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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 25.01.2016 - 3 K 756/15.NW - Bewertung von amtlichen Auskünften des Ausstellerstaates eines EU-Führerscheins

VG Neustadt v. 25.01.2016: Zur Bewertung von amtlichen Auskünften des Ausstellerstaates eines EU-Führerscheins


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 25.01.2016 - 3 K 756/15.NW) hat entschieden:
Vom Ausstellermitgliedstaat eines EU Führerscheins herrührende Informationen müssen nicht den vollen Beweis erbringen, dass der Inhaber des Führerscheins sich im Gebiet des Ausstellerstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es ist nach der Rechtsprechung des EuGH ausreichend, wenn die Informationen des Ausstellermitgliedstaats auf eine solche Fallkonstellation hinweisen.


Siehe auch Die Einholung amtlicher Auskünfte zum Wohnsitz bei EU-Führerscheinen und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Tatbestand:

Der 1954 geborene Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass die ihm am 7. Mai 2012 durch den M. M. T., Tschechien, erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige.

Die deutsche Fahrerlaubnis war dem Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Germersheim vom 2. Oktober 2007 - 7296 Js 10352/07-​VRs 595/08 -, rechtskräftig seit 13. Februar 2008, wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,62 ‰ entzogen worden. Die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde durch das Gericht bis zum 12. Mai 2008 festgesetzt.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion G. vom 26. Februar 2014 (Datum des Eingangsstempels) erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger am 27. Januar 2014 in L. einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war und er anlässlich dieser Kontrolle eine tschechische Fahrerlaubnis vorgelegt hatte.

Da der Kläger seit 26. April 1982 ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in der S... Straße 44 in L... gemeldet ist und seine Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sind, initiierte der Beklagte über das Kraftfahrtbundesamt eine Anfrage in Tschechien. Das tschechische Verkehrsministerium teilte mit, dass dem Kläger am 7. Mai 2012 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei. Bezüglich der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses beantwortete die tschechische Behörde die Frage, ob und wo der Kläger in einem Zeitraum von 185 Tagen gelebt habe, mit „unknown" (unbekannt).

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte der Beklagte dem Kläger unter Darstellung des Sachverhalts mit, dass eine Prüfung, ob dieser zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat seinen ordentlichen Wohnsitz (Aufenthalt von 185 Tagen) gehabt habe, zunächst ergeben habe, dass der Kläger seit 26. April 1982 ununterbrochen polizeilich in der S.. Straße 44 in L... gemeldet sei und sich auch dort aufgehalten habe. Bereits aufgrund dieser Feststellung seien konkrete Bedenken entstanden, ob bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzprinzip eingehalten worden sei. Eine bloße Anmeldung reiche zur Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses nicht aus. Maßgebend sei der tatsächliche Aufenthalt.

Aufgrund dieses Sachverhalts habe der Beklagte am 26. Februar 2014 über das Kraftfahrtbundesamt Flensburg eine Anfrage an die tschechischen Behörden bzgl. der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins sowie der Einhaltung des sogenannten Wohnsitzprinzips gerichtet gehabt. Das tschechische Verkehrsministerium habe die Erteilung eines Führerscheins unter der Nr. EG... am 7. Mai 2012 bestätigt. Die Fragen zur Erfüllung der Anforderungen an einen Wohnsitz seien allesamt mit „unknown", demnach mit „unbekannt", beantwortet worden. Sofern ein solcher Wohnort mit Aufenthalt dort vorhanden gewesen wäre, hätte die Behörde des Ausstellerstaates ohne weiteres konkrete Angaben zu dem Wohnort bzw. zum Aufenthalt machen können. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Kläger, wenn überhaupt, nur kurzfristig zum Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis in Tschechien aufgehalten habe, um die im Rahmen der Neuerteilung der deutschen Fahrerlaubnis erforderliche medizinisch-​psychologische Untersuchung zu umgehen. Damit lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat zu einem Wohnsitzverstoß vor, aufgrund derer ein EU-​Mitgliedstaat berechtigt sei, die Anerkennung einer durch ein anderen EU-​Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis abzulehnen.

