in dem Gutachten mit 6.000 DM in Ansatz gebrachte Wertminderungsbetrag. Insoweit ist die Leistungsverpflichtung der Beklagten auf die Summe von 5.000 DM begrenzt.
a) Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass das Vorbringen des Klägers nicht erkennen läßt, auf welcher Grundlage der eingeklagte Betrag ermittelt ist (Bl. 157 d. A.). Ebenso wenig enthält das Gutachten des durch den Kläger beauftragen Sachverständigen B vom 18. April 2000 diesbezüglich irgendwelche Einzelheiten. Es bleibt insbesondere offen, ob der angegebene Minderungsumfang unter Berücksichtigung technischer Gesichtspunkte – und gegebenenfalls welcher – beziffert ist. Der Senat hat deshalb keinen Anlaß, der im Schriftsatz der Kläger vom 18. Dezember 2001 gemachten Anregung zu folgen und den Privatgutachter zum Verhandlungstermin zu laden (Bl. 166 d. A.).
b) Andererseits stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass nach der Instandsetzung des klägerischen Fahrzeuges eine Wertminderung verblieben ist, deren Höhe sie mit maximal 3.200 DM angeben (Bl. 63, 150 d. A.). Unter Würdigung aller Umstände hält der Senat nach freier Überzeugung einen Minderungsbetrag in Höhe von 5.000 DM für angemessen, ohne dass insoweit eine Notwendigkeit der durch den Kläger beantragten Begutachtung durch einen Sachverständigen besteht (§ 287 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO). Insoweit hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
aa) Die durch den Kläger vorgelegte Reparaturrechnung läßt erkennen, dass die Reparatur des Fahrzeuges Marke Mercedes Benz S 500 unter Verwendung von Neuteilen einschließlich der unfallgeschädigten Querträger frontseitig erfolgt ist. Die Verwendung von Neuteilen steht zunächst der Annahme eines technischen Minderwertes entgegen. Dementsprechend hat der Sachverständige B in seinem Gutachten vom 18. April 2000 auch einen Abzug "Neu für Alt" im Zusammenhang mit Wertverbesserungen durch Ersatzteile in Höhe von 180,72 DM netto in Ansatz gebracht (Bl. 17 d. A.).
bb) Minderwertbegründend sind aber die rahmen- und karosseriebezogenen Richtarbeiten. Diese betreffen nach dem Inhalt der Rechnung die Rückverformung des Längsträgers vorne links (Arbeits-Nr. 62 1435 03), für die 24 Arbeitswerte ausgewiesen sind. Gleiches gilt hinsichtlich der mit 36 Arbeitswerten berechneten Rückverformung des Wagenvorbaus (Arbeits-Nr. 62 1500 03) (Bl. 29 unten, 30 oben d. A.). Die Rechnungsposition zu der Nr. 60 1050 03 verhält sich mit 22 Arbeitswerten über die Bearbeitung der unfallgeschädigten Karosserie auf der Richtbank, ebenso wie die nachfolgenden vier Positionen. Auch im Falle einer unterstellten ordnungsgemäßen Durchführung der Richtarbeiten und einer technisch einwandfreien Wiederherstellung des Fahrzeuges wird allgemein der Wiederverkaufswert eines mit Hilfe einer Richtbank reparierten Fahrzeuges geringer angesetzt als der Wert eines Unfallwagens, der ohne die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme ausschließlich mit Hilfe von Neuteilen repariert wird.
cc) Nach dem Gutachten des Sachverständigen B vom 18. April 2000 hatte der Pkw des Klägers zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von weniger als 17.000 km; seit dem Datum der Erstzulassung (1. Juni 1999) war noch kein Jahr vergangen (Bl. 8 d. A.). Berücksichtigt man schließlich, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers der Pkw Marke Mercedes Benz S 500 in der Anschaffung ca. 180.000 DM gekostet hat (Bl. 91, 165 d. A.), erscheint es gerechtfertigt, es nicht bei dem durch die Beklagten zugestandenen Minderwert von 3.200 DM zu belassen, sondern einen um 1.800 DM höheren Betrag anzunehmen. Wegen der weitgehenden Verwendung von Neuteilen ist demgegenüber der durch den Sachverständigen B in seinem Gutachten vom 18. April 2000 ohne weitere Ausführungen mit 6.000 DM bezifferte Minderwert nicht nachvollziehbar. Eine nicht hinreichende Begründung ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Klägers auf den Anschaffungswert des Wagens, sein Alter sowie seine Laufleistung (Bl. 91 d. A.).
c) Hinzuzurechnen sind die unstreitigen Aufwendungen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens (1.409 DM) (Bl. 26 d. A.).
