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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 25.01.2016 - 3 K 542/15.NW - Erteilung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer

VG Neustadt v. 25.01.2016: Erteilung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer


Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 25.01.2016 - 3 K 542/15.NW) hat entschieden:
  1. Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV muss vor Beginn des Kurses nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FeV vorliegen.

  2. Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden.

  3. Die Fahrerlaubnisbehörde hat eine auf Grund eines medizinisch psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgesprochene Kursempfehlung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV ebenso wie das zugrundeliegende Gutachten anhand der Kriterien der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen.

  4. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV zu berücksichtigen, dass die Verweigerung der Zustimmung grundsätzlich eine erneute medizinisch psychologische Begutachtung des Betroffenen zur Folge haben wird. In ihre Entscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde daher einzustellen, dass eine medizinisch psychologische Untersuchung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

Siehe auch Aufbauseminar - Fahreignungsseminar - verkehrspsychologische Beratung - Wiederherstellungskurse und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Er beantragte am 26. September 2013 bei der Beklagten die Erteilung dieser Fahrerlaubnisklasse. Entsprechende Anträge hatte er bereits am 25. Mai 2000 und am 22. April 2004 gestellt.

Am 15. Juli 2004 wurde der Beklagten durch eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz bekannt, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von ca. 4 g Marihuana eingeleitet worden sei. Bei der polizeilichen Vernehmung gab der Kläger an, seit 1997 Cannabis zu konsumieren.

Aufgrund dieser Tatsachen forderte die Beklagte zur Klärung der Fahreignung des Klägers die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Nachdem das im Rahmen dieser Begutachtung erstellte Drogenscreening vom 10. September 2004 einen Wert von über 300ng/ml Cannabis im Urin ergeben hatte und daher von regelmäßigem Cannabiskonsum auszugehen war, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Am 26. September 2013 stellte der Kläger wiederum einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Beklagte forderte von ihm die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens, da er regelmäßiger Konsument von Cannabis sei.

In ihrem Gutachten vom 12. Februar 2014 gelangten die Gutachter der Dr. M.. zu dem Ergebnis, es sei derzeit noch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig weiterhin Drogen konsumieren werde. Die Untersuchungsergebnisse böten aber die Voraussetzung dafür, durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Fahrer nach § 70 Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV - eine Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeizuführen und damit letztlich die Bedenken der Behörde auszuräumen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kostenpflichtig abzulehnen. Der Kursempfehlung werde nicht gefolgt, da der Kläger bislang nicht alkoholauffällig geworden sei. Er erhalte bis zum 27. Juni 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger wandte sich gegen die beabsichtigte Versagung und führte aus, dass er keine Drogen mehr nehme und keinen bedenklichen Alkoholkonsum habe.

Mit Bescheid vom 16. September 2014 versagte die Beklagte unter Ziffer 2 des Bescheides dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn damit, er sei nie auffällig geworden und habe den Drogenkonsum seit 2005 mit einer Ausnahme auf einer Party 2011 eingestellt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015, zugestellt am 23. Mai 2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis sei unter anderem nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Würden Tatsachen bekannt, die Zweifel an dieser Eignung begründeten, habe die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 11, 14 FeV durch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens den Sachverhalt weiter aufzuklären. Ein solches von der Beklagten geforderte Gutachten habe der Kläger vorgelegt. Der Gutachter habe die ihm gestellte Frage so beantwortet:
„Es ist derzeit noch zu erwarten, dass der Betroffene zukünftig weiterhin Drogen konsumiert." Damit stelle er fest, dass der Kläger derzeit ungeeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die Empfehlung des Gutachters, Eignungsbedenken durch die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer auszuräumen, ändere nichts daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verhandlung des Stadtrechtsausschusses als ungeeignet anzusehen sei, da erwartet werden könne, dass der Kläger zukünftig weiterhin Drogen konsumiere. Was die Empfehlung des Gutachters, an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer teilzunehmen, angehe, sei anzumerken, dass die Anordnung einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung nicht in das Belieben der Verwaltungsbehörde gestellt sei, sondern stets einen konkreten Anlass voraussetze. Damit sei die medizinisch-​psychologische Untersuchung streng anlassbezogen. Der Gutachter habe sich an die von der Behörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Gegenstand der Untersuchung sei damit nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur diejenigen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung unter Berücksichtigung der Fragestellung von Bedeutung seien.

