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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.11.2015 - 25 U 159/12 - Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstausfall
OLG Frankfurt am Main v. 02.11.2015: Voraussetzungen für den Anspruch auf Verdienstausfall
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.11.2015 - 25 U 159/12) hat entschieden:
- Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verdienstausfallschadens liegen dem Grunde nach vor, wenn der Geschädigte bei einem Unfall, für den der Schädiger einzustehen hat, verletzt wurde und in der Zeit nach dem Unfall arbeitsunfähig war.
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit zu 100% auf dem Unfall beruht; vielmehr haftet der Schädiger bereits dann für den tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall voll, wenn dieser Verdienstausfall zumindest auch auf dem schädigenden Ereignis beruht.
- Erst dann, wenn das Schadensereignis sich in keiner Weise mehr ursächlich im beruflichen Werdegang des Geschädigten niederschlägt, entfällt die weitere Haftung.
- Daneben kann die Haftung nur dann eingeschränkt sein, wenn dem Geschädigten mit Erfolg vorgehalten werden kann, er habe trotz weitergehender Arbeitskraft und entgegen seiner nach § 254 BGB bestehenden Schadensminderungspflicht zumutbare Erwerbsbemühungen unterlassen, aufgrund derer er einen geringeren Verdienstausfall erlitten haben würde.
Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten
Gründe:
I.
Mit der Klage hat der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ...11.2004 geltend gemacht, wobei der Kläger mit dem Fahrzeug seines Vaters nachts auf einer Landstraße mit einer Kuh aus dem Betrieb des Beklagten zu 1. kollidiert war. Der Kläger, der angegeben hat, bis dahin als LKW-Kraftfahrer eingesetzt gewesen zu sein, wurde dabei verletzt.
Nachdem zunächst auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Beklagte zu 2., gesamtschuldnerisch mitverklagt war, hat das Landgericht nach Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 2., mit Urteil von 25.9.2012 der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage, die darüber hinaus auf Zahlung eines bezifferten Verdienstausfalls für die Zeit von November 2004 bis März 2007 in Höhe von insgesamt 20.364,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit (Zustellung an Beklagten zu 1: 30.3.2007) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht insbesondere für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichtet war, im Übrigen abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Ziele, soweit ihnen mit dem Urteil des Landgerichts nicht entsprochen worden war, weiterverfolgt hat. Der Beklagte zu 1. hat im Umfang der Verurteilung Anschlussberufung eingelegt.
Der Einzelrichter des Senates hat mit Urteil vom 14.4.2014 Berufung des Klägers und Anschlussberufung des Beklagten zu 1. wie folgt beschieden:
"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25.9.2012 - 7 O 552/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger wegen des Unfalls, der sich am ...11.2004 gegen 4:45 Uhr auf der Landstraße L ... zwischen A-B und A ereignete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2007.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50% der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließlich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen zu ersetzen sowie die künftigen immateriellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50%. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten zu 1. und die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen."
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Entscheidung vom 14.4.2014 Bezug genommen.
Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte insoweit zum Teil Erfolg, als mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.8.2015 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers das Urteil des 25. Zivilsenates in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wurde, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 20.364,38 € für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, zurückverwiesen. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens hat der Kläger vorgetragen, er sei unfallbedingt bis zum 7.5.2006 arbeitsunfähig gewesen, anschließend zwar arbeitsfähig, jedoch nicht mehr im ausgeübten Beruf als Kraftfahrer. Infolge der eingetretenen Verletzungen mit den Dauerfolgen
- eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule, insbesondere für die Reklination und die Seitenneigung
- fehlhaltungsbedingte Schmerzen im Bereich der oberen Halswirbelsäule und des Rückens sowie der rechten Schulter
- leichtes Kraftminus rechter Arm und Hand sei der Kläger nicht imstande, als Berufskraftfahrer zu arbeiten, was sich auch aus einem ärztlichen Attest des Dr. X vom 31.8.2006 ergebe.
