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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 03.09.2015 - 22 U 89/14 - Anscheinsbeweis bei Schleudern auf Glatteis
OLG Frankfurt am Main v. 03.09.2015: Zum Anscheinsbeweis bei Schleudern auf Glatteis
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.09.2015 - 22 U 89/14) hat entschieden:
- Gerät ein Kfz auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern und veranlasst in diesem Zusammenhang ein Ausweichmanöver des anderen an dem Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Führers, so spricht Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schleudervorgang auf Grund entweder überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit erfolgt ist.
- Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Freistellung von Reparaturkosten im Rahmen der 130-%-Grenze, wenn eine Reparatur noch nicht erfolgt ist, aber der Auftrag bedingt erteilt wurde oder die Werkstatt entsprechendes zusichert.
Siehe auch Abkommen von der Fahrbahn - Schleuderunfall und Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ... Februar 2013 auf der Bundesautobahn A ... von Stadt1 in Richtung Stadt2. Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Zeuge B war Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... Es herrschten winterliche Verhältnisse und eine winterglatte Fahrbahn. Der Beklagte geriet mit seinem Fahrzeug ins Schleudern. In diesem Zusammenhang lenkte der Zeuge B sein Fahrzeug von der rechten Fahrspur, die er bis dahin befahren hatte, nach rechts auf den Standstreifen, wo er mit der rechten Fahrzeugseite entlang der Leitplanke schrammte. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) kam etliche Meter vor dem Fahrzeug des Zeugen B ebenfalls an der rechten Leitplanke zum Stehen, auf die er frontal aufgefahren war. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte zu 2) ließ unter dem 27. Februar 2013 ein Gutachten erstellen, stellte den Zeugen B jedoch trotz Zusage eine Kopie des Gutachtens nicht zur Verfügung. Dieser beauftragte die Prozessbevollmächtigten mit der anwaltlichen Vertretung. Unter dem 25. April 2013 holte er selbst ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Basis er abrechnete. Unter dem 12. April 2013 lehnte die Beklagte zu 2) zunächst ihre Einstandspflicht ab. Nachdem der Zeuge B seine Ansprüche an die Klägerin unter dem 27. August 2013 abgetreten hatte und diese Klage erhoben hatte, zahlte die Beklagte zu 2) unter dem 18. November 2013, mithin nach Rechtshängigkeit, einen Betrag von 1.027,95 € an Schadensersatz und 155,30 € an Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat zunächst neben weiteren Schadenspositionen Reparaturkosten brutto in einer Höhe geltend gemacht, die innerhalb der 130 %- Grenze (Integritätszuschlag) des Wiederbeschaffungswertes liegen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie die Anträge dahin abgeändert, dass hinsichtlich der Reparaturkosten lediglich Freistellung verlangt wird, da eine Reparatur bisher nicht durchgeführt wurde. Die Klägerin trägt dazu vor, dass eine Reparatur angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin bisher nicht möglich gewesen sei, aber die Werkstatt zugesagt habe, im Rahmen der Kostenangaben des Sachverständigen die Reparatur durchführen zu wollen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B und Anhörung des Beklagten zu 1) der Klage bis auf die Position "Nutzungsausfall" stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass gegen den Beklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis spreche. Dieser sei am Unfalltag zu schnell gefahren oder habe es an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lassen, weshalb er ins Schleudern gekommen sei. Angesichts dieses Schleuderns spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers. Demgegenüber sei ein Verschulden des Zeugen B nicht feststellbar. Dieser sei nicht ins Schleudern gekommen. Eine überhöhte Geschwindigkeit sei nicht feststellbar. Es spreche auch nichts dafür, dass er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Zeuge B auf das andere Fahrzeug aufgefahren sei. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen. Der Zeuge B habe noch hinreichend Zeit gehabt, um auf das schleudernde Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu reagieren. Dem Beweisangebot der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht nachzugehen, da es sich bei der Behauptung, der Zeuge B sei bei angepasster Geschwindigkeit nicht in die Leitplanke geraten, um eine bloße Vermutung handele.
Das Landgericht hat angesichts dieser Situation die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Zeugen B in vollem Umfang zurücktreten lassen. Hinsichtlich der Reparaturkosten hat das Landgericht den vollen Bruttobetrag zugesprochen, weil der Geschädigte die Reparatur lediglich wegen fehlender Eigenmittel vorläufig zurückgestellt habe. Die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs sei bereits in Auftrag gegeben und es werde lediglich auf die Reparaturfreigabe gewartet.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagtenseite. Diese rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts und führt aus, dass die Kollision des Zeugen B mit der Leitplanke auf einen Fahrfehler von diesem zurückzuführen sei. Die Fahrzeuge hätten sich schließlich nicht berührt. Die Klägerin habe außerdem die Reparaturbeauftragung nicht ausreichend nachgewiesen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in dem über den gezahlten Betrag hinausgehenden Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und legt eine Bestätigung der Reparaturwerkstatt vom 27. Juli 2015 vor, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Blatt 283 d. A. Bezug genommen wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht entsprechend den zuletzt gestellten Klageanträgen verurteilt.