Soweit der Gutachter in seiner ergänzenden Erklärung geltend mache, dass ein erhöhter Alkoholkonsum ein Rückfallrisiko für einen erneuten Drogenkonsum darstelle und er deswegen die Empfehlung für einen Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer ausgesprochen habe, stelle sich für den Stadtrechtsausschuss die Frage, ob nicht eine Kursempfehlung für drogenauffällige Kraftfahrer sachgerechter gewesen wäre, denn auch bei dem Kurs für drogenauffällige Kraftfahrer solle das Problem analysiert, das Konsumverhalten überprüft und Veränderungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Wenn also ein eventuell problematischer Alkoholkonsum ein Grund für einen Rückfall in die Drogensucht darstelle, müsse dies auch in einem Kurs für drogenauffällige Kraftfahrer angesprochen und aufgearbeitet werden, da nur dann eine stabile und dauerhafte Verhaltensänderung erreicht werden könne. Da die ausgesprochene Kursempfehlung nicht dem Anlass der Begutachtung entspreche, könne sie nicht berücksichtigt werden. Es sei Aufgabe des Klägers als Auftraggeber des Gutachtens, mit dem Gutachter zu klären, wie er anlassbezogen seine Eignung wiederherstellen könne. Da diese derzeit nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Klasse B abzulehnen.

Gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 16. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 22. Juni 2015 Klage erhoben.

Die Beklagte habe die ablehnende Entscheidung damit begründet, dass der Gutachter eine negative Prognose in Bezug auf einen möglichen künftigen Drogenkonsum attestiert habe und die Teilnahme an dem von ihm vorgeschlagenen Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer diese Bedenken nicht ausräumen könne, zumal alkoholauffälliges Verhalten des Klägers nicht Gegenstand der Begutachtung gewesen sei.

Bei der Bewertung der Angaben des Klägers aus dem psychologischen Untersuchungsgespräch sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe, auch ohne eine fachliche Maßnahme absolviert zu haben, sich zwischenzeitlich hinreichend von einem weiteren Drogenkonsum distanziert; dies seit mindestens acht Jahren.

Allerdings habe der Kläger im Rahmen des Explorationsgesprächs mit dem Gutachter erzählt, am Weihnachtsabend 2013 im Rahmen einer Familienfeier zwei Gläser Sekt, vier Bier und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Diese Trinkmenge sei allerdings das Maximum und stelle eine absolute Ausnahme dar. Aufgrund dieser Aussage habe der Gutachter befürchtet, dass der Kläger nach dem Konsum von Alkohol leichter in den Drogenkonsum zurückfallen könne, und habe daher vorgeschlagen, dass der Kläger an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer teilnehmen solle, um jegliche Gefahr des Rückfalls in den Drogenkonsum zu verhindern. Dies habe der Gutachter mit der Stellungnahme zum Gutachten vom 21. Januar 2015 nochmals bestätigt.

Im Rahmen dieser Stellungnahme habe der Gutachter nochmals geschildert, dass die Negativprognose im Gutachten bezüglich des Drogenkonsums keinesfalls getrennt von dem Vorschlag eines Kurses für alkoholauffällige Kraftfahrer zu werten sei. Die Bedenken gegen die Kraftfahrereignung des Klägers könnten daher durch die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer restlos ausgeräumt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seinen Drogenkonsum bereits vor mehr als acht Jahren eingestellt und sich von seinem damaligen Freundeskreis distanziert habe, halte der Gutachter einen Besuch eines Kurses für drogenauffällige Kraftfahrer für nicht geeignet für den Kläger.