Aus den oben genannten Einzelpositionen errechnet sich der Gesamtbetrag von 34.997,22 DM, der die Summe der kongruenten Schäden des Klägers ausmacht. Zieht man davon die an den Kläger überwiesene Entschädigungsleistung der Widerbeklagten zu 2) aus der Kaskoversicherung in der unstreitigen Höhe von 27.766,24 DM ab, verbleibt wegen des ihm zustehenden Quotenvorrechtes als in voller Höhe erstattungsfähiger Saldo der Teilbetrag von 7230,98 DM.
B) Zu den inkongruenten Schäden:
1) Unter diese Schadensgruppe fällt zunächst der dem Kläger entstandene Nutzungsausfall. Dieser erreicht in seiner ersatzfähigen Höhe den durch ihn verlangten Betrag von 4.117 DM.
a) Der Halter eines unfallgeschädigten und privat genutzten Personenkraftwagens ist für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls des Wagens grundsätzlich berechtigt, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen (Greger a. a. O., Anh. I, Rdn. 128 mit Hinweis auf BGHZ 40, 345; BGH NJW 1974, 33 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach der Rechtsprechung des Senats ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Reparaturausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf.
b) Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass unstreitig das Fahrzeug des Klägers zu einem hälftigen Anteil geschäftlich und im übrigen für private Zwecke genutzt wird (Bl. 4, 5, 91 d. A.). Bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges wird die Ansicht vertreten, der Geschädigte müsse seinen Ausfallschaden konkret berechnen. Wenn Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug nicht angefallen seien, müsse er im einzelnen vortragen, welche konkreten Aufträge er nicht hat ausführen können, weil ihm das beschädigte Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen sind (OLG Düsseldorf – 22. Zivilsenat – NZV 1999, 472; Greger a. a. O., Anh. I, Rdn. 129 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist zwischen geschäftlich genutzten Fahrzeugen, die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen – wie etwa dem Dienstwagen eines GmbH-Geschäftsführers – einerseits und Nutzfahrzeugen im eigentlichen Sinne – wie etwa Taxiwagen, Lastkraftwagen und Bussen – andererseits zu unterscheiden. Der PKW des Klägers ist der erstgenannten Gruppe von Fahrzeugen zuzurechnen. Für diese kann Ersatz nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter beansprucht werden, wenn auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit der Wagen privat mitbenutzt wird. Eine anteilige Privatnutzung ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Tabellenentschädigung (Senat, Urteil vom 2. April 2001, Az.: 1 U 132/00).
Unstreitig wird der verunfallte PKW Marke Mercedes Benz 500 S durch den Kläger in hälftigem Umfang privat genutzt. Im Hinblick darauf bestehen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erst recht keine Bedenken dagegen, ihm für die volle Zeit des reparaturbedingten Ausfalls des Wagens unter Einschluß des geschäftlichen Nutzungsanteils eine Entschädigung zu gewähren.
c) Der Kläger verlangt auf der Grundlage einer 23-tägigen Ausfallzeit und eines Tagessatzes von 179,00 DM zu Recht als Entschädigungssumme einen Betrag von 4.117,00 DM.
Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, die Reparaturdauer sei zu lang und im übrigen auch nicht belegt. In dem bezeichneten Gutachten des Sachverständigen B vom 18. April 2000 ist die notwendige Reparaturzeit mit 16 Arbeitstagen ausgewiesen. Unter Berücksichtigung von vier Wochenendtagen ergibt sich darauf ein Aufwand von 20 Kalendertagen. Ausweislich der durch den Kläger vorgelegten Reparaturkostenrechnung der ... vom 18. Mai 2000 wurde der Instandsetzungsauftrag am 13. April 2000 erteilt. Damit sind drei zusätzliche Feiertage zu berücksichtigen, nämlich Karfreitag (21. April 2000), Ostermontag (24. April 2000) sowie der Maifeiertag (1. Mai 2000). Im Hinblick auf den Umfang des Instandsetzungsaufwandes für das Fahrzeug in Höhe von knapp 29.000 DM netto und wegen der Notwendigkeit der Beschaffung zahlreicher Ersatzteile nebst der Durchführung aufwendiger Richtarbeiten am Fahrzeugrahmen und an der Karosserie bestehen im Ergebnis keine Bedenken dagegen, in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen eine Ausfallzeit von insgesamt 23 Kalendertagen anzuerkennen.
d) Die für den Pkw des Klägers zu berücksichtigende Tagessatzentschädigung beträgt nach der einschlägigen Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch 179 DM. Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt von weniger als einem Jahr legen die Beklagten nicht schlüssig dar, aus welchem Grund der Tagessatz "eine Gruppe tiefer" zu bemessen sein soll (Bl. 157 d. A.). Für 23 Tage stellt sich somit die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Nutzungsausfallentschädigung auf insgesamt 4.117,00 DM.
