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OLG Stuttgart Beschluss vom 18.03.1993 - 3 Ws 36/93 - Einstellung eines Strafverfahrens wegen Nötigung durch Sitzblockade wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

OLG Stuttgart v. 18.03.1993: Einstellung eines Strafverfahrens wegen Nötigung durch Sitzblockade wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.03.1993 - 3 Ws 36/93) hat entschieden:

   Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren kann zu dessen Abbruch und Einstellung führen, wenn die Dauer der dem Staat anzulastenden, unnötigen Verfahrensverzögerung den Regelstrafrahmen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktes erreicht oder überschreitet und unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie des Ausmaßes der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten die Schwere des Tatvorwurfs die Fortsetzung des Verfahrens nicht gebietet.

Siehe auch
Lange Verfahrensdauer - Verletzung des Beschleunigungsgebots
und
Blockade-Aktionen / Protestblockaden

Gründe:


I.

Das Amtsgericht S. G. verurteilte den Angeklagten am 15. Juni 1987 wegen (gemeinschaftlicher) Nötigung nach § 240 StGB zu der Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen und setzte die Höhe eines Tagessatzes auf fünfzehn Deutsche Mark fest. Es hielt ihn für schuldig, sich am 18. August 1985 gegen 14.57 Uhr gemeinsam mit sieben anderen Personen im Bereich der Kreuzung der die Zufahrt zum damaligen amerikanischen Militärgelände in M. eröffnenden H. mit dem Feldweg Nr. auf die Fahrbahn gesetzt zu haben, so dass der Lenker eines amerikanischen Militärfahrzeugs nicht in das Gelände einfahren konnte. Auf die um 15.07 Uhr ergangene dritte polizeiliche Aufforderung hatten sechs der acht Personen die Fahrbahn geräumt, während der Angeklagte und eine weitere Person von Polizeibeamten weggetragen werden mussten, so dass der Fahrzeuglenker erst nach etwa fünfzehn Minuten Aufenthalt seine Fahrt fortsetzen konnte.




II.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die Akten gingen dem Landgericht E. am 21. Juli 1987 zu, das am 07. Dezember 1989 bei der Staatsanwaltschaft schriftlich anfragte, ob sie der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO zustimme. Nachdem diese ihre Zustimmung für den Fall erklärt hatte, dass dem Angeklagten die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 150,-​- DM auferlegt werde, ließ der Verteidiger die hierauf am 21. Dezember 1989 an ihn gerichtete Anfrage unbeantwortet, ob der Angeklagte mit solcher Verfahrenserledigung einverstanden sei. Mit Beschluss vom 08. Februar 1993 stellte das Landgericht das Verfahren nach § 206 a Abs. 1 StPO ein und bestimmte, dass Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fielen.

Das Landgericht geht davon aus, dass zwar ein in der Rechtsprechung anerkanntes Verfahrenshindernis nicht vorliege, lässt aber die Fortsetzung des Verfahrens (durch Bestimmung eines Termins zur Berufungsverhandlung) daran scheitern, dass

   a) die Tat länger als sieben Jahre zurückliege und die Verfolgung nur wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 78 b Abs. 3 StGB noch nicht verjährt sei;

b) die "Verhältnisse", die zu derartigen Sitzblockaden geführt hätten, sich durch Abrüstungsbemühungen der Weltmächte und durch die politischen Wandlungen der letzten Jahre grundlegend verändert hätten und es erfahrungsgemäß "kaum noch möglich" sei, den zur Mitwirkung an derartigen Verfahren berufenen Schöffen dessen Fortgang verständlich zu machen;

c) die Fortführung des Verfahrens "für alle Beteiligten" unzumutbar sei und auch bei der rechtstreuen Bevölkerung "weitestgehend" auf Unverständnis stoße;

