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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.03.2015 - 22 U 225/13 - Alleinhaftung eines einen abbiegenden Traktor überholenden Fahrzeugführers

OLG Frankfurt am Main v. 19.03.2015: Alleinhaftung eines einen abbiegenden Traktor überholenden Fahrzeugführers


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.03.2015 - 22 U 225/13) hat entschieden:
Die Betriebsgefahr eines nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktors kann vollständig zurücktreten, wenn aufgrund der örtlichen Umstände (Unterführung, potentieller Gegenverkehr) nicht mit dem Überholen nachfolgender Fahrzeuge gerechnet werden muss und sich das Überholen als grob verkehrswidrig darstellt.


Siehe auch Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ...10.2010 in Stadt1 ereignet hat. Der Zeuge A wollte mit dem Traktor mit Anhänger von der L ... hinter einer Rechtskurve nach links in einen Wirtschaftsweg einbiegen, um Düngearbeiten auszuführen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), die den Traktor überholen wollte und mit ihrem Fahrzeug gegen das linke Vorderrad des Traktors stieß. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) hat bereits vorgerichtlich 50% des Schadens übernommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es umfangreich Beweis erhoben hat. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein unabwendbares Ereignis nicht beweisen können, weshalb er sich zumindest die einfache Betriebsgefahr des Traktors entgegenhalten lassen müsse. Der Zeuge A habe den erhöhten Sorgfaltsanforderungen beim Abbiegen in einen Feldweg nicht genügt. Es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der zweiten Rückschaupflicht. Die genaue Quote der Haftungsverteilung könne allerdings offenbleiben, weil der Kläger auch den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ausreichend nachgewiesen habe. Der Sachverständige habe in Ermangelung von Schadensfotos des Beklagtenfahrzeugs und spurtechnischer Feststellungen nicht vermocht, eine ausreichende Kompatibilität der geltend gemachten Schäden festzustellen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung und begehrt restlichen Schadenersatz.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
[Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 2013 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.836,72 € vom 5.2.2011 bis zum 7.4.2011 sowie aus 5.918,36 € seit dem 8.4.2011, sowie vorgerichtliche Kosten von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2011 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 5.918,36 € festgesetzt.]
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien, die dazu überreichten Unterlagen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in voller Höhe. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Zeuge A mit seinem Gespann rechtzeitig eingeordnet und auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt.

Die rechtliche Bewertung ergibt, dass zwar grundsätzlich beide Seiten für die Folgen des Verkehrsunfalls haften, im Ergebnis allerdings die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers zurücktritt. Der Unfall ist bei Betrieb beider Fahrzeuge im Sinne des § 7 StVG entstanden und war für keinen der Fahrzeughalter ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) Halter und Eigentümer ihrer Fahrzeuge sind, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 StVG. Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten gleichermaßen, nämlich nach Kopfteilen gemäß § 426 BGB haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese andere Bestimmung findet sich in § 17 StVG, wonach die Haftungsverteilung sich nach den Umständen und dort insbesondere nach der Verursachungswahrscheinlichkeit richtet. Auszugehen ist aber zunächst von gleich hohen Betriebsgefahren, die sich daraus ergeben, dass beide Seiten gemäß den §§ 7 StVG, 840 BGB in vollem Umfang für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden haften.

Die so gefundene gleich hohe Verantwortlichkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfallhergangs nach den Grundsätzen der überwiegenden Verursachung im Sinne des § 17 StVG zu modifizieren. Dabei kommt es allerdings in erster Linie nicht auf Verschulden oder Mitverschulden an. § 17 StVG spricht ausdrücklich nur von Mitverursachung, ebenso wie auch die Haftungsverteilung bei § 254 BGB nach Mitverursachungsanteilen erfolgt. § 254 BGB setzt lediglich zunächst ein Mitverschulden voraus, um zur Möglichkeit der Haftungsverteilung nach Verursachungsanteilen zu kommen, so wie § 17 Abs. 1 StVG die Haftung beider Halter voraussetzt.