2) Hinzuzurechnen ist die Prämienmehrbelastung des Klägers, die ihm infolge der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung entstanden ist. Diese beträgt ausweislich des durch ihn vorgelegten Schreibens seiner Versicherungsagentur vom 20. Juni 2000 220,52 DM (Bl. 39 d. A.).
3) Damit stellt sich im Ergebnis die Summe der inkongruenten Schadenspositionen des Klägers einschließlich der Unkostenpauschale (40,00 DM) auf 4.377,52 DM. Wie bereits ausgeführt, steht dem Geschädigten bezogen auf inkongruente Schadenspositionen der seiner Mitverantwortungsquote entsprechende Anteil zu. Folglich ist insoweit sein Ersatzverlangen im Umfang von 2/3 des genannten Betrages, also in Höhe von 2.918,35 DM, gerechtfertigt.
Rechnet man zu diesem Betrag den oben ermittelten Zwischensaldo von 7.230,98 DM für die kongruenten Schäden hinzu, macht im Ergebnis die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten die Gesamtsumme von 10.149,33 DM aus.
IV.
Der begründete Ersatzanspruch des Beklagten zu 1) stellt sich auf 2.986,28 DM und macht 1/3 des ersatzfähigen Gesamtschadens von 8.958,84 DM aus.
1) Er umfaßt zunächst die folgenden unstreitigen Positionen: Die Kosten für die Instandsetzung des unfallgeschädigten PKW Marke VW Golf des Beklagten zu 1) ergeben einen Gesamtbetrag von 7.670,33 DM (Bl. 63, 181 d. A.). Nachdem der Beklagte zu 1) die diesbezügliche Ersatzforderung zunächst an das Reparaturunternehmen, die Firma ... GmbH unter dem Datum des 28. April 2000 abgetreten hatte (Bl. 137 d. A.), hat er urkundlich durch ein in Kopie zu den Akten gereichtes Schreiben des Unternehmens vom 10. Januar 2001 (Bl. 194) nachgewiesen, dass er zwischenzeitlich den Rechnungsbetrag in Höhe einer Teilsumme von 6.000,00 DM gezahlt hat. Damit ist insoweit die Rechtsgrundlage für die zugunsten der GmbH erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen die Widerbeklagten entfallen. Da die GmbH ausweislich des überreichten Schreibens bisher keine Rückabtretung erklärt hat, braucht sich der Beklagte zu 1) nicht darauf verweisen zu lassen, zur Durchsetzung seiner Widerklageforderung seinen Schadensersatzanspruch bei der GmbH in Höhe von 6.000,00 DM erst kondizieren zu müssen. Vielmehr war die Zession nach den Umständen von vornherein unter der auflösenden Bedingung der Eigenzahlung der Reparaturkostenrechnung vom 4. Mai 2000 durch den Beklagten zu 1) erfolgt (§ 158 Abs. 2 BGB). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der unwidersprochen gebliebenen Darlegung des Beklagten zu 1) in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2001 an die ... Kfz GmbH (Bl. 180 d. A.), diese habe ihn wegen des Rechnungsbetrages mehrfach gemahnt und insoweit auch mit dem Erlaß eines Mahnbescheides gedroht. Den Eintritt der auflösenden Bedingung hat der Beklagte zu 1) im Umfang von 6.000,00 DM nachgewiesen.
2) Hinzuzurechnen ist der an seinem Fahrzeug unstreitig unfallbedingt in Höhe von 1.000,00 DM eingetretene merkantile Minderwert. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind mit 844,48 DM zu berücksichtigen zuzüglich der unstreitigen Unkostenpauschale von 50,00 DM.
