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OLG Bamberg Beschluss vom 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15 - Keine Einsicht in digitale Messunterlagen bei standardisiertem Messverfahren

OLG Bamberg v. 04.04.2016: Keine Einsicht in digitale Messunterlagen bei standardisiertem Messverfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 04.04.2016 - 3 Ss OWi 1444/15) hat entschieden:
Hat sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277) eingehalten wurden, verstößt die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sog. Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens.


Siehe auch Messprotokolle und Eichbescheinigungen / digitale Messunterlagen und Standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 03.09.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn wegen eines groben Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat ein Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG angeordnet.

Nach den Feststellungen befuhr der seine Fahrereigenschaft einräumende, jedoch die Richtigkeit der mit dem Messgerät ES3.0 (Softwareversion 1.007.1) durchgeführten polizeilichen Geschwindigkeitsmessung bestreitende Betroffene am 01.09.2014 um 15.12 Uhr mit einem Pkw eine als zweispurige Kraftfahrstraße ohne Standstreifen ausgebaute Bundesstraße, wobei er die seit der letzten Auffahrt bis zur Messstelle zweimal beidseitig der Fahrbahn nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 [Zeichen 274], 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 6 km/h aus Fahrlässigkeit um (mindestens) 41 km/h überschritt.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die hierzu abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen lag dem Senat vor.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen, vom Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 3 Satz1 i.V.m. Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragene Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Anlass zu einer vertiefenden Erörterung gibt dem Senat allein die verfahrensrechtliche Beanstandung, mit welcher der Betroffene die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und b MRK sowie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung rügt, dass ihm die Überlassung der digitalen Messdatei in unverschlüsselter Form durch Gerichtsbeschluss rechtsfehlerhaft verweigert worden sei. Hierdurch sei die Verteidigung zugleich in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt worden.

1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben wurde.

a) Für die Annahme, die Verteidigung sei in einem für die „Entscheidung wesentlichen Punkt“ beschränkt worden, reicht es nicht aus, dass die Beschränkung nur abstrakt geeignet ist, das angefochtene Urteil zu beeinflussen. Denn der Rechtsbeschwerdegrund im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO ist nur gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht, also die Sachentscheidung auf der Verteidigungsbeschränkung beruht. Im Rahmen der Begründung müssen daher wenigstens Tatsachen vortragen werden, auf Grund derer die Möglichkeit des Beruhens durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht geprüft werden kann (st.Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 26.05.1981 - 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131/135 = NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 = StV 1981, 500; BGH, Beschlüsse vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 = StV 2015, 10 und vom 02.12.2015 - 4 StR 423/15 [bei juris]; vgl. auch LR/Franke StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 125; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 338 Rn. 101; SSW/Widmaier/Momsen StPO 2. Aufl. § 338 Rn. 79; Meyer-​Goßner/Schmitt § 338 Rn. 59, jeweils m.w.N.).

b) Die Erfüllung dieser Voraussetzungen erscheint schon deshalb fraglich, weil die Rechtsbeschwerde keine Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass die Ablehnung der Überlassung der digitalen Messdatei für die Sachentscheidung des Amtsgerichts eine konkret-​kausale Bedeutung erlangt hat.

Bei der Rüge der Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten bzw. sonstigen Beweismitteln ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich hieraus ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (BGH, Beschluss vom 23.10.2010 - 4 StR 599/09 = NStZ 2010, 530 = wistra 2010, 232 = StV 2010, 615 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 Akteneinsicht 2 m.w.N.). Sollte der Verteidigung ein konkreter Vortrag nicht möglich sein, weil ihr die Unterlagen, in die sie Einsicht nehmen will, verschlossen geblieben sind, so muss sie sich - damit die Ausnahme von der an sich nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird - jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (BGH a.a.O. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2012 - 3 RBs 235/12 = NStZ-​RR 2013, 53).

c) Hier besteht die Besonderheit, dass dem Verteidiger die Rohmessdaten - allerdings lediglich in verschlüsselter Form - überlassen worden waren. Der vom Betroffenen beauftragte Sachverständige konnte diese nur deswegen nicht auswerten, weil ihm kein Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung gestanden hatte. Die Rechtsbeschwerde trägt aber selbst vor, dass über die Firma eso GmbH eine derartige Entschlüsselungssoftware zum Preis von 185 EUR zu erwerben gewesen wäre. Die Frage, ob es dem Betroffenen zumutbar gewesen wäre, diesen Betrag aufzubringen, kann letztlich dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.