Ein besonderes Verschulden kann im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG allerdings in besonderen Fällen die Verursachungswahrscheinlichkeit erhöhen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Mitverschulden, sondern um die Erhöhung der Betriebsgefahr unter Berücksichtigung eines besonderen Verschuldensgrades.

Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind zum einen die Beschaffenheit der Fahrzeuge, die abstrakte Gefährlichkeit der Fahrvorgänge und das Vorliegen von Verkehrsverstößen zu berücksichtigen.

2. Vorliegend kann eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht angenommen werden. Zwar handelte es sich um ein Gespann, das naturgemäß schwerer zu überblicken war und verlangsamte Fahrvorgänge aufwies. Dass sich dies allerdings im Unfall ausgewirkt hat, ist vorliegend nicht erkennbar und wäre von der Beklagtenseite im Rahmen der allgemeinen Beweislastverteilung des § 17 Abs. 1 StVG als für sie günstiger Umstand zu beweisen gewesen. Zwar könnte vorliegend ein Verstoß des Zeugen A gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vorliegen. § 9 StVO normiert den Vorrang des entgegenkommenden und gleichgerichteten Verkehrs gegenüber dem Abbieger, wobei sich dessen Sorgfaltspflichten je nach dem Abbiegeziel von erhöhter Vorsicht bis zur höchsten Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer ausschließt, steigert. Je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, umso sorgfältiger muss sich der Abbiegende verhalten. Der Zeuge A, der nach links in einen Feldweg abbiegen wollte, war daher nicht nur verpflichtet, seine Absicht abzubiegen rechtzeitig anzukündigen, sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen und durch doppelte Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Er musste, auch wenn das Abbiegen in einen Feldweg nicht dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt gleichzusetzen ist (§ 9 Abs. 5 StVO), doch ein erheblich gesteigertes Maß an Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Zeuge A ausreichend eingeordnet und auch rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

Aus dem objektiven Geschehensablauf lässt sich vorliegend auch nicht der Schluss ziehen, dass der Zeuge A seiner Pflicht zur zweiten Rückschau nicht ausreichend nachgekommen ist.

Zwar muss sich der Abbiegende, wie es § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verlangt, unmittelbar vor dem Abbiegen durch Rückschau Gewissheit verschaffen, dass der nachfolgende Verkehr seine Abbiegeabsicht erkannt und berücksichtigt hatte. Dass dies vorliegend den Unfall verhindert hätte, steht allerdings nicht fest. Vorliegend musste der Zeuge A nach der Unterführung, die eine erhebliche Rechtskurve aufwies, nach links abbiegen. Der Zeuge A konnte nichts anderes tun, als sich rechtzeitig einzuordnen und das Abbiegen anzukündigen. Er konnte im Außenspiegel aufgrund der Rechtskurve nicht erkennen, ob hinter ihm ein Fahrzeug herankam und überholen wollte. Es kam noch hinzu, dass die Straße aus der Unterführung nach oben führte, weshalb auch ein Blick in den Innenspiegel oder ein Schulterblick einen Kleinwagen wie den der Beklagten zu 2) in der konkreten Situation nicht hätte erkennen können oder müssen.

Der Senat geht zwar mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (Senat 28.8.12 – 22 U 148/11 –; vgl. nur KG NZV 2006, 309; NZV 2007, 408; Martis/Enslin, MDR 2008, 117; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rz. 161 ff.).

Vorliegend handelt es sich allerdings, wie dargelegt, nicht um einen solch typischen Vorgang, als dass allein aufgrund des Zusammenstoßes mit der notwendigen Sicherheit auf einen Verstoß des Abbiegenden gegen die zweite Rückschaupflicht geschlossen werden kann. Ein solcher Verstoß kann mithin aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend festgestellt werden, zumal der Sachverständige auch mangels entsprechender Spuren keine klare Unfallposition beider Fahrzeuge ermitteln konnte.

