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OLG München Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 4220/14 - Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung

OLG München v. 24.07.2015: Keine Beendigung der Verjährungshemmung durch Teilzahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners


Das OLG München (Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 4220/14) hat entschieden:
Ist eine Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten durch Anmeldung der Ansprüche beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eingetreten, führt eine Teilzahlung des Versicherers auf Anforderung nicht wie eine Entscheidung des Versicherers ein Ende der Hemmung herbei. Denn diese Entscheidung setzt - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (früher § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG, heute § 115 Abs. 2 S. 3 VVG) - Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird weder durch eine kommentarlose Zahlung auf Anforderung noch durch Anforderungsschreiben der Gegenseite gewahrt.


Siehe auch Verjährung von Ansprüchen in der Unfallregulierung und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

A.

Die Klägerin, ein kommunaler Unfallversicherungsträger, macht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zwischen dem Pkw einer Versicherungsnehmerin der Beklagten und Frau Monika F., geb. 22.11.1977. Für letztere ist die Klägerin eintrittspflichtig, weil ein versicherter Wegeunfall vorlag.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.06.2014 (Bl. 40/46 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ingolstadt hat - ohne Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen und diese Entscheidung allein auf die vermeintlich eingetretene Verjährung gestützt. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 13.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.11.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 54/55 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.01.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 62/86 d. A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet sei, sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die die Klägerin in Zukunft gegenüber der Versicherten Monika F., geb. am 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 18.06.1997 zu erbringen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 25.06.2015 (Bl. 107/109 d. A.), die Replik vom 13.07.2015 (Bl. 114/117 d. A.), und den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2015 (Bl. 105/106 d. A.) Bezug genommen. Zuletzt wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 07.05.2015 (Bl. 87/100 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 02.07.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 15.07.2015 bestimmt (Bl. 111/112 d. A.).


B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verneint.

a) Durch das Kraftfahrzeug einer bei der Beklagten versicherten Verkehrsteilnehmerin wurde Frau Monika F. im Straßenverkehr verletzt, sodass grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG i.V.m. 115 I 1 Nr. 1 VVG bestand. Da sich Frau F. zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte befand, ergaben sich die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Anspruchsübergang gemäß § 116 I SGB X.

Die tatsächlichen, eine grundsätzliche Haftung begründenden Umstände dieses Unfalls sind zwischen den Parteien unstreitig, insbesondere die volle Einstandspflicht der Beklagten für jegliche künftige unfallbedingte Schäden, die der Unfallversicherer zu übernehmen hat (EU 2 = Bl. 41 d. A.).

b) Die Klägerin hat ein besonderes rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht (§ 256 I ZPO), weil die Beklagte gerade geltend macht, dass ihr gegenüber dieser Rechtspflicht ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zukomme. Deswegen wird das besondere Feststellungsinteresse vom Erstgericht zutreffend erkannt (EU 3 = Bl. 42 d. A.) und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

c) Die Verjährung der klägerischen Ansprüche, auf deren Eintritt das Ersturteil die Klageabweisung ausschließlich stützt (EU 3 = Bl. 42 d. A.) und sich die Beklagte ausschließlich beruft (BE 1, 3 = Bl. 107, 109 d. A.), ist nicht eingetreten. Jedenfalls können die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung zum Nachteil der insoweit beweisführungs- und feststellungsbelasteten Beklagten (BGH NJW 1987, 1766; NJW-​RR 2009, 1040) nicht festgestellt werden.

aa) Das Ersturteil enthält weder eine umfassende, stimmige und nachprüfbare Berechnung des Verjährungseintritts, noch eine vollständige Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

1. Tatbestand und Entscheidungsgründe benennen keinen Zeitpunkt, zu dem die Verjährung begonnen hat, also die Klägerin die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hatte (EU 3/6 = Bl. 42/45 d. A.). Das Erstgericht versagt sich sogar Hinweise auf oder die Darlegung des Sachvortrags der Parteien zu diesem Zeitpunkt (Klageschrift v. 19.12.2013, S. 3, 5 = Bl. 3, 5 d. A.; Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 2/3 = Bl. 12/13 d. A.; Replik v. 14.04.2014, S. 1/2 = Bl. 17/18 d. A.; Duplik v. 15.05.2014 = Bl. 26/29 d. A., Schriftsatz d. Kl. v. 23.06.2014 = Bl. 30/32 d. A., u.v. 09.07.2014 = Bl. 37/38 d. A.; BB 3 = Bl. 64 d. A.), sodass nicht erkennbar ist, ob, gegebenenfalls welcher Zeitraum bis zur wohl ersten Geltendmachung der Ansprüche für den Lauf der Verjährung gezählt wurde.

