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OLG Brandenburg Urteil vom 04.02.2015 - 11 U 78/14 - Posttraumatisches Belastungssyndrom in der Unfallversicherung

OLG Brandenburg v. 04.02.2015: Posttraumatisches Belastungssyndrom in der Unfallversicherung


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 04.02.2015 - 11 U 78/14) hat entschieden:
  1. Der in den Unfallbedingungen eines Unfallversicherers geregelte Ausschlusstatbestand für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen auf einen Unfall (Ziffer 5.2.6 AUB 2006) kann wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch den Unfall etwa hirnorganisch beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung die Psyche krankhaft verändert.

  2. Es reicht nicht aus, dass der Versicherungsnehmer einen hirnorganischen Schaden schlüssig darlegt und eine Gewalteinwirkung beweist. Er muss vielmehr auch beweisen, dass er unfallkausal eine organische Störung erlitten hat, die zu einer die Invalidität begründenden posttraumatischen Belastungsstörung führen kann. Der Versicherer muss sodann den Ausnahmetatbestand darlegen und beweisen, dass die psychische Störung nicht auf den organischen Schaden zurückgeführt werden kann, weil es sich um eine krankhafte Störung infolge einer auch unfallbedingten psychischen Reaktion handelt.

  3. Hat der Kläger keine nachweisbare Primärverletzung erlitten, die ein posttraumatisches Belastungstrauma hätte herbeiführen können, kann sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand berufen.

Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Insassen-Unfallversicherung


Gründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, die der Kläger infolge eines gewaltsamen Übergriffs erlitten hat.

Die Klägerin unterhält bei der V... Versicherung, einem Unternehmen der Beklagten, seit 1997 eine Unfallversicherung zur Versicherungsscheinnummer .... Der Kläger ist Mitversicherter aus dem Vertragsverhältnis, das eine Invaliditätssumme in Höhe von 61.000 Euro, eine Progression von 400 %, ab einer Invalidität von 50 % eine monatliche Unfallrente von 325 Euro und eine einmalige Zusatzleistung in Höhe von 3.250 Euro bei Vorliegen der vorbenannten Invalidität vorsieht. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 08. Mai 2010 mit, dass sie den Versicherungsschutz erhöhe. Aus dem dem Schreiben beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein ergibt sich eine Leistung bei Vollinvalidität in Höhe von 244.000 Euro. In den Vertrag waren die für die Unfallversicherung geltenden Bedingungen der Klägerin (AUB 2006) einbezogen, deren Ziffer 5.2.1 unter der zu Ziffer 5 geltenden Überschrift „In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?“ wie folgt lautet:
„Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.“
Ziffer 5.2.6 lautet wie folgt:
„Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.
Der Kläger arbeitete am 15. April 2011 in H... als Montagearbeiter. Er übernachtete an jenem Tag wie sonst auch in seinem Wohnwagen auf dem Gelände der ehemaligen Gaststätte „M...“. Gegen 23:00 Uhr klopfte der vormalige Pächter J... K... an die Tür des Wohnmobils. Er war in Begleitung eines unbekannten Dritten und forderte den Kläger auf, ihm Geld für den Standplatz zu geben. Als der Kläger eine Zahlung verweigerte, griff K... ihn an. Er versetzte ihm eine „Kopfnuss“, schlug ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht und würgte ihn. Nachdem es beiden Tätern nicht gelang, den Kläger aus dem Wohnmobil zu ziehen, ließen sie von ihm ab. Der Kläger reinigte sich und verbrachte die Nacht im Wohnmobil. Am nächsten Tag suchte er seine Arbeitsstelle auf. Kollegen benachrichtigten die Polizei. Der Kläger begab sich nach Hause. Sein Schwiegersohn brachte ihn in die Rettungsstelle des Krankenhauses B..., wo u.a. eine Platzwunde an der Oberlippe, multiple Prellungen und Schürfungen, Schädelprellungen sowie zunehmende Sprechstörungen, Sehstörungen und Denkaussetzer diagnostiziert wurden. Es erfolgte eine Erstversorgung ohne Veranlassung bildgebender Maßnahmen.

Das E... Krankenhaus ... in B... erstellte unter dem 16. April 2011 einen Bericht, in dem als Diagnose „Platzwunde Oberlippe, multiple Prellungen und Schürfwunden“ angegeben ist. Die behandelnden Ärzte empfahlen zur Behandlung der Verletzungen lokales Kühlen und körperliche Schonung übers Wochenende.