Die am 7. Mai 2012 erteilte tschechische Fahrerlaubnis berechtige daher den Kläger nicht, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Zur Abwendung eines entsprechenden kostenpflichtigen Feststellungsbescheides mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheines gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks bis spätestens 2. Juli 2014 vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 (Datum des Eingangsstempels) führte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers aus, dass ausländische Führerscheine der hier in Rede stehenden Art ohne gesonderte Formalität im Inland anzuerkennen seien. Im Übrigen sei beim Amtsgericht Germersheim wegen einer Verkehrskontrolle am 27. Januar 2014 in L... ein Ermittlungsverfahren anhängig, dessen Ausgang wohl erst einmal abzuwarten sei. Es werde davon ausgegangen, dass es derzeit keiner weiteren Maßnahmen bedürfe und die Ankündigung für die Zeit nach dem 2. Juli 2014 damit erledigt sei.

Mit Bescheid vom 22. August 2014 stellte der Beklagte fest, dass die am 7. Mai 2012 dem Kläger durch den M. M. T., Tschechien, erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Ziff. 1). Des Weiteren forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des tschechischen Führerscheines der Klasse B, ausgestellt am 7. Mai 2012 unter der FS-​Nr. EG..., zum Eintrag der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Umtausch auf (Ziff. 2). Für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheides abliefere, drohte der Beklagte die kostenpflichtige zwangsweise Einziehung des Führerscheins zum Zwecke der Eintragung an (Ziff. 3). Des Weiteren ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides an und legte dem Kläger als Veranlasser die Kosten des Verfahrens bestehend aus Gebühren in Höhe von 130,00 € und Auslagen in Höhe von 3,10 € auf (Ziff.4).

Gegen den Feststellungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es sei zu berücksichtigen, dass seit Kenntnis des Beklagten von der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis mehr als sechs Monate verstrichen seien, ohne dass sich in dieser Richtung im Übrigen auch in den beiden Kalenderjahren zuvor irgendwelche Gefährdungen ergeben hätten. Der Kläger sei kein einziges Mal auffällig geworden. Unabhängig davon sei er der Meinung, dass der Feststellungsbescheid auf Grund der Sperrwirkung von § 3 Abs. 3 StVG und des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens rechtswidrig sei. Falls sich nämlich im Rahmen des Strafverfahrens beim Amtsgericht Germersheim wider Erwarten herausstelle, dass die tschechische Fahrerlaubnis keine Inlandsgültigkeit besitze, habe - wenn auch nur deklaratorisch - eine Entziehung der Fahrerlaubnis und damit des Rechts, davon im Inland Gebrauch zu machen, zu erfolgen. Darüber hinaus sei zunächst auf das strikte Anerkennungsgebot zu verweisen, mit welchem die Anerkennungsverpflichtung ausländischer Verwaltungsakte im Sinne der Zweiten Führerscheinrichtlinie bzw. der Dritten Führerscheinrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden sei. Ein Ausnahmetatbestand sei nicht ansatzweise gegeben. Die vom Beklagten zitierte Vorschrift des § 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV lasse sich mit der Rechtsprechung des EuGH nicht in Einklang bringen, wie der EuGH zuletzt unter dem 26. Juni 2012 in dem Vorabentscheidungsverfahren Wolfgang Hofmann ausdrücklich deutlich gemacht habe. Erstaunlicherweise habe der deutsche Verordnungsgeber daraus bis heute nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen.