Die Beklagte stehe hingegen auf dem Standpunkt, dass die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer nicht geeignet sei, die Bedenken gegen die Fahreignungszweifel beim Kläger zu beseitigen, so dass dem Kläger auch nach Teilnahme an einem entsprechenden Kurs, die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht erteilt werden könne. Diese Auffassung sei jedoch falsch. Aus Sicht des Gutachters könnten letzte Zweifel an einem möglichen Rückfall in die Drogenproblematik durch den Besuch eines Kurses für alkoholauffällige Kraftfahrer ausgeräumt werden. Anschließend bestünden aus Sicht des Gutachters keinerlei Bedenken mehr an der Fahreignung des Klägers, weshalb ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen sei, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (wie zum Beispiel Teilnahme an einer praktischen und theoretischen Fahrprüfung) vorlägen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nach Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer, bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es gehe der Beklagten hier nicht um die Frage einer möglichen Geeignetheit der Maßnahme. Aus ihrer Sicht bestehe hier keine rechtliche Grundlage für die Zustimmung zu einem Kurs nach § 70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer.

Der Gutachter komme in dem zugrunde liegenden Fall zu dem Ergebnis, dass noch zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig wieder Drogen konsumieren werde. Die Verwaltungsbehörde sehe aufgrund der „Drogenfragestellung" nicht die Möglichkeiten, einem § 70 FeV-​Kurs in Bezug auf Alkohol zuzustimmen, denn es habe aufgrund der behördlichen Fragestellung lediglich die Drogenproblematik begutachtet werden dürfen. Der Gutachter gehe bei dem Betroffenen davon aus, dass er sich im Übergangsbereich zwischen einer (minderschweren) Drogengefährdung (Hypothese D3) und einer fortgeschrittenen Drogenproblematik (Hypothese D2) befinde. Zur Hypothese D3 (Drogengefährdung) heiße es in den Beurteilungskriterien unter D 3.5: „Es finden sich keine Hinweise auf besondere Risikofaktoren, die der Entartung einer zukünftig drogenfreien Lebensführung entgegenstehen." Das bei dem Betroffenen derzeit zugrundeliegende problematische Verhalten im Umgang mit Alkohol stelle einen besonderen Risikofaktor hinsichtlich einer künftig drogenfreien Lebensführung dar. Zumindest aus diesem Grund könne im vorliegenden Fall keine positive Eignungsprognose gestellt werden.

Der Gutachter gehe im vorliegenden Fall jedoch davon aus, dass die noch bestehenden Bedenken durch die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer ausgeräumt werden könnten. Hypothese D7 der Beurteilungskriterien gehe jedoch nur davon aus, dass durch die Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV für drogenauffällige Kraftfahrer noch bestehende Bedenken ausgeräumt werden können (bei Drogenfragestellung). Die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer werde hier nicht eingeräumt. Deshalb sehe die Beklagte keine rechtliche Grundlage dem Kurs zuzustimmen.

Worauf der Gutachter mit seinem Vorschlag hinaus möchte, könne seitens der Beklagten durchaus nachvollzogen werden, jedoch sähen die Beurteilungskriterien diese Konstellation nicht vor, weshalb die Beklagte dem Vorschlag nicht folgen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte 3 L 866/14.NW und die zur Gerichtsakte 3 K 542/15.NW gereichten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 25. Januar 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, weil der Kläger nach Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Fahrerlaubnis ist nach § 2 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 FeV zu erteilen, wenn die notwendigen Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr erfüllt sind, d. h. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Ablegen der Fahrprüfung (§§ 15, 16 FeV) nachgewiesen ist und kein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, durch den die Fahreignung ausgeschlossen wird. Ausgeschlossen ist die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wenn der Fahrerlaubnisbewerber regelmäßig Cannabis konsumiert. Da der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert hatte, forderte die Beklagte von dem Kläger zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens.

