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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.09.2015 - 22 U 73/14 - Geschwindigkeit auf Landstraße und Sichtfahrgebot

OLG Frankfurt am Main v. 10.09.2015: Geschwindigkeit auf Landstraße und Sichtfahrgebot


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.09.2015 - 22 U 73/14) hat entschieden:
  1. Das Gebot des Fahrens auf Sicht gemäß § 3 StVO erfordert es nicht, auf einer Landstraße so langsam zu fahren, dass jederzeit vor querenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen angehalten werden kann.

  2. Kann der Fahrer eines Traktors mit Heuwender beim Queren einer Landstraße aufgrund einer 100 Meter entfernten Kurve herannahende Fahrzeuge nicht wahrnehmen, stellt das Einfahren auch ohne Einweiser keinen Verstoß gegen § 8 StVO dar. Der Fahrer muss allerdings, sobald ein bevorrechtigtes Fahrzeug sichtbar wird. gemäß § 1 Abs. 2 StVO seine Fahrweise darauf einstellen und notfalls sofort anhalten, wenn er anders einen Unfall nicht vermeiden kann.

  3. Hat der Haftpflichtversicherer vorab einen Betrag zur freien Verrechnung gezahlt und auch später keine Leistungsbestimmung vorgenommen, kann der Geschädigte den Betrag gemäß §§ 366 f. BGB verrechnen.

Siehe auch Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall vom ... September 2012. An diesem Tag befuhr die Tochter der Klägerin die Landstraße L 1 von Stadt1/Stadt2 kommend in Richtung Stadt3. Etwa 500 Meter vor dem Kreuzungsbereich der L 1 mit der K 2 wollte der Beklagte zu 1) mit der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine mit Heuwender von einem Feldweg zu einem weiteren Feldweg die L 1 in nördlicher Richtung überqueren. Bevor der Beklagte mit seinem Fahrzeug vollständig die andere Seite erreicht hatte, kam es zu der Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin, an dem wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die Beklagte zu 2) zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt freier Verrechnung an die Klägerin einen Betrag von 3.500,00 € als Vorschuss unter dem 29. Oktober 2012. Das beschädigte Fahrzeug war vom Ehemann der Klägerin gekauft worden, der mit Vereinbarung vom 17. Januar 2013 ihm zustehende Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Der Ehemann der Klägerin kaufte unter dem 22. November 2012 ein Ersatzfahrzeug, das am 4. Dezember 2012 ausgeliefert und ebenfalls wie das beschädigte Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dies gilt auch hinsichtlich der dort gestellten Anträge.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin Halterin des Fahrzeugs war, so dass sich im Verhältnis der Parteien die Haftungsverteilung nach § 17 StVG richte. Beide Seiten hätten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht nachweisen können. Das Landgericht hat sich auf das Gutachten des Sachverständigen A gestützt, der ausgeführt hat, dass der Beklagte zu 1) bei Aus. fahren aus dem Feldweg das Fahrzeug der Klägerin nicht habe sehen können. Das Landgericht hat, obwohl es davon ausgegangen ist, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Unfall auch durch eine Vollbremsung nicht hätte vermeiden können, eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerin angenommen. Es hat angenommen, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder unzureichend reagiert habe. Eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) liege nicht vor, weil er das Fahrzeug der Klägerin nicht habe sehen können. Zwar sei er dennoch zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, das habe aber nicht bedeutet, dass er gehalten gewesen sei, die Straße nur durch zentimeterweises Vorrollen mit sofortiger Anhaltemöglichkeit zu queren. Der Beklagte zu 1) habe sich darauf verlassen dürfen, dass Fahrzeuge auf der Landstraße das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO einhalten und nur so schnell fahren würden, dass sie innerhalb der überschaubaren Strecke nach Erblicken des Beklagten zu 1) anhalten könnten. Auf Seiten der Klägerin liege ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor. Die Führerin habe das Gebot deshalb nicht beachtet, weil sie mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren sei und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Stehen gekommen sei.

