1. |
Aufgrund der Neufassung der Nr. 9003 KV-GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungs-Gesetzes am 1. August 2013 kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes nicht mehr erhoben werden, auch dann nicht, wenn die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht in verschiedenen Justizgebäuden durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.
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2. |
Unter dem Begriff der Auslagen in Nr. 9003 KV-GKG sind die auf den konkreten Versendungsvorgang im Einzelfall bezogenen und neben anfallenden Gebühren gesondert bezifferbaren Geldleistung für Transport und Verpackung zu verstehen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Bezifferung im Einzelnen nicht mehr erforderlich, da die Vorschrift eine Pauschalabrechnung vorsieht.
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