d) der auch das Strafrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb zum Abbruch des Verfahrens zwinge, zumal dessen bisherige Dauer nicht dem Angeklagten anzulasten, sondern auf den Verlauf der "justiziellen Klärungsversuche" zur rechtlichen Einordnung der Blockadehandlungen zurückzuführen sei;

e) schließlich höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nunmehr so hohe Anforderungen an die Verwerflichkeitsprüfung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB stellten, dass es im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die entstehenden Kosten unvertretbar sei, die jetzt wieder in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Zeugen zu ermitteln, sie dort vernehmen zu lassen und in der Hauptverhandlung eventuell noch Sachverständige (etwa zur Dringlichkeit militärischer Vorhaben) zu hören, und

f) es endlich "rechtsstaatlichem Empfinden" zuwiderlaufe, wenn Angeklagte jetzt trotz umfangreicher, letztlich aber vergeblicher Beweiserhebungsversuche freizusprechen seien, während andere, in deren Verfahren die Beweise noch zu beschaffen seien und in denen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Feststellungen getroffen werden könnten, verurteilt werden müssten.


III.

Gegen die Einstellung des Verfahrens und die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Sie sieht einmal den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil die vom Landgericht hier (und in mehreren anderen Fällen) eingeschlagene Verfahrensweise nur wenigen Angeklagten zugute komme, während andere verurteilt oder die betreffenden Verfahren nach §§ 153 oder 153 a StPO eingestellt worden seien. Die neue Sachbehandlung des Landgerichts komme einer (Teil-​) Amnestierung gleich, die allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte sei. Darüberhinaus schaffe der angefochtene Beschluss ein neues, bislang nicht anerkanntes Verfahrenshindernis; verzögerliche Sachbehandlung könne aber allenfalls einen Strafmilderungsgrund abgeben. Veränderungen in der materiell-​rechtlichen Bewertung von Lebenssachverhalten und hinsichtlich der zu stellenden Beweisanforderungen seien bei der "Verfahrensgestaltung" und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen; die "Vorabbewertung" außerhalb der Hauptverhandlung sei nicht zulässig. Auch die weiteren vom Landgericht ins Feld geführten Gesichtspunkte wie Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitserwägungen vermöchten ein Verfahrenshindernis nicht zu schaffen. Der angefochtene Beschluss verletze deshalb den Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung (einschließlich des Freispruchs) vor der Verfahrensentscheidung. Schließlich sei ein schutzwürdiges Vertrauen des Angeklagten, straffrei zu bleiben, nicht begründet worden.

IV.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil die überlange, von den Justizbehörden zu vertretende Verfahrensdauer im zu entscheidenden Falle den Abbruch und damit die Einstellung des Verfahrens gebietet.




1. Die rechtlichen Folgen der überlangen Dauer eines Strafverfahrens werden in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.

a) Ein zur Einstellung nach § 206 a Abs. 1 StPO (bzw. nach § 260 Abs. 3 StPO) führendes Prozesshindernis des überlangen Strafverfahrens haben zuerst die Landgerichte Frankfurt (JZ 1971, 234) und Krefeld (JZ 1971, 733) sowie das Oberlandesgericht Koblenz (NJW 1972, 404) unter Zustimmung eines Teils des Schrifttums angenommen (vgl. hierzu Hillenkamp JR 1975, 133 und NJW 1989, 2841; Peters JR 1978, 247; Ulsenheimer wistra 1983, 12; Schroth NJW 1990, 29; Roxin, Strafverfahrensrecht, 22. Auflage, § 16 S. 89). Neuerdings hat auch das Landgericht Düsseldorf (NStZ 1988, 427) einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot als Verfahrenshindernis mit der Folge der Verfahrenseinstellung anerkannt, während das Oberlandesgericht Zweibrücken (NStZ 1989, 134) die Entstehung eines Verfahrenshindernisses in solchem Falle offenlässt, aber jedenfalls eine Verfahrensbeendigung auf andere Weise als durch Einstellung ausschließt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nach Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht einer von ihm an sich als begründet erachteten Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil letztlich den Erfolg versagt, weil "eine weitere Fortführung dieses Verfahrens für keinen Beteiligten mehr zumutbar" sei (Urteil vom 27. Februar 1992, RReg. 3 St 52/91).