In dem von dem Kläger entsprechend der Aufforderung der Beklagten eingeholten medizinisch-​psychologischen Gutachtens vom 12. Februar 2014 gelangen die Gutachter zwar zu dem Ergebnis, es sei derzeit noch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig weiterhin Drogen konsumiere. Weiter heißt es in dem Gutachten aber:
„Die Untersuchungsergebnisse bieten aber die Voraussetzungen dafür, durch Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Fahrer nach § 70 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeizuführen und damit letztlich die Bedenken der Behörde auszuräumen.“
Mit dem Besuch eines Kurses nach § 70 FeV entfällt nach § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV in der Regel die Notwendigkeit, sich einer erneuten medizinisch-​psycho-​logischen Begutachtung zu unterziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen nach § 70 FeV anerkannten Kurs handelt (Nr. 1), die Teilnahme an einem solchen Kurs auf Grund eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung als geeignete Maßnahme angesehen wird, die Eignungsmängel des Betreffenden zu beheben (Nr. 2) und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nr. 2 zugestimmt hat (Nr. 3).

Im vorliegenden Fall bestreitet die Beklagte, dass die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV erfüllt sind, weswegen sie ihre Zustimmung nach Nr. 3 nicht erteilt hat. Damit die empfohlene Kursteilnahme ein ansonsten erneut einzuholendes medizinisch-​psychologisches Gutachten ersetzen kann, ist Voraussetzung, dass das Gutachten entsprechend den in Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV aufgestellten Grundsätzen erstellt wurde. Das Gutachten mit einer entsprechenden Kursempfehlung muss insbesondere widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. Diese Anforderungen erfüllt das über den Kläger von der Begutachtungsstelle für Fahreignung Dr. M.. am 12. Februar 2014 erstellte medizinisch-​psychologische Gutachten.

Nach dem medizinischen Befund in dem Gutachten liegen bei dem Kläger keine klinischen und laborchemischen Hinweise auf einen aktuellen Cannabiskonsum vor. Für den Zeitraum zwischen Januar 2013 und Juli 2013 wurden im Rahmen eines Drogenabstinenzkontrollprogramms fünf unauffällige Urinuntersuchungen und für den Zeitraum von ca. Ende Juni 2013 bis 24. Januar 2014 eine unauffällige Haaranalyse (Haarlänge: 7 cm) durchgeführt. Der Kläger seinerseits gab an, seit August 2011 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, wobei der damalige Konsum (auf Party nur zweimal an einer Haschischzigarette gezogen zu haben) ein Ausrutscher gewesen sei. Die neben diesen medizinischen Befunden notwendige Glaubwürdigkeit der Abstinenzangaben des Klägers sowie die Frage der inneren Aufarbeitung der Drogenproblematik klärte der Gutachter im psychologischen Teil der Begutachtung.

Hierzu führt der Gutachter aus (S. 11 des Gutachtens), die Angaben des Klägers, um sie im Sinne einer Entlastungsdiagnostik verwerten zu können, müssten schlüssig und nachvollziehbar sein. Indikatoren für eine solche Nachvollziehbarkeit seien, dass die Angaben nicht im Widerspruch zu den Aktendaten bzw. zu wissenschaftlichen Erfahrungswerten stehen dürften und des Weiteren ausreichend detailliert, persönlich durchzeichnet und biografisch verbunden sein müssten. Im Wesentlichen könne davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Klägers diesen Bedingungen genügten. Sein Kommunikationsverhalten sei offen und zugewandt und es ließen sich keine Abwehr- und Dissimulationstendenzen bei ihm erkennen. Er räume offen ein, ab dem Jahr 1997 begonnen zu haben in eskalierender Weise Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem er im Jahr 1999/2000 arbeitslos geworden sei, habe er täglich bis zum Jahr 2005 Cannabis konsumiert. Im Jahr 2005 habe er den Cannabiskonsum eingestellt, nachdem er eine Anstellung bei einem Postdienstleister gefunden gehabt habe. Auf Nachfrage habe der Kläger auch eingeräumt, dass er durchaus ein längeres Konsumbedürfnis nach Einstellung des Konsums gehabt habe. Aufgrund der Angaben billigt der Gutachter dem Kläger eine hinreichende Nachvollziehbarkeit und Verwertbarkeit zur Klärung der diagnostischen Fragestellung zu.