Der Kläger suchte am 19. April 2011 seinen Hausarzt Dr. H... auf, der feststellte, dass dem Patienten klare Flüssigkeit aus der Nase lief. Der Hausarzt äußerte den Verdacht eines Hirnwasserverlustes. Er überwies den Kläger an den Neurologen Dr. W..., der ihn am 20. April 2011 zum Röntgen überwies. Nach Erstellen von Röntgenaufnahmen wurde der Kläger an den Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. Ho... verwiesen, der ihn am 21. April 2011 an die Rettungsstelle des F...-Krankenhauses E... überwies. Im Anschluss hieran untersuchte ihn erneut Dr. W....

Der Kläger erlitt 14 Tage nach dem Überfall einen Schlaganfall. Er war seit dem Schadensereignis mehrfach teil- und vollstationär wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung. Im Zeitraum vom 29. April 2011 bis zum 04. Mai 2011 war er stationär im G... Krankenhaus wegen eines Arteria-carotis-interna-Syndroms (halbseitig), also eines Schlagfalls, in Behandlung, der sich binnen 24 Stunden vollständig rückgebildet hatte.

Der Kläger übermittelte der Beklagten unter dem 02. Mai 2011 eine Schadensanzeige. Die darin angegebene ärztliche Bescheinigung der G... Krankenhaus GmbH enthielt als Diagnose den Eintrag „posttraumatische Belastungsstörung nach Schädelhirntrauma und Gesichtsverletzungen“. Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 23. Mai und 10. Juni 2011 ab, weil der Kläger krankhafte Störungen aufgrund psychischer Reaktionen erlitten habe, die nicht vom Versicherungsschutz erfasst seien.

Das G... Krankenhaus teilte in einem „endgültigen Arztbrief“ vom 26. Mai 2011 mit, dass eine linkscerebrale TIA (Durchblutungsstörung des Gehirns) mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts (rechtsseitige Schädigung nach Schlaganfall) und Akutaphasie (Sprachstörung) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode nach Gewaltverbrechen und nachfolgendem Schädelhirntrauma mit Gesichtsverletzungen diagnostiziert worden seien. Ferner eine cerebrale Mikroangiopathie (Erkrankung der kleinen Blutgefäße, meist eine besondere Ausprägung der Artheriosklerose) und eine Makroangiopathie (Schädigung der großen Blutgefäße) mit Nachweis einzelner wandständiger echoreicher Plaque bds., Aortensklerose mit Aorteninsuffizienz.

Die Beklagte zahlte an den Kläger kulanzweise ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 144 Euro.

Die Kläger forderte die Beklagte letztmalig vergeblich mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2011 zur Leistung aus der Unfallversicherung auf.

Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2012 mit, dass ein Grad der Behinderung von 50 % anerkannt werde.

Die Kläger haben behauptet, die beim Kläger bestehende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei vor allem darauf zurückzuführen, dass er bei dem tätlichen Angriff derart schwer verletzt worden sei, dass es zu einer Schädigung des Gehirns gekommen sei. Aufgrund dessen sei es zu Abfluss von Gehirnwasser durch seine Nase gekommen und infolge der organischen Schädigung des Gehirns zur posttraumatischen Belastungsstörung. Der Kläger sei bei dem Angriff über einen unbestimmten Zeitraum bewusstlos gewesen. Er habe durch das beim Übergriff erfolgte Würgen einen Schlaganfall erlitten und sei vor dem Schadenstag gesund gewesen. Heute zeige er alle Symptome eines Komplextraumatisierten. Er weise affektive Störungen in Form von depressiven Phasen, Veränderungen sozialer Beziehungen, des Sehbildes, von Weltbildern und Wertesystemen auf. Er leide unter starker Geräuschempfindlichkeit und Schreckhaftigkeit auch im häuslichen Bereich sowie nächtlichen Schweißausbrüchen, Durchschlafstörungen und Albträumen. Er sei Vollinvalide.

Die Kläger haben gemeint, es bestehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung sowie einer monatlichen Unfallrente in Höhe von 325 Euro. Die erlittenen Verletzungen und die daraus resultierende Vollinvalidität stellten keine krankhafte Störung dar, die unter einen Ausschlusstatbestand falle. Die Beklagte habe den Prozess verzögert. Dies führe zu einer Beweislastumkehr. Die Beklagte müsse daher beweisen, dass ihr, der Kläger, Vortrag nicht schlüssig dargetan sei. Dazu müsse Vollbeweis angetreten werden. Die Beklagte treffe ein Mitverschulden daran, dass im Rechtsstreit keine endgültige Diagnose habe getroffen werden können.

Die Beklagte müsse auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten im Umfang von 3.198,24 Euro ausgleichen.