3) a) Streitig sind allein die durch den Beklagten zu 1) verlangten Mietwagenkosten, die während der Dauer des reparaturbedingten Ausfalls seines unfallgeschädigten Fahrzeuges angefallen sind. Darüber verhält sich die durch ihn vorgelegte Rechnung der Firma E vom 30. Mai 2000 über 3.641,24 DM brutto (Bl. 82 d. A.). Insoweit rügen die Widerbeklagten zu Recht, dass diese Rechnung eine 26-tägige Zeitspanne vom 13. April 2000 bis zum 28. April 2000 zum Gegenstand hat. Hingegen ist in dem durch den Beklagten zu 1) vorgelegten Gutachten des Sachverständigen W vom 17. April 2000 die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 6 Arbeitstagen ausgewiesen (Bl. 67 d. A.).
b) Zur Rechtfertigung dieser Divergenz zu der Dauer der Mietwagenbenutzung behauptet der Beklagte zu 1), in der durch ihn beauftragten Kfz.-Werkstatt, der ... Kfz. GmbH, bei der es sich offensichtlich nicht um eine VW-Vertragswerkstatt handelt, seien nicht alle Ersatzteile vorrätig gewesen. Der damit verbundene zeitliche Reparaturdauernachteil werde dadurch kompensiert, dass die Widerbeklagten von insgesamt niedrigeren Werkstattkosten profitierten (Bl. 156 d. A.).
Diese Darlegung ist jedoch nicht schlüssig. Denn es fehlt eine konkrete Darlegung der Ersparnis, die sich durch die Beauftragung einer nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt im Vergleich zu einem VW-Vertragsbetrieb ergeben soll. Damit fehlt auch jede Grundlage für einen betragsmäßigen Vergleich zwischen einem solchen potentiellen Vorteil und dem finanziellen Nachteil, der sich aus der Inanspruchnahme eines Mietwagens während eines Zeitraums von mehr als zwei Wochen – der mutmaßlichen, durch die Anlieferung nicht vorrätige Ersatzteile verzögerten – Instandsetzungsdauer ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass in dem durch den Beklagten zu 1) vorgelegten Gutachten des Sachverständigen W die Reparaturkosten mit 7.517,59 DM inkl. MwSt ausgewiesen sind. Diese Kalkulation bezieht sich auf eine Instandsetzung in einer VW-Fachwerkstatt. Da die durch den Beklagten zu 1) überreichte Rechnung der ... KFZ GmbH einen höheren Betrag von 7.670,33 DM zum Gegenstand hat, ist ohnehin schon kein Raum für die Annahme der durch ihn behaupteten Wiederherstellungsersparnis in einer nicht markengebundenen Werkstatt. Damit kann die in der Mietwagenkostenrechnung in Ansatz gebrachte Zeitspanne von 16 Kalendertagen für die Berechnung der Ersatzforderung keine Berücksichtigung finden.
c) Zugrundezulegen ist vielmehr die in dem Gutachten des Sachverständigen W dargelegte voraussichtliche Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen. Unter Hinzurechnung von 2 Wochenendtagen ergibt sich damit eine berücksichtigungsfähige Ausfallzeit von insgesamt 8 Kalendertagen für die Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten des Beklagten zu 1).
Dividiert man den bezeichneten Rechnungsbetrag von 3.641,24 DM einschließlich Mehrwertsteuer durch die gesamte berechnete Mietzeit von 26 Kalendertagen und bezieht das so gewonnene Ergebnis auf einen Zeitraum von 8 Kalendertagen, ergibt sich ein Zwischenbetrag von 1.120,38 DM. Zwar ist nicht außer Acht zu lassen, dass ausweislich der Kostenaufstellung vom 30. Mai 2000 dem Beklagten für die gesamte Mietzeit ein Pauschalbetrag von 3.139,00 DM in Rechnung gestellt worden ist, der bei einer Rückbeziehung auf 8 Kalendertage nur bedingt mit dem Pauschalpreis vergleichbar ist, der dem Beklagten zu 1) in Rechnung gestellt worden wäre, wenn er von vornherein dasselbe Fahrzeug für nur 8 Kalendertage angemietet hätte. Eine damit möglicherweise verbundene gewisse finanzielle Benachteiligung des Beklagten zu 1) wird jedoch dadurch kompensiert, dass er anstelle des verunfallten PKW Marke VW Golf ein höherwertiges Fahrzeug der Marke Mercedes Benz A 140 angemietet hat.
d) Die Kläger stellen die Angemessenheit der von dem Beklagten zu 1) ersetzt verlangten Mietwagenkosten insgesamt in Abrede (Bl. 135 d. A.). Deshalb darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass er durch die Inanspruchnahme des Fremdwagens Eigenaufwendungen für den laufenden Betrieb erspart hat, die ihm im Falle der Benutzung seines PKW erwachsen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Vorteil mit einem pauschalen Abzug von 5 % der angefallenen Mietwagenkosten in Ansatz zu bringen (Senat, Urteil vom 3. November 1997, 1 U 104/96, veröffentlicht in NZV 1998, 248). Damit reduziert sich sein auf den Mietwagen bezogener Ersatzanspruch auf den Betrag von 1.064,36 DM (1.120,38 DM – 5 %).