Auf der Basis der erhobenen Befunde sieht der Gutachter, dass bei dem Kläger ein Konsumverhalten im Übergangsbereich zwischen einer (minderschweren) Drogengefährdung und einer fortgeschrittenen Drogenproblematik bestanden habe. Für ersteres spreche die Tatsache, dass der Konsum auf die Droge Cannabis beschränkt geblieben sei und es dem Kläger gelungen sei, nach einer Änderung seiner Lebenssituation (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) den Drogenkonsum einzustellen. Für letztere diagnostische Einordnung spreche, dass der Drogenkonsum langjährig und hochfrequent (täglicher Konsum) gewesen sei. Obwohl der Kläger keine Drogenberatungsmaßnahme absolviert habe, sei er zumindest ansatzweise in der Lage, Auslösebedingungen seines Konsumverhaltens aufzuzeigen. Dabei sei positiv zu vermerken, dass er diesen situativen Auslösebedingungen keine zwangsläufige Notwendigkeit für den Konsum zuschreibe, sondern sich selbst als handelndes Subjekt sehe. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger - auch ohne eine fachliche Maßnahme absolviert zu haben - zwischenzeitlich eine hinreichende Distanz zu einem weiteren Drogenkonsum aufgebaut habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Kläger sich offensichtlich seit mindestens acht Jahren von einem Drogenkonsum distanziert habe.

Die abschließende Prognose des Gutachters, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig Drogen konsumiere, bezieht sich, auf einen möglichen Alkoholkonsum. Dies folgt aus den Darlegungen zur „Bewertung der Problembewältigung“ auf S. 13 des Gutachtens. Dort heißt es, der nach dem Tod der Mutter des Klägers einsetzende Umgang mit Alkohol müsse kritisch gesehen werden. So habe der Kläger als höchste Trinkmenge im Jahr 2013 angegeben, an Weihnachten über einen ganzen Abend im Familienkreis „2 Sekt, 4 Bier und 2 Schnäpse“ getrunken zu haben. Den Ausführungen des Klägers sei zu entnehmen, dass er Alkohol immer noch als potentiellen Problemlöser sehe. Laut Gutachten könnte aber durch „Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung für alkoholauffällige Fahrer nach § 70 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine Einstellungs- und Verhaltensänderung“ herbeigeführt werden und damit könnten die Bedenken der Behörde ausgeräumt werden.

Diese Ausführungen des Gutachters, der in seinem Gutachten die Voraussetzungen für eine günstige Prognose der Verkehrsbewährung ausführlich dargelegt hat, medizinische, leistungsdiagnostische und psychologische Befunde erhoben und diese ausführlich auf den Seiten 10 bis 14 des Gutachtens bewertet hat, sind in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

Die in dem Gutachten ausgesprochene Empfehlung, einen Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer nach § 70 FeV zu besuchen, hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2015 wie folgt begründet:
„Der Klient gab glaubhaft und nachvollziehbar an, seinen Drogenkonsum eingestellt zu haben. Auch ohne fachliche Maßnahme ist es ihm gelungen, eine Distanz zu seinem Drogenkonsumverhalten aufzubauen. Problematisch erwies sich allerdings im Rahmen der Begutachtung ein nach dem Drogenkonsumzeitraum teilweise erhöhter Alkoholkonsum, der aber zwischenzeitlich auch schon teilweise zurückgeführt wurde.

Da ein erhöhter Alkoholkonsum auch ein Rückfallrisiko für einen erneuten Drogenkonsum darstellen kann, erschien hier eine Modifikation notwendig. Allerdings wurde positiv gewürdigt, dass Herr S.. langfristig auf jeglichen Drogenkonsum verzichtet hatte. Die aus dem zwischenzeitlich erhöhten Alkoholkonsum resultierenden Eignungszweifel ließen sich aus unserer Sicht besser durch eine Kursmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer nach § 70 der Fahrerlaubnisverordnung bearbeiten als durch die Zuweisung zu einem Kurs für drogenauffällige Kraftfahrer. Letztlich ging es um die Auflösung des Risikofaktors Alkoholkonsum hinsichtlich eines erneuten Drogenkonsums.