Die Kläger haben – nach Klageerweiterung auf die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. April 2012 - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 244.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24. Mai 2011 zu zahlen und

an sie die rückständige Unfallrente für die Monate April 2011 bis Januar 2012 in Höhe von 3.250 Euro sowie die einmalige Zusatzleistung in Höhe von 3.250 Euro, mithin gesamt 6.500 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2012 zu zahlen

und an sie eine monatliche Unfallrente von 325 Euro, jeweils im Voraus bis zum Tode des Klägers zu 1. zu zahlen und

an sie vorprozessuale Rechtsanwaltsvergütungskosten in Höhe von 3.198,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stehe kein Direktanspruch aus der Unfallversicherung zu, da er nicht Versicherungsnehmer sei.

Psychische Beschwerden des Klägers seien nach Ziffer 5.2.6 der AUB 2006 nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Der posttraumatischen Belastungsstörung sei immanent, dass sie eine rein psychische Folge des belastenden Ereignisses selbst sei und grundsätzlich nicht solche einer unfallbedingten organischen Verletzung. Für den erlittenen Schlaganfall gelte die Ausschlussklausel der Ziffer 5.2.1 AUB.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (Blatt 339 bis 342 der Akte).

Das Landgericht hat sich sachverständig zu der Behauptung der Kläger beraten lassen, beim Kläger liege eine vollinvaliditätsbegründende posttraumatische Belastungsstörung vor, die Folge eines Schädelhirntraumas sei. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche des Klägers schieden aus, weil er keinen Direktanspruch gegen die Beklagte habe. Auch die Klägerin könne keine Leistungen aus der Unfallversicherung bei der Beklagten beanspruchen. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Vollbeweis für das Vorliegen eines unfallbedingten Primärschadens und einer darauf beruhenden dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung nicht geführt. Die Beklagte könne sich mit Erfolg auf Ziffer 5.2.6 AUB berufen, die einer Inhaltskontrolle standhalte. Danach seien krankhafte Störungen auch als Unfallfolgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein psychisches Leiden eine organische Ursache habe.

Die Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger durch das Gewaltverbrechen ein Schädel-Hirn-Trauma und in der Folge unfallbedingt einen Schlaganfall erlitten habe, die zu der posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten. Der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließe, habe ausgeführt, dass der Kläger unter einem posttraumatischen Belastungstrauma leide, das Folge der Gewalteinwirkung sei. Das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas sei aus den vorgelegten Krankenunterlagen nicht belegbar. Es lägen keine Hinweise auf eine – ein Schädel-Hirn-Trauma kennzeichnende – längere Bewusstlosigkeit oder eine organische Hirnschädigung vor. Ein behaupteter Schlagfanfall stehe in keinem Zusammenhang zu dem Vorfall. Es habe sich um eine schicksalhafte Erkrankung gehandelt.

Die Kläger haben gegen das am 02. April 2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 24. April 2014, die der Klägerin am 02. Mai 2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 02. Juli 2014 am 19. Juni 2014 zur Akte gelangt.

Die Kläger verfolgen ihr Klagebegehren in vollem Umfang mit dem Rechtsmittel weiter. Sie meinen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe die Anspruchsvoraussetzungen zu Unrecht verneint. Die bestehende Vollinvalidität sei allein auf das Gewaltverbrechen zurückzuführen. Ein Ausschluss der Deckung für physische Gesundheitsschäden, mitverursacht durch Stressreaktionen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Es handele sich um normale körperliche Reaktionen, die unwillkürlich und automatisch abliefen und häufig im Zusammenhang mit Unfallschäden einträten. Die Beklagte sei beweispflichtig für ihre Behauptung, es liege ein Ausschlusstatbestand vor. Sie müsse danach beweisen, dass und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen hätten. Aus dem Abschlussbericht des G... Krankenhauses gehe hervor, dass organische Schäden nach dem Gewaltverbrechen vorgelegen hätten, die auch kausal für die posttraumatische Belastungsstörung seien. Damit sei die körperliche Reaktion auf das Unfallgeschehen ursächlich für die Entstehung des Unfallschadens gewesen. Die psychischen Schäden seien Folge des durch das Gewaltverbrechen verursachten Schädeltraumas mit Gesichtsverletzung gewesen. Das Sachverständigengutachten müsse in Relation zu den Arztberichten gesehen werden.

Das Sachverständigengutachten habe nicht den Beweis führen können, dass die beim Kläger eingetretenen Gesundheitsschäden nicht auf ein Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführen seien. Es fehle insoweit auch an einer klaren Positionierung des Sachverständigen, der die vorliegenden Arztberichte nur unzureichend gewürdigt habe. Der Sachverständige habe lediglich ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Er habe dadurch keine organische Beeinträchtigung des Gehirns ermitteln können. Es hätte festgestellt werden müssen, dass eine Verletzung des Gehirns aufgrund der Massivität der mit einem Würgen einhergegangenen Körperverletzung nicht habe ausbleiben können. So sei die Gewalteinwirkung auch ursächlich für den Schlaganfall gewesen, was der Sachverständige nicht nachvollzogen habe. Die bloße Bezugnahme auf eine schicksalshafte Erkrankung lasse eine wissenschaftliche Denkweise vermissen. Der Sachverständige habe die direkt auf das Ereignis gestellten Diagnosen nicht herangezogen.

Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass das Verfahren für den Kläger eine Zumutung dargestellt habe. Die Hinhaltetaktik der Beklagten habe ihm seine Beweisführung erschwert. Er, der Kläger, dagegen habe alles getan, um das Verfahren voranzutreiben. Dies müsse sich bei der Beweislastverteilung auswirken.

Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 21. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 10/12, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 244.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2011 zu zahlen und

an sie die Unfallrente für die Monate ab April 2011 sowie die einmalige Zusatzrente für die Monate ab April 2011 sowie die einmalige Zusatzleistung in Höhe von 3.250 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2011 zu zahlen und

an sie eine monatliche Unfallrente von 325 Euro, jeweils im Voraus bis zum Tode des Klägers zu 1. zu zahlen sowie

an sie vorprozessuale Rechtsanwaltsvergütungskosten in Höhe von 3.198,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, weil er keine Einwände gegen die seine Klage betreffende Klageabweisung erhoben habe.

Sie behauptet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, es handele sich bei der in Rede stehenden posttraumatischen Belastungsstörung um eine rein psychische Reaktion auf den Angriff vom 15. April 2011 und meint, die Behauptung des Klägers, er sei bei dem Überfall gewürgt worden, sei in der Berufungsinstanz verspätet vorgebracht.


II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Das von der Klägerin zulässig eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig, weil es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt, § 520 Abs. 3, Nr. 2., 3. ZPO. Nach dieser Norm hat sich der Berufungsführer mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu setzen und mit der Berufungsbegründung konkrete Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Er muss konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat sich mit der Begründung der seine Klage betreffenden Klageabweisung, nach der es an einem ihm zustehenden Direktanspruch gegen die Beklagte gefehlt hat (Ziffer 12.1 AUB, § 179 VVG), nicht auseinandergesetzt, nicht gerügt, dass die Entscheidung insoweit falsch sei und keine Gründe dafür angegeben, warum ihm als mitversicherter Person ein Direktanspruch gegen die Beklagte zustehen sollte. Die Nichteinhaltung der Vorschriften zum Inhalt der Berufungsbegründung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig (vergl. Zöller-Heßler, 30. Aufl., Rn. 27 zu § 520 ZPO). Der Kläger hat sich inhaltlich lediglich mit der Klageabweisung im Hinblick auf die Klägerin auseinandergesetzt. Diese Begründung des landgerichtlichen Urteils betrifft die gegen ihn ergangene Klageabweisung aber nicht.

Dem Rechtsmittel der Klägerin ist der Erfolg in der Sache versagt, weil das Landgericht zutreffend von einer Leistungsfreiheit der Beklagten für die Folgen des Überfalls vom 15. April 2011 ausgegangen ist.

Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf den in Ziffer 5.2.6 AUB geregelten Ausschlusstatbestand für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen auf einen Unfall berufen. Die Annahme des Landgerichts, die Regelung sei wirksamer Bestandteil der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Unfallbedingungen, ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin einwendet, der Versicherungsnehmer werde durch einen Leistungsausschluss bei physischen Gesundheitsschäden, mitverursacht durch Stressreaktionen, unangemessen benachteiligt, geht dieser Einwand fehl.

Der Senat schließt sich insoweit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung an, die eine solche Klausel für wirksam erachtet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (Az. IV ZR 130/03, zum gleichgelagerten § 2 IV AUB 94; dem folgend u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2005, Az. 12 U 87/05; OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 2008, Az. 8 U 5/08, zitiert nach Juris) ausgeführt, der Versicherungsnehmer könne nach dem Wortlaut der Regelung erkennen, dass die AUB grundsätzlich umfassende Leistungen für Unfallfolgen einschließlich psychischer Folgen zusagten. Bei Durchsicht der Ausschlusstatbestände werde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer gewahr, dass die allgemeine Leistungszusage bei einigen speziellen Krankheitszuständen nicht uneingeschränkt gelten solle, nämlich dann, wenn es an körperlichen Traumata fehle oder wenn eine krankhafte Störung nur mit ihrer psychischen Natur erklärt werden könne. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch den Unfall etwa hirnorganisch beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung die Psyche krankhaft verändere.

