Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 26.03.2015 - 22 U 143/13 - Schmerzensgeld bei Operation zur Stabilisierung der Halswirbelsäule bei vorbestehender Schadensanfälligkeit

KG Berlin v. 26.03.2015: Schmerzensgeld bei Operation zur Stabilisierung der Halswirbelsäule bei vorbestehender Schadensanfälligkeit


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.03.2015 - 22 U 143/13) hat entschieden:
Führt ein Verkehrsunfall bei einer vorbestehenden Schadensanfälligkeit wegen ein Os Odontoideum zu einer Instabilität der Halswirbelsäule, die durch das dauerhafte Einsetzen einer Platte operativ behandelt werden muss, kann bei einem zum Unfallzeitpunkt 28jährigen Mann ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR gerechtfertigt sein, wenn eine Nachfolgeoperation wegen eines Plattenbruchs erforderlich war und eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20% bei einer weitergehenden Einschränkung der Lebensqualität gegeben ist.


Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen und Halswirbelschleudertrauma - degenerative Vorschäden


Gründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes ist gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen worden.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie auch zum Teil Erfolg.

Dem Kläger steht wegen seiner bei dem Verkehrsunfall vom 19. März 2008 erlittenen Verletzung ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt nur 30.000,00 EUR gegen die Beklagte aus § 115 VVG in Verbindung mit § 9 StVG und § 253 BGB zu.

Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, das dem Kläger vom Landgericht in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR zuerkannte Schmerzensgeld, das sich der Kläger als Mindestbetrag vorstellt, sei in Höhe eines Teilbetrages von 20.000,00 EUR übersetzt, hat der Senat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 juris Rn. 30 – NJW 2006, 1589 f). Die Überprüfung durch den Senat nach dem genannten Maßstab hat ergeben, dass das dem Kläger wegen seiner unfallbedingten Verletzung zuzuerkennende Schmerzensgeld mit insgesamt 30.000,00 EUR angemessen und ausreichend bemessen ist.

Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für die in der Regel nicht rückgängig zu machenden erlittenen Schmerzen und Leiden erhalten und ihm soll Genugtuung verschafft werden. Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen, das durch sie bedingte Leiden, dessen Dauer und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. dazu BGH NJW 1998, 2741/2742).

Der Genugtuungsfunktion kommt im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil der Kläger infolge eines vom Versicherten der Beklagten fahrlässig verursachten Auffahrunfalls verletzt worden ist, also das Verschulden des Versicherten der Beklagten eher gering ist.

Wesentlich ist daher hier vor allem die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, also die Schwere der unfallbedingten Verletzung des Klägers und ihre Folgen. Der Kläger hat durch den Verkehrsunfall nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in dem am 08. August 2012 verkündeten Grund- und Teilurteil (vgl. zur Bindungswirkung eines Grund- und Teilurteils bei einem Gesundheitsschaden BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 187/13 –, Juris Rn. 17, NJW-RR 2014, 1118 ff) eine Instabilität der Halswirbelsäule bei vorbestehendem Os Odontoideum erlitten, die eine anschließende Operation zur Stabilisierung durch Einsetzen einer Verplattung zwingend erforderlich gemacht hat. Diese Operation ist nicht risikolos, sondern kann nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. M... in seinem Gutachten vom 09. Oktober 2012 in - allerdings seltenen - Ausnahmefällen zu Lähmungen bis hin zu einer Querschnittslähmung führen. Die Operation des Klägers machte einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 19. März 2008 bis zum 2. April 2008 und anschließend vom 19. April 2008 bis zum 09. Mai 2008 eine stationäre Behandlung in einer Reha-Klinik erforderlich. Nach dem vom Landgericht eingeholten überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. J... ist dabei von einem postoperativen Wundschmerz für die Dauer von 6 Wochen auszugehen. Der Heilungsverlauf ist aber komplikationslos gewesen.