Ein Kursgutachten muss die behördliche Fragestellung negativ beantworten, um dann in einem Folgeschritt den Kurs als mögliche Lösung dieser Negativprognose anzubieten. Dabei ist es sinnvoll ein passendes Kursmodell auszuwählen, das die Restproblematik in sinnvoller Weise angeht. So wäre zum Beispiel das Erlernen eines kontrollierten Umgangs mit Alkohol ein erstrebenswertes Ziel. Dies wird in einem Kurs für drogenauffällige üblicherweise überhaupt nicht adressiert.

Daher wurde vorgeschlagen, Herrn S.. einem Kursmodell für alkoholauffällige Kraftfahrer zuzuweisen. Keinesfalls war von uns intendiert, die Negativprognose von der Kursempfehlung getrennt zu sehen.“
Diese die Empfehlung in dem Gutachten vom 12. Februar 2014 erklärenden Ausführungen belegen, dass der Gutachter sich im Rahmen der von der Beklagten vorgegebenen Fragestellung (Drogenproblematik) gehalten hat und das im Rahmen des Explorationsgesprächs angesprochene Alkoholtrinkverhalten des Klägers nicht isoliert gesehen, sondern in Beziehung zu dessen früherem Drogenkonsum gesetzt hat. Des Weiteren hat der Gutachter - auch für die Beklagte laut ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2015 - in nachvollziehbarer Weise die Gründe für eine Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer statt der Teilnahme an einem Kurs für drogenauffällige Kraftfahrer dargelegt. Die Voraussetzung des § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV ist damit erfüllt.

Nach Nr. 3 des § 11 Abs. 10 Satz 1 FeV kann die Teilnahme an einem in einem medizinisch-​psychologischen Gutachten empfohlenen Kurs nach § 70 FeV Eignungsmängel aber nur beheben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nr. 2 zustimmt, und zwar vor Kursbeginn, wie sich aus dem Wortlaut der Nr. 3 „zugestimmt hat“ ergibt (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. März 2005 - 3 L 372/05 -, NJW 2005, 2471 [2473]).

Die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde zu einer Kursteilnahme ist aber keine zwangsläufige Folge einer entsprechenden Empfehlung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die empfohlene Kursteilnahme die Eignungsmängel beheben kann.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist hierbei auf Grund fehlender Kompetenz auf medizinisch-​psychologischem Gebiet darauf beschränkt, das ihr vorliegende medizinisch-​psychologische Gutachten mit seiner Kursempfehlung anhand der Kriterien der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV auf seine Verwertbarkeit zu prüfen. Verwertbarkeit ist gegeben, wenn das Fahreignungsgutachten nachprüfbar und nachvollziehbar ist (Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV). Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben werden. Das Gutachten braucht jedoch nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. Diesen Anforderungen entspricht das hier vorliegende Gutachten vom 12. Februar 2014 (s. Seite 9 bis 12 des Urteils).

Auch die Beklagte hält im vorliegenden Fall die gutachterliche Empfehlung zur Teilnahme des Klägers an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer für „durchaus nachvollziehbar“, sieht sich aber auf Grund der Beurteilungskriterien, nicht der Begutachtungs-​Leitlinien nicht in der Lage, der Empfehlung des Gutachters zu folgen (siehe Stellungnahme der Beklagten vom 9. Juli 2015). Die Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGPV -, Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -; Schriftenreihe Fahreignung, 3. Aufl., September 2013) stellen Empfehlungen auf fachwissenschaftlicher Grundlage dar (s. Nr. 2.1 der Begutachtungs-​Leitlinien; siehe zur Frage der Rechtsqualität der Begutachtungs-​Leitlinien: Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 20 m. w. Nachw.).

