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OLG München Urteil vom 20.11.2015 - 10 U 1426/15 - Kostenerstattung für Einholung der Rechtsschutzdeckung

OLG München v. 20.11.2015: Zur Kostenerstattung für Einholung der Rechtsschutzdeckung


Das OLG München (Urteil vom 20.11.2015 - 10 U 1426/15) hat entschieden:
Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die gerichtliche Geltendmachung eines Unfallschadens sind nur dann vom Geschädigten zu erstatten, wenn die anwaltliche Einschaltung erforderlich und zweckmäßig war. War der Anspruchsteller in der konkreten Verkehrssituation bevorrechtigt, ist ihm zuzumuten, zunächst selbst tätig zu werden, auch wenn er seine Ansprüche im Wege der Widerklage geltend machen will.


Siehe auch Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung? und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

A.

Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.09.2009 gegen 13.35 Uhr in U. auf der Kreuzung der M.allee mit der G.straße. Der Drittwiderbeklagte zu 2) kollidierte mit seinem Mercedes Sprinter beim Linksabbiegen mit dem die Kreuzung geradeaus überquerenden VW Crafter des Beklagten zu 1). Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.03.2015 (Bl. 249/260 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München 1) gab nach Beweisaufnahme der Widerklage auf der Grundlage einer alleinigen Haftung des Klägers und der Drittwiderbeklagten teilweise statt. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. ging es davon aus, dass der Beklagte zu 1) u.a. eine schwere Kontusion des rechten Kniegelenks mit Knorpelschädigung erlitt, verneinte aber einen Dauerschaden und wies das Feststellungsbegehren hinsichtlich des Zukunftsschadens ab.

Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Widerkläger am 20.03.2015 zugestellte Urteil hat der Widerkläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 19.04.2015 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 269/270 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.05.2015 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 275/276 d. A.) begründet. Der Widerkläger rügt, dass angesichts der Dauer der Genesung, der durch den Unfall verursachten Einschränkungen und erlittenen Schmerzen das bestimmte Schmerzensgeld zu gering bemessen sei, während der Krankschreibung Einkommenseinbußen entstanden und auszugleichen und die Kosten für die Erholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung zu erstatten seien.

Der Widerkläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Widerbeklagten über den ausgeurteilten Betrag hinaus zu verurteilen, weitere 2.275,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2010 sowie weitere 747,80 € an den Widerkläger zu zahlen

sowie festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, die dem Widerkläger aus den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen zukünftig erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat nach Erteilung von Hinweisen (Verfügung vom 27.07.2015, Bl. 277/278 d.A. sowie vom 03.09.2015, Bl. 282 d.A.) im Termin vom 30.10.2015 den Sachverständigen Dr. med. M. ergänzend und den Widerkläger informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2015 (Bl. 289/292 d. A.) wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift und die Berufungserwiderung vom 29.08.2015 (Bl. 279/281 d. A.) Bezug genommen.


B.

I.

Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsbegehrens sowie des Kleiderschadens (53,43 € nebst Zinsen) ist die Berufung unzulässig, da es insoweit an einer Berufungsbegründung fehlt. Eine Berufung, deren Begründung nicht den Anforderungen des § 520 III ZPO genügt, ist unzulässig und nach § 522 I ZPO zu verwerfen. Der Berufungsführer hat seinen Antrag nicht auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 520 III 2 Nr. 4 ZPO gestützt und auch nicht nach § 520 III 2 Nr. 2 und 3 ZPO konkret angeben, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil in Ziffer I.5. für unrichtig hält. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausführungen I. Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar (BGH, Urt. v. 29.09.2003 - II ZR 59/02 Rn 12 = NJW 2004, 66, 67). Der Berufungskläger muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb ausnahmsweise eine neue Feststellung gebieten oder, wenn er sich gegen eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts wendet, deutlich machen, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält (BGH Beschl. v. 11.03.2014, Az. VI ZB 22/13 [Juris]). Vorliegend geht das Landgericht erkennbar davon aus, dass es am Knie zu keinem Dauerschaden kam und deshalb auch die bloße Möglichkeit künftiger Folgeschäden nicht besteht. Die Berufungsbegründung setzt sich damit nicht auseinander. Auch zum abgewiesenen Kleiderschaden ermangelt es der Berufung jeglicher Begründung.

II.

Die im Übrigen statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und auch begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Widerklägers auf weiteres Schmerzensgeld und Verdienstausfall verneint.

a) Zum Schmerzensgeld: Auf Grund der Anhörung des Widerklägers vor dem Senat ist dieser der Überzeugung, dass der Kläger bei starker Belastung, etwa längerem Stehen auf einer Leiter oder längerer Autofahrt auch heute noch unter leichten Schmerzen im Kniegelenk leidet. Dies hat er bereits bei der Anamnese vor dem medizinischen Sachverständigen so angegeben, was von diesem auch als plausibel erachtet wird, da der Kläger bei dem Unfall einen Knorpelschaden erlitt. Der Sachverständige führte aus, dass bei der klinischen Untersuchung 5 Jahre nach dem Unfall keinerlei funktionelle Einschränkungen bestanden und auch keine arthrotische Entwicklung eingetreten war, die Schmerzen - von deren Vorhandensein der Senat auf Grund der Angaben des Klägers überzeugt ist - aber wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnen sind (§ 287 ZPO). Der Senat hält daher ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 € für angemessen.

b) Zum Verdienstausfall: Der Berufungsführer hat unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen erläutert, dass im Oktober noch (teilweise) Entgeltfortzahlung erfolgte und im November das zusätzliche Jahresgehalt ausbezahlt wurde und aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch die vorgetragene Krankschreibung, auf die der Arbeitnehmer vertrauen darf und vorliegend vertraut hat. Nach Abzug des Krankengeldes verbleibt ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 721,70 €.

2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus dem berechtigten höheren Streitwert in Höhe von 489,45 €. Hinzu kommen die bereits zugesprochenen 24 € Akteneinsichtskosten.

3. Die Kosten für die Erholung der Deckungszusage sind nur erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Einschaltung erforderlich und zweckmäßig war, vgl. BGH NJW 2011, 122; 2011, 296; 2912, 296; OLG Saarbrücken, SP 2015, 49. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Senat ist entgegen seiner in der Hinweisverfügung anlässlich der Terminierung angedeuteten Ansicht der Auffassung, dass es dem Beklagten zu 1) trotz der Geltendmachung seiner Ansprüche im Rahmen einer Widerklage als nach der StVO grundsätzlich gegenüber dem Linksabbieger Bevorrechtigtem zumutbar war, zunächst selbst um Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung nachzufragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 I, 100 II, IV ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.