2. Ebenso wenig bieten Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils eine fassbare Entscheidung, ob eine (wohl erste) Hemmung durch ein Anschreiben der Klägerin vom 27.10.1997 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (EU 2 = Bl. 41 d. A., Anl. K 12) eingetreten sei (EU 4/5 = Bl. 43/44 d. A.). Gleiches gilt für das Ende dieser Hemmung (EU, a.a.O.), allenfalls könnte gemutmaßt werden, das Erstgericht sehe in der letzten Zahlung der Beklagten einen (bestätigenden) Bescheid i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG (heute § 115 II 3 VVG).

Wiederum bleibt ungeklärt, ob, gegebenenfalls welche Zeiträume in der Zeit vom 27.10.1997 bis 04.03.2010 für den Lauf der Verjährung berücksichtigt wurden.

3. Das Erstgericht scheint von einer (möglicherweise erneuten) Hemmung durch Verhandlungen auszugehen, begründet durch ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.04.2005 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 8), mit welchem ein Vertreter der Klägerin am 21.04.2005 Einverständnis erklärt habe (EU 4 = Bl. 43 d. A.). Der Senat entnimmt den Entscheidungsgründen, dass das Erstgericht insoweit den Beginn einer Hemmung annimmt, jedoch fehlt wiederum jegliche Festlegung, welche Zeiträume der Verjährungsfrist bisher verstrichen sind.

4. Das Ersturteil sieht, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, ein Ende der vorstehend genannten Hemmung in der - hinsichtlich der Ansprüche des Streitfalls gescheiterten - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Jedoch fehlen eindeutige Ausführungen dazu, ob die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB) worden sei durch ausdrücklichen Abbruch, oder durch „Einschlafenlassen“ (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Soweit das Erstgericht feststellt, „die Parteien haben sechseinhalb Jahre lang keine Kommunikation über den Streitfall mehr aufgenommen, obwohl es (sonst durchaus, Ergänzung des Senats) zwischenzeitlich zu Sammelbesprechungen zwischen den Parteien gekommen war“, kann damit aufgrund der Gesamtumstände lediglich der Zeitraum von April oder Mai 2007 bis Oktober 2013 gemeint sein.

Auch insoweit bleibt jedoch offen, welcher Anteil der ursprünglich dreijährigen Verjährungsfrist in diesem Zeitraum wann verstrichen und die Verjährung somit abgelaufen sei.

5. Soweit das Erstgericht, wiederum grob fehlerhaft, eine weitere Hemmung durch Verhandlungen aufgrund der schriftlich festgelegten Verhandlungsergebnisse der Sammelbesprechung vom 17.04.2007 in einem Bestätigungsschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 07.05.2007 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 9) nicht zu erkennen vermag, wird nicht mitgeteilt und nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des Landgerichts die Verjährung abgelaufen ist.

6. Zuletzt erwähnt das Ersturteil Teilzahlungen, gemäß Anforderungsschreiben vom 08.11.2002 (EU 2/3 = Bl. 41/42 d. A., Anlage K 5), vom 11.03.2008 (Anl. K 5), und vom 22.02.2010 (EU 2, 6 = Bl. 41, 45 d. A.), auf letzteres folgte eine Zahlung der Beklagten am 04.03.2010. Das Erstgericht sieht in diesen Zahlungen Hemmungstatbestände (hinsichtlich des letztgenannten Schreibens ausdrücklich, im übrigen den Umständen zu entnehmen), obwohl bei richtiger rechtlicher Einordnung Unterbrechungstatbestände anzunehmen wären. Deswegen weist das Ersturteil keinerlei Angaben auf, zu welchen Zeitpunkten die dreijährige Verjährungsfrist neu begonnen haben könnte.