Die Fahrerlaubnisbehörde kann zwar unter Zuhilfenahme der Begutachtungs-​Leitlinien und der einem Gutachten zugrundeliegenden Beurteilungskriterien ein Gutachten im Hinblick auf die Verwertbarkeit prüfen, sie kann aber nicht unter Zuhilfenahme der Begutachtungs-​Leitlinien und der Beurteilungskriterien eigenständig, d. h. ohne Begutachtung oder abweichend von einem nachvollziehbaren Gutachten, die Fahreignung beurteilen. Dies folgt aus den Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV. Danach ist bei Bedenken an der Fahreignung ein Gutachten nach diesen Vorschriften einzuholen. Die Gutachter haben bei der Gutachtenserstellung die Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV und damit auch die Begutachtungs-​Leitlinien für Kraftfahreignung zu beachten, wobei es sich nach dem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Begutachtungs-​Leitlinien um eine statische Verweisung handelt (so auch BR-​Drs. 78/14, S. 72). Des Weiteren prüfen die Gutachter auf der Basis der Beurteilungskriterien die Fahreignung. So haben es die Gutachter ausweislich des Gutachtens vom 12. Februar 2014 (s. dort Fn. 6, 7) auch bei der Begutachtung des Klägers gehalten. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft anschließend anhand der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV einschließlich der Beurteilungs-​Leitlinien das Gutachten auf seine Verwertbarkeit.

In den bei der Erstellung eines Gutachtens zugrunde zulegenden Begutachtungs-​Leitlinien werden im allgemeinen Teil grundsätzlich Beurteilungshinweise, Auswahl und rechtliche Stellung der Begutachtenden sowie die Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit und die Möglichkeit der Kompensation von Mängeln dargelegt. Im speziellen Teil werden in einzelnen Kapiteln körperliche und geistige Krankheiten und Mängel behandelt, die längerfristige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs haben und somit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden können. Der Gutachter kann sich im Einzelfall auf die Begutachtungs-​Leitlinien beziehen und muss dann nicht jede gutachtliche Schlussfolgerung eingehend erläutern. Allerdings ersetzen die Leitsätze in den Begutachtungs-​Leitlinien nicht die Begründung des Gutachtens im Einzelfall. Aufgabe des Gutachters ist es, den Fahreignungsmangel individuell zu interpretieren und so einen Bezug des Mangels zu den Begutachtungs-​Leitlinien in verständlicher Weise herzustellen. Der Gutachter kann allerdings auch unter besonderen, von der Regel abweichenden Umständen des Einzelfalls ein Abweichen von den Beurteilungsleitsätzen für gerechtfertigt halten, was er dann aber ausführlich zu begründen hat (vgl. Begutachtungs-​Leitlinien, gültig ab 1. Mai 2014, S. 10).

Im vorliegenden Fall hat der Gutachter in Abweichung von den Beurteilungskriterien die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer empfohlen. Der Gutachter hatte beim Kläger zwar eine Drogenproblematik im Hinblick auf die Fahreignung zu untersuchen; entsprechend lautete auch die seitens der Beklagten formulierte Fragestellung. Nach Hypothese D 7 der Beurteilungskriterien wäre hier grundsätzlich die Empfehlung für den Besuch an einem Kurs nach § 70 FeV für drogenauffällige Kraftfahrer zu erwarten gewesen. Der Gutachter hält aber unter Würdigung der Umstände des zu begutachtenden Einzelfalls einen Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer für geeignet, um den Risikofaktor Alkoholkonsum (hier: maximale Alkoholtrinkmenge: zwei Gläser Bier, vier Gläser Sekt, zwei Gläser Schnaps bei einer Familienfeier an Weihnachten 2013) hinsichtlich eines erneuten Drogenkonsums des Klägers aufzulösen.

Der Gutachter hat die besonderen Umstände des Einzelfalls gesehen und insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Januar 2015 nachvollziehbar bewertet (s. Seite 11 bis 12 des Urteils). Er hält auf Grund seiner Fachkompetenz bei dem von ihm zu begutachten gewesenen Kläger Umstände für gegeben und begründet seine von den Beurteilungskriterien abweichende Bewertung und Empfehlung, die auch die Beklagte hier für „durchaus nachvollziehbar“ hält (s. Stellungnahme vom 9. Juli 2015).