2. Mit der Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Überlassung der digitalen Messdatei einschließlich der (unverschlüsselten) Rohmessdaten ist bereits nicht gegen eine für das Eingreifen des Rechtsbeschwerdegrundes des § 338 Nr. 8 StPO erforderliche besondere Verfahrensvorschrift verstoßen worden. Ferner kann auch nicht von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, wie es § 338 Nr. 8 StPO fordert, ausgegangen werden. Und schließlich kann das Urteil nicht auf der Ablehnung der beantragten Überlassung der digitalen Messdatei beruhen.

a) Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt zunächst nicht aus dem in § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 1. Alt. StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten war (zum sog. 'formellen Aktenbegriff‘ vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1981 - 1 StR 48/81 = BGHSt 30, 131/138 ff.; BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 StR 299/03 = BGHSt 49, 317/327, jeweils m.w.N.).

b) Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines 'amtlich verwahrten Beweisstücks‘ i.S.d. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 Abs. 1 2. Alt. StPO zu (in diesem Sinne jedenfalls für digital aufgezeichnete Audiodateien BGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 StR 355/13 = NStZ 2014, 347 = BGHR StPO § 338 Nr. 8 = StV 2015, 10; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2015 - 2 Ws 8/15 = StraFo 2015, 102 = wistra 2015, 246 = OLGSt StPO § 147 Nr. 7). Für ein solches bestünde allerdings nur ein 'Besichtigungsrecht‘ am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (vgl. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO). Mithin wäre die Frage der Überlassung bzw. Nichtüberlassung einer Kopie nur unter dem Gesichtspunkt des auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren Geltung beanspruchenden (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08 = NJW 2009, 2468 = ZfS 2009, 229 = OLGSt StVG § 25 Nr. 44; KK/Lampe OWiG 4. Aufl. § 46 Rn. 6 ff.; Cierniak ZfS 2012, 664, 669) Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b MRK zu beurteilen (BGH a.a.O.; LR/Lüderssen/Jahn § 147 Rn. 112, 117, jeweils m.w.N.; vgl. für digitale Tondateien OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2012 - 2 Ws 146/12 = NJW 2012, 2742 = StV 2013, 74 = NStZ 2012, 590).

c) Durch die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die unverschlüsselte Messdatei zur Verfügung zu stellen, damit er diese durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen auf etwaige Messfehler untersuchen lassen könne, wurde jedoch, nachdem der Tatrichter sich von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Beweisaufnahme überzeugt hatte, weder der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch wurde die Verteidigung hierdurch in einem wesentlichen Punkt beschränkt im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Darüber hinaus ist auszuschließen, dass das Urteil auf der Ablehnung des Antrags der Verteidigung im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruht. Denn es besteht nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts kein Zweifel daran, dass der dem Betroffenen angelastete Geschwindigkeitswert zutreffend ermittelt wurde, sodass auch im Falle einer Überprüfung der Messdatei ein abweichendes Ergebnis auszuschließen ist.

aa) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und in Art. 6 Abs. 1 MRK positiv-​rechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens bedarf wegen der begrifflichen Unbestimmtheit der Konkretisierung durch die Fachgerichte im Einzelfall. In Straf- und Bußgeldverfahren ist dieser Grundsatz insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird. Eine effiziente Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung. Die Verfahrensregeln gewährleisten dies unter anderem durch die ihm eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen.

bb) Das fair-​trial-​Prinzip verfolgt indes keinen Selbstzweck. Ein Angeklagter bzw. Betroffener kann hieraus nicht ableiten, dass die Gerichte jedwedem Begehren der Verteidigung, mag es auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheinen, nachzukommen haben.

(a) Geht es dem Betroffenen - wie hier - darum, durch Einsicht in digitale Dateien unter Hinzuziehung von sachkundigen Personen den Nachweis der Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Fehlverhaltens zu führen, ist der Grundsatz des fairen Verfahrens nur dann tangiert, wenn es möglich erscheint, dass er durch die begehrte Einsicht dieses Ziel überhaupt erreichen kann. Dies ist hier aber auszuschließen. Da das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, dass der dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde, nachdem sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für etwaige Messfehler ergaben, ist davon auszugehen, dass ein Sachverständiger im Falle der Überprüfung der Messdatei zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde. Dies ist - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - die Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren.