7. Weitere unstreitige und entscheidungserhebliche Tatsachen werden unterdrückt, wie ein Schreiben der Klägerin vom 14.10.2013 (Anl. K 11), in dem gebeten wurde, eine Verlängerung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren, die Antwortschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 und 08.11.2013, in welchen die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben wurde (Anl. K 3, K13), und die ohne Zweifel verjährungshemmende Klageeinreichung am 23.12.2013 und Zustellung am 10.01.2014 (Bl. 1, zu 7/8 d. A.). Weder für den Senat, noch für die Parteien ist erkennbar, zu welchem Zeitpunkt vor Klageeinreichung das Erstgericht aus welchen Gründen die Verjährung für eingetreten hält.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten insoweit wird auf die Hinweise des Senats vom 07.05.2015 (Bl. 87/100 d. A.) verwiesen.

bb) Bei dieser Sachlage sind die Rügen der Berufungsbegründung ohne weiteres ausreichend (BGH NZV 2015, 291: „Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt“). Dies gilt verstärkt, wenn wie vorliegend das Ersturteil eine Fülle von Auslassungen und rechtlichen Fehleinschätzungen aufweist.

cc) Der Senat trifft deswegen - anhand des Akteninhalts und des unstreitigen Parteivortrags - nachfolgende Feststellungen. Auch die Beklagte kann oder will insoweit keine ergänzenden Tatsachen anführen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung geltend machen (BE 2 = Bl. 108 d. A.) und bisher nicht erwiesene Behauptungen - ohne Beweisantritt - aufrecht erhalten (BE 3 = Bl. 109 d. A.).

1. Der Zeitpunkt, zu dem die klägerischen Ansprüche entstanden sind (18.06.1997), war und ist unstreitig ausweislich des erstinstanzlichen Tatbestands (EU 2 = Bl. 41 d. A.). Dieser Zeitpunkt fällt vorliegend mit dem Unfallzeitpunkt zusammen (hierzu §§ 199 I Nr. 1, 200 S. 1 BGB, MüKo BGB/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 3, § 200 Rn. 3). Zwar entstehen Ansprüche erst mit Fälligkeit, also wenn sie erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden können (OLG München BB 2014, 2639 [Rz. 31]), jedoch tritt in Fällen des Schadensersatzes wegen Beschädigung einer Sache (Wiederherstellung, § 249 I BGB, oder der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, § 249 II 1 BGB) die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (BGH NJW 2009, 910).

2. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 852 I BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 EGBGB § 6 I 2; BGH r + s 2014, 525 [526 [15]]) und ist nunmehr mit dem 27.10.1997 ebenfalls unstreitig. Die Beklagte räumt ein, dass die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zu einer Hemmung geführt habe (BE 1 = Bl. 107 d. A.), versagt sich jedoch jeglichen Vortrag, ob und zu welchem (früheren) Zeitpunkt die Klägerin die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Deswegen hat der Senat für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass vor dem 27.10.1997 keinerlei Zeiträume für den Verjährungslauf zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils insoweit keine Klärung liefern (EU 3/6 = Bl. 42/45 d. A.), muss sich nach den Grundsätzen der Feststellungslast zum Nachteil der sich auf Verjährung berufenden Beklagten auswirken (MüKo zum BGB/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199, Rn. 42).

