Das Verkehrslexikon

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Punkteabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar

Punkteabzug bei Teilnahme an einem Fahreignungsseminar





Gliederung:


- Allgemeines
- Rechtsprechung vor dem 01.05.2014



Allgemeines:


Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem

Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren

Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse




VGH Mannheim v. 19.10.2015:
Wird eine zuvor wegen der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG a. F. entzogene Fahrerlaubnis in der Zeit vom 01.05. bis 04.12.2014 wegen Nachholung der Teilnahme ohne vollständige Prüfung der Fahreignung neu erteilt, so führt die Neuerteilung für sich allein nicht zur Anwendung der Löschungsregelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StVG; in diesen (Alt-)Fällen ist bis zum Inkrafttreten der neu geschaffenen Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 7 StVG am 05.12.2014 die in § 4 Abs. 3 Satz 4 StVG enthaltene Ausnahmeregelung entsprechend anzuwenden.

VG Neustadt v. 25.01.2016:
Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt nicht zum Punktabzug nach § 4 Abs. 7 StVG, wenn im Zeitpunkt der Ermahnung und des Hinweises auf ein Fahreignungsseminar erst 4 Punkte ins Fahreignungsregister einzutragen waren, aber durch spätere Rechtskraft der bereits zuvor begangenen Zuwiderhandlungen zusätzliche Punkte nach dem Tattagprinzip vorgelegen haben, durch die die 5 Punktegrenze überschritten war. - In einem solchen Fall tritt auch keine Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG ein, sodass nach einer zuvor ergangenen Verwarnung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, auch wenn nach dem Tattagprinzip die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden 8 Punkte bereits im Zeitpunkt der Ermahnung angefallen waren, jedoch aufgrund der erst nachträglich eingetretenen Rechtskraft den nach § 4 Abs. 5 StVG nacheinander zu ergreifenden Maßnahmen nicht früher zugrunde gelegt werden konnten.

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Rechtsprechung vor dem 01.05.2014:


OVG Bremen v. 29.06.2006:
Eine auf § 4 Abs 3 Nr 2 StVG gestützte Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist nur rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Reduzierungen des Punktestandes, die während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, berühren die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung.



VG Neustadt v. 07.06.2010:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Eine nach der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG eintretende Punktereduzierung - hier durch Tilgung - berührt weder die Rechtmäßigkeit der Anordnung noch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anordnung.

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