Insbesondere die Beweglichkeitseinschränkung der HWS und die Kraftminderung des rechten Arms und der rechten Hand führe dazu, dass der Kläger beeinträchtigt werde, einen PKW/LKW sicher zu führen, zumindest wenn dies mit zeitlich längeren Belastungen oder längeren Strecken verbunden sei. Infolgedessen habe er seinen Beruf als Berufskraftfahrer aufgeben müssen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das ergänzende Vorbringen in den Schriftsätzen vom 6.1.2012 und 20.1.2012 und der Berufungsbegründung vom 4.2.2013 verwiesen.
Bis zum Unfall sei er bei der D-Zentrale in C als LKW-Fahrer im internationalen Fernverkehr beschäftigt gewesen (Zeugnis Z4, Bl. 69 Bd. I d.A.); er habe meistens Schüttgut gefahren, aber auch Palettenware jedweder Art gefahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschreibung seiner Tätigkeit und den unfallbedingten Einschränkungen wird auf S. 11f. des Schriftsatzes vom 24.5.2007 (Bl. 71f. Bd. I d.A.) verwiesen. Seit Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab Juli 2006 übe er einen "Schonberuf" aus, nämlich als Sachbearbeiter in der Abwicklung der Logistik (Zeugnis Z4, Z7, Bl. 72 Bd. I d.A.), wobei er aufgrund der Gegebenheiten bei seinem Arbeitgeber nur 30 Stunden pro Woche beschäftigt werden könne. Abgesehen von dem durch dieses Stundenminus entstehenden Verdienstausfalls sei ihm auch durch Wegfall von Spesen ein Verdienstausfall entstanden.
Im Zeitraum November 2004 bis einschließlich Juni 2006 habe er anstatt eines Tariflohnes von 2.593 € zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 26,59 € und durchschnittlichen Spesen von monatlich 340 €, woraus sich insgesamt letztlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.007,78 € ergeben habe, in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2006 lediglich Krankengeld in Höhe von 1.450,08 € monatlich erhalten, mithin ein monatliches Mindereinkommen von 557,70 € bzw. für den Zeitraum bis Juni 2006 insgesamt von 10.596,30 € erlitten, wobei Gewinnbeteiligungen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld noch nicht berücksichtigt seien. Für den Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 belaufe sich die Mindereinnahme wegen der Sonderzahlungen auf 1.184,06 € (75% des mit 1.558,52 € bezifferten Sonderzahlungsbetrages). Für den anschließenden Zeitraum ab Juli 2006 bis März 2007 ergebe sich weiterer Verdienstausfall, weil er nur noch 1.054 € netto verdiene und damit 953,78 € monatlich weniger als während der Zeit als Berufskraftfahrer. Für den Zeitraum von Juni 2006 bis März 2007 errechnet der Kläger insoweit einen weiteren Verdienstausfallschaden in Höhe von 8.584,02 €.
Wegen des weiteren Vorbringens zur Höhe des Verdienstausfalls wird auf die Berufungsbegründung, dort S. 17f., verwiesen.
Der Beklagte hatte insoweit bereits erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass
- der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt bei der D-Zentrale in C als Lkw-Fahrer im internationalen Fernverkehr beschäftigt gewesen sei und dort inkl. vermögenswirksamen Leistungen und Spesen netto durchschnittlich 2.007,78 € verdient habe
- der Kläger meistens Schüttgut und darüber hinaus Palettenware jeder Art gefahren habe,
- der Kläger aufgrund des Unfalls nicht mehr als Kraftfahrer einsetzbar sei
- der Kläger unfallbedingt nunmehr im Büro als Sachbearbeiter in der Logistikabwicklung mit einer Wochenstundenzahl von nur 30 Stunden tätig sei; insbesondere seien etwaige HWS/Rückenprobleme nicht unfallbedingt, sondern typische Erscheinung bei Berufskraftfahrern;
- der Kläger überhaupt einen Verdienstausfall erlitten habe oder erleiden würde, wenn er vollschichtig arbeitete
- der Kläger Spesen bezogen habe, wobei selbst dann, wenn er solche Spesen bezogen haben sollte, dem tatsächliche Aufwendungen gegenüber gestanden hätten, die er nun erspare
- der Kläger nur Krankengeld in Höhe von monatlich 1.450,08 € im Streitzeitraum bezogen habe
- der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 (bis Juni 2006) bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Gewinnbeteiligungen erhalten haben würde.
