Das Verkehrslexikon

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Weisungen von Polizeibeamten - Befolgungsanordnungen - straßenverkehrsrechtliche Verbote

Weisungen von Polizeibeamten - Befolgungsanordnungen - straßenverkehrsrechtliche Verbote




Gliederung:


-   Allgemeines
-  
Weisungen von Polizeibeamten
-   Befolgungsanordnungen
-   Straßenverkehrsrechtliche Verbote




Allgemeines:


Verkehrszeichen

Zusatzzeichen

Verkehrsrechtliche Anordnungen

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Weisungen von Polizeibeamten:


BGH v. 31.01.1984:
Bußgeldbewehrt nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, § 24 StVG sind alle Weisungen eines Polizeibeamten, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche Weisungen, die allein die Verfolgung einer (beendeten) Verkehrsordnungswidrigkeit ermöglichen sollen.

OLG Düsseldorf v. 05.06.1996:
Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der von Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten wird, deren Aufforderung, aus dem Fahrzeug auszusteigen aber nicht nachkommt und stattdessen die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten mit Gewalt Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB.

OLG Hamm v. 20.03.2012:
Gibt ein Polizeibeamter nach einem auffälligen Überholmanöver ein Anhaltezeichen, dient das auch dem Zweck der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und unterfällt der Regelung des § 36 Abs. 5 StVO, auch wenn das Zeichen zugleich der Verfolgung der durch das Überholen begangenen Ordnungswidrigkeit dient.

VGH München v. 02.07.2014:
Ein Fußgänger verstößt gegen § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 StVO, wenn er sich weigerte, die Straßenbahngleise zu verlassen, um einer wartenden Straßenbahn die Weiterfahrt zu ermöglichen, und ihn die im Rahmen des Straßenmusikfestivals zu diesem Zweck eingesetzten Ordner dazu auffordern, und er stattdessen auf dem Recht beharrte, einer Musikdarbietung auch auf den Gleisen zuzuhören.

OLG Zweibrücken v. 20.01.2016:
Eine Anrechnung des von einem Polizeibeamten ausgesprochenen mündlichen Fahrverbots findet in der Vollstreckung nicht statt, § 25 Abs. 6 StVG. Hierzu müsste die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen oder der Führerschein gem. § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt werden. - Trotz der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG kann das AG insbesondere dann, wenn der Betroffene einen Monat oder sogar noch länger von einem wirksamen mündlich ausgesprochenen Fahrverbot ausgegangen sein sollte, von der Anordnung eines Fahrverbots absehen.

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Befolgungsanordnungen:


VGH Mannheim v. 05.12.2002:
Eine generelle Befolgungsanordnung an einen Liegeradfahrer, mit seinem Liegefahrrad vorhandene benutzungspflichtige Radwege zu befahren, ist zulässig, auch wenn dadurch nur ein ohnehin vorhandenes gesetzliches Gebot oder Verbot wiederholt wird.

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Straßenverkehrsrechtliche Verbote:


OVG Bautzen v. 08.01.2015:
Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN)) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht. - Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine "Zulassung nach Straßenverkehrsrecht" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO (juris: BauO SN) dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.

VGH München v. 30.04.2015:
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt nicht entnehmen, dass für das Verbot der Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften, durch die am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.3.2013 [BGBl I S. 367], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2014 [BGBl I S. 1635] – StVO), ein Schadenseintritt „überwiegend wahrscheinlich“ sein müsste. Für die insoweit ausreichende abstrakte Gefahr ist maßgeblich, ob im konkreten Fall eine hinreichende bzw. gewisse Wahrscheinlichkeit für die Gefährdung der Schutzgüter vorliege. Da die Sicherheit des Verkehrs dem Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben zu dienen bestimmt ist, miss und darf an das Vorliegen einer Gefährdung kein hoher Anspruch gestellt werden.

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