Die Summe aller oben genannten Schadenspositionen (6.000,00 DM + 1.000,00 DM + 844,48 DM + 50,00 DM + 1.064,36 DM) macht 8.958,84 DM aus. Der davon dem Beklagten zu 1) zustehende Drittelanteil stellt sich auf 2.986,28 DM.
V.
Unbegründet ist die Anschlußberufung des Beklagten zu 1), mit der er auf der Grundlage des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. einen höheren Zinssatz begehrt, als das Landgericht ihm zuerkannt hat. Ebenso wenig legt der Beklagte zu 1) schlüssig dar, dass er Anspruch auf die durch ihn mit 271,31 DM geltend gemachten Avalkosten hat.
1) Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F. ist eine Geldschuld während des Verzuges für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen. Gemäß Art. 229 EGBGB ist diese Vorschrift jedoch nur für alle diejenigen Forderungen einschlägig, die nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem Fälligkeitseintritt der Widerklageforderung des Beklagten zu 1) vor diesem Stichtag auszugehen.
Unstreitig hat sich das Unfallereignis am 12. April 2000 ereignet. Zwar läßt sich noch nicht für diesen Tag der Eintritt der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs des Beklagten zu 1) feststellen. Nachdem ihm aber das unter dem Datum des 17. April 2000 erstellte Schadensgutachten des Sachverständigen W vorlag, welches hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten bis auf eine Differenz von knapp 153,00 DM dem Bruttobetrag der durch den Beklagten zu 1) vorgelegten Werkstattrechnung entspricht und welches auch den widerklagegegenstädlichen Minderwert ausweist, war der Fahrzeugschaden hinreichend bestimmt und zur Durchsetzung gegenüber den Widerbeklagten geeignet. Nichts anderes gilt für die durch den Beklagten zu 1) vorgelegte Mietwagenrechnung, die erst unter dem Datum des 4. Mai 2000 erstellt ist. Ganz abgesehen davon, dass der darin erfaßte Zeitraum nur bis zum 28. April 2000 reicht, ist aus den oben dargelegten Gründen die Mietwagenkostenrechnung beginnend vom Tag der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges am 13. April 2000 an nur für 8 Kalendertage erstattungsfähig. Die Ausdehnung der Inanspruchnahme des Mietwagens über den von der Ersatzverpflichtung der Beklagten erfaßten Zeitraum hinaus und die dadurch bedingte zeitlich verzögerte Erstellung der Mietwagenrechnung kann nicht dazu führen, dass der Beklagte zu 1) in den Vorteil der höheren gesetzlichen Zinsregelung für die Zeit ab dem 1. Mai 2000 kommt. Im übrigen haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 24. Januar 2001 selbst ausgeführt, dem Kläger stünden keine höheren Zinsen nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, da klagegegenständlich ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 12. April 2000 sei und damit die Fälligkeit einer sich daraus ergebenden Forderung vor dem 1. Mai 2000 eingetreten sei (Bl. 63 d. A.). Gleiches muß der Beklagte zu 1) auch für seine widerklagegegenständliche Schadensersatzforderung gelten lassen.
2) Der Beklagte zu 1) hat schließlich keinen Anspruch auf die mit der Anschließung im Wege der Klageerweiterung verlangten Avalkosten im Umfang von 271,31 DM im Zusammenhang mit der Gestellung der Prozessbürgschaft, die sich auf die im angefochtenen Urteil für den Beklagten zu 1) angeordnete Sicherheitsleistung als Vollstreckungsvoraussetzung bezieht (Bl. 107, 108 d. A.).
Dahinstehen kann, ob es für das Zahlungsbegehren des Beklagten zu 1) überhaupt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gibt und ob er sich darauf verweisen lassen muß, die streitigen Avalkosten im Kostenfestsetzungsverfahren des § 106 ZPO auf der Grundlage eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches geltend zu machen. Entscheidend ist jedenfalls, dass er insoweit nicht die Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation darlegt. Die durch ihn vorgelegte Avalbescheinigung der ... Bank, Filiale S vom 20. Juni 2001 (Bl. 162 d. A.) ist nicht an ihn gerichtet, sondern betrifft Frau ....
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 27.706,62 DM. Dabei entfällt auf die Berufung des Klägers ein Anteil von 25.784,56 DM (12.578,51 DM + 13.206,05 DM). Die Anschlußberufung des Beklagten zu 1) umfaßt einen Gegenstandswert von 1.922,06 DM (1.650,75 DM + 271,31 DM). Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000,00 Euro.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.