Die Klausel sei auch nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB (damals § 5 AGBG), sie halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (damals § 9 AGBG) stand, da aus der Sicht eines Versicherungsnehmers keine Zweifel daran bestünden, dass alle nur durch psychische Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sollten, der Versicherer daher nicht leisten müsse, wenn und soweit sich rein psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall auswirkten. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen, weil die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden an objektiv erfassbare Vorgänge anknüpfe, was dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand einhergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung trage, was auch dem Interesse des Versicherungsnehmers entspreche. Die Regelung ermögliche auch eine klare Grenzziehung zwischen physischen und psychischen Reaktionen, da dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werde, dass er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfallschutz erhalte. Der Senat teilt diese Auffassung. Der Versicherungsnehmer erhält mit dieser Regelung die klare und nachvollziehbare Angabe des Versicherers, dass der Versicherungsschutz nicht grenzenlos ist und der Versicherer eine Grenze bei Erkrankungen zieht, die sehr subjektive Ausmaße annehmen können.

Die Klägerin stellt zutreffend dar, dass der Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung entfallen kann, wenn psychische Reaktionen zur Leistungsfreiheit führen. Dass dies regelmäßig der Fall ist, ist aber nicht zwingend. Der Versicherer hat sich bewusst und unternehmerisch nachvollziehbar gegen eine schwer diagnostizierbare und stark subjektive Ausweitung des Versicherungsschutzes ausgesprochen. Der Versicherungsnehmer muss dies bei der Entscheidung für oder gegen den Abschluss einer Unfallversicherung akzeptieren. Er ist dadurch gerade nicht unangemessen benachteiligt, weil er sich auf diesen Ausschluss einstellen kann und er mit seinen Beiträgen auch nur für den im Übrigen vollen Versicherungsschutz aufkommt. Der Umstand, dass psychische Stressreaktionen unwillkürlich und automatisch ablaufen und diese häufig in Verbindung mit einem Unfallgeschehen eintreten, führt nicht zu einer Verpflichtung des Versicherers, für jedwede psychische Stressreaktion einzutreten. Ungeachtet dessen besteht Versicherungsschutz auch für psychische Beeinträchtigungen, die einen unfallkausalen organischen Ursprung haben (vergl. BGH, Urteil vom 29. Februar 2004, Az. IV ZR 233/03, zitiert nach Juris). Der Versicherungsnehmer ist insofern bereits dadurch hinreichend geschützt, dass der Versicherer für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands die Beweislast trägt.

Der Einwand der Klägerin bezüglich der vom Landgericht zugrunde gelegten Beweislastverteilung greift nicht durch.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Klägerin oblag, eine auf die dem Kläger zugefügte Gewalttat zurückzuführende organische Beeinträchtigung als Grundlage für eine Veränderung seiner Psyche und Ursache für den Schlaganfall sowie eine sich daraus ergebende Vollinvalidität darzulegen und zu beweisen.

Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Nachweis einer unfallbedingten Invalidität zu führen, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (vergl. BGH, a.a.O.). Dagegen ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig, sofern er sich auf einen Ausschlusstatbestand berufen will. Er muss beweisen, dass und in welchem Umfang psychische Reaktionen den krankhaften Zustand hervorgerufen haben. Nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Reaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (vergl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, Az. IV ZR 130/03; BGH, Urteil vom 29. September 2004, Az. IV ZR 233/03; OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 2008, Az. 8 U 5/08).

Ein Versicherungsnehmer, der vorträgt, Auslöser einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zwar eine fehlerhafte psychische Reaktion nach dem Unfall gewesen, sie sei aber ihrerseits durch eine unfallbedingte krankhafte organische Schädigung verursacht worden, genügt seiner Substantiierungspflicht durch die Darlegung von Richtsymptomen für eine derartige Schädigung (vergl. OLG Köln, Urteil vom 26. März 2010, Az. I-20 U 163/09, 20 U 163/09, zitiert nach Juris). Die Klägerin hat gemessen an diesen Grundsätzen zunächst ihre Darlegungslast erfüllt. Sie hat im Hinblick auf die Entstehung des beim Kläger vorliegenden – und beklagtenseits nicht bestrittenen – posttraumatischen Belastungssyndroms vorgetragen, dass der Kläger bei dem – ebenfalls unstreitigen – gewalttätigem Übergriff ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, das die organische Ursache für die psychischen Folgen bilde. Diese organische Folge lässt sich jedenfalls dem Bericht des G... Klinikums vom 02. Mai 2011 (Anlage K6, Blatt 61 der Akte) sowie der Bescheinigung der Klinik vom 26. Mai 2011 (Anlage K13, Blatt 163 der Akte) entnehmen, die als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung nach Schädelhirntrauma und Schädelverletzungen angeben. Auch die Aufstellung der ... Krankenkasse vom 29. Mai 2012 (Anlage K12, Blatt 129f. der Akte) zeigt eine Behandlung wegen Austritts von liquor cerebrospinalis (Gehirn- Rückenmarksflüssigkeit) seit dem 21. April 2012 auf.

