Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Urteil vom 08.01.2015 - 1 A 744/12 - Beseitigung von Werbeschildern an Autobahnen

OVG Bautzen v. 08.01.2015: Beseitigung von Werbeschildern an Autobahnen


Das OVG Bautzen (Urteil vom 08.01.2015 - 1 A 744/12) hat entschieden:
  1. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN)) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht.

  2. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN) verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da er für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Erfüllung eines Verbotstatbestandes aus § 33 StVO anknüpft, sondern daran, ob ein solcher Verstoß vernünftigerweise in Betracht kommt. An Zweifeln, die der Senat an der Vereinbarkeit von § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN) und § 60 Satz 2 SächsBO (juris: BauO SN) mit höherrangigem Recht geäußert hat (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32/07 -; bestätigt mit Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -), hält er nicht fest.

  3. Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine "Zulassung nach Straßenverkehrsrecht" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN) dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.

Siehe auch Weisungen von Polizeibeamten - Befolgungsanordnungen - straßenverkehrsrechtliche Verbote und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die vollständige Beseitigung zweier Werbeschilder an der Bundesautobahn A.. aufgegeben wurde.

Mit Schreiben vom 11. März 2008 teilte das damalige Autobahnamt S... dem Kläger mit, dass an der Bundesautobahn A.. zwei von ihm errichtete Werbeanlagen festgestellt worden seien, die sich in einem Abstand von 120 m (Richtungsfahrbahn M... - D..., Betriebskilometer 8,15) bzw. 105 m (Richtungsfahrbahn D... - M..., Betriebskilometer 5,35) von den Fahrbahnen befänden. Die der Autobahn zugewandten Werbeanlagen seien wegen ihrer Größe und Gestaltung geeignet, die Aufmerksamkeit der Autofahrer auf sich zu ziehen und diese damit abzulenken, so dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtig sei und damit eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer einhergehe. Der Kläger wurde zur Beseitigung der Anlagen innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang des Schreibens aufgefordert und darauf hingewiesen, dass andernfalls eine Beseitigungsanordnung erlassen werde. Nachdem der Kläger sich zu diesem Schreiben nicht geäußert hatte und die Werbeanlagen nicht beseitigt worden waren, erließ das damalige Autobahnamt S... am 24. April 2008 eine entsprechende Beseitigungsverfügung. Die vollständige Beseitigung habe bis spätestens 19. Mai 2008 zu erfolgen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Beseitigung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsverfügung wurde angeordnet.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das damalige Autobahnamt S... mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Die von der Beseitigungsverfügung betroffenen Werbeanlagen verstießen gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO lägen nicht vor, ein entsprechender Antrag sei auch nicht gestellt worden.

Der Kläger hat am 25. August 2008 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben, das sich mit Beschluss vom 9. September 2009 - 1 K 777/08 - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen hat. Im November 2008 beseitigte der Beklagte die Werbetafeln im Wege der Ersatzvornahme. Mit Urteil vom 30. September 2011 - 6 K 1348/09 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abgewiesen. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere sei das damalige Autobahnamt S... zum Erlass der Beseitigungsanordnung als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis befugt gewesen. Die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgeworfenen Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des damaligen Autobahnamts S... teile das Verwaltungsgericht nicht.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 20. November 2012 - 1 A 17/12 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass das damalige Autobahnamt S... für den Erlass der Beseitigungsverfügung sachlich nicht zuständig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei vollkommen unklar, ob aus § 33 StVO eine solche Zuständigkeit abgeleitet werden könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2011 - 6 K 1348/09 - zu ändern und den Bescheid des damaligen Autobahnamts S... vom 24. April 2008 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen dreier Eilentscheidungen die Frage aufgeworfen, ob sich eine Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde aus § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO ergeben könne. Dabei habe es Zweifel an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen geäußert, da § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO für eine abweichende Zuständigkeitsbegründung eine Zulassung nach Straßenverkehrsrecht voraussetze, die schon rein begrifflich nicht mit einer Genehmigung einer Ausnahme i. S. d. § 46 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO gleichzusetzen sei. Nach Auffassung des Beklagten spreche jedoch der Sinn und Zweck der Regelungen in der Sächsischen Bauordnung gerade dafür, die ausnahmsweise Genehmigung nach § 46 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO unter § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO zu subsumieren. Das ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO (LT-​Drs. 3/9651, S. 44).

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.


Entscheidungsgründe:

Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die bereits im Jahr 2008 erfolgte Vollstreckung der Beseitigungsanordnung hat das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage nicht entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13).

Die Beseitigungsanordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war das damalige Autobahnamt S... für den Erlass der angefochtenen Beseitigungsanordnung sachlich zuständig.

