Das Verkehrslexikon
BGH Beschluss vom 30.09.2010 - 3 StR 294/10 - Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung
BGH v. 30.09.2010: Bestimmung des Endes der Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einer Fahrtunterbrechung
Der BGH (Beschluss vom 30.09.2010 - 3 StR 294/10) hat entschieden:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten. Hatte der Angeklagte von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung zurückzukehren, liegt nur eine Tat vor.
Siehe auch Fahren ohne Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 4.), Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl (Fälle II. 1., 2. und 5.), versuchten Computerbetruges (Fall II. 6.) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 7.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Angeklagte Z. hat das Landgericht wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 4.), versuchten Computerbetruges (Fall II. 6.), Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II. 8. und 10.) und wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 9.) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren unbeschränkt eingelegten Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte D. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren. In erster Linie erhebt er sachlichrechtliche Einwendungen gegen die Ablehnung eines minder schweren Falles im Fall II. 4. der Urteilsgründe; die Angeklagte Z. beanstandet in diesem Fall die Beweiswürdigung und die Bejahung mittäterschaftlichen Handelns. Die mit der Sachrüge begründete und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Angeklagten D. und ist auf die Anfechtung der in den Fällen II. 3. und 4. verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in beiden Fällen gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sowie gegen die Strafzumessung im engeren Sinne.
Die Rechtsmittel der Angeklagten führen lediglich zu Änderungen des Schuldspruchs und sind im Übrigen unbegründet. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg insgesamt versagt.
I. Revision des Angeklagten D. .
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt im Fall II. 2. der Urteilsgründe zum Wegfall, im Fall II. 4. zur Änderung und im Fall II. 3. zur Ergänzung des Schuldspruchs. Im Übrigen weist das Urteil durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Im Einzelnen:
1. a) Die Verurteilung im Fall II. 2. des Urteils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Wertung der Strafkammer, die Rückfahrt des Angeklagten mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller von der Bank in A. zur Wohnung des Zeugen S. stelle neben der Fahrt zur Bank eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis da, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung des Zeugen zurückzukehren.
Der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat daher im Fall II. 2. der Urteilsgründe zu entfallen. Ein Teilfreispruch ist insoweit nicht erforderlich, da die Schuldspruchänderung lediglich auf einer anderen rechtlichen Wertung desselben Sachverhalts beruht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 13).
b) Im Fall II. 4. weist der Schuldspruch ebenfalls einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
Nach den Feststellungen griff der Angeklagte den Zeugen S. in dessen Wohnung mit einem Besenstiel an, um bei ihm vermutete 500 € Bargeld zu erlangen. Er versetzte ihm mit dem Gegenstand zunächst Schläge gegen den Kopf und in den Nacken, wodurch der Zeuge eine Prellung und eine Platzwunde erlitt, und drückte sodann einen abgebrochenen Teil des Stiels mit beiden Händen gegen die Kehle des Zeugen. Während des Würgens entnahm die Angeklagte Z. auf Aufforderung des Angeklagten D. das in der Hosentasche befindliche Portemonnaie des Zeugen. Dieses enthielt zwar kein Bargeld, aber zwei Bankkarten. Durch weiteres Würgen wurde der Zeuge gezwungen, die zu den Bankkarten gehörenden PIN zu nennen, die die Angeklagte Z. notierte. Die Konten, für die die Karten ausgestellt waren, wiesen jedoch kein Guthaben auf, so dass Bargeldabhebungen nicht möglich waren.