b) Demgegenüber kommt der Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Wirkung eines Verfahrenshindernisses nicht zu (BGHSt 21, 81 und 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291 und 1983, 135; StV 1983, 502). Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat an dieser Ansicht jedenfalls für die Fälle festgehalten, in denen der Tatrichter dem Zeitablauf bei der Strafzumessung, durch Absehen von Strafe oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung tragen kann (bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 19). Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes lehnt die Anerkennung überlanger Verfahrensdauer als Verfahrenshindernis ab, beendet aber ein Strafverfahren bei willkürlicher und schwerwiegender Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch gerichtliche Anordnung des Abbruchs und Einstellung, wenn dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auf verfahrensrechtlich zulässige Weise anders nicht begegnet werden kann und die materielle Rechtslage eine abschließende Sachentscheidung nicht zulässt (BGHSt 35, 137, 140 ff). Gegen die Anerkennung überlanger Verfahrensdauer als Verfahrenshindernis sprechen sich auch aus K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, Einleitung Kapitel 12, Rdnrn. 90 ff und Rieß ebenda, § 206 a Rdnr. 56, der allerdings in JR 1985, 45, 48 den Gedanken eines "Verfolgungsverbots" wegen schwerwiegender Rechtsstaatswidrigkeit im Gegensatz zur Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses in die wissenschaftliche Diskussion einbringt; Pfeiffer in Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Auflage, Einleitung Rdnr. 12; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage, Art. 6 MRK Rdnr. 9 mit umfangreicher Übersicht über den derzeitigen Meinungsstand (vgl. hierzu auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Auflage, Art. 6 MRK Rdnr. 85) und Paulus in KMR, StPO, 8. Auflage, § 206 a Rdnr. 35.

c) Dagegen hat ein Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 24. November 1983 (NJW 1984, 967) als obiter dictum ausgeführt, die Auffassung, aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes könne in keinem Falle ein Verfahrenshindernis hergeleitet werden, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken.

Unter Berücksichtigung des durch Verzögerungen der Justizorgane verursachten Zeitraums der Verfahrensverlängerung, der Gesamtdauer des Verfahrens, der Schwere des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie des Ausmaßes der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten, könne insbesondere bei geringerem Gewicht des Schuldvorwurfs, aber besonders schwer wiegender Verfahrensverzögerung und Belastung des Beschuldigten durch die Verfahrensdauer im Einzelfalle eine so erhebliche Verletzung des Rechtsstaatsgebots im Strafverfahren festzustellen sein, dass ein anerkennenswertes Interesse an weiterer Strafverfolgung nicht mehr bestehe und die Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar sei. Sofern in solchen extrem liegenden Fällen das Strafverfahrensrecht eine Möglichkeit zur Verfahrensbeendigung, etwa durch Anwendung des § 153 StPO, nicht zur Verfügung stelle, liege es nahe, dass hier von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleiten sei.