Das Landgericht ist nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in vollem Umfang zurücktrete. Dies ist im Ergebnis zutreffend.
Das Landgericht hat allerdings die Voraussetzungen des § 17 StVG nicht im Einzelnen dargelegt. Dafür ist notwendig, dass sich zwei Halter oder Fahrer von Fahrzeugen gegenüberstehen und es um den Ausgleich des bei einem oder beiden von ihnen entstandenen Schadens geht. Vorliegend steht allerdings nicht fest, dass die Klägerin Halterin des Fahrzeugs war. Als Halter ist derjenige anzusehen, der die allgemeine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und auch die Kosten trägt. Da sie die Ansprüche von ihrem Sohn abgetreten erhalten hat, spricht vielmehr alles dafür, dass dieser als Halter anzusehen ist. Er konnte insoweit auch lediglich die Ansprüche abtreten, die ihm als Eigentümer des Fahrzeugs zustanden, so dass die Klägerin zwar Forderungsinhaberin geworden ist, sie jedoch nicht als Halterin des Fahrzeugs anzusehen ist.
Allerdings kommt es darauf im Ergebnis nicht an, da der Zeuge B nur solche Ansprüche abtreten konnte, die ihm im Ergebnis nach der Vornahme einer Haftungsverteilung nach § 17 StVG überhaupt zustanden. Vom rechtlichen Ansatz her ist es aber deshalb notwendig, von einer Haftungsverteilung zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen B zu sprechen.
Der Senat weist an dieser Stelle hinsichtlich der Haftungsabwägung im § 17 StVG erneut daraufhin, dass dort lediglich Verursachungsbeiträge, nicht aber Verschuldensanteile abgewogen werden. Solche Verursachungsanteile sind zunächst objektiver Natur, können aber genauso Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen. Dabei kommt es aber nicht auf das Vorliegen von Verschulden an, sondern lediglich darauf, dass bestimmte Fahrweisen zur Unfallverursachung beigetragen haben. Lediglich ein besonderer Grad der Vorwerfbarkeit, mithin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (z. B. die Todsünden im Straßenverkehr, § 315 c StGB ), können abschließend verursachungserhöhend berücksichtigt werden.
Bei der Frage, welche Verursachungsanteile der einen oder anderen Seite zur Last gelegt werden können, sind die allgemeinen Beweislastgrundsätze anzuwenden. Das bedeutet, dass jede Seite die Beweislast für solche Umstände trägt, die für sie günstig sind. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins als Ausprägung der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO sind in diesem Rahmen anwendbar.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auf Grund entweder überhöhter Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit auf winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet und in diesem Zusammenhang der Zeuge B ein Ausweichmanöver einleitete. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des Schleudervorgangs, der für den Beklagten zu 1) jedenfalls ohne äußeren Anlass erfolgte, ein Beweis des ersten Anscheins dahingehend eingreift, dass der Schleudervorgang auf Grund Fahrfehlers erfolgt ist. Dass der Zeuge B in Folge der Fahrweise des Beklagten zu 1) einen Ausweichvorgang eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus der Beweisaufnahme und ist für den Senat auch gemäß § 529 ZPO bindend durch das Landgericht festgestellt worden.
Damit hat der Beklagte zu 1) die wesentliche Ursache für das Ausweichmanöver des Zeugen B und die dadurch erfolgte Beschädigung seines Fahrzeugs gesetzt.
Auf der anderen Seite hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) kein Fahrfehler und damit auch kein erhöhter Verursachungsanteil hinsichtlich des Unfalls zu Last gelegt werden kann. Die Beklagten berufen sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des 26. Zivilsenats (OLG Frankfurt, 18. November 2004, 26 U 53/04) . Dieser hat darin zutreffend ausgeführt, dass auch den nachfolgenden Fahrzeugführer besondere Sorgfaltspflichten treffen, wenn die Straße eisglatt ist. Dieser muss mit Fahrfehlern der vor ihm fahrenden Fahrzeugführer rechnen und muss seine Geschwindigkeit so einstellen, dass er auch bei Schleudervorgängen oder ähnlichem noch rechtzeitig zum Stillstand kommen kann. Ob eine solche Situation vorliegend gegeben war, ist allerdings zwischen den Parteien streitig.