Der Wechsel der Tätigkeit oder die Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden sei ohnehin nicht unfallbedingt erforderlich gewesen. Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen sei mangels anderweitiger Darlegungen ein Ansatz von mindestens 3% der behaupteten Nettoeinkünfte anzunehmen.
Schließlich müsse sich der Kläger auf einen etwaigen Verdienstausfall auch eine berufsgenossenschaftliche Rente anrechnen lassen.
Diesen Vortrag vertieft der Beklagte in der Berufungsinstanz dahingehend, dass
- die (in der Berufungsinstanz vorgelegten) Verdienstabrechnungen nur Kopien seien, deren Übereinstimmung mit einem Original wie auch deren Richtigkeit bestritten werde,
- die ersparten Aufwendungen nach der Entscheidung des OLG Naumburg in Ansatz zu bringen seien bei dem Spesenbetrag, soweit überhaupt eine Differenz zwischen Spesen und Aufwendungen verbleibe,
- der Tariflohn von 2.593 € bestritten werde, ebenso ein "Bausparvertrag" mit 40 €,
- ausdrücklich bestritten werden, dass der Kläger gesundheitlich bedingt auf den Wechsel des Arbeitsplatzes habe eingehen und sich auf ein niedrigeres Gehalt habe einlassen müssen,
- der Vortrag des Klägers zu einer monatlichen Zahlung des "Krankengeldes" in Höhe von 1.450,08 € falsch sei, weil kalendertäglich gezahlt werden.
II.
Infolge der partiellen Aufhebung und Zurückverweisung ist über den mit dem Antrag zu 2. erstinstanzlich wie zweitinstanzlich verfolgten Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 erneut zu entscheiden.
Dabei ist - nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde in allen übrigen Teilen zurückgewiesen hat - eine Mithaftungsquote von 50% zugrunde zu legen, so dass vom geltend gemachten Verdienstausfallschaden letztlich maximal ein Betrag von 10.182,19 € zuerkannt werden könnte, tatsächlich sind es allerdings lediglich 8.354,35 €.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verdienstausfallschadens liegen dem Grunde nach vor. Der Kläger wurde bei einem Unfall, für den der Beklagte zu 1. zumindest zu 50% einzustehen hat verletzt. Er war in der Zeit nach dem Unfall arbeitsunfähig. Entgegen der Ansicht des Beklagte zu 1. kommt es freilich nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit zu 100% auf dem Unfall beruht; vielmehr haftet der Schädiger bereits dann für den tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall voll, wenn dieser Verdienstausfall zumindest auch auf dem schädigenden Ereignis beruht. Erst dann, wenn das Schadensereignis sich in keiner Weise mehr ursächlich im beruflichen Werdegang des Geschädigten niederschlägt, entfällt die weitere Haftung. Daneben kann die Haftung nur dadurch eingeschränkt sein, wenn dem Geschädigten mit Erfolg vorgehalten werden kann, er habe trotz weitergehender Arbeitskraft und entgegen seiner nach § 254 BGB bestehenden Schadensminderungspflicht zumutbare Erwerbsbemühungen unterlassen, aufgrund derer er einen geringeren Verdienstausfall erlitten haben würde.