Hinsichtlich der Frage der Zahlung von 3.500,00 € durch die Beklagte zu 2) hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser Betrag nicht von der Klageforderung abzuziehen sei. Diese sei unter dem Vorbehalt "freier Verrechnung" erfolgt, was nicht zur Erfüllung führe.

Gegen dieses Urteil haben beide Seiten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter und rügt, dass das Landgericht zu Unrecht von einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot ausgegangen sei. Der Beklagte zu 1) habe sich vielmehr evident verkehrswidrig verhalten. Der Unfall sei für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs unabwendbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. März 2014 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 6.022,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) 2.933,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Beide Seiten beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten rügen, dass das Landgericht den Vorschuss von 3.500,00 € nicht bei der Tenorierung berücksichtigt habe. Die Nichtausübung des Verrechnungsvorbehalts stehe einer Leistung gemäß § 366 Abs. 1 BGB ohne Tilgungsbestimmung gleich, weshalb eine solche Zahlung zumindest entsprechend verrechnet werden müsste.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen.


II.

Beide Berufungen sind teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß der §§ 7 , 18 , 17 StVG , 115 VVG einen Anspruch auf 80 % der berechtigten Schadenspositionen, muss sich allerdings den gezahlten Vorschuss gemäß §§ 366 , 367 BGB anrechnen lassen.

1. Auf Grund des umfassenden Gutachtens des Sachverständigen A, das vom Landgericht zugrunde gelegt worden ist und das die Parteien auch nicht substantiiert angegriffen haben, steht fest, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs 24 - 28 km/h betrug. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit also 58 km/h hat der Sachverständige nicht feststellen können. Angesichts der Sichtverhältnisse und der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs wäre es dem Beklagtenfahrzeug nicht möglich gewesen, so rechtzeitig die Straße zu überqueren, dass ein mit 90 km/h oder schneller fahrendes Fahrzeug noch hätte bremsen können.

Die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen sind nicht geeignet, ein detaillierteres Bild des Unfalls gewinnen zu lassen. Die Zeugen konnten lediglich angeben, dass das Beklagtenfahrzeug die Landstraße überqueren wollte, und wie die Endstellung der Fahrzeuge war. Die Schwierigkeit, sich auf Zeugenaussagen bei Verkehrsunfällen überhaupt zu verlassen, zeigt sich an der Aussage des Zeugen Z1, der entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt bekundet hat, dass sich der Traktor bereits fast komplett auf der rechten Seite befunden habe, und zwar in paralleler Ausrichtung zur Fahrbahn, weil er nach links habe abbiegen wollen. Der Zeuge hat die objektiv falsche Auskunft sogar noch dadurch bestärkt, dass er angegeben hat, den Zeitpunkt der Kollision und die Fahrzeuge genau beobachtet zu haben.

Ausweislich der Beweisaufnahme, die insoweit lediglich durch das Sachverständigengutachten brauchbare Ergebnisse gebracht hat, steht fest, dass der Beklagte zu 1) beim Herausfahren aus dem Feldweg das Fahrzeug der Klägerin nicht sehen konnte. Es steht weiter fest, dass sein Fahrzeug zu langsam war, um die Straße so schnell zu überqueren, dass auch noch nicht sichtbare Fahrzeuge bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit den Unfall vermeiden konnten. Die von der Zeugin Z2 angegebene Geschwindigkeit von 90 km/h ist auch vom Sachverständigen als plausibel angesehen worden.