3. Demgegenüber geht zu Lasten der Beklagten ein ganz erheblicher Verkehrsverstoß, nämlich der Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO, wonach bei unklarer Verkehrslage nicht überholt werden darf. Für die Beklagte zu 2) hätte bei sorgfältiger Fahrweise erkennbar sein müssen, dass das Gespann des Klägers einen besonderen Verkehrsvorgang ausführen würde, da sich dieses zur Mitte hin eingeordnet hatte, verlangsamt worden war und bereits über eine längere Strecke, nach Aussage des Zeugen A 100-150m, der Fahrrichtungsanzeiger betätigt war. Ein Überholen an dieser Stelle war zudem grob fahrlässig, weil die Beklagte zu 2) auch nicht den Gegenverkehr übersehen konnte, wie sich eindeutig aus den vorgelegten Fotografien ergibt. Die Beklagte zu 2) hat auch gegenüber dem Zeugen A ihre Schuld an dem Unfall eingestanden.

4. Dem Senat ist bewusst, dass die Haftungsverteilung in den Fällen der Kollision des Linksabbiegers mit dem Linksüberholer in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt wird. Bei PKW wird überwiegend angenommen, dass dem Linksabbieger, der den Fahrtrichtungsanzeiger links rechtzeitig betätigt und sich zur Mitte hin eingeordnet, es aber unterlassen hatte, seiner zweiten Rückschauverpflichtung nachzukommen, ein Drittel Mithaftung trifft (KG NVZ 1993, 272; OLG Koblenz, NZV 05, 413; OLG Stuttgart VersR 82, 454; OLG Hamm NVZ 93, 313). In den Fällen, in denen die Betriebsgefahr des Linksabbiegers bereits durch die Verkehrssituation und die Art und Weise seines Fahrzeugs erhöht ist, nimmt die Rechtsprechung allerdings höhere Verursachungsbeiträge an.

So muss nach einer Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1982, 1055) ein zum Linksabbiegen entschlossener Traktorführer, der erkennt, dass ein schnelleres Fahrzeug ihn noch vor dem Abbiegen links überholen will, darauf Rücksicht nehmen, den Abbiegevorgang sofort unterbrechen und auf der Stelle anhalten. Von einem zum Linksabbiegen in einen Feldweg eingeordneten langsam fahrenden Treckergespann geht danach eine nicht unerhebliche Gefahr aus, so dass eine Haftung des Abbiegenden von 75 % angenommen wurde.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 13.03.2009 (13 S 174/08) ebenfalls eine Haftung des Linksabbiegers von 75 % angenommen, weil bei dem abbiegenden Traktor die Lichtsignalanlage verdeckt war.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (DAR 2001, 170) hat festgestellt, dass bei dem Abbiegen eines sehr langsamen Fahrzeugs (Traktor) in einen Feldweg gemäß § 9 Abs. 1 StVO besondere Sorgfalt und Vorsicht beachtet werden muss. Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, kommt eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Traktors in Betracht. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass aus Sicht eines Überholenden bei einem Traktor auf freier Strecke nicht ohne weiteres aus der geringen Geschwindigkeit auf ein bevorstehendes Abbiegen zu schließen ist, weil solche Fahrzeuge immer bedeutend langsamer sind, mithin dem objektiv äußeren Anschein nach die klassische Situation eines zulässigen Überholens gegeben ist. Auch aus seinem verringerten Abstand zum Mittelstreifen kann bei der Beachtung des Verhältnisses zwischen der Größe eines Traktors und der Fahrbahnbreite nicht unbedingt auf eine Abbiegeabsicht geschlossen werden.

Das OLG Brandenburg (26.09.2001 – 14 U 24/01) hat eine hälftige Schadensteilung angenommen. In diesem Fall wollte der Fahrer eines Traktorgespanns auf einer Bundesstraße nach links in einen Feldweg einbiegen, hatte rechtzeitig den Blinker gesetzt und seine Fahrt verlangsamt, aber seiner zweiten Rückschau nicht genügt, während das nachfolgende Fahrzeug zum Überholen ansetzte, obwohl der Fahrer die Abbiegeabsicht hätte erkennen können. Ebenso hat das OLG Köln (08.10.1981 – 7 U 74/81) eine Quote von je 50 % angenommen. In diesem Fall hatte der Führer des Ackerschleppers mit Anhänger rechtzeitig den linken Blinker gesetzt und seine Abbiegeabsicht angezeigt, während er seine Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen nicht beachtet hatte. Das OLG Köln hat festgestellt, dass diese Verpflichtung bei langsam fahrenden Gespannen, insbesondere auf Straßen, auf denen auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen, besonders schwerwiegt.