3. Eine gleichzeitige (erste) Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche ab 27.10.1997 ist unstreitig, allerdings sieht die Beklagte nun ein Ende dieser Hemmung durch eine Teilzahlung auf ein Anforderungsschreiben der Klägerin vom 08.11.2002 (BE 2 = Bl. 108 d. A.). Dieses Schreiben der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten wird im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils mit der Formulierung „... musste zuletzt (!) 2010 Kosten ... erstatten“ nur angedeutet, aber durch den Verweis auf den Akteninhalt einbezogen (EU 2/3 = Bl. 41/42 d. A., Anlage K 5). Die Zeitpunkte des Zugangs an die Beklagte und der Erstattung der Forderung (10.626,12 €) sind nicht festgestellt, jedoch gilt das Scheiben selbst - mangels Bestreitens der Beklagten - als zugestanden (§ 138 III ZPO).
  • Der Rechtsmeinung der Beklagten, die Teilzahlung auf Anforderung führe wie eine Entscheidung des Versicherers ein Ende der Hemmung herbei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 3 Nr. 3 S. 2 PflVG in der damals gültigen Fassung, heute § 115 II 3 VVG) - setzt diese Entscheidung Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird weder durch eine - im Übrigen kommentarlose - Zahlung auf Anforderung (BGH NJW-​RR 1996, 474; NJW 1991, 1954), noch durch Anforderungsschreiben der Gegenseite gewahrt (BGH, a.a.O.: „Ein Teilanerkenntnis oder eine Teilzahlung reichen nur aus, wenn die verbleibenden Ansprüche ausdrücklich abgelehnt werden“; „... klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müsste, vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadensposten (z. B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren. Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den an eine “Entscheidung” ... zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab; dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung besondere Bedeutung zu. Verbleiben im Einzelfall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, dann liegt eine Entscheidung, wie sie § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG meint, nicht vor. So erfüllt etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des geltend gemachten Anspruchs positiv erklärt und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmeldet, nicht die Anforderungen, die an eine “Entscheidung” zu stellen sind“).

    Zwar ist zutreffend, dass ein solcher schriftlicher Bescheid des Versicherers dann entbehrlich sein kann, wenn dessen Erteilung keinen vernünftigen Sinn hätte und eine bloße Förmelei darstellte, weil der Dritte Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 115, Rn. 35/40), oder aus sonstigen Gründen kein schutzwürdiges Interesse an einem Bescheid hat und einen solchen gar nicht mehr erwartet (BGH NJW 1977, 674 = VersR 1977, 335; VersR 1982, 1006). Solche Umstände sind im Streitfall, anders als Erstgericht und Beklagte meinen (EU 5 = Bl. 44 d. A.), und anders als in den Fällen des BGH, nicht gegeben, denn zum einen steht der Klägerin keine Entscheidungskompetenz für eine Entschließung der Beklagten zu. Zum anderen hat gerade die Klägerin unwidersprochen in jedem Anforderungsschreiben erklärt, sich „die Geltendmachung weiterer Aufwendungen ausdrücklich vorzubehalten“, und somit für veranlasst gehalten, Zweifel an der grundsätzlichen Ersatzbereitschaft der Beklagten anzusprechen, wogegen die Beklagte ohne Grund nichts unternommen hat, um diese Zweifel zu zerstreuen. Zuletzt waren nach beiderseitigem Vortrag der Parteien ab April 2005 Verhandlungen erforderlich, was bereits ausreichend belegt, dass eine unumschränkte Einstandspflicht der Beklagten gerade nicht gewünscht und nicht erklärt worden war.

    Zuletzt kann die kommentarlose Erbringung von Teilleistungen für sich allein, obgleich unstreitig, ebenso wenig eine förmliche Entscheidung ersetzen oder entbehrlich machen (BGH NJW-​RR 1996, 474 = VersR 1996, 369; OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 - 19 U 19/14 [juris] = [BeckRS 2015, 01547]; OLG Rostock r + s 2011, 490 [dort zusätzlich ein Abfindungsvergleich]), wie der mit Schreiben vom 11.04.2005 vereinbarte, bis 31.12.2012 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - VI ZR 87/14 [juris] = [BeckRS 2015, 05737: für die Anerkenntniswirkung von (Teil-​)Zahlungen, die durch die Vereinbarung über die Verjährung nicht beseitigt wird]), oder die bloße Untätigkeit der Parteien (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O.; EU 5 = Bl. 44 d. A., vorl. Abs. ).

  • Ein Ende der Verjährungshemmung kann daher frühestens mit dem eindeutigen Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 festgestellt werden. Unstreitig haben die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2013 (Anl. K 11) gebeten, eine Verlängerung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren, und die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 23.10.2013 und nochmals mit Schreiben vom 08.11.2013 die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben (Anl. K 3, K13).

  • Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung, § 115 II 3 VVG) ist, weil vor dem 31.12.2001 eingetreten, nach den Vorschriften der bis 31.12.2001 gültigen Gesetzesfassung (§§ 852 II, 205, 208 BGB a. F., Art. 229 EGBGB § 6 I 2) zu beurteilen (BGH, r+s 2014, 525). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2013 war danach keine Verjährung eingetreten.
4. Darüber hinaus ist eine weitere Hemmung der Verjährung durch zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen (§ 203 S. 1 BGB) seit 11.04.2005 unstreitig. Zwar deuten die Entscheidungsgründe des Ersturteils dies nur an, während der Tatbestand lediglich im streitigen Klägervorbringen nicht fassbare Hemmungszeitpunkte durch ständige Verhandlungen erwähnt (EU 2/4 = Bl. 41/43 d. A.), jedoch werden die entscheidungserheblichen Daten mitgeteilt. Einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.04.2005 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 8), und einer Einverständniserklärung der Klägerin vom 21.04.2005 (EU 4 = Bl. 43 d. A.) entnimmt der Senat nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung zweifelsfrei Verhandlungen jedenfalls ab dem 11.04.2005. Anderenfalls hätte kein Grund bestanden, den „Schadenfall bei der nächsten Sammelbesprechung zu erörtern“. Wortlaut und Zweck des Schreibens erweisen, dass die Beklagte mit der Klägerin auch inhaltlich über deren übergegangene Ansprüche aus dem Verkehrsunfall verhandeln wollte. Auf das handschriftlich vermerkte Einverständnis der Klägerin vom 21.04.2005 kommt es somit - hinsichtlich des Zeitpunkts - nicht mehr an.

Das Ende dieser Hemmung steht zwischen den Parteien im Streit, wobei die beweisbelastete Beklagte für ihren entscheidungserheblichen Vortrag keinen Beweis erbringen konnte und nicht einmal antreten wollte. Soweit das Erstgericht das Hemmungsende wohl in der - hinsichtlich der Ansprüche des Streitfalls gescheiterten - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 sieht (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.), ist dies rechtlich nicht mehr vertretbar.
  • Nach Auffassung des Senats kann ein ausdrücklicher Abbruch der Verhandlungen erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2013 festgestellt werden. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte eindeutig, keine Zahlungen mehr leisten und keine Verhandlungen mehr führen zu wollen, während im Gegensatz hierzu in einem früheren Bestätigungsschreiben (v. 07.05.2007 Anl. K 9), gerade erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden waren.

    Dagegen kann eine Verweigerung der Fortsetzung dieser Verhandlungen nicht in der ohne Einigung beendeten Sammelbesprechung (EU 3 = Bl. 42 d. A.; Schriftsatz der Beklagten v. 15.04.2014, S. 1/2 = Bl. 26/27) gesehen werden, weil dies schon mit dem Wortlaut des klägerischen Bestätigungsschreibens (v. 07.05.2007 Anl. K 9), welches unstreitig die Besprechungsergebnisse zutreffend wiedergibt, nicht zu vereinbaren wäre. Auch der - durch Auslegung zu ermittelnde und anerkennenswerte (§ 133 BGB) - Vertragswille beider Parteien lässt ein derartiges Verständnis nicht zu, zumal einerseits die in diesem Schreiben angekündigten weiteren Abrechnungen - unstreitig in mindestens zwei Fällen - vorgenommen, andererseits wörtlich erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden waren.