Über die mit der Verletzung und der Operation unmittelbar verbundenen Beschwernisse des Klägers hinaus fällt hier bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gravierend ins Gewicht, dass die in den Bereich der Halswirbelsäule des Klägers zur Stabilisierung eingesetzte Verplattung, die vom Hinterhaupt bis zum 2. Halswirbel reicht, dauerhaft dort verbleiben muss. Durch diese Verplattung ist der Kläger, wie sich aus dem vom Landgericht eingeholten überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. J... ergibt, dauerhaft in der Beweglichkeit seines Kopfes und der Halswirbelsäule eingeschränkt, insbesondere ist das Drehvermögen des Kopfes nach beiden Seiten eingeschränkt und die Kopfnickbewegung, d.h., die Vor- und Rückwärtsneigung des Kopfes blockiert. Diese Einschränkung ist auch aufgrund des geringen Alters des Klägers, der im Unfallzeitpunkt erst 28 Jahre alt war, aus objektiver Sicht recht belastend. Zusätzlich kommt es hierdurch zu einer biomechanischen Mehrbelastung der mittleren Halswirbelsäule, was zu Schmerzen führen kann. Ferner besteht eine erhöhte Vulnerabilität der Halswirbelsäule mit der Folge, dass schwere körperliche Arbeiten in unphysiologischen Körperhaltungen, insbesondere das Heben schwerer Lasten und alle Tätigkeiten, bei denen der Kopf in- oder rekliniert werden muss, z.B. Überkopfarbeiten, die Gesundheit des Klägers gefährden. Hieraus folgt nach dem überzeugenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. J... vom 17. April 2012 für den Zeitraum ab dem Unfall vom 19. März 2008 bis zum Abschluss der ersten Rehabilitation am 09. Mai 2008 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% und eine anschließende dauerhafte MdE von 20%.

Eine für den Kläger belastende und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes demnach ebenfalls zu berücksichtigende Unfallfolge besteht ferner darin, dass sich der Kläger im Jahre 2012 einer Wiederholung der nicht ungefährlichen Operation unterziehen musste, weil es wegen eines Materialfehlers der ursprünglich eingesetzten Verplattung erneut zu einer Instabilität gekommen war und die Verplattung ersetzt werden musste. Soweit der Kläger nunmehr erstmals im Berufungsverfahren den von ihm selbst als Ursache für diese zweite Operation vorgetragenen und im Verfahren erster Instanz unstreitigen Materialfehler bestreitet, kann er damit allerdings nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden. Diese zweite Operation erforderte einen weiteren stationären Krankenhausaufenthalt vom 10. September 2012 bis zum 19. September 2012 und einen weiteren stationären Aufenthalt in einer Reha-Klinik vom 05. November bis 23. November 2012. Jedenfalls bis zum 13. Januar 2013 ist eine Krankschreibung des Klägers erfolgt. Auch nach dieser Operation verlief der Heilungsverlauf allerdings komplikationslos.

Ins Gewicht fällt auch, dass die vor der zweiten Operation notwendig gewordene Aufklärung über die Risiken des Eingriffs durch den Operateur bei dem Kläger nach dem vom Landgericht eingeholten überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... vom 09. Oktober 2012 erhebliche Angstgefühle ausgelöst hat. Auch leidet der Kläger in Bezug auf eine Verletzungsgefahr der operierten Wirbelsäule nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... unter Ängsten und Befürchtungen, die etwas über die tatsächlich bestehende Gefahr hinausgehen, auch wenn bei dem Kläger keine Anpassungsstörung und keine Depression vorliegt. Jedoch fürchtet der Kläger, durch ein Vertreten eine Verletzung der Halswirbelsäule mit nachfolgender Querschnittslähmung erleiden zu können, obwohl die insoweit bestehende Gefahr objektiv äußerst gering und bei alltäglichen Betätigungen höchst unwahrscheinlich ist. Der Sachverständige Prof. Dr. M... hat bei dem Kläger wegen der Unfallfolgen ein sachlich weitgehend berechtigtes Verlustgefühl festgestellt und in Bezug auf die Lebensqualität des Klägers zusätzlich zu der von dem Sachverständigen Dr. J... in Bezug auf die Berufstätigkeit mit 20% bemessenen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine weitere, ausdrücklich ausschließlich auf die Lebensqualität des Klägers bezogene Minderung von 20% angegeben.