d) Im neueren Schrifttum verdient eine Rechtsauffassung Beachtung, die Imme Roxin ("Die Rechtsfolgen schwerwiegender Rechtsstaatsverstöße in der Strafrechtspflege", 1988) und ihr folgend wohl Claus Roxin (a.a.O. Seite 89) und Schroth (a.a.O. Seite 31) vertreten. Danach soll in Fällen "qualifizierter Überlänge" eines Strafverfahrens (diese betrifft den Zeitraum, in dem Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Strafverfahren nicht oder nicht genügend gefördert haben) von einer Regelungslücke auszugehen sein, die im Wege der Rechtsfortbildung ausgefüllt werden dürfe (Imme Roxin a.a.O., S. 187 bis 189 und S. 182; Schroth, a.a.O.). Eine übermäßige, zwingend zur Verfahrenseinstellung führende Belastung des Angeklagten liege dann vor, wenn die dem Staate zuzurechnende Verfahrensverzögerung den Regelstrafrahmen der Tat, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, erschöpfe (Imme Roxin, S. 255; Schroth a.a.O.). Damit sei einmal die Forderung erfüllt, dass als Verfahrenshindernisse nur einfach handhabbare Zustände anerkannt werden könnten (vgl. hierzu Rieß, Verfahrenshindernisse von Verfassungs wegen?, JR 1985, 45, 48 ff); zum anderen werde entgegen der Auffassung von Rieß damit nicht die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens als solche zur Prozessvoraussetzung gemacht; vielmehr werde nur das Fehlen einer spezifischen Art der Rechtsstaatsgemäßheit in den Rang einer Prozessvoraussetzung erhoben. Prozessvoraussetzung sei damit, dass es eine von den Justizbehörden zu verantwortende Überlänge des Verfahrens nicht gebe, die den Regelstrafrahmen bereits ausschöpfe (Imme Roxin, S. 263; Schroth a.a.O.). Liege es allerdings auf der Hand, dass ein Angeklagter freizusprechen sei, müsse das Verfahrenshindernis hinter die Justizgewährungspflicht zurücktreten (Imme Roxin, S. 265/266; Schroth a.a.O.).

2. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09. Dezember 1987 (BGHSt 35, 137), mit der dieser wegen willkürlicher und schwerwiegender Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Justizbehörden den Abbruch des Verfahrens angeordnet und dieses eingestellt hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob im vorliegenden Fall ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist oder nicht. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für den Abbruch des Verfahrens infolge Verletzung des rechtsstaatlichen Beschleunigungsgebotes vor (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134).

a) Imme Roxin ist insoweit zuzustimmen, dass maßgebend für die Wertung der Überlänge eines Strafverfahrens der Zeitraum ist, in dem Strafverfolgungsbehörden und Gerichte das Verfahren nicht oder nicht ausreichend gefördert haben (von Imme Roxin und Schroth "qualifizierte Überlänge" genannt). Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst - sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten - verursacht, sind regelmäßig nicht geeignet, die Feststellung einer dessen Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (BVerfG NJW 1984, 967). Nicht zu folgen vermag ihr der Senat allerdings, soweit sie als Maßstab für die Bestimmung einer die Einstellung des Verfahrens rechtfertigenden Prozessverschleppung allein darauf abstellt, ob die Dauer der dem Staat anzulastenden, unnötigen Verfahrensverzögerung den Regelstrafrahmen des dem Beschuldigten/Angeklagten vorgeworfenen Deliktes erreicht oder überschreitet.

Wird dem Tatverdächtigen beispielsweise ein Verbrechen des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB zur Last gelegt, reicht der Regelstrafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), so dass nach fünfzehnjähriger unnötiger Verfahrensverschleppung vor Erlass eines erstinstanzlichen Urteils (§ 78 b Abs. 3 StGB) nach ihrer Auffassung ein Verfahrenshindernis entstünde. Demgegenüber bestimmt § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB, dass die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung zwanzig Jahre beträgt. Dies bedeutete, dass schon vor Eintritt des gesetzlichen Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ein andersartiges, vom Gesetzgeber nicht geregeltes Hindernis anzunehmen wäre. Maßgebend für den Abbruch des Verfahrens infolge rechtsstaatswidriger Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann deshalb nur eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles sein, wobei der Obergrenze des Regelstrafrahmens des dem Verfahren zugrunde liegenden Delikts bei (qualifizierter) Überlänge als Mindestvoraussetzung gewichtige Bedeutung zukommt, diese aber nicht allein ausschlaggebendes Kriterium ist.

b) Einzubeziehen in die Abwägung sind im Einzelfall neben dem durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachten Zeitraum der Verfahrensverlängerung die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes und das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten (vgl. BVerfG NJW 1984, 967).

3. Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen verstieße hier die Fortsetzung des Verfahrens gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes und das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot.




a) Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt mehr als siebeneinhalb Jahre zurück. Nachdem in angemessener Frist (25. März 1986) ein Strafbefehl gegen ihn ergangen war und er rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht am 15. Juni 1987 die Hauptverhandlung durchgeführt und eine Geldstrafe in Höhe von zwanzig Tagessätzen (zu je 15,-- DM) verhängt. Nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung des Angeklagten gingen die Akten am 21. Juli 1987 beim Landgericht ein. Außer im Dezember 1989 an die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten gerichteten Anfragen, ob der (vorläufigen) Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO zugestimmt werde, hat das Landgericht eine weitere Tätigkeit nicht entfaltet, insbesondere eine das Verfahren fördernde Handlung nicht vorgenommen. Seit Eingang der Akten beim Berufungsgericht sind rund fünf Jahre acht Monate vergangen. Die Gesamtdauer des Verfahrens führt hier zwangsläufig zu einer beträchtlichen Belastung des Angeklagten.

b) Auch Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes rechtfertigen die bisherige Dauer des Berufungsverfahrens nicht. Die amerikanische Verbindungsstelle des "Department of the Army" in Deutschland hatte bereits am 27. Mai 1987 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die beiden Soldaten C. und H., die als Zeugen zur Hauptverhandlung erster Instanz geladen werden sollten, schon im Jahre 1985 in die Vereinigten Staaten zurückgekehrt seien. Das Landgericht hat nicht den Versuch unternommen, die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen zu ermitteln; wäre dies nicht gelungen (wie entsprechende Versuche in anderen Verfahren teilweise belegen), hätte der Annahme deren Unerreichbarkeit auch in der Berufungsinstanz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) nichts entgegengestanden.

c) Erhebliches Gewicht kommt dem Tatvorwurf nicht zu. Dies zeigt die Höhe der sowohl im Strafbefehl wie im Urteil des Amtsgerichts verhängten Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen und Festsetzung eines Tagessatzes auf 15,-- DM.

d) Die fünfjährige Obergrenze des Regelstrafrahmens des Vergehens der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB ist durch die Dauer der beim Landgericht eingetretenen Verfahrensverzögerung überschritten. Dieser Umstand wiegt besonders schwer.

4. Der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Berufungsrechtszug lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, § 78 b Abs. 3 StGB hemme ausdrücklich den weiteren Lauf der Verfolgungsverjährung, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen sei. Die Vorschrift des § 78 b Abs. 3 StGB dient nach der Intention des Gesetzgebers nicht dazu, die Untätigkeit des Berufungsgerichts zu schützen; vielmehr soll sie Angeklagten den Anreiz zu Verfahrensverzögerungen nehmen. Der Abbruch des Verfahrens trotz Ausschlusses des Eintritts der Verfolgungsverjährung während des Rechtsmittelverfahrens bleibt deshalb rechtlich möglich.



5. Da der Senat den angefochtenen Beschluss zwar im Ergebnis, aber mit überwiegend anderer Begründung bestätigt, ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft, die sich naturgemäß an den vom Landgericht verwendeten Argumenten orientiert, entbehrlich. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, dass ein freisprechendes Sachurteil Vorrang vor einer Verfahrensentscheidung habe. Dies setzte hier jedoch voraus, dass bei Fortführung des Verfahrens ein Freispruch des Angeklagten schon jetzt klar zutage läge (vgl. oben Nr. IV 1 d) am Ende). Das ist jedoch im Hinblick auf die ungewisse Beweissituation nicht der Fall.

V.

Soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft auch gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Beschluss des Landgerichts richtet, wurde das Rechtsmittel nicht begründet. Da die Hauptentscheidung der Strafkammer im Ergebnis zu Recht ergangen ist, fallen die Verfahrenskosten zwingend der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt, weil die Schuldfrage offen und § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO deshalb nicht anzuwenden ist.

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