Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß kann schon dann als hinreichend festgestellt anzusehen sein, wenn sich die tatrichterliche Überzeugung und Schätzung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase auf die zuverlässige Beobachtung eines Zeugen stützen kann, wonach das Wechsellichtzeichen unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen wieder auf Grün umschaltete.
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