Wenn die Fahrer zweier entgegenkommender Fahrzeuge sich auf ein amerikanisches Abbiegen verständigen, dürfen sie beide nur schrittweise und stets bremsbereit ggf. unter Einweisung eines Dritten den Abbiegevorgang vornehmen, da bevorrechtigter Verkehr durch das jeweilig andere Fahrzeug verdeckt sein kann. Das Überholen eines Motorrollers rechts an dem zunächst nahezu zum Stillstand gekommenen VW-Bus, der zudem den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte, ist nicht verkehrswidrig, auch wenn der Motorrollerfahrer die volle Straßenbreite nicht überblicken kann. Der Motorrollerfahrer seinerseits muss nicht mit einem amerikanischen Abbiegen des VW-Busses und des entgegenkommenden Fahrzeugs rechnen (Mithaftung des Motorrollers von 25% aus der Betriebsgefahr).Siehe auch Amerikanisches (voreinander) Abbiegen und Stichwörter zum Thema Abbiegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.04.2006 in Hannover auf der Anderter Straße Höhe Hausnummer 67-69 ereignet hat und in den der Kläger als Halter und Fahrer des Motorrollers Aprilia mit amtlichem Kennzeichen H-... sowie der Beklagte zu 1) als Führer des Pkw VW Golf mit amtlichem Kennzeichen H-..., der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, verwickelt waren. Der Beklagte zu 1) befuhr die Anderter Straße und beabsichtigte von dort in Höhe der Hausnummern 67-69 nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen. In entgegengesetzter Richtung kam ihm ein VW Bus T, gefahren von dem Zeuge ..., entgegen, der ebenfalls nach links in eine Hofeinfahrt abbiegen wollte. An beiden Fahrzeugen war der jeweilig linke Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet, die Fahrzeuge hatten sich zur Mitte hin eingeordnet und ihre Fahrt fast bis zum Stillstand verlangsamt. Die Fahrer verständigten sich auf ein amerikanisches Abbiegen. Der Kläger befand sich mit seinem Motorrad hinter dem VW T und fuhr an diesem vorbei. Sowohl der Beklagte zu 1) wie der Kläger bremsten ihre Fahrzeuge sofort ab, als sie das jeweils andere sahen. Der Beklagte zu 1) brachte den Pkw VW Golf zum Stehen. Der Kläger versuchte nach rechts auszuweichen, das ihm aber nicht gelang. Er fuhr gegen die linke Front des Pkws und stürzte. Er wurde wegen der erlittenen Verletzungen mit dem Rettungswagen in die Medizinische Hochschule Hannover gebracht, dort wurde er insbesondere wegen eines Kompart-Syndroms am linken Unterschenkel in der Zeit vom 26.04. bis 17.05.2006 stationär behandelt.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
gem. Gutachten T. vom 09.06.2006750,00 € Kosten des Sachverständigen T.
gem. Rechnung v. 09.06.2006276,66 € Jeanshose 70,00 € Eigenanteil Krankenhaus 220,00 € Eigenanteil Krankengymnastik 17,62 € Eigenanteil Lymphdrainage 18,04 € Unkostenpauschale 25,00 € 1.377,32 €
Der Kläger meint, der Verkehrsunfall sei für ihn unabwendbar gewesen, zumindest aber trete die von seinem Motorroller ausgehende Betriebsgefahr hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) zurück. Der Beklagte zu 1) habe ihm die Vorfahrt genommen, er sei ohne auf den fließenden Verkehr ausreichend zu achten - ggf. hätte er stehen bleiben müssen, bis er ausreichende Sicht gehabt hätte - nach links in eine Grundstückseinfahrt eingebogen.
Der Kläger behauptet, die Jeanshose sei durch den Sturz derart zerrissen worden, dass sie nicht mehr hätte getragen werden können, sie sei Anfang des Jahres 2000 zu einem Preis von 70,00 € gekauft worden (Zeugnis der Ehefrau Frau ...).
Er habe seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung seines Schadens beauftragt und habe erst danach Klagauftrag erteilt. Die ihm erteilte Rechnung habe er am 12.09.2006 bezahlt.
Der Kläger beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.377,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2006 zu zahlen.Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.Sie behaupten, der Kläger habe den VW T, bevor dieser sich ordnungsgemäß mittig links eingeordnet und seine Abbiegeabsicht nach links unzweideutig angezeigt gehabt hätte, überholt. Zum Unfallverlauf haben sie sich auf das Zeugnis von ... und ... berufen.
Die Beklagten meinen, der Kläger habe den Unfall allein verursacht. Er hätte wegen der unklaren Verkehrslage das Überholen des VW Busses zurückstellen müssen, zumal auch rechts nicht ausreichend Platz gewesen sei. Der Beklagte zu 1) hätte auch mit einem vom Kläger verkehrswidrig rechts vorgenommenen Überholen nicht rechnen müssen.
Die Beklagten bestreiten die Höhe des Schadens und die Erteilung eines außergerichtlichen Mandats.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.12.2006 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M.; auf das schriftliche Gutachten vom 02.05.2007 wird Bezug genommen. Zudem hat der Sachverständige M. auf Antrag der Beklagten sein Gutachten erläutert; auf die gerichtliche Niederschrift vom 25.09.2007 wird verwiesen.