2. Die rechtliche Bewertung ergibt Folgendes:

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten einen Ersatzanspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG. Der Unfall war für die Beklagtenseite kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, wie sich aus der später darzustellenden Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1) ergibt.

a) Hinsichtlich der Frage der Mithaftung der Klägerin ergibt sich nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils folgendes Problem:

Eine Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG käme danach vorliegend nicht in Betracht, weil die Klägerin vom Landgericht zwar als Halterin des Fahrzeugs angesehen worden ist, tatsächlich allerdings abgetretene Ansprüche ihres Ehemannes geltend macht, der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist. Da sich das Schicksal des abgetretenem Anspruchs nicht ändert, kann der Klägerin als Zessionarin der Verursachungsanteil ihres Fahrzeugs nicht gemäß § 17 StVG entgegengehalten werden. Es käme deshalb unter der Prämisse des Landgerichts lediglich eine Haftungsverteilung gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB in Betracht, wobei allerdings gemäß § 9 StVG ein Verschulden des Sachinhabers Voraussetzung wäre. Ein solches liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts, wie auszuführen sein wird, nicht vor. Schließlich verbliebe die Möglichkeit, wie in den vergleichbaren Fällen der Leasingschäden (vgl. Nugel NZV 09, 313; juris PR.VerkR Anmerkung 13/2011) von einem Gesamtschuldregress auszugehen und die Klägerin als schadensersatzpflichtig gegenüber ihrem Ehemann zu betrachten. Im Gegensatz zu der Rechtsprechung im Rahmen der Leasingverträge kann vorliegend allerdings nicht von einer Schadensersatzverpflichtung gemäß § 280 BGB ausgegangen werden, das es an einer entsprechenden Sonderrechtsverbindung fehlt.

Diese Fragen können vorliegend allerdings offen bleiben, da entgegen der Auffassung des Landgerichts eine alleinige Haltereigenschaft der Klägerin ausscheidet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin nicht nur Eigentümer, sondern auch Halter war. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB und wird weder durch das Eigentum noch durch die Zulassung des Fahrzeugs indiziert. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, außerdem tatsächlich und wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung als Gefahrenquelle so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (vgl. nur BGHZ 116, 200 ). Die Verfügungsgewalt besteht darin, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. Ausweislich der Vernehmung des Zeugen Z2 steht fest, dass dieser nicht nur Eigentümer des Fahrzeugs war, sondern auch den Kaufpreis entrichtet hat. Das Fahrzeug wurde lediglich auf die Klägerin zugelassen, da sie eine hohe Schadens. freiheitsklasse in der KFZ.Versicherung hatte. Die Zulassung des Fahrzeugs wurde in seinem Auftrag vorgenommen. Nach Angabe des Zeugen ist das Fahrzeug von allen Beteiligten benutzt worden, also von der Klägerin, dem Zeugen und seiner Tochter.

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass keinesfalls die Kostentragung und Verfügungsgewalt über das Fahrzeug allein im Verantwortungsbereich der Klägerin lag. Entweder waren die Eheleute gemeinsam Halter des Fahrzeugs, was möglich ist (vgl. nur BGHZ 13, 351). Oder es gab ein Übergewicht; in diesem Fall kann allerdings vorliegend nur das Eigentum stärkere Bedeutung erlangen, da anderweitige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

b) War also der Zedent entweder ausschließlich oder ebenfalls Halter des Fahrzeugs, kommt eine Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG in Betracht, da auf beiden Seiten sowohl Halter als auch Eigentümer beteiligt sind. Die Verweisung in § 17 Abs. 2 StVG auf § 17 Abs. 1 StVG setzt nämlich voraus, dass jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Schadens Eigentum und Haltereigenschaft, mithin Aktiv- und Passivlegitimation, in einer Person zusammen fallen.

Auch die Klägerin haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden, weil sich der Unfall bei Betrieb ihres Fahrzeugs abgespielt hat. Für sie und auch die Fahrerin handelte es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h für die Zeugin Z2 nicht abwendbar gewesen wäre. Dennoch reicht dies nicht aus, um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG anzunehmen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Zur äußersten Sorgfalt des Idealfahrers gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen, darf allerdings auch auf das Unterlassen grober Verkehrsverstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen. Der Idealfahrer fährt defensiv und rechnet mit einfachen Fehlern, achtet auch auf Umstände am Rande der Fahrbahn oder sonstige Indizien, die auf eine Gefahrensituation hindeuten.