(b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verfolgt die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 = BGHSt 39, 291 = MDR 1993, 1107 = VerkMitt 1993, Nr. 107 = NJW 1993, 3081 = ZfS 1993, 390 = NStZ 1993, 592 = NZV 1993, 485 = DAR 1993, 474 = DRiZ 1994, 58). Zwar hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) auch konstatiert, es bestehe kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (ebenso Cierniak DAR 2014, 2, 5). Vielmehr sei eine absolute Genauigkeit, d.h. eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Allerdings kann den nach den jeweiligen technisch-​naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hinreichend durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen werden (BGH a.a.O). Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze wurden in einer weiteren höchstrichterlichen Entscheidung bestätigt (BGH, Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 = BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = MDR 1998, 214 = NZV 1998, 120 = DAR 1998, 110 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 11). Danach ist der Tatrichter nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen.

(c) Die vorgenannten Grundsätze finden ihre materielle Berechtigung in der Anerkennung des standardisierten Messverfahrens, bei dem durch Einhaltung der hierfür erforderlichen Prämissen (Bauartzulassung durch die Physikalisch-​Technische Bundesanstalt [PTB]; Eichung des Messgeräts im Tatzeitpunkt; Aufbau und Bedienung des Messgeräts durch geschultes Personal unter Beachtung der Gebrauchsanweisung; Ausschluss etwaiger Anhaltspunkte für mögliche Fehlerquellen aufgrund der Beweisaufnahme sowie Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs) die Richtigkeit der Messung gewährleistet ist. Dies hat wiederum seinen Grund darin, dass zum einen der Bauartzulassung durch die PTB die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 - Ss OWi 1041/14 = DAR 2015, 149; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 - RBs 200/14 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15 = DAR 2016, 146), durch welches die generelle Eignung des Messgeräts überprüft und anerkannt wurde, und zum anderen durch die Eichung, durch welche die Zuverlässigkeit des verwendeten Messgeräts bestätigt wird. Flankierend muss zu diesen beiden Anforderungen treten, dass das Messgerät ordnungsgemäß durch geschultes Personal bedient und, um etwaige Messungenauigkeiten sicher auszuschließen, der erforderliche Toleranzabzug bei der Ermittlung des konkreten Geschwindigkeitswerts vorgenommen wurden. Zeigen sich bei Einhaltung dieser Bedingungen auch keine Anhaltspunkte, die auf eine Fehlfunktion des Messgeräts hinweisen, so ist der auf diese Weise ermittelte Messwert der Verurteilung zugrunde zu legen.

In einer solchen Situation entspricht es auch gefestigter obergerichtliche Rechtsprechung, dass entsprechende Beweisanträge, die etwa darauf gerichtet sind, den ermittelten Messwert durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erschüttern, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden können (vgl. nur OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - 1 RBs 2/13 [bei juris]).

(d) Durfte der Tatrichter aber - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bei dieser Konstellation ohne weiter gehende Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, von der Richtigkeit des ermittelten Messwerts ausgehen und nicht nur auf das Gegenteil gerichtete Beweisanträge auf sachverständige Überprüfung der Messung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen, sondern sogar ein verurteilendes Erkenntnis aussprechen, so ist andererseits auszuschließen, dass die Überprüfung der Messdateien durch einen Sachverständigen zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte. Würde man dies anders sehen, käme man zu einem dem Rechtsstaatsprinzip grob zuwiderlaufenden Resultat: Es würde letztlich auf die Verurteilung eines möglicherweise Unschuldigen hinauslaufen. Dass dies nicht angeht, versteht sich von selbst. Unter Zugrundelegung dieser Ausgangssituation kann die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dahingehend interpretiert werden, dass im Falle eines standardisierten Messverfahrens keine vernünftigen Zweifel mehr an dem Geschwindigkeitsverstoß gegeben sind, wenn und soweit das amtlich zugelassene Messgerät, das im Tatzeitpunkt geeicht war, unter Beachtung der Bedienungsanleitung des Zulassungsinhabers durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde, sich auch sonst keine von außen ergebenden Hinweise auf etwaige Messfehler gezeigt haben und der Tatrichter die vorgeschriebenen Messtoleranzen berücksichtigt hat. Dies hat aber die weitere Konsequenz, dass auch eine Überprüfung der Messdateien zu keinem abweichenden Resultat führen kann.