Die Ordnungswidrigkeitsakten der Landeshauptstadt Hannover AZ.: 588.29.052821.3 waren beigezogen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet; der Verkehrsunfall ist zwar allein durch den Beklagten zu 1) verschuldet worden, allerdings muss der Kläger sich die von seinem Motorroller ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen, da der Unfall nicht auf höhere Gewalt beruhte. Der Anspruch folgt aus den §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit 1, 3 PflVG.
Der Unfall hat sich nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) und insbesondere aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. und seiner mündlichen Anhörung wie folgt ereignet:
Der Beklagte zu 1) befuhr die Anderter Straße und beabsichtigte nach links in eine Grundstückseinfahrt in Höhe der Hausnummern 67-69 einzubiegen. Ihm entgegen kam der VW T, dessen Fahrer ... ebenfalls nach links abbiegen wollte. Beide Fahrer ordneten sich zur Mitte nach links ein und hatten den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet. Sie verlangsamten ihre Geschwindigkeit nahezu bis zum Stillstand und verständigten sich sodann, amerikanisch abzubiegen. Der Beklagte zu 1) bog langsam nach links ab. Als dem Beklagten zu 1) Sicht auf die Gegenfahrbahn möglich war, sah er den Motorroller, der vom Kläger gefahren wurde. Der Kläger hatte sich zunächst hinter dem VW Bus befunden und beabsichtigte an diesem rechts vorbeizufahren. Ihm war durch den VW Bus die Sicht auf die volle Straßenbreite, insbesondere auf den VW Golf, verdeckt. Sowohl der Kläger wie der Beklagte zu 1) haben eine Vollbremsung vorgenommen, der Beklagte zu 1) brachte dadurch den VW Golf zum Stehen, bis zum abgesenkten Bürgersteig befand sich dort noch eine Breite von 74 cm. Der Kläger versuchte zudem nach rechts auszuweichen, was aber misslang. Er fuhr gegen die linke Vorderfront des VW Golf und stürzte.
Dieser Sachverhalt wurde von dem Sachverständigen M. aufgrund der von den Polizeibeamten vor Ort aufgenommenen Unfallbericht und den vorgenommenen Abkreidungen auf der Fahrbahn mit entsprechenden Abmessungen und der gefertigten Lichtbilder eindeutig bestätigt. Das Gutachten des Sachverständigen M. ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, dies gilt auch für seine mündliche Erläuterung. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen M vollinhaltlich an. Die Sachkunde des Sachverständigen M. ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt.
Soweit die Beklagten sich insoweit zum Unfallhergang weiter auf das Zeugnis des ... (Fahrer des VW T), des ... (Beifahrer des Beklagten zu 1)) und ... bezogen haben und zwar insbesondere zu den Fragen, wie weit der VW Bus sich zur Mitte hin eingeordnet hatte, wann der Zeuge ... den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte und der Kläger zum Überholen des VW Bus angesetzt hatte, konnte von der Vernehmung der Zeugen abgesehen werden. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass die Zeugen den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestätigen, stehen den Bekundungen zum einen die vor Ort festgestellten und markierten Unfalldaten, die letztlich von den Beklagten auch nicht angegriffen worden sind, entgegen und zum anderen insbesondere die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen M., der den Unfallverlauf aufgrund der gesicherten Unfalldaten simuliert hat. Aufgrund des von dem Sachverständigen M. in seinem Gutachten dargelegten Unfallverlauf, den er auch nochmals mündlich erläutert hat, ist ein anderer Unfallhergang, auch wenn dieser sowohl von dem Kläger wie von dem Beklagten zu 1) und den von den Beklagten benannten Zeugen aufgrund subjektiven Erlebens angegeben wird, nicht möglich bzw. mit den vor Ort festgestellten Unfalldaten und Beschädigungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nicht in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund dieser eindeutigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M., sowohl in seinem Gutachten unter Zugrundelegung der vor Ort festgestellten Unfalldaten wie auch der mündlichen Erläuterung des Gutachtens mit der bildlichen Wiedergabe der Simulation des Unfallverlaufes, konnte von einer Vernehmung der Zeugen abgesehen werden.