Diesen Entlastungsbeweis hat die Klägerin nicht führen können. Unabhängig von der Frage der angemessenen Geschwindigkeit folgt dies bereits daraus, dass der Sachverständige A die Unvermeidbarkeit des Unfalls so berechnet hat, dass er von dem Reaktionspunkt der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ausgegangen ist. Diesen hat er auf Seite 26 des Gutachtens (Blatt 198 d. A.) dahingehend angenommen, dass sich die Front des Traktors noch etwa einen Meter von der Mittellinie entfernt befunden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Fahrerin noch annehmen können, dass der Traktor stehenbleibe und sie passieren lasse.

Der Senat hat Zweifel, ob ein so später Punkt als Maßstab für die Reaktionsaufforderung auch eines Idealfahrers angenommen werden kann. Mag es im Rahmen des § 276 BGB nicht als fahrlässig erscheinen, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs damit rechnete, dass der Traktor noch stehenbleiben würde, ist im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ein höherer Maßstab anzusetzen. Danach hätte die Fahrerin damit rechnen müssen, dass der Traktorfahrer, aus welchen Gründen auch immer, ihr Fahrzeug nicht sehen würde oder abgelenkt wäre. Sie hätte deshalb defensiv fahren und vorsichtshalber bereits mit der Bremsung beginnen müssen, als sie das Fahrzeug zum ersten Mal sehen konnte. Dies war allerdings bereits ca. 100 Meter vor der Kollisionsstelle, mithin wäre der Unfall in diesem Fall möglicherweise vermeidbar gewesen. Zumindest verbleiben Zweifel hinsichtlich der Unabwendbarkeit des Ereignisses, die im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG zu Lasten der Klägerin gehen.

c) Liegt mithin für beide Seiten eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG vor, ohne dass diese gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, richtet sich die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. § 17 Abs. 1 StVG ist nach seinem Wortlaut eine besondere Bestimmung für den Gesamtschuldregress im Rahmen des § 426 BGB, der grundsätzlich eine Haftung nach Kopfteilen vorsieht, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Deshalb ist bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG grundsätzlich zunächst von einer gleichmäßigen Haftung auszugehen, die durch unstreitige oder bewiesene, nicht jedoch lediglich vermutete, Umstände verändert wird, soweit sie zur Schadensverursachung beigetragen haben. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG gilt die reguläre Beweislastverteilung, wonach derjenige einen Umstand beweisen muss, der für ihn günstig ist.

(1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs keine Sorgfaltspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen § 3 StVO zur Last gelegt werden. Das Landgericht begründet seine Haftungsverteilung im Wesentlichen damit, dass die Fahrerin entweder das Sichtfahrgebot nicht beachtet oder sonst wie unaufmerksam gewesen sei. Den Verstoß gegen das Sichtfahrgebot begründet es damit, dass die Fahrerin andernfalls vor dem einfahrenden Fahrzeug der Beklagten zum Stehen gekommen wäre.

Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf ein Fahrer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Die Übersehbarkeit der Strecke kann durch verschiedenste Umstände beeinträchtigt werden (Kurve, Dunkelheit etc.). Unbehindert ist der Überblick nur, wenn der Fahrer sieht, dass die soeben zu befahrende Strecke frei ist. Maßgebend ist außer der überblickbaren Strecke der individuelle Anhalteweg des KFZ, wobei sich der Fahrer auf den jeweils ungünstigsten Faktor einstellen muss. Das Sichtfahrgebot betrifft nur die Sicht vor dem Fahrzeug; mit nachträglich von der Seite auftauchenden Hindernissen braucht der Fahrzeugführer in der Regel nicht zu rechnen; insbesondere kann er darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln beachten. Das Sichtfahrgebot ist insoweit durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt (vgl. nur KG NZV 02, 230 [KG Berlin 01.10.2001 - 12 U 2139/00]).

