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OVG Münster Beschluss vom 16.12.2015 - 16 B 1224/15 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

OVG Münster v. 16.12.2015: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit


Das OVG Münster (Beschluss vom 16.12.2015 - 16 B 1224/15) hat entschieden:
  1. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung für eine Maßnahme nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 StVG ist gegeben, wenn eine im Fahreignungsregister gespeicherte Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit als schwerwiegend eingestuft wurde (vgl. § 6 Abs. 1 Buchst. m StVG). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemäß § 28 Abs. 2 lit. a bb StVG i. V. m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in das Fahreignungsregister einzutragen (und mit einem Punkt zu bewerten).

  2. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren in der Regel einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,- Euro fest. Wenn eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist der doppelte Auffangwert von 5.000,- Euro (= 10.000,- Euro) in Ansatz zu bringen.

Siehe auch Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein und Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. August 2015 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht zu beanstanden ist, weil die von ihm am 7. Mai 2014 in L. - D. als Führer eines LKWs begangene Überschreitung der in geschlossenen Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG darstellt. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung für eine Maßnahme nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 StVG ist gegeben, wenn eine im Fahreignungsregister gespeicherte Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit als schwerwiegend eingestuft wurde (vgl. § 6 Abs. 1 lit. m StVG).

Die von dem Antragsteller begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ist gemäß § 28 Abs. 2 lit. a bb StVG i. V. m. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis- Verordnung in das Fahreignungsregister einzutragen (und mit einem Punkt zu bewerten). Zwar ist der Wortlaut des Urteils des Amtsgerichts L. vom 5. März 2015,
"Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO zu einer Geldbuße von 100,- Euro kostenpflichtig verurteilt.",
mit dem diese Verkehrsordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet wurde und an das die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin gebunden ist (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG), insoweit unergiebig. Auch lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen, ob der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren seinerzeit zuständige Richter seinem Urteil vom 5. März 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h oder von 22 km/h zugrunde gelegt hat. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass dieser Richter in der mündlichen Verhandlung geäußert habe, dass die ihm - dem Antragsteller - in dem Bußgeldbescheid vom 21. Juli 2014 zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften um 26 km/h nicht festgestellt werden könne. Ausgehend von den von dem Antragsteller vorgelegten Eigenaufzeichnungen mittels "Fahrerkarten" sei davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung allenfalls 19 km/h (Geschwindigkeit von 72 km/h abzüglich eines Toleranzabzugs von 3 km/h) betragen habe. Ein entsprechender Vermerk findet sich auch auf dem Terminzettel der damaligen Verteidigerin des Antragstellers. Der Staatsanwaltschaft L. hat der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Richter auf Anfrage, welche Geschwindigkeit er seinem Urteil zugrundegelegt habe, unter dem 31. März 2015 mitgeteilt, "erlaubte Geschwindigkeit vor Ort 50 km/h dem Verfahren zugrundegelegte Geschwindigkeit 72 km/h gemäß Blatt 21". Von einer sich hieraus ergebenden Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h ist im Übrigen auch entsprechend der Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes vom 3. Juli 2015 die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin ausgegangen. Trotz dieser derzeit im Raum stehenden unterschiedlichen Angaben des Richters im Ordnungswidrigkeitsverfahren in Bezug auf die dem Antragsteller zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Entscheidung vom 5. März 2015 in das Fahreignungsregister einzutragen, weil der Antragsteller die Geschwindigkeitsüberschreitung am 7. Mai 2014 mit einem LKW begangen hat. Bei einer Überschreitung in Höhe von 19 km/h folgt die Eintragung aus Nr. 3.2.2. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung i. V. m. Nr. 11.1.4 der Tabelle 1 zur Anlage der Bußgeldkatalog-​Verordnung, bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 22 km/h aus Nr. 3.2.2. der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung i. V. m. Nr. 11.1.5 der Tabelle 1 zur Anlage der Bußgeldkatalog-​Verordnung.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Blatt 28 der Bußgeldakte, auf die der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung verwiesen hat. Hierauf findet sich neben der Angabe, "Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um ... (von 16-​20) km/h. Zulässige Geschwindigkeit: *) ... (nach Toleranzabzug): **) ...km/h.", der Hinweis: "§ 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.1.4 BKat (Lkw usw.)". Wird aber hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16-​20 km/h mit einem LKW in den Blick genommen, kann auch dieser Vermerk der Annahme nicht entgegenstehen, dass die mit dem Urteil vom 5. März 2015 sanktionierte Geschwindigkeitsüberschreitung auf jeden Fall in das Fahreignungsregister einzutragen ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der für das Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständige Richter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht habe, die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 7. Mai 2014 werde keine weiteren Folgen nach sich ziehen. Ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit in das Fahreignungsregister einzutragen ist, richtet sich nach den Regelungen in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung.
Vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 28 StVG, Rn. 20.
Einer diesbezüglichen Äußerung des Richters im Ordnungswidrigkeitsverfahren kann kein verbindlicher Charakter zukommen. Hierauf gegründete prozesstaktische Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren fallen in die Risikosphäre des Antragstellers.

Die Einordnung der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend ergibt sich aus Ziffer A. Nr. 2.1 der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis- Verordnung.

Schließlich führt auch die vom Antragsteller geltend gemachte Auswirkung der Fahrerlaubnisentziehung auf seine Berufstätigkeit bzw. auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Bei einer aufgrund konkreter Umstände erwiesenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber auch schon bei einem nahe liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit muss wegen der unkalkulierbaren Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs das öffentliche Interesse am Schutz hochrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer dem privaten Interesse an der vorläufigen weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr übergeordnet werden, auch wenn dem Betroffenen infolge der sofort vollzogenen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle droht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357 = juris, Rn. 6 im Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO-

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren in der Regel einheitlich auf den Auffangwert von 5.000,- Euro fest. Wenn - wie hier - eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist der doppelte Auffangwert von 5.000,- Euro (= 10.000,- Euro) in Ansatz zu bringen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 16 B 8/15 - m. w. N. für die ständige Senatsrechtsprechung.
Dieser Wert ist im vorliegenden Aussetzungsverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).