Entscheidend für das Zustandekommen des Unfalles, der auf das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, ist, dass dieser zwar mit dem entgegenkommenden Fahrer des VW T sich über das amerikanische Abbiegen verständigt hat, nicht aber damit gerechnet hat, dass weiter bevorrechtigter Verkehr die Fahrbahn aus der Fahrtrichtung des VW T nutzen würde. Auch wenn der Beklagte zu 1) nur sehr vorsichtig und langsam den Abbiegevorgang sodann eingeleitet und vorgenommen hat, hatte er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sicht auf die Gegenfahrbahn und die dortigen Verkehrsteilnehmer. Gerade aber bei einem Linksabbiegen auf amerikanische Art, zudem noch in eine Grundstückseinfahrt, treffen den Fahrer aber gem. § 9 StVO besondere Obliegenheitspflichten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Vorliegend bedeutet dies, dass, wenn der Beklagte zu 1) und der Fahrer des VW T sich auf ein amerikanisches Abbiegen verständigen, sie letztlich beide nur schrittweise und stets bremsbereit ggf. unter Einweisung eines Dritten den Abbiegevorgang hätten vornehmen dürfen, da bevorrechtigter Verkehr durch das jeweilig andere Fahrzeug verdeckt sein kann, wie dies vorliegend der Fall war. Soweit die Beklagten insoweit die Ansicht vertreten, der Kläger hätte aufgrund einer unklaren Verkehrslage und der lediglich nur geringfügigen offenen Fahrbahn, da diese durch den VW T blockiert gewesen sei, sein Überholen zurückstellen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen war eine unklare Verkehrssituation für den Kläger nicht gegeben, da der VW Bus sich zur Mitte hin eingeordnet hatte und der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt war, und zum anderen war - wie der Sachverständige M. ausgeführt hat- eine ausreichende Breite der Fahrbahn zum gefahrlosen Überholen rechts des VW T gegeben. Das Überholen rechts an dem zunächst nahezu zum Stillstand gekommenen VW T, der zudem den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte, war daher entgegen der Meinung der Beklagten nicht verkehrswidrig, auch wenn der Kläger die volle Straßenbreite nicht überblicken konnte. Der Kläger seinerseits musste nicht mit einem amerikanischen Abbiegen des VW T und des entgegenkommenden VW Golf rechnen.
Allerdings war der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar, vielmehr muss er sich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurechnen lassen. Denn gerade in dem Überholen rechts an dem nach links abbiegenden VW T hat sich die Betriebsgefahr des Motorrollers verwirklicht. Aufgrund der gegebenen Breite zwischen dem VW T und dem Bürgersteig hätte ein Pkw daran nicht vorbeifahren können.
Bei der gem. § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsquote von 75 % für den VW Golf, also für die Beklagten, und 25 % für den Motorroller - die von diesem ausgehende Betriebsgefahr ist entsprechend zu bemessen-, also dem Kläger, angemessen.
Der Schaden des Klägers ist wie folgt festzustellen:
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 750,00 € Kosten des Sachverständigen T.
gem. Rechnung v. 09.06.2006276,66 € Eigenanteil Krankengymnastik 17,62 € Eigenanteil Lymphdrainage 18,04 € Unkostenpauschale 25,00 € 1.087,32 €
Nach der Haftungsquote von 75 % errechnet sich dann ein Schadensersatzanspruch des Klägers von 815,49 €. Soweit die Beklagten die Höhe des Fahrzeugschadens von 750,00 € bestritten haben, greifen die Einwendungen der Beklagten nicht durch. Der Sachverständige M. hat unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Totalschadens den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes mit 800,00 € festgestellt, so dass die geltend gemachten 750,00 € nicht zu beanstanden sind.
Allerdings steht dem Kläger weder die Schadensposition Jeanshose noch Eigenanteil Krankenhaus zu. In der Klagschrift hat der Kläger zwar angegeben, die Jeanshose sei Anfang 2006 für 70,00 € gekauft worden. Nachdem die Beklagten dies in Abrede genommen haben, hat der Kläger zum Beweis dafür, dass die Jeanshose Anfang 2000 zu einem Kaufpreis von 70,00 € angeschafft worden sei und durch den Unfall nicht mehr zu nutzen gewesen sei, sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau ... berufen. Bei einer Anschaffung Anfang 2000 hatte die Jeanshose aber keinen messbaren Wert mehr, so dass eine Beweiserhebung zu diesem Punkt nicht erforderlich war.
Der Eigenanteil Krankenhaus in Höhe von 220,00 € ist kein Schaden gem. § 249 BGB. Bei dem Eigenanteil bei einem stationären Krankenhausaufenthalt beruht dieser auf dem Gedanken der ersparten Aufwendungen, nämlich den häuslichen Verpflegungskosten. Diese ersparten Aufwendungen sind daher zu Lasten des Klägers auf seinen „Schaden“ anzurechnen, so dass eine Erstattung dieser Kosten durch den Schädiger nicht begründet ist.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 280, 286, 288 BGB begründet. Die weitergehende Klage, soweit diese 815,49 € übersteigt, ist abzuweisen.
Darüber hinaus sind die nicht anrechenbaren hälftigen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von bis 900,00 € begründet. Die Beklagten haben zwar eine außergerichtliche Mandatserteilung des Klägers bestritten, dann aber den weiteren Vortrag, er habe eine Rechnung über dieses außergerichtliche Mandat von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten und diese Kostennote auch am 12.09.2006 ausgeglichen, nicht mehr in Abrede genommen. Diese Kosten berechnen sich wie folgt:
Hälftige 1,3-Geschäftsgebühr
gem. Nr. 2400 VV RVG42,25 € Post- und Telekommunikationspauschale
gem. Nr. 7002 VV RVG8,50 € 16% MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 8,12 € 58,87 €
Die Verzinsung ist erst nach Zahlung der Gebührennote begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708, 711 ZPO.