Allein die schlüssige Darlegung eines hirnorganischen Primärschadens und der Beweis einer – hier unstreitigen – Gewalteinwirkung reichen jedoch nicht aus, um sodann von einer Beweislast der Beklagten für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands auszugehen. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr auch beweisen, dass er unfallkausal eine organische Störung erlitten hat, die zu einer die Invalidität begründenden posttraumatischen Belastungsstörung führen kann. Würde man allein das Vorliegen eines Unfalls und den substantiierten Vortrag eines organischen Schadens ausreichen lassen, um eine volle Beweislast des Versicherers für seine Behauptung anzunehmen, ein solcher Schaden habe nicht zur psychischen Störung geführt, griffe die Beweislast für den Ausschlusstatbestand zu weit. Der Versicherungsnehmer wäre in diesem Fall besser gestellt, als in solchen Fällen, in denen sich der Versicherer nicht auf einen Ausschlusstatbestand beruft, da bereits Zweifel am Vorliegen eines organischen Schadens zu Lasten des Versicherers gingen und der Versicherungsnehmer so den Beweis für die Kausalität zwischen Primärschaden und Invalidität nicht mehr führen müsste. Der Versicherungsnehmer muss daher nicht nur einen unfallbedingten Primärschaden darlegen, sondern auch beweisen, dass dieser geeignet ist, zu einer – ebenfalls von ihm zu beweisenden – psychischen, invaliditätsbegründenden Reaktion zu führen. Der Versicherer muss sodann den Ausnahmetatbestand darlegen und beweisen, dass die psychische Störung nicht auf den organischen Schaden zurückgeführt werden kann, weil es sich um eine krankhafte Störung infolge einer auch unfallbedingten psychischen Reaktion handelt (vergl. auch OLG Celle, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. 8 U 250/09, Rn. 26-28). Ausgenommen von der Beweislast des Versicherungsnehmers ist danach nur die mangelnde Kausalität zwischen organischem Unfallschaden und psychischer Reaktion.

Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten angeführten Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2005, Az. 12 U 87/05, nicht auszuschließen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung Folge einer organischen Ursache, etwa einer hirnorganischen Verletzung, sein kann. Die Klägerin hat aber nicht den Beweis führen können, dass der Kläger unfallbedingt einen hirnorganischen Schaden erlitten hat.

Der Sachverständige Dr. S... hat sich sehr eingehend mit dem Krankheitsbild des Klägers und den vorliegenden Befunden auseinandergesetzt. Er hat beim Kläger eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode, beides mit Krankheitswert, diagnostiziert. Beide Erkrankungen seien Folge des Überfalls. Hinweise auf das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas nach dem Unfall hätten sich indes nicht ergeben.

Dabei verweist der Sachverständige darauf, dass sich unmittelbar nach dem Überfall im Rahmen der Notversorgung im E... Krankenhaus ... B... keine Anzeichen für eine hirnorganische Störung gefunden hätten. Er hat sodann auf den Befundbericht des G... Krankenhauses vom 26. Mai 2011 verwiesen, der als Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode nach Gewaltverbrechen und nachfolgendem Schädel-Hirn-Trauma mit Gesichtsverletzung“ nennt. Hier hat der Sachverständige zunächst einen Widerspruch bei der Auswertung der erhobenen Magnetresonanztomographie (MRT) aufgezeigt, die multiple Marklagerungsläsionen ergeben habe, die als mikroangiopathische Veränderungen auch im Rahmen einer chronischen entzündlichen ZNS-Erkrankung denkbar seien. Der Liquor sei aber nicht richtungsweisend verändert gewesen. Der neurologische Aufnahmebefund habe eine sensomotorische Hemisyndrom links ergeben, während die Entlassungsdiagnose ein solches Syndrom rechts angegeben und sich der entsprechende Befund auf die rechte Seite bezogen habe. Ausweislich des Befunds sei von einer rechtsseitigen Symptomatik auszugehen. Am 29. April 2011 hätten ein craniales MRT und eine MR-Angiographie beidseits multiple Marklagerläsionen ergeben, während ein EEG einen Normbefund und eine Computertomographie des Schädels vom selben Tag keine mikroangiopathischen Veränderungen gezeigt hätten. Die neuropsychologische Abklärung vom 03. Mai 2011 habe in der Zusammenschau Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode mit der Empfehlung einer psychotherapeutischen Behandlung zur emotionalen Belastung attestiert. In dem Befund werde aber nicht begründet, warum und auf welcher Grundlage von bestehenden Befunden es zu einer Diagnose eines „nachfolgenden Schädel-Hirn-Traumas“ gekommen sein könne. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus den Befunden selbst. Daher bestehe ein Widerspruch zu dem Befundbericht der Rettungsstelle kurz nach dem Überfall, in dem das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas eindeutig negiert worden sei. Der Sachverständige hat erklärt, dass er diesen Widerspruch nicht habe aufklären können. Der Befundbericht des G... Krankenhauses vom 10. Oktober 2011 enthalte die Diagnose einer posttraumatischen Veränderung. Er erläutere, dass kein fokales neurologisches Defizit bestehe, der Patient bewusstseinsklar sowie allseits orientiert und das EEG regelrecht gewesen sei; die beim Patienten vorliegende posttraumatische Belastungsstörung sei Folge eines organischen Schadens nach dem Gewaltverbrechen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass auch dieser Befundbericht nicht aufzeige, welche organischen Schäden gemeint seien. Cerebrale organische Schäden fänden in den Unterlagen keine Dokumentation. Auch die bildgebende Diagnostik habe keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Schädigung ergeben. Schließlich enthielten auch die weiteren Bescheinigungen des G... Krankenhauses vom 16. Mai 2012, 04. Juni 2012 und 30. Januar 2013 als Diagnose lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie im späteren Verlauf den Verdacht auf das Vorliegen einer Epilepsie. Die vom Sachverständigen selbst durchgeführte neurologische Untersuchung habe einen Normbefund ergeben.