Auch wenn § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV keinen Automatismus dahingehend statuiert, dass die Zustimmung von der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden muss, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV - wie hier - vorliegen, so ist die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Entscheidung nach Nr. 3 doch nicht frei. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde, das eingeholte medizinisch-​psychologische Gutachten für verwertbar, weil in sich widerspruchsfrei und plausibel und nachvollziehbar, erachtet, existiert kein sich aus den fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen ergebender Grund für eine Verweigerung der Zustimmung. Auch bei Vornahme von Verfahrenshandlungen, wie der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV, gilt für die Fahrerlaubnisbehörde der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -).

Bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demzufolge die grundrechtliche Relevanz (Art. 2 GG) ihrer Entscheidung für den Betroffenen zu berücksichtigen. Denn die Verweigerung der Zustimmung führt dazu, dass das Erfordernis einer erneuten medizinisch-​psychologischen Begutachtung besteht (§ 11 Abs. 10 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ihrer Entscheidung daher zu berücksichtigen, dass eine medizinisch-​psychologische Untersuchung einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

Zur Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf eine medizinisch-​psychologische Begutachtung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69ff. und juris, Rn. 51 bis 55) grundlegend ausgeführt:
„Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 ff.>; 44, 353 <372 f.>; 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194 f.>). Der Schutz ist um so intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlicher Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 <378 f.>; 65, 1 <45 f.>).

b) Das von der Straßenverkehrsbehörde geforderte Gutachten setzt die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, voraus. Das gilt nicht nur für den medizinischen, sondern in gesteigertem Maße auch für den psychologischen Teil der Untersuchung.

Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-​psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit (vgl. dazu und zum Folgenden: Himmelreich/Janker, MPU-​Begutachtung, 1992, S. 130 ff.). Bei Verdacht auf Drogenkonsum werden entsprechende Konsumgewohnheiten durch labormäßige Harnuntersuchungen (Drogen-​screening) erkundet. Schwere zurückliegende und gegenwärtige Krankheiten in der Familie des Untersuchten werden erfragt. Dazu gehören auch Fragen nach Alkohol- oder Drogenkonsumgewohnheiten im Zusammenhang mit früheren und heutigen Lebensumständen. Die neurologische Untersuchung erstreckt sich auf Reflexe sowie Zittern von Händen, Kopf und Augenlidern.

Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Leistungsfähigkeit, Verhalten unter Leistungsdruck, Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung, Reaktionsvermögen bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen und Konzentration werden getestet.

Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muß die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offenlegen. Hinzu kommt, daß die Beurteilung des Charakters im wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt.“
Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Rechtsprechung kann der mit einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung verbundene schwerwiegende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur als ultima ratio gerechtfertigt sein (s. hierzu auch OVG RP, Beschluss vom 25. September 2009 - 10 B 10930/09 -, juris, Rn. 9). Gibt es ein anderes milderes Mittel zum Nachweis der Herstellung der Fahreignung, so muss dieses zur Wahrung auch des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden.

Entspricht das der Fahrerlaubnisbehörde vorliegende medizinisch-​psychologische Gutachten mit einer Kursempfehlung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV i. V. m. § 70 FeV den Vorgaben der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV, was die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen hat, ist gemessen an den dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben die Verweigerung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV und darauf beruhend eine die Fahreignung des Begutachteten verneinende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde - hier: Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis - rechtswidrig (a. A. wohl Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rn. 61). Die Beklagte hat somit im vorliegenden Fall ihre Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 FeV zu erteilen.

Hat die Beklagte aber ihre Zustimmung zu erteilen, so hat der Kläger nach Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. bestandene Fahrprüfung, keine neu entstandenen die Fahreignung ausschließende Gründe) nach § 2 Abs. 2 StVG einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-​- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).