Der Zeuge B hat ebenso wie die Klägerin angegeben, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug links überholt hat und dann vor ihm schleudernd auf seine Fahrspur gefahren ist, so dass er unmittelbar ausweichen musste. Dies hat allerdings die Beklagtenseite bestritten und vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) auf der rechten Fahrspur ins Schleudern geraten ist. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme diese Frage offengelassen. Auch der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob insoweit die Version des Beklagten zu 1) oder des Zeugen B richtig ist. Ergebnis dieser Situation ist allerdings, dass ein Fahrfehler des Zeugen B nicht durch die Beklagtenseite bewiesen worden ist. Unangepasste Fahrweise im Sinne der Entscheidung des 26. Zivilsenats läge nur dann vor, wenn feststünde, dass sich der Beklagte zu 1) auf der rechten Fahrspur vor dem Zeugen B befunden hat. Dies ist gerade nicht erwiesen. Wenn das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Zeugen B schleudernd eingeschert ist, hatte dieser keine Möglichkeit, den erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen, so dass ihm insoweit auch kein Verursachungsbeitrag zu Last gelegt werden kann.
Soweit sich die Beklagten hinsichtlich der Fahrweise des Zeugen B auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen, war dem nicht nachzugehen, wie das Landgericht im Ergebnis richtig festgestellt hat. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die Beklagten eine bloße Vermutung aufgestellt haben, wie das Landgericht meint. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH 11. November 2014, VIII ZR 302/13 m. w. N.) genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist es unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist. Nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (vgl. auch Dölling, NJW 13, 3121 zu den Substantiierungs- und Vortragslasten als Voraussetzung für die Beweiserhebung). Der Beweisantritt "unfallanalytisches Sachverständigengutachten" kann deshalb nur abgelehnt werden, wenn im Einzelfall sachdienliche Ergebnisse ausgeschlossen sind, wobei das Gericht fachliche Kenntnisse darlegen muss, oder wenn es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Im Übrigen kann auf ein Sachverständigengutachten nur verzichtet werden, wenn das Gericht besondere Sachkunde hat, worauf allerdings hingewiesen werden muss (vgl. nur BGH, 13. Januar 2015, VI ZR 204/14 ).
Vorliegend scheitert die Einholung eines Sachverständigengutachtens allerdings daran, dass sich weder aus der polizeilichen Ermittlungsakte noch aus dem Vortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die zu einer sachverständigen Bewertung führen können. So lassen die Fahrzeugschäden keine Anhaltspunkte zu, da eine Kollision gerade nicht stattgefunden hat. Spuren auf der Fahrbahn sind nicht erkennbar, jedenfalls nicht festgehalten. Auch die Endstellung der Fahrzeuge am Fahrbahnrand lässt keine Rückschlüsse auf die konkrete Unfallsituation zu. Die Angaben der Zeugen und Parteien zu den Entfernungen und Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind zu allgemein, um daraus sachverständige Feststellungen ziehen zu können.
Es verbleibt damit hinsichtlich der Haftungsabwägung dabei, dass lediglich auf Seiten der Beklagten Verursachungserhöhungen in erheblichem Umfang als Ausgangspunkt für die Schädigung des Fahrzeugs des Zeugen B angenommen werden können. Der Senat folgt deshalb der Auffassung des Landgerichts, dass bei dieser Situation ein Haftungsanteil des klägerischen Fahrzeugs, der ohnehin lediglich in Höhe einer aus der Verwirklichung des § 7 StVG resultierenden Restbetriebsgefahr bestehen könnte, in vollem Umfang zurücktreten kann.
Zur Schadenshöhe weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind deshalb erstattungsfähig, weil der Geschädigte zum einen nicht gehalten ist, sich mit dem Gutachten der Haftpflichtversicherung des Gegners, das naturgemäß ein Parteigutachten ist, zufrieden zu geben. Im Übrigen ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass die Beklagte zu 2) dieses Gutachten dem Zeugen B nicht zur Verfügung gestellt hat. Dass beide Gutachten zum gleichen Ergebnis gekommen sind, ist insoweit unerheblich, zumal die Beklagte zu 2) bereits zuvor ihre Einstandspflicht abgelehnt hatte. Die Vermessungskosten sind ebenfalls angefallen und waren auch notwendig, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, das noch nicht repariert worden ist, sicherzustellen.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Klägerin bereits vor Durchführung der Reparatur Freistellung hinsichtlich eines Betrages verlangen kann, der über dem nach § 249 BGB erforderlichen Aufwand liegt. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, auf der Basis des Sachverständigengutachtens abzurechnen, ohne dass die Vorlage einer Rechnung oder eines Reparaturnachweises verlangt werden kann. Wird die Reparatur nicht durchgeführt, kann allerdings lediglich der Nettobetrag verlangt werden. Erforderlich ist der Geldbetrag, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte (BGH NJW 70, 1454 [BGH 26.05.1970 - VI ZR 168/68] ).