Im Ergebnis hat der Sachverständige zur Beantwortung der Beweisfrage ausgeführt, die beim Kläger vorliegende posttraumatische Belastungsstörung mit massivem Krankheitswert sei auf das Gewaltverbrechen zurückzuführen. Die Störung bedinge aktuell eine Invalidität. Das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas sei den vorliegenden Unterlagen indes nicht zu entnehmen. Die erstmals im Juni 2011 gestellte Diagnose werde nicht durch entsprechende Befunde oder neuropsychologische Untersuchungen unterlegt. Auch zeigten sich in den Ergebnissen der Elektroenzephalogramme (EEG) keine epilepsiespezifischen Veränderungen. Er könne daher nicht feststellen, ob es sich um eine psychogene Störung oder um ein epileptisches Anfallsleiden handele. Letzteres sei in aller Regel auf eine fokale Störung des Gehirns zurückzuführen, für das eine traumatische Schädigung infrage komme. Eine solche Schädigung könne er aber aus den Unterlagen nicht nachweisen. Daher könne er nicht mit hinreichender Sicherheit einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem jetzt bestehenden Verdacht auf ein Anfallsleiden herleiten.

Der Sachverständige hat ein Schädel-Hirn-Trauma als Verletzung des Schädels und Gehirns mit einer Funktionsstörung des Gehirns beschrieben. Ein bloßes Schädeltrauma oder eine Schädelprellung seien Hirnstörungen ohne Hirnfunktionsstörung. Daher könne erst bei einer nachgewiesenen Verletzung des Gehirns von einem Schädel-Hirn-Trauma gesprochen werden. Ein Anhaltspunkt dafür sei eine bestehende Bewusstlosigkeit nach dem Trauma, die sich ebenfalls nicht aus den Unterlagen ergebe und die der Kläger ihm, dem Sachverständigen, gegenüber nicht geschildert habe. Eine substantielle Hirnschädigung werde bei einer Bewusstlosigkeit von mehr als einer Stunde angenommen. Bei Fehlen von Anzeichen für eine Hirnschädigung anhand bildgebender Untersuchungen sei eine solche trotzdem als gesichert anzunehmen, wenn sich typische klinische Befunde, insbesondere in Form eines länger anhaltenden, nicht durch andere Ursachen erklärbaren, Durchgangssyndroms nachweisen ließen. Derartige Befunde ergäben sich ebenfalls nicht. Es handele sich daher insgesamt um den tragischen Verlauf nach einem Verbrechen, dem der Kläger hilflos ausgeliefert gewesen sei.

Zu dem Einwand der Kläger, es habe möglicherweise eine Bewusstlosigkeit vorgelegen, eine Verletzung des Gehirns sei auch aufgrund der Massivität der Körperverletzungen eine zwingende Folge gewesen, hat der Sachverständige ergänzend angegeben, eine klinisch neurologische Untersuchung zwei Jahre nach dem Überfall könne in der Regel kein Schädel-Hirn-Trauma mehr nachweisen, weshalb er sich so eingehend mit der gerade in diesen Fällen wichtigen Aktenlage befasst habe, aus der kein Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas erkennbar sei. Auch Angaben zu einer beim Kläger bestehenden Bewusstlosigkeit könnten aus den Befundunterlagen nicht nachvollzogen werden.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind klar und auch für den medizinischen Laien verständlich. Der Sachverständige hat sich umfassend mit allen Befundberichten auseinandergesetzt und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass der Kläger keine nachweisbaren Primärverletzungen erlitten hat, die ein posttraumatisches Belastungstrauma hätten herbeiführen können. Die von ihm angeführten Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen einer hirnorganischen Störung gehen zu Lasten der Klägerin, der die Beweislast für eine solche organische Ursache oblag.