§ 60 Satz 2 Alt. 2 SächsBO bestimmt, dass für Anlagen, die nach § 60 Satz 1 SächsBO keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis wahrnimmt. Für - wie vorliegend - Werbeanlagen regelt § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO, dass diese dann keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen, soweit sie einer „Zulassung“ nach Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht oder nach Eisenbahnrecht bedürfen.

Die streitgegenständlichen Werbeanlagen waren außerhalb geschlossener Ortschaften in einem Abstand von 105 m bzw. 120 m von den Fahrbahnen der Bundesautobahn A .. errichtet worden. Sie bedurften daher zwar keiner Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (hier: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gem. § 47 Abs. 1 SächsStrG) nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 i. V. m. § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG, da sie nicht in einer Entfernung von bis zu 100 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahnen aufgestellt worden sind. Für die Prüfung eines Verstoßes der Werbeanlagen gegen das Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO durch die für die Ausführung des Straßenverkehrsrechts zuständigen Behörde ist dies jedoch ohne Bedeutung, denn aus dem Umstand, dass eine Anlage der Außenwerbung in einem etwas größeren Abstand als 100 m von einer Bundesautobahn errichtet worden ist, lässt sich nicht ableiten, dass von ihr keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Erforderlich ist insoweit stets eine Prüfung des Einzelfalls (vgl. Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -, juris Rn. 8). Liegt ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO vor, kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von der (für Straßenverkehrsrecht zuständigen) obersten Landesbehörde oder nach Landesrecht bestimmten Stellen eine Ausnahme genehmigt werden.

Das Autobahnamt S... war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beseitigungsanordnung gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz - StVZustG) v. 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung - StVZuVO) v. 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659), geändert durch Verordnung v. 3. März 2006 (SächsGVBl. S. 71) die im Bereich der Bundesautobahnen für die Ausführung der Straßenverkehrs-​Ordnung zuständige Behörde (seit dem 1. Januar 2011: Landesamt für Straßenbau und Verkehr gemäß Art. 35 Nr. 1 lit. a i. V. m. Art. 81 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung [Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG] v. 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 138]; seit dem 1. März 2012: § 5 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen [Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz - SächsStVZustG] v. 27. Januar 2012 [SächsGVBl. S. 130, 136] = Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen [Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG] v. 27. Januar 2012 [SächsGVBl. S. 130] i. V. m. Art. 60 Abs. 1 und 6 SächsStOG). § 2 Abs. 1 Satz 2 StVZuVO regelte die Zuständigkeit des Autobahnamts S... für die Erteilung von Ausnahmen zu allen Vorschriften der Straßenverkehrs-​Ordnung. Ausgenommen hiervon war lediglich die Erteilung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO, so dass eine Zuständigkeit des Autobahnamts S... für die vorliegend allein in Betracht kommende Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO gegeben war.

Der Umstand, dass bei der Errichtung einer Werbeanlage die für die Ausführung des Straßenverkehrsrechts zuständige Behörde einen Verstoß gegen das Verbot aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO sowie ggf. die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zu prüfen hat, erfüllt den Tatbestand des § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO und führt gemäß § 60 Satz 2 SächsBO zu einer sachlichen Zuständigkeit des damaligen Autobahnamts S... als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis. An den Zweifeln, die der Senat hieran in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußert hat (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32/07 -, juris Rn. 5 ff.; Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -, juris Rn. 10 ff.), hält er nicht fest. Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO stellt eine „Zulassung“ nach Straßenverkehrsrecht i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO dar. Der Begriff der Zulassung ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen, da die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einem straßenverkehrsrechtlichen Verbot rechtlich keine Baugenehmigung darstellt. Dies ist aber auch nicht erforderlich, denn § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO regelt gerade einen Verzicht auf das Erfordernis einer Baugenehmigung, wenn eine straßenverkehrsrechtliche Zulassungsentscheidung erforderlich ist. Die weite Auslegung des Begriffs der „Zulassung“ in dem Sinne, dass Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO hiervon umfasst sind, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 60 SächsBO. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung (LT-​Drs. 3/9651) wird hierzu ausgeführt, dass in der neuen Regelung Vorschriften „zur Auflösung der Konkurrenz paralleler Anlagengenehmigungsverfahren“ enthalten seien, wobei dann, wenn der fachliche Schwerpunkt des Vorhabens im nichtbaurechtlichen (Fach-​)Recht liege, über die baurechtlichen Anforderungen im fachrechtlichen Anlagenzulassungsverfahren mitzuentscheiden sei. Zu § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO führt die Begründung des Gesetzentwurfs aus, dass dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass Werbeanlagen häufig bereits aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen unzulässig seien bzw. nur im Ausnahmewege zugelassen werden könnten (vgl. §§ 33, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 f., Abs. 2 StVO). Ein Baugenehmigungsverfahren setze lediglich die straßenverkehrsrechtlichen Belange um, wogegen es zu einer spezifisch baurechtlichen Prüfung nicht mehr komme. Innerhalb des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsregimes verblieben dagegen Werbeanlagen, die straßenverkehrsrechtlich „von vorneherein irrelevant“ seien.