Unbestrittene Informationen über eine Wohnsitzverletzung von einer Behörde des Ausstellungsstaates Tschechien lägen ebenfalls nicht vor. Im Gegenteil, das tschechische Verkehrsministerium habe vielmehr bestätigt, dem Kläger am 7. Mai 2012 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt und keinerlei Informationen darüber erlangt zu haben, dass ein Wohnsitzverstoß gegeben sein könne. Informationen aus dem Wiederaufnahmemitgliedstaat in Gestalt der Bundesrepublik Deutschland seien ohnehin nur ergänzend verwertbar gewesen, wenn eine tschechische Behörde wenigstens gewisse Anhaltspunkte geliefert hätte, wovon keine Rede sein könne. Immerhin gehe es um die Einhaltung des in Europa nach wie vor existenten Souveränitätsprinzips, also um die Achtung eines ausländischen Verwaltungsaktes. Zudem spreche die Beibehaltung eines (Zweit-​) Wohnsitzes in Deutschland nicht gegen die Begründung eines Erstwohnsitzes in Tschechien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni/11. August 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, sei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Ein ordentlicher Wohnsitz werde nach § 7 Abs. 1 S. 2 FEV, der im Wortlaut Art. 12 der Richtlinie 2006/126/RG (3. Führerscheinrichtlinie) entspreche, angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Ausstellerstaat wohne. Diese Regelungen stünden mit Unionsrecht im Einklang.

In der Rechtsprechung des EuGH sei geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder auf Grund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöse, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.

Dem Umstand, dass in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein tschechischer Wohnsitz eingetragen sei, komme nicht per se durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere werde mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt sei. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht ausschließlich auf Informationen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt würden. Vielmehr habe der EuGH in einer Fallkonstellation, in der im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen sei, eine Prüfpflicht des nationalen Gerichts betont, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat gehabt habe. Dabei habe er gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einhole. Darüber hinaus habe der EuGH die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammten, sondern auch inhaltlich dahingehend zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen würden, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich erfüllt sei.

Der EuGH führe dazu aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden könnten. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die bewiesen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Das nationale Gericht könne im Rahmen der Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaates darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Als unbestreitbar sei eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz bereits dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen sei und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorlägen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen würden.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH und der danach geltenden Grundsätze sei dem Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seitens des Klägers nicht Rechnung getragen worden.

Nach der vorliegenden Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014 (Bl. 220ff der Verwaltungsakte) sei dort nicht bekannt („unknown"), dass der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe oder sich mindestens 185 Tage dort aufgehalten habe. Zwar sei es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl in Tschechien gewohnt habe. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren trotz der Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums darauf beharre, er habe im maßgeblichen Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, habe es ihm oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthaltes im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Erteilung der Fahrerlaubnis sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort (T.) bestanden hätten. Denn der Inhalt der Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums sei ihm mit Schreiben des Beklagten vom 7. Juli 2014 bekannt gegeben worden. Es habe daher für den Kläger Veranlassung bestanden, konkrete Angaben zu den Modalitäten seines behaupteten Aufenthalts in Tschechien zu machen. Grundsätzlich habe jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gelte insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse". Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten sei die Mitwirkungspflicht auch grundsätzlich ausgeprägter als bei nicht anwaltlich Vertretenen.

Auf Grund der vorgenannten Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014 sowie der weiteren Umstände des hier zu entscheidenden Falles stehe zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses fest, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Der Kläger sei nämlich seit 1982 ununterbrochen mit Wohnsitz in L... gemeldet (EWOIS-​Personenkerndaten, Bl. 213 der Verwaltungsakte). Als weiteres Indiz für einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland komme hinzu, dass im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 7. Mai 2012 auf den Kläger bei der Kreisverwaltung Germersheim drei Kraftfahrzeuge zugelassen gewesen seien (Bl. 260-​262 der Verwaltungsakte).

Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus den durch das Beiziehen der Akte zu dem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - 1 Cs 7296 Js 3860/14 - gewonnen Erkenntnissen. In diesem Verfahren habe der Kläger zwar einen Mietvertrag für eine Unterkunft, Adresse M., 2098/20 T., für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 sowie eine sogenannte Bürgerkarte vorgelegt (Bl. 65 -68 der Strafverfahrensakte) vorgelegt. Diese Dokumente sagten jedoch nichts darüber aus, ob auch tatsächlich eine dem Wohnsitzerfordernis entsprechende Wohnsitznahme stattgefunden habe.

