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a) die Tat länger als sieben Jahre zurückliege und die Verfolgung nur wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 78 b Abs. 3 StGB noch nicht verjährt sei;
b) die "Verhältnisse", die zu derartigen Sitzblockaden geführt hätten, sich durch Abrüstungsbemühungen der Weltmächte und durch die politischen Wandlungen der letzten Jahre grundlegend verändert hätten und es erfahrungsgemäß "kaum noch möglich" sei, den zur Mitwirkung an derartigen Verfahren berufenen Schöffen dessen Fortgang verständlich zu machen;
c) die Fortführung des Verfahrens "für alle Beteiligten" unzumutbar sei und auch bei der rechtstreuen Bevölkerung "weitestgehend" auf Unverständnis stoße;
d) der auch das Strafrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb zum Abbruch des Verfahrens zwinge, zumal dessen bisherige Dauer nicht dem Angeklagten anzulasten, sondern auf den Verlauf der "justiziellen Klärungsversuche" zur rechtlichen Einordnung der Blockadehandlungen zurückzuführen sei;
e) schließlich höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nunmehr so hohe Anforderungen an die Verwerflichkeitsprüfung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB stellten, dass es im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die entstehenden Kosten unvertretbar sei, die jetzt wieder in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Zeugen zu ermitteln, sie dort vernehmen zu lassen und in der Hauptverhandlung eventuell noch Sachverständige (etwa zur Dringlichkeit militärischer Vorhaben) zu hören, und
f) es endlich "rechtsstaatlichem Empfinden" zuwiderlaufe, wenn Angeklagte jetzt trotz umfangreicher, letztlich aber vergeblicher Beweiserhebungsversuche freizusprechen seien, während andere, in deren Verfahren die Beweise noch zu beschaffen seien und in denen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Feststellungen getroffen werden könnten, verurteilt werden müssten.
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