Wiederherstellung kann dabei nicht nur durch Reparatur, sondern auch durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bewirkt werden. Bei der Wahl zwischen den Restitutionswegen hat der Geschädigte wirtschaftliche Vernunft walten zu lassen, er hat grundsätzlich den Weg zu wählen, der den geringeren Aufwand erfordert. Eine Abrechnung auf Basis der Ersatzbeschaffung kommt deshalb dann in Betracht, wenn der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs geringer ist als die Reparaturkosten.
Im Fall einer fiktiven Abrechnung ist deshalb auf der einen Seite der Betrag der Reparaturkosten plus dadurch entstandenen Minderwert zu berücksichtigen und auf der anderen Seite der Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen Restwertes. Der BGH hat allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 08, 437, 439 [BGH 13.11.2007 - VI ZR 89/07] ) entschieden, dass der Geschädigte dann höhere Kosten aufwenden darf, wenn er deutlich macht, dass er sein Fahrzeug weiterverwenden möchte. In diesem Fall ist erforderlich, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert und anschließend regelmäßig sechs Monate lang weiterbenutzt wird. Der Anspruch auf den vollen Betrag ist allerdings nicht erst nach sechs Monaten fällig, sondern bereits nach Abschluss der Reparatur (BGH MDR 09, 198). Sollte der Geschädigte die sechs Monatsfrist nicht einhalten, steht dem Schädiger ein Rückzahlungsanspruch zu. Allein die Absicht, die Reparatur durchführen zu wollen, reicht grundsätzlich nicht aus, um auf Basis dieser Rechtsprechung bis zu einem Betrag von 130 % abzurechnen (vgl. nur LG Saarbrücken, 14. Mai 2010, 13 S 178/09 ).
Von diesem Grundsatz ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn es unbillig wäre, den Kläger auf Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verweisen. Wenn der Geschädigte glaubhaft macht, das Fahrzeug reparieren zu wollen, allerdings mangels eigener Mittel noch keinen Reparaturauftrag erteilt zu haben, und wegen des bislang ungesicherten Ausgangs des Rechtsstreits auch nicht auf eine Abtretung seiner Ersatzansprüche an die Reparaturfirma verwiesen werden kann, ist es gerechtfertigt, dem Kläger den Integritätszuschlag zuzubilligen, sofern sichergestellt ist, dass der Auftrag durchgeführt wird. Dies kann entweder dadurch geschehen, dass die Auftragserteilung bereits bedingt erfolgt ist oder die Werkstatt zusichert, die Reparatur auf Basis des Gutachtens durchzuführen (vgl. nur OLG Oldenburg, DAR 04, 226 ; OLG München, NJW-RR 99, 909 [OLG München 29.07.1998 - 20 U 2498/98] ).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt und in der zweiten Instanz auch durch die Bestätigung der Reparaturfirma glaubhaft gemacht, dass sie die Reparatur bisher nur deshalb nicht hat durchführen können, weil ihr keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden haben. Aus der Bescheinigung der Reparaturwerkstatt vom 27. Juli 2015 ergibt sich, dass die Reparatur im Jahr 2013 wegen fehlender Versicherungsdeckung nicht durchgeführt werden konnte. Hätte eine Kostenübernahme durch die gegnerische Versicherung vorgelegen, wäre das Fahrzeug auf Grund der 130 %-Regelung 2013 repariert worden.
Dies reicht für den Senat aus, um die Voraussetzungen des § 257 BGB für einen Befreiungsanspruch anzunehmen. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass sie den Auftrag bei Sicherstellung der Kosten erteilt und die Reparatur vorgenommen hätte. Es spricht nichts dagegen, dass sie dies nach Zahlung des tenorierten Betrags tun wird. Die Absicherung der Beklagtenseite ist dadurch gegeben, dass lediglich Freistellung verlangt wird, mithin eine Zahlung an die Klägerin nicht zu erfolgen hat. Ansprüche der Werkstatt entstehen insoweit erst, wenn die Reparatur vollständig durchgeführt worden ist.
Dass im Übrigen die Voraussetzungen einer Abrechnung innerhalb der 130 % Grenze vorliegen, ist zwischen den Parteien nicht streitig und ergibt sich aus den vom Sachverständigen errechneten Summen. Danach betragen die Reparaturkosten brutto 7.500,67 €, während 130 % des Wiederbeschaffungswertes einen Betrag von 8.400,00 € ausmachen.
Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB . Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 11, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO . Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO), da der Senat nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht und die Angelegenheit auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.