Allerdings ist die durch den Unfall wegen der Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingetretene dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. J... lediglich 20% beträgt, nicht besonders gravierend, sondern sie bewegt sich in einem Bereich, der von einem Betroffenen meist einigermaßen kompensiert werden kann, insbesondere, wenn der Verletzte, wie hier der Kläger, nicht in erster Linie körperliche Arbeiten verrichtet. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht kann wegen der nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M... auf die Lebensqualität des Klägers bezogenen Minderung von weiteren 20% allerdings keine auf die Erwerbsfähigkeit bezogene Addition der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40% vorgenommen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. M... hat die von ihm angenommene Beeinträchtigung von weiteren 20% MdE auf Nachfrage des Landgerichts ausdrücklich nicht auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers bezogen, sondern ausdrücklich ausschließlich auf die Lebensqualität des Klägers. Diese 20% betreffen daher die Erwerbsfähigkeit nicht. Vielmehr ist neben einer MdE von 20% eine Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers von 20% anzunehmen, die nach den Ausführungen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat auch plausibel erscheint.

Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger dazu glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass er auch wegen des Materialbruchs, der die zweite Operation erforderlich gemacht hat, unter der Befürchtung leide, dass sich Gleiches wiederholen und zu Lähmungen führen könne, was ihm auch mit Rücksicht auf seine Familie Sorgen bereite. Auch hat der Kläger bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft angegeben, er leide darunter, dass er keine Lasten tragen könne, sondern dies seiner Frau überlassen müsse. Auch sei ihm dies in der Öffentlichkeit unangenehm und er befürchte auch, dass jeder ohne weiteres seine Narbe sehe. Nach dem Eindruck, den der Senat bei der mündlichen Anhörung des Klägers gewonnen hat, fällt diese Narbe allerdings nicht offenkundig und ohne Hinweis auf. Insgesamt erscheint aber auch danach plausibel, dass die Folgen der unfallbedingten Verletzung den Kläger in seinem psychischen Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

Jedoch erreichen diese Beeinträchtigungen schon nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... nicht den Grad einer psychischen Erkrankung. Auch ist der schriftsätzliche Vortrag des Klägers nicht zutreffend, er sei nach der zweiten Operation insbesondere aufgrund seiner durch den Unfall hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigung vollständig arbeitsunfähig. Vielmehr hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer zwar nicht wieder aufgenommen, jedoch hätten seine Frau und er Ladengeschäfte, er helfe in ihrem Internetcafé im Umfang von 3-5 Stunden täglich mit. Auch hat der Kläger angegeben, er fahre manchmal mit dem Auto. Insgesamt hinterließ der Kläger bei seiner mündlichen Anhörung nicht den Eindruck als sei er psychisch besonders instabil und dadurch erheblich eingeschränkt. So hat er selbst zwar angegeben, das Leben sei kompliziert geworden, jedoch hat er sein Leben nur als "etwas eingeschränkt" bezeichnet, wobei die von ihm empfundene Einschränkung aus objektiver Sicht durchaus nachvollziehbar ist.

Auch hat sich der Zustand des Klägers entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen inzwischen durchaus etwas verbessert. So hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, dass die bei der zweiten Operation eingesetzte Verplattung ihn aufgrund ihrer besseren Technik in der Beweglichkeit seiner Halswirbelsäule weniger einschränke als die bei der ersten Operation eingesetzte Verplattung. Das entspricht auch dem Eindruck der Mitglieder des Senats, nach dem die Einschränkung der Beweglichkeit des Kopfes bei dem Kläger jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, sondern der Kläger seinen Kopf durchaus in einem für eine normale Gesprächssituation unauffällig wirkenden Umfang auch leicht drehen und neigen kann ohne, dass seine nach den vorliegenden Gutachten bestehenden Einschränkungen offenkundig würden.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht ist allerdings das dem Kläger zuzuerkennende Schmerzensgeld nicht deshalb geringer zu bemessen, weil die durch den streitbefangenen Verkehrsunfall ausgelöste Verletzung des Klägers Folge des vor dem Unfall vorhandenen Os Odontoideum war, das ihn bereits durch eine geringfügige Belastung besonders anfällig für Verletzungen der Halswirbelsäule gemacht hat. Zwar kann, anders als bei der Schadenszurechnung, für die, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine Schadensanlage unbeachtlich und eine volle Haftung auch dann zu bejahen ist, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und dem Unfall beruht (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 – VI ZR 175/04 –, Juris Rn. 11), bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, für die nach § 253 Abs. 2 BGB Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, eine Schadensanfälligkeit zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1996 - VI ZR 275/95 - Juris Rn. 14 f, NJW 1997,455ff). Im vorliegenden Fall erscheint dies jedoch nicht angemessen. Denn das Os Odontoideum des Klägers war bis zu dem Unfall unbemerkt geblieben, der Kläger war bis dahin beschwerdefrei (vgl. dazu BGH, a.a.O., Juris Rn. 15) und es steht überhaupt nicht fest, ob das vorbestehende Os Odontoideum jemals Beschwerden verursacht hätte oder bemerkt worden wäre. So wird ein Os Odontoideum, wie der Sachverständige Dr. J... plausibel ausgeführt hat, vielfach erst nach Bagatellverletzungen der Halswirbelsäule bemerkt. Eine solche Verletzung erleiden viele Personen ein Leben lang nicht.