Vorliegend hatte, wie sich aus den Fotografien des Sachverständigen ergibt, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht nur Sicht bis zu dem von Gebüschen verdeckten Feldweg, sondern weit darüber hinaus, da die Straße gerade verlief. Sie hatte also, als sie aus der Kurve kam, einen Blick über mehrere hundert Meter und hätte somit vor jedem in diesem Bereich bestehenden Hindernis anhalten können. Sie musste nicht damit rechnen und ihre Fahrweise auch nicht darauf einstellen, dass andere Fahrzeuge verkehrswidrig in die Fahrbahn einfahren könnten. Die Auffassung des Landgerichts unterstellt, wäre eine Fortbewegung im Straßenverkehr kaum möglich, wenn das Sichtfahrgebot bedeuten würde, dass sich der Fahrer auch auf plötzlich kurz vor ihm auftauchende vorher nicht sichtbare Hindernisse, die auf Verkehrspflichtverletzungen beruhen, einstellen müsste.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des OLG Jena vom 2. Juli 2002 (8 U 1247/01) . Danach muss zwar der Fahrzeugführer im Rahmen des Sichtfahrgebots auch auf am Fahrbahnrand befindliche Gegenstände und Personen achten und muss, sofern damit zu rechnen ist, dass diese die Fahrbahn behindern, durch angepasste Fahrweise eine Kollision vermeiden. Der Ausnahmefall des überraschenden, nicht vorhersehbaren Hineingelangens in die Fahrbahn, der vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot entlastet, ist vom Fahrzeugführer darzulegen und zu beweisen.

Dies ist vorliegend allerdings nicht einschlägig. Ausweislich der Fotografien des Sachverständigen waren am Fahrbahnrand weder Gegenstände noch Personen zu sehen, ebenso keine Tiere, die auf die Fahrbahn laufen würden. Auch der Feldweg war aus Sicht der Zeugin Z2 nicht ohne weiteres erkennbar. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich im ländlichen Bereich gerade im Herbst landwirtschaftliche Fahrzeuge bewegen, dies kann allerdings nicht dazu führen, dass das Sichtfahrgebot auch völlig unerwartete Einfahrten ohne ausreichende Rücksichtnahme umfasst.

(2) Auf der anderen Seite kann allerdings der Beklagtenseite auch kein Verstoß gegen § 8 StVO angelastet werden. § 8 StVO regelt die Vorfahrt gegenüber untergeordneten Straßenteilen, insbesondere auch Feldwegen, so dass vorliegend entgegen der Auffassung der Klägerin § 10 StVO nicht einschlägig ist. Grundsätzlich stellte also die Einfahrt in die Landstraße für den Beklagten zu 1) eine Vorfahrtverletzung dar, soweit er eine Gefährdung des übrigen Verkehrs nicht vermeiden konnte. Allerdings steht nach dem Sachverständigengutachten fest, dass der Beklagte zu 1) bei Einfahrt in die Straße das Fahrzeug der Klägerin nicht erkennen konnte. Als Idealfahrer hätte sich der Beklagte zu 1) deshalb, weil er mit Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit rechnen musste, eines Einweisers bedienen müssen (vgl. nur OLG Rostock, 10. Dezember 2010, 5 U 27/10). Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einem vergleichbaren Fall ( 25. Januar 1994, VI ZR 285/92) entschieden, dass der Fahrer eines landwirtschaftlichen Gefährts, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 Meter entfernten Kurve einsehbar ist, bei normalen Lichtverhältnissen am Tag keinen Einweiser zur Hilfe nehmen muss. Dies wäre nur dann der Fall, wenn von dem Einbiegevorgang für den normalen Verkehr ungewöhnliche Gefahren ausgehen. Solche außergewöhnlichen Gefahrensituationen sind in der Rechtsprechung bejaht worden, wenn der Einbiegevorgang wegen der Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeugs längere Zeit in Anspruch nimmt und die Wahrnehmbarkeit wegen erheblich eingeschränkter Sichtverhältnisse zum Beispiel bei Dunkelheit, Nebel oder an besonders unübersichtlichen Stellen, besonders erschwert ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem vergleichbaren Fall verneint, da gerade in ländlichen Gebieten, namentlich auf kleineren Straßen, sich der Kraftfahrer insbesondere im Sommer auf landwirtschaftliche Fahrzeuge einstellen und seine Geschwindigkeit solchen Gegebenheiten anpassen muss. Die Möglichkeit allein, dass Kraftfahrer für die Sichtverhältnisse zu schnell fahren, zwingt nach Auffassung des BGH nicht zur Aufstellung eines Einweisers.