Die weiteren Ermittlungsergebnisse sprächen vielmehr dafür, dass der Kläger keinen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum in Tschechien begründet gehabt habe. Die Nachbarn des Klägers hätten im Rahmen einer Nachbarschaftsbefragung übereinstimmend angegeben, dass der Kläger noch nie längere Zeit abwesend gewesen sei und dieser im Schichtdienst in K.. arbeite (Bl. 46 der Strafverfahrensakte). Die Befragung des Arbeitgebers habe ergeben, dass der Kläger seit dem 19. Januar 1987 bei der M…. - als Chemikant beschäftigt sei. In dem seitens der Staatsanwaltschaft abgefragten Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2012 sei der Kläger dauerhaft am Standort K.. tätig gewesen (Bl. 71 der Strafverfahrensakte). Auch die seitens des Arbeitgebers aufgelisteten Fehlzeiten (Tarifurlaub, Kurzzeiterkrankung, Altersfreizeit, Abfeiern Mehrarbeit) ließen den Schluss auf einen längeren Aufenthalt in Tschechien nicht zu (Bl. 72 der Strafverfahrensakte).

Die über das Gemeinsame Zentrum P..-​Sch.. für deutsch-​tschechische Polizei- und Zollzusammenarbeit durchgeführte Wohnortüberprüfung in Tschechien habe zwar ergeben, dass der Kläger seit dem 4. Juni 2011 unter der Adresse T., M.. 2098 amtlich gemeldet und als EU-​Bürger im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung sei. Bei der Überprüfung der Wohnadresse durch die örtliche Polizei sei jedoch festgestellt worden, dass der Kläger unter dieser Adresse nicht aufhältlich sei. Eine andere Wohnanschrift sei nicht bekannt (Bl. 75 der Strafverfahrensakte).

Der Feststellung der Nichtberechtigung stehe auch nicht § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG liege nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehe, dem Kläger eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen; es gehe vielmehr um die deklaratorische Feststellung, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Kläger nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtige. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG sei es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht komme. Damit sollten divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Gericht hinsichtlich der Frage der Fahreignung des Betreffenden verhindert werden. Im Falle des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gehe es aber nicht um die Fahreignung des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StVG sei somit nicht einschlägig, da die ausländische EU-​Fahrerlaubnis des Klägers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW -).

Der Kläger hat am 21. August 2015 gegen den Bescheid vom 22. August 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni/11. August 2015 Klage erhoben und wie folgt begründet:

Führerscheine und Fahrerlaubnisse aus einem anderen der insgesamt 28 Mitgliedstaaten der EU seien gemäß § 28 Abs. 4 FeV ausnahmsweise nur dann im Inland nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gegeben seien, wie sie zunächst einmal von dem insoweit ausschließlichen und authentischen Interpreten des Gemeinschaftsrechts in Gestalt des EuGH geprägt („sekundäres Gemeinschaftsrecht) und danach in rechtsgültiger Weise in nationales Recht umgesetzt worden seien, was der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber im vorliegenden Fall mit Nr. 2 der genannten Vorschrift auch versucht, dabei im Ergebnis aber vergessen habe, dass die unbestreitbaren Informationen über die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates stammen müssten. Das ergebe sich beinahe aus jeder Entscheidung des EuGH zum deutschen Fahrerlaubnisrecht, insbesondere aber besonders deutlich aus dem Urteil vom 1. März 2012 in der Rechtssache C-​467/10 („B. A."):
„Damit eine Information eines Ausstellermitgliedsstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, als unbestreitbar eingestuft werden kann, muss sie von einer Behörde dieses Staates herrühren."
Diese Forderung, die der deutsche Verordnungsgeber wohl geflissentlich nicht in nationales Recht umgesetzt habe, beruhe schlicht auf dem Umstand, dass es im zusammenwachsenden Europa nach wie vor ein Souveränitätsprinzip gebe, das beachtet werden müsse; deutsche Behörden und Gerichte hätten daher grundsätzlich Verwaltungsakte von Behörden anderer Mitgliedstaaten anzuerkennen.

