Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Strafverfahren kann zu dessen Abbruch und Einstellung führen, wenn die Dauer der dem Staat anzulastenden, unnötigen Verfahrensverzögerung den Regelstrafrahmen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktes erreicht oder überschreitet und unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie des Ausmaßes der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Beschuldigten die Schwere des Tatvorwurfs die Fortsetzung des Verfahrens nicht gebietet.
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