Selbst nach dem für den Beklagten nicht ungünstigen Gutachten des SV2 bestand bis zum Ende der ambulanten Behandlung (S. 41 des GA) wegen der - unfallbedingten - Bogenwurzelfraktur HWK 7 und der Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 bis 4 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des Klinikums C datiert er dieses Ende freilich auf den 26.4.2005. Dabei ist ihm jedoch ein - offensichtlicher, durch die insoweit bereits schreibfehlerhafte Fassung des Datums im klägerseitigen Schriftsatz vom 13.3.2007 und dem folgend falscher Fassung des Beweisbeschlusses allerdings erklärbarer - Lesefehler unterlaufen (auf den es bei der Entscheidung vom 14.4.2014 nicht entscheidend ankam, weswegen dort die - an sich bereits damals sinnvolle - Richtigstellung nicht eingeführt wurde). Der in Bezug genommene Bericht des Klinikums C benennt nämlich nicht den 26.4.2005, sondern den 26.4.2006 als Datum der Beendigung der Heilbehandlung wegen der zumindest insoweit unstreitigen Unfallfolgen. Im ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. X vom 26.7.2006 ist auf Seite 4 das Datum 26.4.2006 aufgeführt, und nur diese Jahreszahlangabe passt zu dem vorausgehenden Text im Bericht vom 26.7.2006, zumal auch noch auf Seite 7 desselben Berichts nochmals auf ein Behandlungsende im April 2006 verwiesen wird. Ebenso findet sich - wiederum passend eingebettet in die ansonsten nicht streitige Schilderung des Behandlungsablaufs, die sich auch aus der Darstellung im Gutachten des SV3 vom 10.4.2008 entnehmen lässt (insb. Bl. 234 Bd. II d.A.) - auf Seite 3 des weiteren Berichts vom 31.8.2006 erneut das Datum 26.4.2006 als dasjenige des Behandlungsendes (bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bis 8.5.2006).
Der Fehler im Gutachten kann wie jede offenbare Unrichtigkeit jederzeit berichtigt werden. Die ohne jedes Argument vom Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung ist falsch.
Damit steht selbst nach dem - schreib- und lesefehlerberichtigten - Gutachten des SV2, der in der Sachverhaltsaufarbeitung (S. 20 seines Gutachtens noch zutreffend erkannt hatte, dass die Jahreszahl richtig 2006 lautete) außer Frage, dass der Kläger bis Ende April 2006 unfallbedingt arbeitsunfähig war. Denn eigenständige Erwägungen, aus denen sich eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis genau 1 Jahr vor dem tatsächlichen Behandlungsende ergeben könnten, stellt der Sachverständige gar nicht an; die von ihm für das Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit angenommene Datumsgrundlage ist durchgehend mit dem Zusatz versehen "gemäß dem Bericht des Klinikums C". Dieses dort genannte Datum lautet jedoch 26.4.2006. Dementsprechend sind auch seine Angaben anlässlich der Anhörung am 4.9.2012 von genau diesem Lesefehler beeinflusst, weil er auch dort die Arbeitsfähigkeit anknüpft an das Ende der "unmittelbaren Behandlung"; dieses Ende war jedoch nicht im April 2005, sondern erst im April 2006 erreicht.
Die Überlegungen, ob der Kläger wieder in seinen alten Beruf zurückkehren konnte, stellen sich für diesen Zeitraum bis Ende April 2006 also gar nicht.
Auch für den nachfolgenden Zeitraum gelangt SV2 zwar zur Einschätzung, dass der Kläger seinen früheren Beruf wieder ausüben könne, geht indes selbst nicht von einem Zustand aus, in dem es keinerlei Unfallfolgen mehr gebe, sondern im Gegenteil beziffert er auch die unfallbedingten Folgen für die Zeit nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer mit 15%. Damit dauerten unfallbedingte Folgen jedenfalls in dem hier zur Beurteilung anstehenden Zeitraum fort.
Für die Betrachtung des Verdienstausfalls im Zeitraum von November 2004 bis März 2007 folgt daraus, dass ohne Weiteres für den Teilzeitraum bis einschließlich April 2006 der quotal zu ersetzende Verdienstausfallschaden zuzuerkennen ist, wobei die einzelnen Elemente dieses Verdienstausfalls streitig sind.
Aber auch für die nachfolgende Zeit ist der gedankliche Ansatz, die nach Ansicht von SV2 mögliche Einsetzbarkeit als Berufskraftfahrer führe ohne Weiteres dazu, dass der Kläger sich so behandeln lassen müsse, als übe er diesen Beruf wieder aus, ist nicht zutreffend. Maßgeblich ist für die Ursächlichkeitsbetrachtung zunächst nur, dass der Kläger unfallbedingt seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausgeübt hat und nun tatsächlich auch nicht wieder ausübt.