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht steht auch nicht fest, dass der Kläger, weil er sich nicht in eine Psychotherapie begeben hätte, seiner Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen wäre und deshalb das ihm zustehende Schmerzensgeld geringer zu bemessen wäre. Vielmehr hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe sich einige Male in eine Psychotherapie begeben, allerdings aus Sorge vor Nebenwirkungen keine Medikamente genommen. Darin liegt jedoch kein Mitverschulden, für dessen Vorliegen im Übrigen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig wäre.

Unter Berücksichtigung all dieser Unfallfolgen erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR angemessen und ausreichend.

Dabei hat der Senat im Interesse der Rechtssicherheit, nach der vergleichbare Fallgestaltungen möglichst gleichartig behandelt werden sollten, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch Entscheidungen über ähnlich gelagerte Fälle anderer Gerichte hergezogen. In der teilweise vergleichbaren, in Hacks, Ring, Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 33. Aufl. unter der laufenden Nummer 2229 abgedruckten Entscheidung des LG Siegen vom 29.09.1999 – 5 O 92/94 – ist zwar in einem Fall, in dem als Unfallfolge letztlich eine Versteifungsoperation der Wirbelsäule stattfand, in deren Folge die Beweglichkeit des Kopfes erheblich eingeschränkt worden ist, ein Schmerzensgeld von 45.000,00 EUR zuerkannt worden. Jedoch handelte es sich dort um einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen war, dass dieser Operation eine vieljährige, sehr schmerzhafte und mit vielen Klinikaufenthalten und Arztbesuchen verbundene Krankengeschichte vorausging, die unfallbedingte Schädigung der Halswirbelsäule durch eine Zerreißung schwerwiegender war als im hier vorliegenden Fall und auch das Verschulden des dortigen Unfallverursachers wesentlich ins Gewicht fiel. Daher kann der dort zuerkannte Betrag, auch wenn man das Alter der Entscheidung in die Erwägung einbezieht, kaum zum Vergleich herangezogen werden. Auch die vom Landgericht berücksichtigten Vergleichsfälle sprechen nicht für die Höhe eines vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes von 40.000,00 EUR. So ist mit der Entscheidung des OLG Celle vom 23. Oktober 2003 – 5 U 196/02 -, Juris Rn. 43, nur ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR zuerkannt worden. Auch wenn man berücksichtigt, dass das dort zu beurteilende Unfallgeschehen zeitlich 11 Jahre vor dem hier zu beurteilenden Unfall lag, waren die dort eingetretenen Verletzungen schwerwiegender, es lag zusätzlich eine posttraumatischen Belastungsstörung vor und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug 50%. In der vom Landgericht weiter herangezogenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22. September 2005 – 1 U 170/04 –, Juris Rn. 5 ff ist ein Schmerzensgeld zuerkannt worden, das sich bei Zugrundelegung einer Haftung von 100% lediglich auf 22.000,00 EUR beläuft. Das in diesem Fall zu beurteilende Unfallgeschehen fand zwar 8 Jahre vor dem Unfall des hiesigen Klägers statt, so dass im Rahmen der Vergleichbarkeit eine Anpassung nach oben vorzunehmen ist. Jedoch führte der der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegende Verkehrsunfall zusätzlich zu weiteren schwerwiegenden Verletzungen, auch an inneren Organen, und zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30%.

Insgesamt erscheint daher dem Senat auch unter Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 40.000,00 EUR überhöht und ein Schmerzensgeld von 30.000,00 EUR angemessen und ausreichend. Entsprechend war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).