  • Zutreffend ist, dass auch ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen durch den Berechtigten (EU 4 = Bl. 43 d. A.; Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 3 = Bl. 13 d. A.) einem Abbruch gleichsteht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH r + s 1986, 154; NJW-​RR 1990, 664; Beschl. v. 29.03.2001 - IX ZR 256/00 [juris]).
Der Senat hat die Parteien ausführlich, unmissverständlich und zielgerichtet (Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl. 2013, Rz. 114/115) darauf hingewiesen, dass insoweit die Beweislast der Beklagten besteht und einen Beweisantritt erfordert (Hinweise des Senats v. 07.05.2015, S. 10/11 = Bl. 96/97 d. A.). Dennoch fehlt bis heute jeglicher Sachvortrag der Beklagten, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Umstände die Klägerin hätte tätig werden müssen, widrigenfalls sie hätte erkennen können, dass die Beklagte nun nicht mehr verhandeln werde. Vielmehr wird - statt zusätzlicher geeigneter Anknüpfungstatsachen - ausschließlich vorgetragen, seit dem 17.04.2007 bis zum Jahre 2009 hätten mindestens zwei, bis zum erneuten Schreiben der Klägerin vom 14.10.2003 mindestens sechs Sammelbesprechungen zwischen den Parteien stattgefunden (BE 3 = Bl. 109 d. A.), ohne dass der Streitfall zum Aufruf gekommen wäre. Das Ersturteil versagt sich hierzu jedoch Feststellungen, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen (EU 3 = Bl. 42 d. A.) finden weder im Tatbestand, noch in der unterlassenen Beweiserhebung eine Stütze. Die Klägerin hat diese Umstände bestritten, und behauptet, in der - hinsichtlich des Streitfalls ergebnislosen - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 habe man sich geeinigt, den Fall in einer der nächsten Sammelbesprechungen erneut verhandeln zu wollen. Zu seiner solchen neuerlichen Verhandlung sei es jedoch nicht mehr gekommen (BB 6, 8 = Bl. 67, 69 d. A.; Replik v. 13.07.2015, S. 2/3 = Bl. 115/116 d. A.).

Abgesehen davon, dass diese Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, allenfalls eine gewisse Hinweiswirkung dafür erzeugen könnten, dass keine Verhandlungen mehr beabsichtigt waren oder folgen sollten, verkennt das Erstgericht Darlegungs- und Feststellungslast, soweit gemutmaßt wird, die Klägerin habe weitere Verhandlungen „nicht darstellen“ können, und der bloße Verweis auf eine der nächsten Sammelbesprechungen sei nicht ausreichend (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Vielmehr hat der Versicherer, wenn einmal aufgenommene Verhandlungen unstreitig oder erwiesen sind, darzulegen, dass diese endgültig beendet worden seien (BGH NJW 2008, 576 ff. [578 [21]]).

Bei dieser Sachlage hält der Senat ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen nicht für erwiesen, und nach dem Verfahrensgang im Berufungsverfahren auch nicht für erweislich. Die Absicht der Erörterung in künftigen Sammelbesprechungen belegt bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtung sehr wohl weitere Verhandlungsbereitschaft, während die Beklagte aus den Feststellungen des Ersturteils keine für sie günstigen Folgerungen ziehen kann. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, es habe seit dem 17.04.2007 weitere Sammelbesprechungen ohne den Streitfall gegeben, ist frei erfunden (EU 3 = Bl. 42 d. A.), und kann einen von der Beklagten zu beweisenden Abbruch der Verhandlungen unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen.

Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen beurteilt sich nach den ab 01.01.2002 gültigen Vorschriften (§§ 203, 209, 212 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH, r + s 2014, 525). Auch insoweit kann der Senat daher einen Abbruch der Verhandlungen und damit ein Ende der Verjährungshemmung frühestens mit dem eindeutigen Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 feststellen, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2013 war danach wiederum Verjährung noch nicht eingetreten.

5. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass ein erfolgreicher Verjährungseinwand der Beklagten erfordert hätte, dass kumulativ das Ende der von ihr behaupteten Verjährungshemmung sowohl nach vorstehend Ziffer 3, als auch nach Ziffer 4 festzustellen gewesen wäre.
  • Ohne ein Ende der Hemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG zum 08.11.2002 würde sich an das von der Beklagten behauptete Hemmungsende nach § 203 S. 1 BGB zum 31.12.2009 zunächst die ursprüngliche, durch keinerlei zu berücksichtigende Zeiträume verminderte dreijährige Verjährungsfrist anschließen. Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin verjähren nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH r + s 2014, 525). Obwohl das haftungsbegründende Ereignis unstreitig vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, ist insoweit neues Recht anzuwenden (BGH, a.a.O.) weil dessen Frist weder länger (§ 6 III), noch kürzer (§ 6 IV) ist als diejenige des § 852 I BGB (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Der unterschiedliche und nach neuem Recht spätere Beginn (§ 199 I BGB n. F. - § 852 I BGB a. F.) führt nicht zu einer längeren Verjährungsfrist. Die Ansprüche der Klägerin sind ebenso entstanden und fällig geworden wie die der unfallverletzten Versicherten, denn auch die nach Sozialversicherungsrecht übergehenden oder übergangenen Ansprüche (§ 116 I SGB X) entstehen bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2014/Kater, SGB X § 116, Rn. 145; BGH NJW 2008, 2776 ff. [2777 [12]]; r + s 2014, 525).

  • Hieran hätte sich eine erneut dreijährige Frist aufgrund der Zahlung vom 04.03.2010 angeschlossen, denn im Streitfall liegen Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände gleichzeitig vor und überschneiden sich (BGH NJW 1990, 826: „Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen. Wird eine bereits gehemmte Verjährung zusätzlich unterbrochen, sind für Beginn und Ende der laufenden Verjährungsfrist sowie für den Beginn einer neuen Verjährung die Vorschriften über die Wirkung der Hemmung und der Unterbrechung gleichermaßen von Bedeutung. Bei einer Hemmung der Verjährung wird ... der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung kommt zum Stillstand und läuft erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Wird die Verjährung unterbrochen, kommt ... die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen“).
Unterbrechungen führen zu einem erneuten Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 217 BGB a. F.), diese beginnt jedoch erst vom Ende einer Hemmung an (BGH, a.a.O.: „Die Wirkung der Hemmung, nämlich Stillstand der Verjährungsfrist, bleibt auch in diesem Fall bestehen; eine gleichzeitig oder anschließend eintretende Unterbrechung berührt sie nicht. Wird die Verjährung mit oder nach dem Eintritt der Hemmung zusätzlich unterbrochen und endet die Unterbrechung vor dem Ende der Hemmung, ist der aufgrund der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnende Zeitraum ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum darf dem Gläubiger nicht deshalb verloren gehen, weil die Unterbrechung der Verjährung bereits vor Wegfall des Hemmungsgrundes beendet war“). Die Erwägungen des Erstgerichts (EU 6 = Bl. 45 d. A.) und der Beklagten (Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 3 = Bl. 13 d. A.; Schriftsatz v. 15.05.2014, S. 3 = Bl. 28 d. A.), es liege keine anerkenntnisbegründende Zahlung vor, entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Entsprechend dem Anforderungsschreiben der Klägerin und dem unstreitigen, im Schreiben vom 07.05.2007 festgehaltenen Besprechungsergebnis können solche (Teil-​)Zahlungen nichts anderes darstellen als das Anerkenntnis, dass die bezahlten Beträge als Schadensersatz geschuldet werden. Die Anerkenntniswirkung entfällt wiederum auch nicht durch den für diesen Zeitraum vereinbarten Verzicht auf die Verjährungseinrede (BGH Urt. v. 27.01.2015 - VI ZR 87/14 [juris]). Anders als die Klägerin meint, gilt jedoch insoweit nicht das „Jahresultimoprinzip“ (Replik v. 14.04.2014, S. 3 = Bl. 19 d. A., Schriftsatz v. 23.06.2014, S. 2 = Bl. 31 d. A.). Die Klägerin übersieht, dass altes Recht, nicht dagegen § 199 I BGB n. F. („... beginnt ... mit dem Schluss des Jahres ...“) anzuwenden ist. Hieraus ergibt sich Ziffer 1., I. der Urteilsformel.

II.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 I ZPO, da die Klägerin mit ihrer Berufung und nunmehr auch in erster Instanz uneingeschränkt obsiegt hat. Hierauf beruhen Ziffer 1 II. und 2. der Urteilsformel.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Das Urteil hat lediglich hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-​32]; BGH NJW-​RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a.a.O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.