Die Regelung des § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Vorschrift knüpft für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Erfüllung von straßenverkehrsrechtlichen Verbotstatbeständen (§ 33 StVO) an, die grundsätzlich erst dann festgestellt werden kann, wenn die entsprechende Prüfung durch die zuständige Behörde bereits vorgenommen worden ist. Denn die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO ist nicht erst gegeben, wenn ein Verbotstatbestand aus § 33 StVO erfüllt und nachfolgend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu prüfen ist, sondern bereits dann, wenn ein Verstoß gegen § 33 StVO vernünftigerweise in Betracht kommt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: Februar 2014, § 60 SächsBO Rn. 14: „Werbeanlagen den Schutzbereich des § 33 StVO berühren“) bzw. - mit den Worten der Begründung des Gesetzentwurfs - es sich nicht um „von vornherein straßenverkehrsrechtliche irrelevante Werbeanlagen“ handelt. Eine solche Anknüpfung an die straßenverkehrsrechtliche Relevanz einer Werbeanlage begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot keinen Bedenken.

Für straßenverkehrsrechtlich relevante Werbeanlagen bedeutet dies im Ergebnis, dass die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 60 Satz 2 SächsBO selbst dann die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis wahrzunehmen hat, wenn keine Straßenverkehrsgefährdung vorliegt und es daher auch keiner Prüfung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO mehr bedarf. Der Begriff der „Zulassung“ in § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO umfasst damit für straßenverkehrsrechtlich relevante Werbeanlagen nicht nur die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestandes aus § 33 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde, da diese - infolge der eingetretenen baurechtlichen Verfahrensfreiheit gemäß § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO - eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und dieses damit faktisch zulässt. Verstößt eine auf diese Weise „zugelassene“ Werbeanlage gegen materielles Baurecht, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 60 Satz 2 SächsBO für die Bauaufsicht im Außenverhältnis.

Der Senat hält auch an den geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 60 Satz 2 SächsBO (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32/07 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -, juris Rn. 12) nicht fest. Zwar trifft es zu, dass über die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO allein unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist und dies auch für die Prüfung gilt, ob ein Verstoß gegen § 33 StVO vorliegt. Einen Konflikt mit der grundgesetzlichen Kompetenzordnung vermag der Senat jedoch nicht darin zu erkennen, dass der Landesgesetzgeber einer Landesbehörde, die von ihm als für die Erteilung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zuständige Behörde bestimmt worden ist, die Aufgabe übertragen hat, in den Fällen der Errichtung von Werbeanlagen mit straßenverkehrsrechtlicher Relevanz auch als nach Landesrecht zuständige Bauaufsichtsbehörde zu handeln. Der Landesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 60 Satz 2 SächsBO i. V. m. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO nicht die Prüfung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO um die Prüfung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Fragen ergänzt und damit einer bundesrechtlich geregelten Genehmigung einen anderen Inhalt gegeben, sondern einer Landesbehörde, die für die Prüfung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zuständig ist, zusätzlich die Prüfung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Fragen übertragen. Dass für eine Werbeanlage eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO möglicherweise erst gar nicht mehr erteilt wird, weil die Straßenverkehrsbehörde einen Verstoß gegen materielles Baurecht annimmt, ist dabei keine Frage des Prüfprogramms des § 46 StVO, sondern allenfalls des Bescheidungsinteresses und entspräche im Übrigen der vom Landesgesetzgeber mit Erlass des § 60 SächsBO gewollten Verfahrenskonzentration.

Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 80 Satz 1 SächsBO die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-​rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die streitgegenständlichen Werbeanlagen wurden unter Verstoß gegen das Verbot aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO errichtet. Für die Annahme eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist es nach deren Wortlaut ausreichend, wenn Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können, d. h. eine lediglich abstrakte Verkehrsgefährdung vorliegt (Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Senat sieht vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich im Berufungsverfahren nicht mehr gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung gewandt hat, gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist ergänzend darauf hin, dass die Werbeanlagen des Klägers nach Aktenlage ersichtlich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) und damit auch unter Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 SächsBO errichtet worden waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 258,68 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich dabei an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts orientiert, das zutreffend die Beseitigungskosten der Werbeanlage in Ansatz gebracht hat. Gegen die auf einer Angabe des Beklagten beruhenden Höhe der Beseitigungskosten hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).