Eine solche Information von einer tschechischen Behörde liege im vorliegenden Fall nicht vor. Im Gegenteil, das tschechische Verkehrsministerium habe auf entsprechende Anfrage vielmehr erklärt, dass ihm gerade keine derartige Informationen vorlägen („unknown") und damit zu erkennen gegeben, dass es aus deren Sicht, auf die es nun einmal ankomme, gerade keine Veranlassung gebe, von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubniserteilung auszugehen.

Gehe man also vom sogenannten Anwendungsvorrang des Europarechts aus, bedürfe es hinsichtlich der insoweit fehlerhaft umgesetzten Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV einer „teleologischen Reduktion" dahin, dass positive Informationen über eine Wohnsitzverletzung von einer Behörde des Ausstellerstaates stammen müssten und es keineswegs ausreiche, irgendwelche Erkenntnisse aus dem Inland zusammenzusetzen, wie das hier versucht werde.

Im Übrigen solle nicht unerwähnt bleiben, dass der EuGH wiederholt auch erklärt habe, dass selbst eigene Bekundungen eines Führerscheininhabers, gar nicht im Ausstellerstaat gewohnt zu haben, nicht ausreichen würden, um von einem Ausnahmetatbestand ausgehen zu können; die Aufzählung der Erkenntnisquellen („Behörde") sei vielmehr abschließend und erschöpfend. Lediglich der Vollständigkeit halber solle nicht unerwähnt bleiben, dass es erstaunlicherweise nach den deutschen Meldegesetzen einen isolierten Zweitwohnsitz im Inland nicht gebe. Falls jemand also seinen Erstwohnsitz ins Ausland verlege und seinen Inlandswohnsitz aus naheliegenden Gründen als Zweitwohnsitz beibehalten wolle, führe das dazu, dass es nunmehr zwei Hauptwohnsitze im Inland und Ausland gebe.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22. August 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni/11. August 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte 3 L 767/14.NW sowie die zur Gerichtsakte 3 K 756/15.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Niederschrift vom 25. Januar 2016 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Feststellung des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, dass die am 7. Mai 2012 dem Kläger durch den M. M. T., Tschechien, erteilte tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige, steht mit der Gesetzeslage im Einklang.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen unter anderem Inhaber einer gültigen EU-​Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Danach wäre die dem Kläger in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 FeV für 185 Tage (zusammenhängend) in Tschechien gehabt hätte. Es greift hier aber der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. FeV ein. Danach gilt die Berechtigung nach Abs. 1 des § 28 FeV nicht für Inhaber einer EU-​Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis kann sich also nicht nur aus der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein - hier nicht der Fall - ergeben, sondern kann auch in anderer Weise „eingeräumt“ werden, soweit diese Informationen vom Ausstellerstaat des Führerscheins herrühren und „unbestreitbar“ sind (zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit EU-​Recht: EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs C-​184/10 - Grasser -, Rn. 23 m. w. Nachw.; Urteil vom 30. Juni 2011 - Rs C-​224/10 - Appelt -, Rn. 59 m. w. Nachw.) sind.

Die Kammer verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 23. Juni/11. August 2015, die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW - sowie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-​Pfalz vom 8. Oktober 2014 - 10 B 10880/14.OVG - und macht sich die darin dargelegte summarische Rechtsauffassung endgültig auch unter Würdigung der rechtlichen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten, insbesondere zur Rechtsprechung des EuGH im Klageverfahren mit folgenden Ergänzungen zu eigen.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. März 2012 - Rs C-​467/10 - Akyüz - (Rn. 75) zu „vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen“ ausgeführt:
„Das vorlegende Gericht1 kann im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es kann insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen2, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen.“
Danach müssen die Informationen zwar vom Ausstellerstaat des Führerscheins herrühren, sie müssen aber nicht bereits den vollen Beweis erbringen, dass der Inhaber des Führerscheins sich im Gebiet des Ausstellerstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es ist nach dem EuGH ausreichend, wenn die Informationen des Ausstellermitgliedstaats auf eine solche Fallkonstellation „hinweisen“.

