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"Die Sitzblockade ist eine Form des friedlichen politischen Protests. Grundsätzlich wird sie durch das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes) geschützt. Sitzblockaden spielen in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit rechtsextremistischem Gedankengut eine wichtige Rolle. Eine Sitzblockade wird in der Regel als so genannte Spontanversammlung abgehalten. Das bedeutet, sie entsteht kurzfristig, ohne vorherige Organisation. Anders als andere Versammlungen müssen (und können) Spontanversammlungen nicht 48 Stunden vorher angemeldet werden. Unklar war lange, ob eine Sitzblockade als Gewalt anzusehen und somit strafbar ist. 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht (07.03.2011 - 1 BvR 388/05), dass eine Sitzblockade nicht zwangsläufig als Gewalt anzusehen ist. Wenn eine solche Blockade politisch motiviert und friedlich ist, wird sie durch das Grundgesetz gedeckt." |
1. |
Gewalt im Sinne des § 240 StGB übt im Rahmen einer Blockadeaktion nur derjenige aus, der durch eine körperliche Kraftentfaltung einen körperlich wirkenden Zwang auf sein Opfer ausübt. An einer solchen körperlichen Zwangswirkung fehlt es, wenn der Täter über seinen eigenen Körper hinaus kein physisch wirkendes Hindernis schafft, sondern sich jederzeit selbst durch einfaches Loslassen befreien kann (hier: Rohrkonstruktion mit Seilschlaufe).
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2. |
Eine zurechenbare, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sachbeschädigung erfüllende Substanzverletzung kann bei einer Blockadeaktion vorliegen, wenn der Gleiskörper zur Ermöglichung der Durchfahrt eines Zuges durchtrennt und zeitweise entfernt werden muss.
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1. |
Um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können, bedarf es einer geschlossenen und zusammenhän-genden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten. Der bloße Hinweis, das Geständnis entspreche dem „akten-kundigen Ermittlungsergebnis“, genügt dafür nicht.
| 2. |
Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Täter bereits vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber o.ä. festklebt, um die von ihm erwartete alsbaldige polizeiliche Räumung der Fahrbahn nicht nur unwesentlich zu erschweren.
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3. |
Um ein gezieltes Verhalten des Täters vom bloßen Ausnutzen eines bereits vorhandenen Hindernisses abzugrenzen, muss in derartigen Fallgestaltungen der Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vor-zubereiten.
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4. |
Dass Polizeibeamte das durch Festkleben entstandene physische Hindernis durch Geschicklichkeit - hier unter Verwendung eines Lösungsmittels - zu be-seitigen in der Lage sind, steht dem Merkmal der Gewalt nicht grundsätzlich entgegen und nimmt ihm in Bezug auf den dem Vollstreckungsbeamten nicht ohne weiteres die körperliche Spürbarkeit.
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