Das Verkehrslexikon

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Amerikanisches (voreinander) Abbiegen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Unter dem amerikanischen Abbiegen wird das Wechseln der Fahrtrichtung in engem Bogen nach links, also vor einem etwaigen entgegen kommenden, aus seiner Fahrtrichtung ebenfalls nach links abbiegenden Fahrzeug, verstanden; es handelt sich also im Gegensatz zum früher üblichen Umeinander-Abbiegen in weitem Bogen um ein Abbiegen, bei dem sich die Fahrlinien der beiden Abbieger nicht mehr kreuzen.

Diese Abbiegeform ist durch § 9 Abs. 4 Satz 2 StVO

Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

zur Regelform des Abbiegens normiert. Anders darf nur dann abgebogen werden, wenn es durch die bauliche Form der Kreuzung oder durch die Verkehrsverhältnisse geboten ist.

Ist eine Kreuzung baulich für das amerikanische Abbiegen geeignet, kreuzen sich im Idealfall die Fahrlinien zweier entgegenkommender linksabbiegender Fahrzeuge nicht. Ist dies nicht möglich oder erfordert die Verkehrslage ein umeinander-Herumfahren beim Linksabbiegen oder ist die Kreuzung sehr eng, sollte man sich über die Fahrweise gegenseitig verständigen.

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Weiterführende Links:


Grundsatz des amerikanischen (voreinander) Abbiegens

Mithaftung beider Abbiegender

Stichwörter zum Thema Abbiegen

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Allgemeines:


AG Hannover v. 26.10.2007:
Wenn die Fahrer zweier entgegenkommender Fahrzeuge sich auf ein amerikanisches Abbiegen verständigen, dürfen sie beide nur schrittweise und stets bremsbereit ggf. unter Einweisung eines Dritten den Abbiegevorgang vornehmen, da bevorrechtigter Verkehr durch das jeweilig andere Fahrzeug verdeckt sein kann. Das Überholen eines Motorrollers rechts an dem zunächst nahezu zum Stillstand gekommenen VW-Bus, der zudem den linken Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte, ist nicht verkehrswidrig, auch wenn der Motorrollerfahrer die volle Straßenbreite nicht überblicken kann. Der Motorrollerfahrer seinerseits muss nicht mit einem amerikanischen Abbiegen des VW-Busses und des entgegenkommenden Fahrzeugs rechnen (Mithaftung des Motorrollers von 25% aus der Betriebsgefahr).

OLG Köln v. 04.08.2026:
Zur Abbiegeeigenschaft des Verlassens eines Kreisverkehrs und der Schrittgeschwindigkeitspflicht für LKW über 3,5 t innerorts

OLG Hamm v. 23.05.2025:
Zur Alleinhaftung des Linksabbiegenden bei fehlender Einordnung und fehlendem Blinken vor dem Abbiegevorgang

BayObLG v. 02.04.2026:
Zum Fahrverbot bei Abbiegen ohne Durchlassen des Gegenverkehrs trotz 'Durchwinkens' und fehlender Sicht auf weiteren Verkehr

OLG Hamm v. 25.07.2022:
Zur Darlegung und zum Beweis eines Vorfahrtsverzichts des Vorfahrtsberechtigten gegenüber einem Linksabbieger

Landgericht Münster v. 01.07.2022:
Zum Linksabbiegen in ein Grundstück (Feldweg) und die gesteigerten Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 5 StVO

OLG München v. 19.01.2022:
Freie Fahrstreifenwahl beim mehrspurigen Abbiegen ohne Fahrbahnmarkierungen im Kreuzungsbereich

Landgericht Passau v. 26.03.2021:
Zur Mithaftung bei Verkehrsunfall: Linksabbieger ohne Rückschaupflicht und Überholer bei unklarer Verkehrslage

Landgericht Hagen v. 23.12.2020:
Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit entgegenkommendem Verkehr gemäß § 9 Abs. 3 StVO

OLG Düsseldorf v. 19.12.2017:
Zur Abgrenzung von Wenden und Abbiegen in eine Grundstückszufahrt

Amtsgericht Bergisch Gladbach v. 29.07.2016:
Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger/Wendenden und einem nachfolgenden Fahrzeug

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