Demgegenüber hat die Rechtsprechung einen überwiegenden Verursachungsbeitrag für den Überholer in solchen Fällen angenommen, in denen zusätzliche erschwerende Umstände vorlagen. Das Landgericht Bautzen (28.11.2003 – 4 O 650/03) hat eine Haftung des Überholers von 2/3 angenommen, wenn dieser mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überholt. Das Landgericht hat dem Überholer vorgeworfen, dass dieser sich die Frage hätte stellen müssen, aus welchem Grund der hinter dem Traktor fahrende Pkw sich gleichfalls in der geringen Geschwindigkeit vorwärtsbewegte. Das OLG Celle (08.01.2004 – 14 U 85/03) hat eine Haftung von 25/75 zu Lasten des Überholers deshalb angenommen, weil dieser mit überhöhter Geschwindigkeit zwei Fahrzeuge überholt hat und von dem Überholer angesichts seiner Eigenschaft als Sattelzug ein hohes Gefährdungspotenzial ausging.

Das OLG Jena (25.03.2010 – 1 U 113/09) hat eine alleinige Haftung des Überholers dann angenommen, weil dieser in andauerndem Überholverbot überholt hat und ihm deshalb grobes Verschulden vorzuwerfen war.

5. Der Senat ist danach der Auffassung, dass vorliegend angesichts der konkreten Situation dem Fahrer des Gespanns weder ein Vorwurf zu machen ist noch von dem Gespann eine erhöhte Gefahr ausging. Wie dargelegt, hat der Zeuge A sämtliche Maßnahmen zu einem gefahrlosen Abbiegen eingeleitet, ein Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht kann vorliegend weder unmittelbar noch durch den Beweis des ersten Anscheins angenommen werden, das Fahrzeug der Beklagten zu 2) war für ihn beim Herausfahren aus der Unterführung nicht ohne weiteres erkennbar und er musste auch nicht damit rechnen, dass ein nachfolgender Autofahrer an einer solch unübersichtlichen Stelle, an der auch nicht besonders schnell gefahren werden konnte, überholen würde.

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte muss deshalb vorliegend ein aus der Gefährdungshaftung des § 7 StVG folgender Haftungsanteil gegenüber dem erheblichen Verschulden der Beklagten zu 2), das, wie oben dargelegt, die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erhöht, zurücktreten.

6. Der Kläger hat auch den ihm entstandenen Schaden ausreichend nachgewiesen. Das Landgericht hat in seiner Begründung die Anforderungen an die gegenseitige Darlegungs- und Beweislast verkannt. Dass der Traktor bei dem Unfall beschädigt worden ist, steht außer Frage und ergibt sich auch aus der Beweisaufnahme. Die Höhe des Schadens im Einzelnen ist deshalb eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, für die der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO gilt.

Darüber hinaus hat die Klägerseite ausreichend durch das Privatgutachten und die Zeugenvernehmung dargelegt, dass das Fahrzeug zuvor schadensfrei war und nach dem Unfall die festgestellten Schäden aufgewiesen hat. Das bloße Bestreiten der Beklagtenseite war schon deshalb nicht ausreichend, weil es ihr oblegen hätte, die Schäden an ihrem Fahrzeug zu dokumentieren oder zumindest zu beschreiben, um eine nähere Prüfung der Kausalität zu ermöglichen. Dass dies nicht mehr möglich war, geht jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerseite, sondern die Unmöglichkeit näheren Vortrags hat die Beklagtenseite selbst veranlasst. Etwaige Zweifel hinsichtlich der Kompatibilität der Schäden gehen deshalb zu ihren Lasten.

Die Schadenshöhe folgt im Einzelnen aus dem Schadensgutachten.

7. Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 ZPO nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt auch angesichts der Bewertung der konkreten Umstände des Verkehrsvorgangs kein Abweichen von anderen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen vor.