Die Klägerin kann sich zum Beweis der beklagtenseits bestrittenen Verletzung nicht mit Erfolg nur auf den Inhalt der Arztberichte aus dem G... Krankenhaus berufen, die organische Schäden angeführt haben. Die Beklagte konnte diese Diagnose schon deshalb bestreiten, weil sie – wie der Sachverständige verständlich ausgeführt hat – nicht auf überprüfbaren Untersuchungsergebnissen fußt. Diese sind als Nachweis und Dokumentation aber erforderlich, um in einem Rechtsstreit Bestand haben und Grundlage sachverständiger Überprüfung sein zu können.

Auch hinsichtlich des Ausnahmetatbestands in Ziffer 5.2.1 AUB, in dem der Versicherungsschutz unter anderem für Schäden aufgrund von Gehirnblutungen ausgeschlossen ist, sofern nicht das Unfallereignis die überwiegende Schadensursache darstellt, ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer überwiegend unfallkausalen zu einer Invalidität führenden Primärverletzung. Die Klägerin hat auch insoweit nicht zu beweisen vermocht, dass der vom Kläger erlittene Schlaganfall eine Folge des Unfalls war.

Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass durch starkes Würgen des Halses Blutgefäße beschädigt werden und eine solche Verletzung zu einem Schlaganfall führen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat aber nicht davon überzeugt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Überfall und dem zwei Wochen später eingetretenen Schlaganfall besteht. Der Sachverständige hat einen solchen Zusammenhang aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht sicher herstellen können. Er hat sich diesbezüglich auf den Befundbericht des G... Krankenhauses vom 26. Mai 2011 bezogen, aus dem sich beim Kläger eine einschlägige Vorbelastung, nämlich eine Arteriosklerose in den zuführenden Halsgefäßen sowie ein generalisierendes Gefäßleiden im Kopf in Form von multiplen Marklagerläsionen ergeben hätten. Es handele sich auch unter Berücksichtigung eines Würgens letztlich um eine schicksalshafte Erkrankung. Weitere Beweismittel für eine weitergehende Aufklärung medizinischer Zusammenhänge standen und stehen nicht zur Verfügung.

Es bedurfte entgegen der Ansicht der Klägerin auch keiner weitergehenden Positionierung des Sachverständigen, der die Beweisfragen umfänglich und klar nachvollziehbar beantwortet hat. Die Auffassung der Klägerin, schon die Massivität der Körperverletzung habe zu einer Verletzung des Gehirns führen müssen, vermag nichts daran zu ändern, dass der Sachverständige eine solche Verletzung gerade nicht hat konstatieren können. Gleiches gilt für ihre Berufung auf den erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Einwand, der Kläger sei gewürgt worden. Auch mit dieser Behauptung hat sich der Sachverständige auseinander gesetzt und unter Heranziehung wissenschaftlicher Denkweise erklärt, dass ein etwaiges Würgen gerade keinen belegbaren Einfluss auf diese schicksalshafte Erkrankung hatte.

Die Ansicht der Klägerin, der Sachverständige habe den Kläger lediglich psychiatrisch untersucht, geht fehl. Er hat den Kläger ausweislich der im Gutachten dokumentierten Exploration auch neurologisch untersucht und sich mit den Befundberichten auf neurologischer Ebene auseinandergesetzt. Dies hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 06. Dezember 2013 auch deutlich klargestellt.

Eine abweichende Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Einwands, das Verfahren habe für den Kläger eine Zumutung dargestellt, weil die Beklagte eine, seine Beweisführung erschwerende, Hinhaltetaktik an den Tag gelegt habe.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Rechtsstreit für die Kläger eine außerordentliche Belastung dargestellt hat. Es ist einem Rechtsstreit auch immanent, dass er eine ohnehin bestehende emotionale Belastung verstärken kann. In der bloßen Prozessführung durch die Beklagte ist aber keine ihr vorzuwerfende Verzögerungstaktik zu erkennen. Die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und wodurch die Beklagte die Entscheidung des Rechtsstreits ungebührlich in die Länge gezogen haben könnte. Der Beklagten, die bei der sorgfältigen Prüfung eines Anspruchs auch die Interessen der Versichertengemeinschaft vertritt, war es nicht verwehrt, sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands zu berufen.

Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es gibt bereits eine umfangreiche höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Unfallversicherungsrecht. Die Entscheidung beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich.