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Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung?

Anwaltskostenersatz für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung?




Gliederung:


- Allgemeines
- Streitwert / Beschwer



Allgemeines:


Anwaltskosten allgemein

Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltskosten

Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz




LG Berlin v. 17.04.2000:
Die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist zwar im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts ein gesondertes Mandat, welches der Auftraggeber zu vergüten hat; in Verkehrsunfallsachen kann der Geschädigte jedoch insoweit vom Schädiger keinen Ersatz verlangen, denn dieser Schaden fällt nicht in den Schutzbereich der anzuwendenden Haftungsnormen.

KG Berlin v. 19.04.2004:
Keine Haftung des Schädigers für die dem Geschädigten entstandenen Anwaltskosten, die durch den Verkehr seines Bevollmächtigtem mit seiner Rechtsschutzversicherung entstanden sind.

LG Münster v. 04.05.2010:
Für die Einholung der Deckungszusage bedarf es keiner weiteren rechtlichen Überlegungen, als dass sich aus dem Versicherungsvertrag die Obliegenheit ergeben konnte, dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsverfolgung anzuzeigen. Daher hat ein Industriekaufmann als ein des Lesens, Schreibens und Telefonierens kundiger Versicherungsnehmer keinen Anspruch gegen den Unfallschädiger auf Freistellung von den Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.

OLG Celle v. 12.01.2011:
Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer durch einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt entstanden sind (mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung zu diesem Problem).




BGH v. 09.03.2011:
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war.

LG Dortmund v. 24.03.2011:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung überhaupt vom Schutzzweck des § 249 BGB im Verhältnis zum Schädiger erfasst werden. Es ist dem Geschädigten jedenfalls zumutbar, in einfach gelagerten Fällen, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen, die Deckungszusage selbst einzuholen.

OLG Karlsruhe v. 13.10.2011:
Den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann eine Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind.

BGH v. 13.12.2011:
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

OLG Frankfurt am Main v. 23.03.2012:
Grundsätzlich kann der Unfallgeschädigte auch die Kosten der anwaltlichen Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen. Der Ersatz solcher Kosten wird vom Schutzzweck der Norm umfasst.

LG Düsseldorf v. 25.06.2013:
Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten zählen bei Verzug des Haftpflichtversicherer mit der Ersatzleistung nicht zu dem zu ersetzenden Verzugsschaden, da die Deckungszusage einzuholen in der Regel dem Geschädigten selbst zuzumuten ist.


OLG Saarbrücken v. 08.05.2014:
Die Rechtsanwaltskosten für eine Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder erforderlich noch zweckmäßig.

OLG Saarbrücken v. 28.10.2015:
Es ist umstritten, ob die Einholung der Deckungszusage überhaupt gesonderte Gebühren nach § 15 RVG auslosen kann oder es sich vielmehr um eine bloße Nebentätigkeit handelt (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21.Aufl., § 15 Rdn. 71). Soweit die Deckungszusage routinemäßig erteilt wird und es wie hier lediglich um einen Abstimmungsstreit zwischen Prozessbevollmächtigten und Rechtsschutzversicherer im Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten geht, entstehen jedenfalls für diesen keine zusätzlichen außergerichtlichen Gebühren.

OLG München v. 20.11.2015:
Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die gerichtliche Geltendmachung eines Unfallschadens sind nur dann vom Geschädigten zu erstatten, wenn die anwaltliche Einschaltung erforderlich und zweckmäßig war. War der Anspruchsteller in der konkreten Verkehrssituation bevorrechtigt, ist ihm zuzumuten, zunächst selbst tätig zu werden, auch wenn er seine Ansprüche im Wege der Widerklage geltend machen will.

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Streitwert / Beschwer:


Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer

BGH v. 20.05.2014:
Nicht zuerkannte Kosten für die Einholung einer Deckungszusage können der Beschwer nur hinzugerechnet werden, soweit die zugrunde liegende Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012, VI ZB 1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 7 mwN und VI ZB 2/11).

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