Des Weiteren hat der EuGH in dem Urteil vom 1. März 2012 ausdrücklich das Recht der Gerichte und damit des Aufnahmemitgliedstaats anerkannt, im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen „alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens“ zu berücksichtigen.

Genügt es nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH, dass die vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen nur darauf hinweisen3 müssen, dass die Voraussetzungen für einen ordentlichen Wohnsitz (vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG: Art. 7 Nr. 1 Buchst. e RL2006/126/EG; § 7 Abs. 1 FeV) im Ausstellerstaat nicht erfüllt waren, und dürfen im Aufnahmestaat dann alle Umstände berücksichtigt werden, so ist diese Rechtsprechung im Rahmen des § 28 Abs. 4 FeV heranzuziehen.

Nach diesen Grundsätzen des EuGH ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass das Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums mit der Auskunft, ein Wohnsitz des Klägers in Tschechien sei „unknown“, jedenfalls darauf hinweist - wenn man hierin nicht bereits den Nachweis sieht -, dass der Kläger in Tschechien keinen ordentlichen sechsmonatigen Wohnsitz begründet hatte. Die Information des tschechischen Verkehrsministeriums ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Tschechien nicht nur über ein Ausländerregister, sondern auch ein Einwohnermelderegister verfügt. Durch Abfrage in diesen Registern lässt sich somit in Tschechien ein ordentlich begründeter Wohnsitz eines Ausländers feststellen, wobei hier selbstverständlich von einer korrekten und sorgfältigen Arbeitsweise des tschechischen Verkehrsministeriums ausgegangen wird. Dem tschechischen Verkehrsministerium waren auch die Umstände bekannt, die seitens des Beklagten Zweifel an der Wohnsitzbegründung des Klägers in Tschechien auslösten und in der vom Beklagten initiierten Anfrage dargelegt worden waren, nämlich Erkenntnisse aus dem deutschen Einwohnermelderegister in Form eines Auszugs aus dem Melderegister (ununterbrochenen Wohnsitz seit 26. April 1982 unter derselben Adresse) sowie Zulassung von Kraftfahrzeugen auf den Kläger in Deutschland. Das Verkehrsministerium wusste somit um die Bedeutung seiner Auskunft im Hinblick auf den von einer tschechischen Behörde ausgestellten Führerschein.

Berücksichtigt man neben der vom tschechischen Verkehrsministerium in dessen Schreiben vom 12. März 2014 herrührenden Information gemäß dem Urteil des EuGH vom 1. März 2012 - Rs. C-​467/10 - Akyüz - (Rn. 75) alle Umstände des hier anhängigen Verfahrens, so steht fest, dass der Kläger in T., Tschechien, keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 FeV und Art. 7 Abs. 1 RL 91/439/EWG sowie Art. 7 Nr. 1 Buchst. e RL2006/126/EG begründet hatte. Dass Informationen aus dem Aufnahmemitgliedstaat ergänzend zu Informationen aus dem Ausstellerstaat verwertbar sind, hat auch der Klägerbevollmächtigte in der Widerspruchsbegründung eingeräumt.

Es wird insoweit wiederum auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 23. Juni/11. August 2015 und die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW - (dort S. 6 bis 7) verwiesen, die sich die Kammer endgültig zu eigen macht.

Da der Kläger nach alledem nicht im Besitz einer in Deutschland anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist, ist er auch nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, ansonsten er den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklichen würde (§§ 2 und 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -).

Ob auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV der Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers entgegenstehen, hat der Beklagte nicht geprüft, obwohl auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift aufgrund der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. Oktober 2007 erfüllt sind.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Aufforderung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Vermerks der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen beruht auf § 3 Abs. 2 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 FeV, die Androhung der zwangsweisen Einziehung dieses Führerscheins beruht auf den §§ 61, 62, 65 und 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-​Pfalz - LVwVG -. Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf den §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - in der jeweils gültigen Fassung und Nr. 206 des Gebührentarifs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.


Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).