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OLG Jena Beschluss vom 07.09.2015 - 1 OLG 161 SsRs 53/15 (93) - Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO oder nur Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht
OLG Jena v. 07.09.2015: Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO oder nur Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO
Das OLG Jena (Beschluss vom 07.09.2015 - 1 OLG 161 SsRs 53/15 (93)) hat entschieden:
Biegt ein Pkw an einer Kreuzung nach links in eine andere Straße ein und kollidiert dort mit einem Radfahrer, der die Straße unter Missachtung einer für ihn Rotlicht zeigenden (hier: kombinierten Fußgänger-Radfahrer-)Ampel überquert, liegt kein Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO, sondern allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO vor.
Siehe auch Linksabbiegen und Radfahrer und Verkehrsampeln
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 13.01.2015 ist gegen den Betroffenen - in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid - wegen eines gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßenden „fahrlässigen Nichtdurchlassens eines in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrers, so dass es zum Unfall kam“ eine Regelgeldbuße von 70,- € nach lfd. Nr. 39.1 BKat verhängt worden.
Zum Tathergang ist in den Urteilsgründen unter Ziffer I. Folgendes festgestellt:
„Der Betroffene, der bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, befuhr am 28.02.2014 gegen 15.45 Uhr mit seinem PKW der Marke Skoda Fabia die S.straße in W aus Richtung Stadtzentrum kommend. An der Ampelkreuzung S.straße Abzweig T wollte er nach links auf die B 7 in Richtung E abbiegen. Zur selben Zeit befuhr der Geschädigte P mit seinem Fahrrad den kombinierten Fußgänger-Radweg (Zeichen 240) aus Richtung T, W Straße kommend, um die B 7 zu queren und weiter in Richtung S.staße, Stadtzentrum, zu fahren.
Für alle Beteiligten wird der Verkehr durch eine Lichtzeichenanlage geregelt.
Der Betroffene fuhr in den Kreuzungsbereich ein, ließ entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren und bog nach links ab. Hierbei bemerkte er nicht den die Fahrbahn querenden Radfahrer. Auf dem Überweg kam es zum Zusammenstoß zwischen dem PKW und dem Radfahrer...
...
Welches Lichtzeichen die kombinierte Fußgänger-Radfahrerampel hatte, als der Geschädigte diese passierte, ist unklar.“
Zur rechtlichen Würdigung ist unter Ziffer II. der Urteilsgründe unter anderem ausgeführt:
„...
Der Betroffene hat als Linksabbieger erhöhte Sorgfaltspflichten. Er hätte darauf achten müssen, ob er einen Fußgänger- oder Radweg kreuzt und eventuell einen Radfahrer an der Durchfahrt hindert. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrtsregelung gilt diese auch dann, wenn der Radfahrer verbotswidrig bei Rot auf den Überweg aufgefahren sein sollte. ...
...
Der Betroffene handelte fahrlässig, er hat die ihm als Linksabbieger obliegende erhöhte Sorgfaltspflicht in fahrlässiger Weise außer Acht gelassen und dadurch den Zusammenstoß mit dem Radfahrer verursacht.
Er hat sich damit eines fahrlässigen Verstoßes nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG schuldig gemacht.“
Am 20.01.2015 hat der Verteidiger des Betroffenen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese nach am 12.02.2015 erfolgter Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 09.03.2015 mit der Verletzung rechtlichen Gehörs und der allgemeinen Sachrüge begründet.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20.04.2015 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 03.09.2015 hat die zuständige Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht Weimar getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVO nicht. Danach muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge, zu denen - wie sich aus Halbsatz 2 ergibt - auch Fahrräder gehören, durchfahren lassen.
Die Tatrichterin ist ausweislich der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Abbiegenden gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVO unerheblich ist, ob das ihm entgegenkommende Fahrzeug seinerseits unter Missachtung eines Ampelrotlichts in den Gefahrenbereich eingefahren ist und hat deshalb davon abgesehen, den vom Betroffenen behaupteten Rotlichtverstoß des Geschädigten aufzuklären. Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft.
a) Zwar ist in der älteren zivil- und bußgeldrechtlichen Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten worden, dass der Linksabbieger von seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 3 StVO gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen selbst dann nicht befreit ist, wenn diese verkehrswidrig bei Rot in die Kreuzung hineinfahren (vgl. OLG Karlsruhe VRS 47, 464; OLG Hamburg - Zivilsenat - VerkMitt 1967; im Ergebnis wohl ebenso: OLG Köln - Zivilsenat - VersR 1965, 625; OLG Oldenburg - Zivilsenat - DAR 1964, 20). Jedoch ist der neueren Auffassung beizupflichten, dass in einem solchen Fall kein Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO, sondern allenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg VRS 58, 58; OLG Zweibrücken VRS 66, 150; im Ergebnis wohl ebenso: BayObLG VRS 48, 227).
b) § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO normiert einen Vorrang des entgegenkommenden und - bei Schienenfahrzeugen und Fahrrädern mit und ohne Hilfsmotor - auch des gleichgerichteten Längsverkehrs gegenüber dem (nach rechts oder links) Abbiegenden (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 9 Rn. 16). Die Einräumung eines Vorfahrtsrechts - hier des entgegenkommenden Fahrzeugs - durch die StVO bezieht sich allerdings grundsätzlich nur auf diejenigen Straßenteile, die für den Verkehr mit Fahrzeugen freigegeben sind und in erlaubter Weise benutzt werden. Ein Recht zur Vorfahrt ist begrifflich ausgeschlossen, wenn es an einem Recht zum Fahren mangelt (vgl. BGH NJW 1982, 334). Deshalb ist etwa ein Rad- oder Mofafahrer, der von einem für ihn nicht zur Benutzung freigegebenen Gehweg in die Fahrbahn einer Straße einfährt, weder gegenüber einem von links kommenden Benutzer dieser Straße noch gegenüber einem Abbieger nach § 9 Abs. 3 StVO vorfahrtsberechtigt (vgl. KG Berlin - Zivilsenat - VerkMitt 1990, 35; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 24). Letzteres gilt auch, wenn ein Radfahrer trotz vorhandener Radwegführung zur Überquerung einer Straße die dortige Fußgängerfurt befährt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).
Fährt ein Radfahrer unter Missachtung eines für ihn geltenden Ampelrotlichts in eine Straße ein, kommt ihm ebenfalls kein Recht zum Fahren und damit auch kein Vorfahrtsrecht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zu. Letzteres ist in § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO sogar ausdrücklich normiert. Denn nach dieser Vorschrift gehen Lichtzeichen Vorrangregeln - zu denen auch § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gehört - und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO steht dem nicht entgegen, da es nur dem Abbiegenden, für den die Ampel grün - aber keinen grünen Pfeil zeigt - aufgibt, die Regeln des § 9 StVO zu beachten, nicht aber dem ihm bei Rotlicht Entgegenkommenden den Vorrang einräumt.
c) Hätte der Geschädigte P, der ausweislich der Urteilsfeststellungen von einem auch für Radfahrer zugelassenen „kombinierten Fußgänger-Radweg (Zeichen 240)“ auf die Fahrbahn der B7 gefahren ist, ein Rotlicht der „kombinierten Fußgänger-Radfahrerampel“ bei Querung der Straße missachtet, wäre der Betroffene nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, sondern allenfalls wegen einer nach lfd. Nr. 1.4. BKat mit einer Regelgeldbuße von 35,- € zu ahndenden Verletzung der sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden allgemeinen Sorgfaltspflicht zu verurteilen gewesen. Ob der vom Betroffenen behauptete Rotlichtverstoß des Geschädigten tatsächlich vorgelegen hat, hätte daher auch im Bußgeldverfahren nicht offen gelassen werden dürfen. Da dies nach den Gründen des angefochtenen Urteils „unklar ist“, tragen sie die Verurteilung des Betroffenen nicht, weshalb das Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Weimar zurückzuverweisen ist.
2. Zur einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG besteht auch insoweit kein Anlass, als der Senat mit der hier vertretenen Rechtsauffassung von dem in Bußgeldsachen ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.04.1974 (VRS 47, 464) abweicht. Die hier vertretene Auffassung, dass einem Radfahrer, der eine Straße auf einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg bei Rotlicht quert, gegenüber einem in diese Straße links einbiegenden PKW kein Vorrang nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO (sondern nur ein Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO) zukommt, betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage i.S.d. § 121 Abs. 2 GVG. Denn der damaligen Entscheidung lag zugrunde, dass ein entgegenkommender PKW - vom linksabbiegenden Betroffenen wegen einer Phasenverschiebung bei der Ampelschaltung nicht erkennbar - bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war. Beiden Fällen liegen damit wesentlich unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, so dass eine Vorlagepflicht nicht gegeben ist (so auch OLG Hamburg VRS 58, 58; vgl. KK-Hannich, StPO, 7. Aufl., § 121 GVG Rn. 34).