(e) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einer als, standardisiertes Messverfahren‘ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten und geeichten sog. Einseitensensormessanlage des Typs,ES3.0‘ und der zugehörigen Softwareversion 1.007.1 (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - 1 RBs 2/13 [bei juris]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012 - 1 SsBs 12/12 = DAR 2013, 38 = ZfS 2013, 51; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2009 - 1 SsRS 71/09 [bei juris]).

Nach den aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurde das Messgerät nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung durch den mit der konkreten Messung betrauten und geschulten polizeilichen Messbeamten bedient und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion.

Aufgrund dessen ist, nachdem auch der erforderliche Toleranzabzug vorgenommen wurde, von der Richtigkeit des Messergebnisses auszugehen mit der Folge, dass in der Ablehnung der Überlassung einer entschlüsselten Messdatei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht erblickt werden kann.

cc) Selbst wenn man dies anders sehen und im Hinblick auf das faire Verfahren einen unbedingten Anspruch auf Einsicht des Betroffenen in die Messdatei auch dann zubilligen wollte, wenn klar ist, dass er damit gerade nicht die Tatvorwürfe erschüttern könnte, weil diese aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sich zur Überzeugung des Tatgerichts als zutreffend erwiesen haben, müssten jedenfalls - nachdem aufgrund der bisherigen Darlegungen die Richtigkeit der Verurteilung eben nicht in Zweifel steht - nicht nur eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, sondern auch der für § 338 Nr. 8 StPO erforderliche konkret-​kausale Zusammenhang zwischen der Ablehnung der beantragten Überlassung der Messdatei und dem Urteil verneint werden. Darüber hinaus ist aus denselben Gründen auszuschließen, dass das Urteil auf der Ablehnung des Einsichtsrechts i.S.d. § 337 Abs. 1 StPO beruht, weil davon auszugehen ist, dass selbst die Überprüfung der Messdatei durch einen Sachverständigen zu keinem abweichenden Ergebnis führen würde.

d) Der Senat verkennt nicht, dass grundsätzlich die Reichweite der tatrichterlichen Aufklärungspflicht einerseits und das Recht des Betroffenen an der Mitwirkung der Sachaufklärung andererseits nicht miteinander vermengt werden dürfen in dem Sinne, dass dieses Mitwirkungsrecht a priori an den Grenzen der Aufklärungspflicht enden würde. Im Ansatz zu Recht wird deshalb in der Literatur darauf hingewiesen, dass dieses Recht in keinem Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht des Gerichts stehe (vgl. Cierniak/Niehaus NStZ 2014, 527).

aa) Wegen der aufgezeigten Besonderheiten des standardisierten Messverfahrens kommt es aber nach einer durchgeführten Beweisaufnahme, in der sich der Tatrichter zweifelsfrei von der Einhaltung der Prämissen für ein standardisiertes Messverfahren überzeugt hat, im Ergebnis zum Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fairtrial-​Grundsatz. Denn es würde einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellen, wenn einerseits der durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelte Geschwindigkeitswert ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Betroffenen sein soll, soweit die Beweisaufnahme die Einhaltung der Prämissen für ein standardisiertes Verfahren ergeben haben, andererseits aber gleichwohl einem Antrag auf Überlassung der Messdatei, der allein das Ziel hat, die Richtigkeit des so ermittelten Messwerts zu erschüttern, unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens stattgegeben werden müsste. Gänzlich unhaltbar, weil nicht mehr mit den Gesetzen der Logik vereinbar, wäre es aus den oben genannten Erwägungen überdies, wenn bei solchen Gegebenheiten gar angenommen würde, die tatrichterliche Entscheidung beruhte auf der Ablehnung des entsprechenden Antrags des Betroffenen auf Überlassung der digitalen Messdatei.

bb) Im Übrigen belegt die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, dass im Bußgeldverfahren das Beweisantragsrecht, welches eine konkrete Ausprägung des Verfahrensgrundrechts des Betroffenen auf aktive Teilnahme an der Verfahrensgestaltung im Allgemeinen und der Sachaufklärung im Besonderen darstellt, deutlich eingeschränkter als im Strafverfahren ist. In diesem Punkt besteht ein nicht nur marginaler Unterschied zwischen dem Strafprozess und dem (gerichtlichen) Bußgeldverfahren. Beweisanträge im Bußgeldverfahren sind nach der genannten Bestimmung gerade nicht den strengen Vorgaben des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO unterworfen, die mit der Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zweifelsfrei nicht korrelieren. Vielmehr sind sie aufgrund der Spezialvorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärungspflicht zu behandeln (vgl. KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 77 Rn. 16 m.w.N.). Hieraus kann aber ohne weiteres der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, dass nach dem gesetzgeberischen Willen das Recht des Betroffenen zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dem Primat der Amtsaufklärungspflicht unterworfen ist.

e) Entgegen einer bisweilen in der Rechtsprechung von Amtsgerichten (AG Kassel, Beschluss vom 23.12.2015 - 381 OWi 315/15 [bei juris]; AG Emmendingen, Beschluss vom 13.11.2014 - 5 OWi 530 Js 17298/13 [bei juris]) und der Literatur (Rinklin jurisPR-​StrafR 6/2015 Anm. 3) geäußerten Auffassung resultiert das hier gefundene Ergebnis auch keineswegs aus einem „Zirkelschluss“; zutreffend ist vielmehr das Gegenteil.

aa) Schon der Ausgangspunkt dieser Ansicht trifft nicht zu. Es ist bereits nicht etwa so, dass ein Betroffener gehalten wäre, zu seiner Verteidigung Anhaltspunkte für Messfehler dem Gericht aufzuzeigen (so aber AG Bergisch Gladbach, Beschluss vom 02.10.2015 - 48 OWi 355/15 [bei juris], das sogar davon spricht, es bedürfe erst dann einer Beweisaufnahme zu der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden habe, wenn der Verteidigung es gelungen sei, Anhaltspunkte darzulegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten). Eine derartige Sichtweise widerspricht grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien, weil sie darauf hinausläuft, dem Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit in dem Sinne zu überbürden, dass er seine Unschuld nachzuweisen oder zumindest belastende Indizien zu erschüttern hätte. Vielmehr ist der Tatrichter sehr wohl verpflichtet, die Richtigkeit des durch das Messgerät ermittelten Geschwindigkeitswerts einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.

bb) Die Anforderungen an die tatrichterliche Untersuchung sind allerdings - wie dargelegt - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren geringer, als dies sonst der Fall ist. Das Gericht muss in solchen Fällen nur dann Anhaltspunkten nachgehen, wenn sie sich aus den äußeren Umständen ergeben. Die Prüfung, ob derartige Anhaltspunkte gegeben sind, kann logischerweise nicht darauf hinauslaufen, dass die Messdatei mithilfe eines Sachverständigen überprüft werden müsste. Denn wollte man dies fordern, so wäre das standardisierte Messverfahren letztlich ad absurdum geführt. Durch dieses Instrument soll der Tatrichter gerade davon entbunden werden, in jedem Einzelfall die Messdatei auf etwaige Fehlerquellen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Wenn aber die Überprüfung der Messdatei andererseits Prämisse für die Anerkennung eines standardisierten Messverfahrens wäre, welches gerade von der Verpflichtung zur Überprüfung der Messdatei entbinden sollte, so wäre allein bei einem derartigen Denkansatz der Vorwurf der Zirkelschlüssigkeit gerechtfertigt.

3. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht beeinträchtigt worden, weil das Amtsgericht gemäß § 261 StPO ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs entschieden und der Betroffene und seine Verteidigung insoweit hinreichende Gelegenheit hatten, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern (st.Rspr., vgl. nur BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7 und 36, 92/97; ferner u.a. BGHSt 30, 131/141). Die digitale Messdatei war aber gerade nicht Gegenstand der Urteilsfindung des Amtsgerichts. Im Übrigen vermittelte Art. 103 Abs. 1 GG keinen - jedenfalls keinen über das Recht auf ein faires Verfahrens hinausgehenden - Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten (BVerfGE 63, 45/60 f.; Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 4 m.w.N.).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.