Die Fiktion wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit objektiv und subjektiv möglich gewesen wäre und er sich nicht veranlasst sehen durfte, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für den "Schonberuf" zu entscheiden. Rechtlich ist das allerdings dann keine Frage des Ursachenzusammenhangs, sondern des Mitverschuldens. Ein solches Mitverschulden lässt sich nicht feststellen.
Auch hier ist die Auffassung der Beklagtenseite, dass mit der Vorstellung des Sachverständigen, der Kläger sei jedenfalls nicht wegen der unfallbedingten Verletzungen gehindert gewesen, in seinen alten Beruf zurückzukehren, die Kausalität des Unfalls für den tatsächlichen Geschehensablauf ab April 2006 entfalle, rechtlich nicht vertretbar.
Bei der Beurteilung der Obliegenheit, sich um die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit zu bemühen, ist nicht maßgeblich die retrospektive Beurteilung durch den Sachverständigen SV2, sondern maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Geschädigten zur Zeit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Für diesen bestand zunächst wegen der Fortdauer der Krankschreibung bis zum 8.5.2006 überhaupt kein Anlass, in der Zeit bis zum 8.5.2006 Arbeit aufzunehmen. Allenfalls war ihm nach dem 26.4.2006 abzuverlangen, sich überhaupt um Arbeit (für die Zeit nach dem Ende der Krankschreibung) zu bemühen. Nach den durchgeführten, aber erfolglos abgebrochenen Arbeitsbelastungserprobungen als LKW-Fahrer und der ausdrücklichen Einschätzung seines behandelnden Arzt Dr. X, dass er seinen Beruf als LKW-Fahrer nicht wieder ausüben könne, muss ein Geschädigter nicht im Interesse des Schädigers gegen diese ärztliche Einschätzung und die gewonnene Erfahrung beim Belastungsversuch die Arbeit als LKW-Fahrer wieder aufnehmen, zumindest nicht in dem hier zur Beurteilung anstehenden Zeitraum bis März 2007.
Die Aufnahme einer Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber anstelle des Versuchs mit ungewissem Erfolg, sich auf eine anderweitige, nicht seiner bisherigen Verwendung als LKW-Fahrer entsprechende Stelle bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, ist unter dem Aspekt des Mitverschuldens dem Kläger ebenfalls nicht vorzuwerfen. Die Vorteile einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber liegen schon wegen der dadurch auch im Interesse des Schädigers abgewendeten oder zumindest faktisch verringerten Gefahr eines baldigen Arbeitsplatzverlustes nach Ende einer Probezeit oder nach allgemeinen Kündigungsschutzregeln wegen des schwächeren Schutzes bei der Sozialauswahl auf der Hand. Für den Zeitraum bis März 2007 stellt sich deswegen auch noch nicht die Frage, ob es dem Kläger zumutbar war, sich um eine anderweitige Vollzeitstelle bemühen musste oder er sogar gehalten war, sich beruflich völlig neu zu orientieren (z.B. durch Wechsel aus abhängiger Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit mit leitender Funktion im eigenen Unternehmen).
Die Frage, ob es überhaupt prozessual zulässig oder beachtlich ist, einerseits zu bestreiten, dass der Geschädigte eine Tätigkeit als LKW-Fahrer überhaupt ausgeübt hat, den Geschädigten aber andererseits genau auf diese Tätigkeit - die er ja angeblich gar nicht ausgeübt hat - nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit verweisen zu wollen, bedarf damit keiner Entscheidung.
Hinsichtlich der Stundenzahl hätte es den für den Mitverschuldenseinwand darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten oblegen, den Vortrag des Klägers zu widerlegen, dass aus betrieblichen Gründen im Zeitraum bis März 2007 keine Arbeitsstelle mit einer höheren Wochenstundenzahl bei dem Arbeitgeber zur Verfügung stand.
Hinsichtlich der einzelnen Berechnungsparameter geht das Bestreiten des Beklagten (mit Nichtwissen) ins Leere, nachdem der Kläger Unterlagen vorgelegt hat, von denen nach der Entscheidung des BGH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen ist, dass der zugehörige Sachvortrag ausreichend substantiiert und die Belege beweistauglich sind. Eine Auseinandersetzung mit den Unterlagen hätte dann nämlich stattfinden müssen, hat aber nicht stattgefunden. Nach dem Vortrag des Klägers und den eingereichten Unterlagen ist die Höhe des Verdienstausfallschadens im tenorierten Umfang unter Berücksichtigung der insoweit geltenden Erleichterungen des Nachweises durch § 287 ZPO und § 252 BGB mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.
Soweit der Beklagte bestritten hatte, dass der Kläger vor dem Unfall bei der D GmbH beschäftigt war, bestehen sogar keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ( § 286 ZPO ). Dies folgt - auch wenn es sich um Fotokopien und damit nicht um Urkunden im Sinne der ZPO handelt - aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen für den Zeitraum vor dem Unfall (Bl. 136ff. Bd. III d.A.), die als Augenscheinsobjekte frei gewürdigt werden können, ob das Gericht die so in seine Wahrnehmung gebrachten tatsächlichen Umstände für wahr hält oder nicht. Dabei fällt nicht nur ins Gewicht, dass die Fülle der typischen Details einer Lohnabrechnung eine Fälschung unwahrscheinlich macht, sondern auch, dass eine solche Fälschung dann gewissermaßen auch noch vorbereitet hätte werden müssen z.B. mit Falschangaben zu der allein zu der behaupteten Tätigkeit passenden Benennung seiner gesetzlichen Unfallversicherung (zu finden auf S. 9 des Berichts des Dr. X vom 26.7.2006) oder der Erwirkung von Leistungen aus den gesetzlichen Versicherungskassen ohne zugrundeliegendes Arbeitsverhältnis. Dies ist insgesamt derart fernliegend, dass allein der Schluss auf die Richtigkeit der Angaben des Klägers und der vorgelegten Belege möglich ist.
Hinsichtlich der Differenz zwischen Nettoeinkommen und Verletztengeld folgt aus den vorgelegten Bescheinigungen, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist, wonach er vor dem Unfall monatlichen Tariflohn in Höhe von 2.593 € brutto erhielt. Ebenso ersichtlich ist daraus der AG-Anteil zu den vermögenswirksamen Leistungen (26,59 €). Die durchschnittliche Höhe der vom Kläger behaupteten Spesen (Tagegeldpauschale) lässt sich in einer für § 287 ZPO ausreichenden Weise aus den - unregelmäßig erfolgten - Zahlungen, wie sie aus den Einkommensbelegen abzulesen sind, entwickeln, und zwar ausgehend vom Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz, wonach für das Jahr 2003 3.672 € Spesen bezahlt worden seien, in einer monatlichen Höhe von 306 €, so dass sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.974 € errechnet.
Allerdings wendet der Beklagte zu Recht ein, dass der pauschalen Leistung durch den Arbeitgeber ersparte Aufwendungen gegenüber stehen, so dass der Spesenbetrag nicht voll in Ansatz gebracht werden kann. Die Beklagte setzt insoweit und unwidersprochen auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Naumburg vom 23.9.1998, SchadenPraxis 1999, S. 90f. einen Anteil von 3% des behaupteten Nettoeinkommens (rund 2000 €, dav. 3% = rund 60 €) an, der Berücksichtigung findet. Soweit der Beklagte bemängelt, dass der Kläger zwischen Februar und April 2006 einen Arbeitsversuch unternommen habe und deswegen Verdienstausfall nicht erlitten haben könne, ist dies gedanklich nicht nachvollziehbar. In dem genannten Zeitraum hat der Kläger nachweislich Verletztengeld bezogen, was ein gleichzeitig bestehendes Ganztagsarbeitsverhältnis ausschließt und auf das ein partielles Arbeitseinkommen angerechnet worden wäre ( § 52 SGB VII ), so dass sich an der Berechnung der Differenz dadurch nichts geändert haben würde, wenn der Kläger während des Arbeitsversuchs anderweitige Vergütung erhalten hätte.
