Das Verkehrslexikon

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OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.10.2015 - 1 OWi Ss Bs 47/15 - Absehen von Fahrverbot wegen Zeitablauf

OLG Zweibrücken v. 22.10.2015: Absehen von Fahrverbot bei längerem Zeitablauf zwischen Tat und Ahndung


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 22.10.2015 - 1 OWi Ss Bs 47/15) hat entschieden:
Ein Zeitablauf von einem Jahr und sieben Monaten zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und deren Ahndung führt nicht zu einem Absehen vom Ausspruch eines Fahrverbots.


Siehe auch Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§§ 79 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 349 Abs. 2, Abs. 3; 473 Abs. 1 StPO).

Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.