Das Verkehrslexikon

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OLG Nürnberg (Urteil vom 15.08.2008 - 5 U 29/08 - Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall

OLG Nürnberg v. 15.08.2008: Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 15.08.2008 - 5 U 29/08) hat entschieden:
Bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW, der vor weniger als 1 Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Er kann Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.


Siehe auch Ersatz auf Neuwagenbasis und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig. Streit besteht aber darüber, ob der Kläger auf Neuwagenbasis abrechnen kann, oder sich – wie die Beklagten meinen – mit der Erstattung der Reparaturkosten und einer Wertminderung begnügen muss.

Das verunfallte Fahrzeug (Neupreis gem. Rechnung 36.849,– Euro) wurde am 12.12.2006 auf den Kläger zugelassen. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 19.12.2006, als das Klägerfahrzeug eine Laufleistung von 623 km aufwies. Das Fahrzeug wurde hinten rechts am Heck beschädigt (Blechschaden). Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten der Streithelferin kalkuliert die Reparaturkosten mit brutto 3.582,14 Euro und stellt eine Wertminderung von 1.000,– Euro fest. Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige G kalkuliert die Reparaturkosten um 810,09 Euro netto (964,01 Euro brutto) niedriger, geht aber von einer Wertminderung von 1.500,– Euro aus. Diese unterschiedlichen Werte beruhen darauf, dass der Privatgutachter davon ausgeht, dass das beschädigte Seitenteil herauszunehmen und neu einzuschweißen ist, während der Sachverständige G davon ausgeht, dass der "Urzustand so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren äußerlich einwandfrei herzustellen ist.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.956,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.505,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger könne nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, da die Beschädigung seines Fahrzeugs nicht erheblich im Rechtssinne sei. Bei dem vom Sachverständigen G vorgeschlagenen Reparaturweg werde nicht in die Integrität des rechten hinteren Seitenteils eingegriffen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 06.12.2007 zugestellte Endurteil mit am 04.01.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Er behauptet, das rechte hintere Seitenteil sei als Bestandteil der selbsttragenden Karosserie im technischen Sinne jedenfalls ein tragendes Teil; die Beschädigung sei daher erheblich; auf die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Neuwert des Fahrzeugs komme es nicht an.

In Höhe vorgerichtlich bereits erstatteter Anwaltskosten hat der Kläger in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten die Klage teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.917,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2007 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen darauf, dass das Seitenteil weder sicherheitsrelevant noch rahmentragend sei.

Der Privatgutachter ist nach Streitverkündung durch den Kläger dem Rechtstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Die Streithelferin beantragt:
der Klage stattzugeben und der Beklagten auch die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Endurteil vom 30.11.2007 Bezug genommen.

Der Senat hat nicht Beweis erhoben. Die Garantiebedingungen der V für Neuwagen (Serviceplan Seite 16) wurden mit den Beteiligten erörtert.


II.

Die Berufung ist zulässig und – nach teilweiser Klagerücknahme – vollumfänglich begründet. Der Kläger kann Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er für die Anschaffung eines Neuwagens aufwenden muss.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB (hier in Verbindung mit §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) kann ein Geschädigter den Geldbetrag beanspruchen, der erforderlich ist, um ihn (annähernd) so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gestanden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).

Vor dem schädigenden Ereignis war der Kläger Eigentümer eines eine Woche zugelassenen, unbeschädigten Pkw mit einer Laufleistung von 623 km. Ein gleichartiges gebrauchtes Fahrzeug mit identischen Ausstattungsmerkmalen ist auf dem Markt praktisch nicht zu erhalten und wäre zudem mit dem "Makel" behaftet, dass es sich für den Kläger nicht um eine Erstzulassung handelt.

Es war daher vorliegend die Frage zu beantworten, ob ein annähernd gleicher Zustand durch eine Reparatur zuzüglich eines Wertausgleichs zu erreichen ist oder durch Anschaffung eines (gegenüber dem beschädigten "neueren") Neuwagens und, ob zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung des Schädigers eine Beschränkung des klägerischen Anspruchs vorzunehmen ist.

In der Rechtsprechung wird die Frage einer Abrechnung auf Neuwagenbasis kontrovers beurteilt (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Himmelreich/Halm, Kfz-​Schadensregulierung, Aktualisierungsstand Mai 2002, Rn. 971 f.).

In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 04.03.1976 (NJW 76, 1202) besteht zwar Einigkeit, dass nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens sich der Geschädigte nicht mit einer Instandsetzung abfinden muss, sondern eine Entschädigung auf Neuwagenbasis fordern darf. Insoweit gilt als fabrikneu ein Pkw der jedenfalls nicht älter als 1 Monat ist und eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km aufweist. Nach BGH NJW 82, 433 kann unter Umständen der "Schmelz der Neuwertigkeit" sogar bei einer Laufleistung bis 3.000 km zu Buche schlagen.

Erhebliche Unterschiede ergeben sich allerdings in der Frage der "Erheblichkeit" der Beschädigung. Ein Teil der Rechtsprechung sieht eine erhebliche Beschädigung schon dann als gegeben an, wenn es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, nämlich einen Schaden, der sich durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beheben läßt (OLG Oldenburg, NJWE-​VHR 97, 106; OLG Dresden NJOZ 01, 1593; OLG Hamm DAR 89, 188 und NZV 01, 478; LG Mönchen-​Gladbach NJW-​RR 2006, 244), z.B. Austausch von Scheinwerfergläsern, Spiegeln, Stoßstangen. Der andere Teil der Rechtsprechung meint – in unterschiedlicher Gewichtung –, dass der Schaden einen erheblichen Prozentsatz des Neuwertes ausmachen (vertreten werden hier bis zu 30 %) und/oder dass der Schaden qualitativ erheblich sein müsse, so wenn tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen sind (OLG Celle, NJW-​RR 03, 1381; OLG Hamm NZV 04, 586).

Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an. Bei Beschädigung eines fabrikneuen, weniger als 1 Monat zugelassenen Pkw mit einer Laufleistung von weniger als 1.000 km muss sich ein Geschädigter nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer Wertminderung verweisen lassen, wenn es sich um einen Schaden handelt, der sich nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt. Hierfür spricht schon – unabhängig vom Streit über die Definition des Merkmals Erheblichkeit – ein Vergleich der beiden Ersatzmöglichkeiten. Ein unbeschädigter "Neuwagen" kommt dem Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses näher, als ein instandgesetzter Wagen, auch dann wenn die verbleibende Wertminderung in Geld vergütet wird. Der BGH (NJW 76, 1202) verweist insoweit auf die besondere Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kfz, die schadenrechtlich erheblich sei.

Diese schadenrechtliche Erheblichkeit auch ästhetischer Urteile und selbst irrationaler Vorurteile steht einer Berufung des Schädigers auf die Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten bei Neubeschaffung in der Regel entgegen. Die Anschaffung eines Neuwagens unter Verwertung des Unfallwagens ist auch nicht vergleichbar wirtschaftlich unsinnig, wie etwa die Reparatur eines "Altwagens", die dessen Restwert erheblich übersteigt. Schließlich kann die Frage der Erheblichkeit eines Schadens nicht ausschließlich an den unmittelbaren wirtschaftlichen und technischen Folgen gemessen werden, sondern es darf nicht übersehen werden, dass sich die Erheblichkeit für den Geschädigten auch in anderer Weise bemerkbar machen kann. So wäre der Kläger im Falle eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs an einen Dritten verpflichtet, den Schaden ungefragt zu offenbaren (mit der naheliegenden Auswirkung, erhebliche Preiseinbußen hinnehmen zu müssen). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2008, 53) stellt nämlich die Tatsache, dass ein Fahrzeug bei einem Unfall einen nicht unerheblichen Schaden erlitten hat einen Sachmangel dar, der anders als ein bloßer Bagatellschaden zu offenbaren ist.

Diese vom BGH beim Verkauf von Gebrauchtwagen vorgenommene Abgrenzung zwischen erheblichen Schäden und Bagatellschäden muss nach Ansicht des Senats auch bei der Frage der Abrechnung auf Neuwagenbasis gelten.

Schließlich liegt ein erheblicher – weil der Höhe nach unkalkulierbarer Schaden – auch im Risiko des Klägers, seine Garantieansprüche zu verlieren bzw. diese zumindest beweismäßig zu gefährden, weil nach Ziffer 8 Abs. 3 der streitgegenständlichen Neuwagengarantie "Garantieverpflichtungen nicht bestehen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass: ... das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. Unfall, ...) ...".

Qualitative Einschränkungen der Erheblichkeit (Beschädigung sicherheitsrelevanter Teile, verbleibende erhebliche Schönheitsfehler und auch Gefährdung von Garantieansprüchen) sind nur bei "Neuwagen" mit einer Laufleistung von über 1.000 bis zu 3.000 km vorzunehmen (BGH NJW 83, 2694).

Es kann daher dahinstehen, welcher der beiden aufgezeigten Reparaturwege (Privatgutachter bzw. Sachverständiger G) der gangbare wäre, weil beide Reparaturen sich nicht durch bloßen spurlosen Austausch von Teilen bewerkstelligen ließen und in beiden Fällen die Garantieansprüche des Klägers gefährdet wären. Der Schaden ist damit erheblich und der Kläger kann auf Neuwagenbasis wie folgt abrechnen:

1. Kaufpreis Ersatzfahrzeug (Neupreis) 37.965,00 Euro
2. Sachverständigenkosten 440,80 Euro
3. Demontagekosten gem. Rechnung der Fa. P 211,93 Euro
4. Ab- und Anmeldekosten 70,00 Euro
5. Nebenkostenpauschale 25,00 Euro
Zwischensumme 38.712,73 Euro
./. Zahlung der Beklagten 4.456,59 Euro
  1.038,80 Euro
./. Restwerterlös verunfalltes Fahrzeug 23.300,00 Euro
Summe 9.917,34 Euro


Der Kaufpreis des Neufahrzeugs, sowie die Ausstattungsgleichheit mit dem Unfallfahrzeug ist durch Vorlage der Kaufverträge nachgewiesen. Der gegenüber dem Unfallfahrzeug höhere Preis beruht auf dem höheren Umsatzsteuersatz und auf höheren Überführungskosten. Beides ist zum Schadensausgleich erforderlich; der Kläger war insbesondere nicht verpflichtet, auch das Ersatzfahrzeug selbst abzuholen.

Den Restwerterlös haben die Beklagten in der erzielten Höhe hinzunehmen, da ihnen die Möglichkeit eingeräumt war, das Fahrzeug selbst zu verwerten (Abrechnungsschreiben des Klägers vom 13.03.2007). Im übrigen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass der Verkauf an die Firma Lindauer Automobile mit den Beklagten abgesprochen war.

Die Unkostenpauschale von 25,– Euro erscheint angemessen.

Die übrigen Rechnungspositionen sind nicht bestritten.

Ein Abzug wegen der Weiterbenützung des Unfallfahrzeugs durch den Kläger bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs ist nicht veranlasst (BGH NJW 83, 2654). Ein messbarer, die Kosten eines Mietfahrzeugs (die ebenfalls von den Beklagten zu tragen wären) übersteigender Vorteil ist dem Kläger durch die Weiterbenutzung nicht entstanden.

Die Beklagten haben auch die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung des Klägers zu tragen und zwar unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 38.712,73 Euro, weil sich die Vertretung auf die Abwicklung insgesamt bezog und der Kläger "Anspruch auf vollen Ersatz der für das Ersatzfahrzeug aufzuwendenden Kosten" (BGH NJW 83, 2654) hatte.

Berechnung:

Geschäftsgebühr (1,3) VV 2300 1.172,60 Euro
Auslagen VV 7001, 7002 20,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 % 226,59 Euro
Summe vorgerichtliche Vertretung 1.419,19 Euro
bereits bezahlt 546,69 Euro
noch zu zahlen 872,50 Euro


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 ZPO.

IV.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, wann ein Neuwagen so erheblich beschädigt ist, dass dem Geschädigten eine Reparatur nicht zumutbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie wird, wie oben dargelegt, von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet.