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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 25.01.2016 - 1 L 44/16.NW - Zum Punktabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

VG Neustadt v. 25.01.2016: Zum Punktabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Beschluss vom 25.01.2016 - 1 L 44/16.NW) hat entschieden:
Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt nicht zum Punktabzug nach § 4 Abs. 7 StVG, wenn im Zeitpunkt der Ermahnung und des Hinweises auf ein Fahreignungsseminar erst 4 Punkte ins Fahreignungsregister einzutragen waren, aber durch spätere Rechtskraft der bereits zuvor begangenen Zuwiderhandlungen zusätzliche Punkte nach dem Tattagprinzip vorgelegen haben, durch die die 5 Punktegrenze überschritten war. - In einem solchen Fall tritt auch keine Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG ein, sodass nach einer zuvor ergangenen Verwarnung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn nach dem Tattagprinzip die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden 8 Punkte bereits im Zeitpunkt der Ermahnung angefallen waren, jedoch aufgrund der erst nachträglich eingetretenen Rechtskraft den nach § 4 Abs. 5 StVG nacheinander zu ergreifenden Maßnahmen nicht früher zugrunde gelegt werden konnten.


Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Punkteabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar


Gründe:

I.

Dem Antragsteller wurde am 16. September 1989 die Fahrerlaubnis ausgestellt. Sie umfasst die Klassen A1, A, B, C1, C1E, CE79, L und AM. Zum 1. Mai 2014 wurden unter Umrechnung des alten Punktestandes von 6 Punkten nunmehr 3 Punkte zulasten des Antragstellers im Fahreignungsregister erfasst.

Bereits am 17. Februar 2014 beging der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit, die mit 2 Punkten belegt wurde, deren Ahndung jedoch erst am 10. September 2015 Rechtskraft erlangte.

Am 2. Mai 2014 beging er eine weitere Ordnungswidrigkeit, die ebenfalls mit 2 Punkten berücksichtigt und deren Ahndung am 4. Dezember 2014 rechtskräftig wurde.

Am 15. Mai 2014 beging er eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt berechnet wurde. Der dazu ergangene Bußgeldbescheid vom 31. Juli 2014 wurde bereits am 16. August 2014 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 9. September 2014 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, im Fahreignungsregister seien aktuell 4 Punkte zulasten des Antragstellers eingetragen.

Der Antragsgegner ermahnte den Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2014 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG wegen des Erreichens des Punktestandes von 4 Punkten und machte ihn zugleich auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar aufmerksam, wodurch ein Punkterabatt möglich sei, wenn sein Punktekonto zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nicht mehr als 5 Punkte aufweise.

Am 12. Dezember 2014 wurde dem Kläger eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ausgestellt. Diese legte er 5 Tage später beim Antragsgegner vor.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Antragsgegner mit, dass nunmehr insgesamt 6 Punkte im Fahreignungsregister für den Antragsteller erfasst seien, da die Ahndung der am 2. Mai 2014 vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeit, die mit 2 Punkten belegt sei, seit dem 4. Dezember 2014 rechtskräftig sei.

Aufgrund dessen verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Januar 2015 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG schriftlich.

Das Kraftfahrtbundesamt teilte dem Antragsgegner sodann mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit: Das freiwillige Fahreignungsseminar führe nach § 4 StVG gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht zu einer Punktreduzierung (Tattagprinzip). Zudem sei eine zusätzliche Erhöhung von 2 Punkten aufgrund der Tat vom 17. Februar 2014 eingetreten, da die Ahndung der Ordnungswidrigkeit mit dem 10. September 2015 Rechtskraft erlangt habe. Mithin betrage der Gesamtpunktestand 8 Punkte.

Nach Anhörung des Antragstellers entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2015 die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Zugleich setzte er ein Zwangsgeld sowie eine Gebühr fest und wies darauf hin, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung haben. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch entschied der Antragsgegner bislang nicht.

Der Antragsteller beantragt aus den Gründen seines Widerspruchs,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 19. November 2015 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt unter Bezug auf seinen Bescheid vom 19. November 2015,
den Antrag abzulehnen.


II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die vom erkennenden Gericht bei seiner Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, hier insbesondere im Hinblick auf das von ihm geführte Unternehmen, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids fällt zugunsten des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug aus. Der Bescheid vom 11. November 2015 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass kein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran festgestellt werden kann, den Vollzug dieses offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu hindern.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 904). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem ein Stand von 8 Punkten oder mehr ergibt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist durch Gesetz als gebundene Entscheidung ausgestaltet.

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids am 19. November 2015 einen nach dem Tattagprinzip maßgeblichen Stand von 8 Punkten im Fahreignungs-​Bewertungssystem erreicht hatte.

Er legt seiner Verfügung insoweit den mit Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes am 16. Oktober 2015 übersandten Auszug aus dem Fahreignungsregister zugrunde, in dem schon das Kraftfahrtbundesamt zutreffend 8 Punkte errechnet hatte. Der Übertrag der Punkte zum 1. Mai 2014 ist korrekt und auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen worden. Der Antragsgegner hat nicht in Abrede gestellt, dass sich die einzelnen Punktestände aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldbescheide und der diesen zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeiten ergeben. Die Ordnungswidrigkeiten, die der Antragsteller am 26.05.2010 (Rechtskraft 05.04.2011) und am 16.04.2013 (Rechtskraft 15.06.2013) begangen hat und die bei dem alten Punktestand von 6 Punkten zutreffend zum 1. Mai 2014 mit 3 Punkten im Fahreignungs-​Bewertungssystem erfasst wurden, waren zwar am 15.06.2015 tilgungsreif, aber zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung der letzten Ordnungswidrigkeit am 15.05.2014 noch zu berücksichtigen. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG verpflichtet die zuständige Behörde nämlich dazu, für die Ergreifung der Maßnahme nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip).

Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG auf 5 Punkte oder nach Nr. 2 auf 7 Punkte kommt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht in Betracht.

Bezogen auf den für die Berechnung maßgeblichen 15. Mai 2014, dem Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, waren für den Antragsteller 8 Punkte zu berücksichtigen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. Im Fall des § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag der Ausstellung der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte und der erteilten Verwarnung auf 7 Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits niedriger ist.

Da der Antragsgegner die Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 und im Anschluss daran nach Nr. 2 StVG ergriffen hat, liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG vor, so dass eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG nicht greift. § 4 Abs. 6 StVG setzt lediglich voraus, dass die Maßnahmen nacheinander ergriffen worden sind.

Diese Maßnahmen sind vom Antragsgegner rechtmäßig ergriffen worden. Denn für das Ergreifen einer Maßnahme ist es erforderlich, dass die entsprechenden Punkte berücksichtigt werden können. Zum Zeitpunkt der Ermahnung am 19. September 2014 hatte der Antragsgegner von lediglich 4 Punkten auszugehen, da zu diesem Zeitpunkt zwar bereits die Ordnungswidrigkeiten vom 17. Februar 2014 mit 2 Punkten und vom 2. Mai 2014 mit 2 Punkten durch den Antragsteller begangen worden waren, jedoch die Rechtskraft dieser Bußgeldbescheide noch nicht eingetreten war.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich die Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Damit setzt das Ergreifen der Maßnahmen auch die Rechtskraft voraus und die Kenntnis der Behörde. Für die Berechnung der Punkte bleibt jedoch der Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung entscheidend (so auch BayVGH, Beschluss vom 02.12.2015 -11CS 15.2138, juris). Damit ist zum 19. September 2014 mangels Rechtskraft der Ahndung der an den Tattagen 17. Februar 2014 und 2. Mai 2014 ausgeübten Ordnungswidrigkeiten deren Berücksichtigung noch nicht zulässig gewesen und die Ermahnung ist aus diesem Grund ordnungsgemäß ergangen. Nach der Ermahnung hat der Antragsgegner die Verwarnung erst am 21. Januar 2015 ausgesprochen. Die Verwarnung war erst nach dem 4. Dezember 2014 möglich, da erst an diesem Tag die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 2. Mai 2014 rechtskräftig geworden war. Das heißt: Erst nach dem 4. Dezember 2014 durfte der Antragsgegner seiner Verwarnung 6 Punkte zugrunde legen.

Nach der Verwarnung und nach der Anhörung des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. November 2015 die Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt.

Sie konnte erst nach Rechtskraft der Ahndung der am 17. Februar 2014 verübten Ordnungswidrigkeit ergehen, also nach dem 10. September 2015.

Eine mit den Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung verbundene immer einzuhaltende Warn- und Erziehungsfunktion ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 und 7 StVG keine Voraussetzung mehr für die zu ergreifenden Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass der ordnungswidrig handelnde Fahrerlaubnisinhaber auch in dem Fall, dass seine Punkte im Fahreignungs-​Bewertungssystem (auf Grund seines Rechtsmittels und der damit verbundenen späteren Rechtskraft) erst später berücksichtigt werden, nicht wegen der von ihm ausgelösten Zeitverzögerung besser stehen soll als derjenige, dessen Ahndung der Zuwiderhandlung früher rechtskräftig wird.

Die auf den Tattag zu berechnenden Punkte sind deshalb nicht zu reduzieren, wenn die zuständigen Behörden die Reihenfolge der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß eingehalten hat (vergl. VG Koblenz, Beschluss vom 14. August 2015 -4 L 603/15.KO- juris).

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Punkteabzug von einem Punkt nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG berufen. Danach wird bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnimmt und hierüber zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 12.12.2014, selbst wenn die Rechtsauffassung des Antragstellers zugrunde gelegt würde, bereits 6 Punkte auf, da die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 5. Mai 2014 bereits seit dem 4. Dezember 2014 rechtskräftig war.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist aber auf den Tattag abzustellen, wenn die Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden ist, so dass im Fall des Antragsstellers bereits 8 Punkte zu berücksichtigen sind, da auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vom 17. Februar 2014 zwischenzeitlich am 10. September 2015 rechtskräftig wurde und mithin nach Rechtskraft auf den Tattag abzustellen ist.

Nach alledem ist hier zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützt worden. Danach ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis, wenn sich 8 oder mehr Punkte ergeben, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die zuständige Behörde hat ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig und ausreichend klar, so dass sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit ergeben.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist hier auch nicht von einer zu seinen Lasten ungerechtfertigten unterschiedlichen Berücksichtigung der Punktestände auszugehen, obwohl der nunmehr maßgebliche Punktestand, nämlich der am Tattag, nicht durch die Ausstellung der Ermahnung oder der Verwarnung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringert worden ist.

Zu einem Auseinanderfallen der zugrunde zu legenden „Punktestände“ kommt es hier, weil die Punkte zwar durch die Begehung der Ordnungswidrigkeiten verwirklicht, aber deren rechtskräftige Ahndung durch ein Rechtsmittel des Antragstellers noch hinausgeschoben worden war, so dass sie erst nach der Rechtskraft verwertet werden durften.

Zudem bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG begangen worden sind und von denen die zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden Punktestand erhöhen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 46.5 und 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169.