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OLG Koblenz Urteil vom 13.04.2015 - 12 U 677/12 - Ersatzanspruch für Schleudertrauma und Feststellungsklage
OLG Koblenz v. 13.04.2015: Ersatzanspruch für Schleudertrauma und Feststellungsklage
Das OLG Koblenz (Urteil vom 13.04.2015 - 12 U 677/12) hat entschieden:
Ist die Schadensentwicklung - vorliegend Beeinträchtigungen des Geschädigten aufgrund einer Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule - bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Geschädigten grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung.
Siehe auch Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden und Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma - unfallbedingte Wirbelsäulenverletzungen
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
In der Berufungsinstanz beantragt die Klägerin,
- unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.05.2012 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29.07.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen;
- unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 14.05.2012 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.761,08 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Auf das fachorthopädische Gutachten vom 30.06.2013 (Bl. 179 - 198 GA), die ergänzende Stellungnahme vom 26.10.2013 (Bl. 224 - 228 GA) und das hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten vom 8.09.2014 (Bl. 294 - 321 GA) wird Bezug genommen. Außerdem hat der Sachverständige Dr. ...[A] seine Gutachten im Termin vom 24.03.2014 mündlich erläutert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2014 (Bl. 263 - 266 GA) wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Feststellungsklage ist unzulässig, da das dafür erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Klägerin hätte ihre Ansprüche in einer Leistungsklage geltend machen müssen.
Die Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Klägerin ihren Anspruch ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Dann durfte die Klägerin den gesamten Anspruch, auch den bereits bezifferbaren, mit der Feststellungsklage geltend machen und musste nicht den bereits bezifferbaren Anspruch mit einer Leistungsklage verfolgen. Wenn die Schadensentwicklung bei Klageerhebung abgeschlossen war, steht dem Geschädigten grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass in Zukunft noch Schäden eintreten können. Es fehlt, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2011 - 12 U 98/10 -; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7 a).
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage liegen nicht vor. Die Klägerin durfte bei Klageerhebung (Zustellung der Klageschrift an die Beklagten am 12.12.2011) nicht davon ausgehen, dass in Zukunft weitere Schäden eintreten. Nach den Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[A] vom 30.06.2013 und 26.10.2013 hat die Klägerin bei dem Unfall vom 29.07.2010 eine leichte HWS-Distorsion Grad I erlitten. Die Verletzung der Halswirbelsäule führte zu einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen; danach lag für 2 - 3 Monate eine MdE von 20 % sowie eine MdE von 10 % für ein Jahr vor. Am 12.12.2011 bestanden keine Beschweren mehr, die von dem Unfall herrührten. Es gab keinen Grund für die Annahme, es werde nach dem 12.12.2011 irgendwann zu einer Beeinträchtigung der Klägerin aufgrund der Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule kommen. Die Beschwerden, über die Klägerin nach dem 12.12.2011, auch bei der Begutachtung durch Dr. ...[A], noch klagte, beruhen auf einer unfallunabhängigen Vorschädigung der Halswirbelsäule. Bei den von der Klägerin geschilderten Beschwerden handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ...[A] im Termin vom 24.03.2014 um typische Bandscheibenbeschwerden, die nicht auf der HWS-Distorion beruhen, sondern auf einer Vorschädigung der Halswirbelsäule. Die unfallbedingten Beschwerden waren bei Klageerhebung bereits abgeklungen, verblieben sind die bereits vor dem Unfall bestehenden Beschwerden. Einen Zusammenhang mit der Unfallverletzung hat der Sachverständige ebenso wie eine Chronifizierung der Unfallbeschwerden ausgeschlossen.
Der Sachverständige Dr. ...[A] hat seine Feststellungen ausführlich und nachvollziehbar begründet. Er hat sich mit den Einwendungen der Klägerin und dem von ihr vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. ...[B] vom 23.05.2011 eingehend befasst. Der Senat hat keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen.
Der Sachverständige Prof. Dr. ...[C] hat aus hals-nasen-ohrenärztlicher Sicht keine Funktionsbeeinträchtigungen bei der Klägerin festgestellt. Er konnte damit ihr Vorbringen nicht bestätigen, sie leide infolge der HWS-Beschleunigungsverletzung noch immer an Beschwerden wie Schwindel und Kopfschmerzen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mehrstündigen Untersuchungen allerdings festgestellt, dass die Klägerin Verspannungen im Nackenbereich entwickelte. Diese Beschwerden waren dem Sachverständigen Dr. ...[A] bei seiner Begutachtung bereits bekannt und haben Eingang in seine gutachterlichen Feststellungen gefunden. In seinem Gutachten vom 30.06.2013 geht Dr. ...[A] auf die Schulter- und Nackenschmerzsymptomatik ein. Er sieht keinen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Es handelt sich dabei um ausgesprochen unspezifische Symptome, die ein weit verbreitetes Krankheitsbild darstellen. Der Senat hat daher keine Veranlassung, das von der Klägerin beantragte neuerliche orthopädische Sachverständigengutachten einzuholen.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, die von der Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2011 geforderte Erklärung abzugeben. Insoweit war die Klage unbegründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es sind keine Gründe für die Zulassung der Revision ersichtlich.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 51.718,48 €.