Die Höhe der Verletztengeldleistung ist durch die Bescheinigung der Krankenkasse ... vom 28.1.2013 (Bl. 144 Bd. III d.A.) belegt, wobei sich der Kläger sogar für den Zeitraum 1.11.2005 bis 31.5.2006 geringfügig mehr anrechnen lässt, als er tatsächlich erhalten hat.
Wegen dieser Bescheinigung einerseits und der für Juni 2006 vorgelegten Verdienstabrechnung andererseits kommt auch eine Erstattung für Juni 2006, so wie dies in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 30 Bd. I d.A.) vorgesehen ist, nicht in Betracht. Für diesen Monat muss bereits die Berechnung Anwendung finden, die der Kläger erst ab Juli 2006 zugrunde gelegt hat, jedoch begrenzt durch den Antrag (Teilbetrag 557,70 €)
Gem. § 287 ZPO ist daher unter Berücksichtigung der Aufstellung Bl. 30 d.A. (die für November 2004 keinen Schaden ausweist) und der angesprochenen Unterlagen für den Zeitraum November 2004 bis einschließlich Mai 2006 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 18 x 464 € (1.974 - 60 - 1.450), mithin in Höhe von 8.352 € anzusetzen. Soweit der Beklagte meint, die monatliche Höhe des "Krankengeldes" (richtig: Verletztengeldes) mit der Begründung anzweifeln zu müssen, dass kalendertäglich gezahlt werde, folgt aus der Bescheinigung der Krankenkasse ..., dass kalendertäglich 48,36 € (bis einschließlich Oktober 2005, ab dann 48,20 €) gezahlt wurden, bei einem Leistungszeitraum von jeweils mehr als einem Monat aber eine Berechnung mit 30 Kalendertagen erfolgt ist, woraus sich bei monatlicher Betrachtung genau der Betrag von 1.450,80 € (30 x 48,36 €) ergibt. Die Darstellung des Zahlbetrages durch die Klägerseite ist also nicht zu beanstanden.
In der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für Mai 2007 ist ein Eintrittsdatum 1.6.2006 benannt und - für den Monat Mai 2007 ein Nettoverdienst von 1.179,49 € ausgewiesen, das aufgrund der Jahresangaben als ungefähr repräsentativ ( § 287 ZPO ) für den Verdienst im Jahre 2006 (ab Juni) und im Jahre 2007 (bis März) angesehen werden kann, so dass die Differenz zu dem um ersparte Aufwendungen bereinigten Nettoeinkommen vor dem Unfall im Juni 2006 mehr als die verlangten 557,70 € beträgt, die deswegen bei der Abrechnung zugrunde zu legen sind..
Für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2007 schätzt das Gericht auf der Grundlage der Bescheinigung für Mai 2007 den monatlichen Netto-Verdienstausfall auf (1.974 - 60 - 1179) rund 735 €, für 9 Monate also auf 6.615 €.
Schließlich lassen sich den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum Dezember 2003 bis Juni 2004 die Zahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Gewinnbeteiligung in einer die Abgabe des Klägers erreichenden Höhe zu entnehmen, so dass entsprechend dem Nettoansatz, den der Kläger gewählt hat, ein weiterer Betrag von 1.184 € geschätzt werden kann.
In der Summe ergibt sich sonach für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 ein Verdienstausfall von 16.708,70 €, von welchem dem Kläger infolge der Mithaftungsquote von 50% 8.354,35 € zustehen zuzüglich Zinsen ab Klagezustellung gem. §§ 286 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31.3.2007.
Die sozialrechtliche Verletztenrente in Höhe von 20% wirkt sich - soweit der hier streitige Zeitraum überhaupt betroffen ist (ab 8.5.2006) - wegen des Quotenvorrechts des Klägers (§ 116 Abs. 3, 5 SGB X) nicht auf die Berechnung zur Höhe aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalles oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.