1. | Ist es dem Gericht anhand der Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich festzustellen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall durch einen unachtsam vorgenommenen Fahrstreifenwechsel des einen Unfallbeteiligten oder durch Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes bzw. unaufmerksames Fahren des anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist, ist von einem sogenannten unaufklärbaren Verkehrsunfallgeschehen mit der Folge einer hälftigen Schadensverteilung auszugehen. |
2. | Die Regelungen des Anscheinsbeweises sind regelmäßig nicht anwendbar, wenn sich der Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang einerseits mit einem Fahrstreifenwechsel und andererseits mit einem Überholvorgang ereignet hat und der Sachverhalt im Übrigen nicht aufklärbar ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, MDR 2012, 145). |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 56.576,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2012 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen.< /td> |
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...[A] sowie durch Einholung zweier gutachterlicher Stellungnahmen des Sachverständigen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten vom 26.02.2014 sowie in den gutachterlichen Stellungnahmen vom 06.10.2014 und vom 27.03.2015 Bezug genommen. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.