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt (hinsichtlich beider Angeklagten) rechtlich gewertet als gemeinschaftlichen besonders schweren Raub gemäß § 249, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Wegnahme des Portemonnaies und der Karten) in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253, § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Erzwingen der Preisgabe der PIN) und (hinsichtlich des Angeklagten D. ) in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Der Generalbundesanwalt weist zurecht darauf hin, dass die Verurteilung wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung (richtigerweise auch insoweit: besonders schwerer räuberischer Erpressung) keinen Bestand hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist durch das Abpressen der PIN dem Vermögen des Genötigten kein Nachteil zugefügt worden. Zwar kann die Kenntnis von den geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto jedenfalls dann das Vermögen des Opfers beeinträchtigen, wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334). Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 599/99, NStZ-RR 2000, 234, 235). Nach den Feststellungen war dies nicht der Fall. Vielmehr war die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Opfers oder der die Karten ausgebenden Bankinstitute von vorneherein ausgeschlossen, da mangels Deckung der Konten des Zeugen S. Geldabhebungen nicht möglich waren, mithin die Gefahr eines Vermögensverlusts nicht bestand. Da die Angeklagten dies nicht wussten, stellt sich das Abpressen der PIN lediglich als Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung dar.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und stellt dabei zugleich klar, dass der Angeklagte sowohl hinsichtlich des schweren Raubes als auch hinsichtlich der versuchten schweren räuberischen Erpressung die Qualifikation des § 250 Abs. 2 StPO verwirklicht hat (vgl. zur Tenorierung: BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der lediglich versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
c) Die versehentlich unterbliebene Tenorierung der Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S. (§ 223 Abs. 1 StGB) holt der Senat nach. Dass nur der Angeklagte D. das Urteil insgesamt angefochten hat, steht der Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen, da § 358 Abs. 2 StPO das Risiko einer Verschlechterung des Schuldspruchs nicht ausschließt.
2. Der Rechtsfolgenausspruch weist keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. auf.
a) Die Bemessung der im Fall II. 4. verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hält rechtlicher Prüfung stand.
aa) Die insoweit vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafe. Der vom Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegte, nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB findet trotz der Änderung des Schuldspruchs in gleicher Weise Anwendung, da sich der Angeklagte neben der lediglich versuchten Erpressungstat durch die Wegnahme der Bankkarten tateinheitlich des vollendeten besonders schweren Raubes schuldig gemacht hat. Eine strafschärfende Bedeutung hat die Strafkammer der tateinheitlichen Verwirklichung einer (vollendeten) Erpressung weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne beigemessen. Der Senat schließt aber auch aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die besonders schwere räuberische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, zumal die auf die gewaltsame Erlangung von Vermögensgegenständen gerichtete tateinheitliche Raubtat durch die Wegnahme der Bankkarten vollendet worden ist.
bb) Es erweist sich auch nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer den - für sich betrachtet - geringen objektiven Wert der durch den Raub erlangten Bankkarten bei der Strafzumessung nicht erörtert und zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet sämtliche möglichen Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln. Vielmehr genügt es, die nach seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Hieran gemessen war jedoch der objektive Wert der letztlich erzielten Tatbeute vor dem Hintergrund, dass die Erwartung der Angeklagten darauf gerichtet war, bei der Tat Bargeld in Höhe von 500 € zu erlangen, nicht von so zentraler Bedeutung, dass eine ausdrückliche Erörterung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unerlässlich gewesen wäre.
cc) Die Ausführungen des Landgerichts lassen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließlich auch nicht besorgen, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB einen rechtsfehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat. Im Übrigen lag hier die Ablehnung eines minder schweren Falles trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB auf der Hand mit Blick auf das deutliche Überwiegen gewichtiger strafschärfender Umstände. Der Angeklagte ist nicht nur vielfach u.a. wegen Gewaltdelikten vorbestraft, wobei die letzte Verurteilung zu hoher Freiheitsstrafe nur elf Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat lag, sondern er hat in der Vergangenheit auch bereits mehrfach längere Haftstrafen verbüßt, ohne dass ihn dies von der Begehung neuer Straftaten abhalten konnte.
b) Der Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten führt nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat kann in Anbetracht der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die für den Fall II. 2. ausgesprochene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
II. Die Revision der Angeklagten Z.
Mit Ausnahme der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. des Urteils bleibt auch der Revision der Angeklagten der Erfolg versagt.
1. Im Fall II. 4. ist aus den oben unter I. 1. b) dargelegten Gründen der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu ändern. Darüber hinausgehende sachlichrechtliche Mängel zum Nachteil der Angeklagten weist der Schuldspruch nicht auf. Aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen sind in diesem Fall weder die Beweiswürdigung der Strafkammer noch die Annahme mittäterschaftlichen Handelns aus Rechtsgründen zu beanstanden.
2. Die Bemessung der Jugendstrafe hält ebenfalls sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Das Landgericht hat auf die zu den Tatzeiten 18 und 19 Jahre alte Angeklagte gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) für geboten gehalten. Diese Entscheidung hat es unter Darlegung der Entwicklung der Persönlichkeit der Angeklagten, insbesondere mit Blick auf ihr zunehmendes Abgleiten in ein kriminelles Umfeld und ihre Unerreichbarkeit mit ambulanten Maßnahmen rechtsfehlerfrei begründet.
Bei Bestimmung der Strafhöhe hat es - zutreffend - den Erziehungsgedanken in den Vordergrund gestellt. Allerdings ist es bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung nicht darauf eingegangen, ob bei der Angeklagten bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat II. 4. ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hätte angenommen werden müssen (BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3, Minder schwerer Fall 3). Indes drängten die Feststellungen im Hinblick auf die vielfältigen Vorahndungen der Angeklagten, denen ausschließlich Gewaltdelikte zugrunde liegen, hier ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Erörterung. Jedenfalls lässt sich angesichts der ausführlichen Darlegungen zu dem erheblichen Erziehungsbedarf der Angeklagten aber ausschließen, dass die Bemessung der Jugendstrafe auf der vermissten Prüfung beruht.
Hinsichtlich der fehlenden Auswirkungen der Schuldspruchänderung und der unterbliebenen Erörterung des Werts der erlangten Beute im Fall II. 4. auf den Strafausspruch wird auf die Ausführungen unter I. 2. a) aa) und bb) verwiesen.
III. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die nur den Angeklagten D. betreffende Revision zeigt - soweit der Strafausspruch angefochten ist - keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten II. 3. und 4. der Urteilsgründe bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat - dem Sachverständigen folgend - nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte infolge des Zusammenwirkens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, seiner Alkoholisierung zu den Tatzeiten (BAK: 2,55 ä) und einer plötzlichen Eifersuchtserregung bei Begehung der Gewalttaten zum Nachteil des Zeugen S. (Fälle II. 3. und 4.) in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Diese Wertung begegnet im Fall II. 3. der Urteilsgründe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da der Faustschlag des unter Alkoholeinfluss zu Aggressionshandlungen neigenden, alkoholabhängigen Angeklagten gegen den Zeugen S. eine unmittelbare und spontane Reaktion auf das die affektive Erregung auslösende Ereignis - das aus Sicht des Angeklagten sexuell anzügliche Verhalten des Zeugen gegenüber der Angeklagten Z. - war.
Die Urteilsfeststellungen tragen mit Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Taten die Annahme verminderter Schuldfähigkeit aber auch im Fall II. 4.. Denn der Angeklagte hatte den Entschluss, sich mittels Gewalt in den Besitz der beim Zeugen S. vermuteten 500 € zu bringen, zu dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge der Angeklagten Z. näherte, noch nicht endgültig gefasst, sondern sich bis dahin ein gewaltsames Vorgehen nur ("notfalls", UA S. 19) vorbehalten. Damit ist hinreichend belegt, dass die Eifersuchtserregung des Angeklagten nicht nur den Faustschlag, sondern auch die kurz darauf erfolgte Gewaltanwendung gegen den Zeugen zur Erlangung von Vermögensgegenständen jedenfalls mitbedingt und sich damit auch beim Raubgeschehen als weitere Ursache schuldmindernd ausgewirkt hat.
2. Rechtsfehler bei Bemessung der beanstandeten Einzelstrafen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Vielmehr erschöpfen sich die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, die Strafzumessung des Tatrichters durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.