Nach dieser Rechtsprechung war der Beklagte zu 1) auch bei Zugrundelegung der Vorfahrtregelung des § 8 StVO berechtigt, in die bevorrechtigte Straße einzufahren. Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtsstraße ein anderes Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (BGH a. a. O.).

(3) Kann deshalb mit guten Gründen eine Vorfahrtverletzung des Beklagen zu 1) verneint werden, ändert dies allerdings nicht daran, dass der wesentliche Teil der Unfallverursachung zu seinen Lasten geht. Denn der Beklagte hätte, nachdem das klägerische Fahrzeug für ihn sichtbar geworden war, sofort anhalten müssen. Diese Verpflichtung folgt allerdings nicht aus dem Vorfahrtsrecht, sondern aus § 1 StVO (vgl. nur BGH, 11. Dezember 1984, VI ZR 19/83; BGH a. a. O.). Der aus der untergeordneten Straße Einfahrende muss dem Umstand Rechnung tragen, dass das Einfahren in die Fahrbahn des herannahenden Kraftfahrers besondere Gefahren mit sich bringt, die ihn zu besonderer Sorgfalt verpflichten und ihn dazu nötigen, zur Vermeidung eines Unfalls das ihm Mögliche zu tun. Unter diesem Blickwinkel ist es in der Regel geboten, ein schwerfälliges Gefährt, dem wegen seiner Länge und geringen Beschleunigungskraft ein zügiges Überfahren nicht möglich ist, sofort anzuhalten, denn dadurch wird für den herannahenden Verkehrsteilnehmer Klarheit geschaffen. Die Fortsetzung des Verkehrsvorgangs kommt nur dann in Betracht, wenn der Einbiegende oder Querende auf Grund der Verkehrssituation darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann. Dabei ist nicht die subjektive Einschätzung des Einfahrenden, sondern die objektive Verkehrslage maßgebend.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen war es für den einfahrenden Beklagten zu 1) ohne weiteres möglich, durch ständige Beobachtung der Fahrbahn schon kurz nach dem Einfahren festzustellen, dass sich von rechts das Fahrzeug der Klägerin näherte. Der Beklagte zu 1) hätte deshalb sofort sein Fahrzeug anhalten müssen, damit das klägerische Fahrzeug noch an ihm vorbeifahren konnte. Dies ist ersichtlich nicht geschehen. Ob dem Beklagten zu 1) die Sicht durch den Aufbau der Traktorkabine versperrt war, kann jedenfalls nicht mit eindeutiger Sicherheit festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) wäre insoweit auch gehalten gewesen, solche Sichtbeeinträchtigungen durch Vorbeugen oder Zurücklehnen zu vermeiden, um jederzeit die bevorrechtigte Straße vollständig im Blick zu halten.

Angesichts dieser Situation geht der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts von der überwiegenden Verursachung des Verkehrsunfalls durch das Fahrzeug der Beklagten aus. Es verbleibt deshalb lediglich ein kleiner Verursachungsanteil bei dem klägerischen Fahrzeug, den der Senat entsprechend der gängigen Rechtsprechung mit der einfachen Betriebsgefahr von 20 % ansetzt. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs "Betriebsgefahr" oftmals irreführend verwendet wird. Die Betriebsgefahr eines KFZ beträgt grundsätzlich 100 %, stellt nämlich die Verwirklichung des Tatbestands des § 7 StVG dar. Lediglich im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG , die, wie oben dargelegt, zunächst mit 50/50 anzunehmen ist, kann sich die Haftungsverteilung zugunsten einer Seite so stark ändern, dass lediglich noch eine Restbetriebsgefahr von 20 % angenommen werden kann.

Ein vollständiges Zurücktreten der Verursachungsanteile des klägerischen Fahrzeugs kommt vorliegend nicht in Betracht, da eine Vorfahrtverletzung gemäß § 8 StVO nicht bejaht werden kann und das Verhalten des Beklagten zu 1) auch nicht als so grob verkehrswidrig eingestuft werden kann, dass die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs in vollem Umfang zurücktreten müsste.

3. Hinsichtlich der Schadenshöhe geht der Senat von den unstreitigen Schadenspositionen aus, akzeptiert aber lediglich eine Unkostenpauschale von 25,00 € und einen täglichen Nutzungsausfallbetrag von 29,00 €. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts zutreffend. Bei Fahrzeugen über 5 Jahren ist eine Abstufung um eine Stufe nach der einschlägigen Nutzungsausfalltabelle von Sanden-​Danner vorzunehmen (vgl. nur BGH, 23. November 2004, VI ZR 357/03; OLG Düsseldorf, 27. März 2012, 1 U 139/11). Die Länge des Nutzungsausfalls von 25 Tagen ist vorliegend nicht zu beanstanden, da der Geschädigte das schriftliche Sachverständigengutachten abwarten darf, bevor er die Werkstatt beauftragt. Verzögerungen des Gutachtens gehen nicht zu seinen Lasten (vgl. nur OLG Köln, 29. August 2006, 15 U 38/06 ; OLG Düsseldorf, 15. Oktober 2007, 1 U 52/07; OLG Schleswig, 30. August 2012, 7 U 146/11 ). Dies ergibt einen grundsätzlich ersatzfähigen Schaden in Höhe von 8.871,00 € so dass sich bei einer 20 %-​igen Mithaftung ein Betrag von 7.040,57 € ergibt.

Von diesem Betrag ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts der von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlte Betrag von 3.500,00 € abzuziehen. Der Klägerseite ist zwar zuzugestehen, dass die Beklagte zu 2) diesen Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur freien Verrechnung gezahlt hat, ohne im Folgenden eine entsprechende Leistungsbestimmung vorzunehmen. Dies berechtigt die Klägerseite jedoch nicht, den Betrag vollständig außen vor zu lassen. Selbst wenn mangels Leistungsbestimmung keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eintritt, wie das Landgericht ausführt, ist der Gläubiger dennoch gehalten Teilzahlungen des Schuldners zu berücksichtigen, wobei sich dies nach den §§ 366, 367 BGB richtet. Wird von einem freien Verrechnungsvorbehalt nicht innerhalb angemessener Frist Gebrauch gemacht, ergibt sich nach Fristablauf, wie vorliegend, letztlich eine Situation, die mit einer Leistung nach § 366 BGB ohne Tilgungsbestimmung vergleichbar ist. Die Tilgung bestimmt sich dann nach den §§ 366, 367 BGB und liegt im Verteilungsermessen des Gläubigers (vgl. auch OLG Zweibrücken, 11. Januar 2012, 1 U 2/11).

Um der Klägerin die Möglichkeit zu geben, entsprechend § 367 BGB die Zahlung auch auf Zinsen und Kosten zu verrechnen, hat der Senat diese Möglichkeit bei der Tenorierung berücksichtigt.

Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 713, 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben.