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OLG Naumburg Beschluss vom 17.03.2015 - 2 Ws 55/15 - Keine Ablehnung der Entbindung zwecks Besichtigung des Betroffenen

OLG Naumburg v. 17.03.2015: Keine Ablehnung der Entbindung vom persönlichen ERscheinen zwecks Besichtigung des Betroffenen


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 17.03.2015 - 2 Ws 55/15) hat entschieden:
Die Ablehnung der Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen, um den Zeugen im Falle der Erinnerungslosigkeit an den Sachvorgang die Besichtigung des schweigenden Betroffenen zu ermöglichen, um so der Erinnerungslosigkeit abhelfen zu können, ist rechtswidrig. Ein Verwerfungsurteil gegen den abwesenden Betroffenen verletzt in diesem Fall dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Die Hauptverhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Dem Betroffenen liegt zur Last, als Führer eines Pkw am 15. Januar 2014 um 11:05 Uhr in der geschlossenen Ortschaft Dessau-Roßlau die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Deswegen hatte die Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Sachsen-Anhalt gegen ihn mit Bescheid vom 27. Februar 2014 eine Geldbuße von 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hatte der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt, das Gericht hatte Termin auf den 06. November 2014 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 beantragte der Verteidigter, den Betroffenen von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden. Es wurde mitgeteilt, der Betroffene sei selbständiger Geschäftsführer, er räume die Fahrereigenschaft ein. Weitere Angaben würden nicht erfolgen.

Mit Beschluss vom 04. August 2014 hat das Gericht diesen Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Betroffene solle zwei Polizeibeamten gegenübergestellt werden, weil diese sich an das von ihnen beobachtete Fehlverhalten des Betroffenen dadurch besser oder überhaupt erst erinnern würden.

Außerdem sei die Frage aufzuklären, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe, schließlich wolle sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, da dies zur Beurteilung der Auswirkungen eines Regelfahrverbots auf seine beruflichen, familiären und auch sonstigen persönlichen Verhältnisse erforderlich sei. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 überreichte der Verteidiger eine Kopie des Personalausweises des Betroffenen und wiederholte, der Betroffene sei der Fahrzeugführer gewesen, weitere Angaben würden auch in einer Hauptverhandlung nicht erfolgen.

Zum Hauptverhandlungstermin erschien die Verteidigerin des Betroffenen, der Betroffene indes nicht. Das Amtsgericht hat seinen Einspruch daraufhin mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Betroffene sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden, seinen Antrag auf Entbindung habe das Gericht abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und – viel zu ausführlich, aber noch verständlich – das Verfahren beanstandet.


II.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Zwar ist die Rechtsbeschwerdebegründung wohl nicht rechtzeitig beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen eingegangen, indes hat der Verteidiger rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, darin hat er glaubhaft gemacht, dass den Betroffenen – und auch den Verteidiger, worauf es indes nicht ankommt – kein Verschulden daran trifft, dass die am 17. Dezember 2014 an das Amtsgericht per Telefax abgesandte Rechtsbeschwerdebegründung dort nicht eingegangen ist.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. In gehöriger Form rügt die Verteidigung, dass das Amtsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, den Betroffenen von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden (Verstoß gegen § 73 Abs. 2 OWiG). Wird der Entbindungsantrag aber zu Unrecht abgelehnt, kann der Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden, was mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., Rn. 48 b zu § 74).

Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag stattgeben müssen. Der Betroffene hat sich zur Sache geäußert, indem er seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat, außerdem hat er erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Seine Anwesenheit war auch nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten, welche die erforderlichen Erkenntnisse grundsätzlich niederzulegen haben und dies auch tun, sich in der Hauptverhandlung an den Vorfall auch bei Vorhalt der von ihnen gefertigten Unterlagen nicht erinnern könnten, gab es ebenso wenig wie für die Erwartung, dass im Falle einer solchen Erinnerungslosigkeit die Besichtigung des schweigenden Betroffenen durch die Zeugen der Erinnerungslosigkeit abhelfen könnte.

Der Betroffene hatte angekündigt, in der Hauptverhandlung zu schweigen. Anhaltspunkte dafür, dass er diesen Entschluss in der Hauptverhandlung durch gutes oder schlechtes Zureden aufgeben werde, gab es nicht. Die Inaugenscheinnahme eines schweigenden Betroffenen durch das Gericht vermag unter keinen Umständen einen für die Rechtsfolgenentscheidung relevanten persönlichen Eindruck zu verschaffen, auch lässt die Art des Schweigens keine Rückschlüsse darauf zu, ob er vorsätzlich oder fahrlässig zu schnell gefahren ist.

Durch die Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm so die Gelegenheit genommen wurde, die bereits schriftsätzlich vorgetragenen Einwände, die seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung bei Verhandlung zur Sache wiederholt hätte, einer gerichtlichen Prüfung unterziehen zu lassen.

Da das Amtsgericht Dessau-Roßlau den Betroffenen in Bußgeldverfahren immer wieder das rechtliche Gehör versagt, sieht sich der Senat veranlasst, die Sache an ein anderes Amtsgericht, nämlich das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen, zurückzuverweisen.