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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.11.2015 - 1 Ss 386/15 - Anschluss des Gerichts an ein Sachverständigengutachten zur Blutalkoholkonzentration

OLG Frankfurt am Main v. 23.11.2015; Notwendige Ausführungen bei Anschluss des Gerichts an ein Sachverständigengutachten zur Blutalkoholkonzentration


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.11.2015 - 1 Ss 386/15) hat entschieden:
Will sich der Tatrichter dem Ergebnis eines zur Blutalkoholkonzentration eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden ist.


Siehe auch Rückrechnung / Hochrechnung der alkoholischen Beeinflussung aus der BAK oder aus Trinkmengen und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

Das Amtsgericht Büdingen hat den Angeklagten am 04.03,2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Das Landgericht Gießen hat durch das angefochtene Urteil die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten verworfen.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.

Die nach § 333 StPO statthafte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung bereits deshalb nicht stand, da die Beweiswürdigung lückenhaft ist, soweit sie die Feststellung der Blutalkoholkonzentration und somit die Bewertung der Fahruntüchtigkeit sowie der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt betrifft.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 10.11.2015 insoweit folgendes ausgeführt:
"In den Urteilsgründen wird zwar festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit - gegen 12.30 Uhr - eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,82 Promille hatte (UA S. 11).

Es lässt sich dem Urteil allerdings nicht entnehmen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Gericht diese Feststellung getroffen hat. Die im Zusammenhang mit den Wahrnehmungen der Zeugen M.S. (UA S. 13) und K. und Sch. (UA S. 13) jeweils erwähnte "Blutalkoholuntersuchung" lässt mangels weiterer Ausführungen hierzu näheres nicht erkennen, namentlich schon nicht, ob dem Angeklagten nach der Tat eine Blutprobe abgenommen worden ist, ob, wie und von wem diese untersucht wurde pp.

Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss es dies zunächst angegeben und dann in der Regel die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darlegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen. der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind (vgl. BGH StV 2014, 587; NStZ 2013, 420; OLG Frankfurt am Main - 1 Ss 200/15 -; - 2 Ss 32/15 -). Will sich der Tatrichter dem Ergebnis eines zur Blutalkoholkonzentration eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen, so müssen in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen so wiedergegeben werden, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob der Blutalkoholwert zutreffend ermittelt worden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main - 3 Ss 63/14 -). Für die Bestimmung des Blutalkoholgehalts bedeutet dies, dass im Urteil grundsätzlich Angaben über den Zeitpunkt der Tat, über den Zeitpunkt der Blutentnahme, über den Blutalkoholgehalt zur Zeit der Entnahme und über den zugrunde gelegten Rückrechnungswert enthalten sein müssen (vgl. OLG Frankfurt am Main - 3 Ss 342/15 -; - 3 Ss 34/09 - Fischer, StGB, 62. Auflage, § 316 Rn. 16a).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Es fehlt sowohl an der Mitteilung, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, als auch an der Angabe des Entnahmezeitpunktes, des Blutalkoholgehaltes zur Entnahmezeit und der für die Berechnung der Mindest- bzw. der Maximalblutalkoholkonzentration zugrunde gelegten Rückrechnungswerte.

Auch sonst fehlen jegliche Angaben dazu, worauf das Gericht den festgestellten Blutalkoholwert stützt. Für das Revisionsgericht ist daher nicht nachvollziehbar; ob das Tatgericht die Mindest- und Maximalblutalkoholkonzentration zutreffend ermittelt hat.

Da es an jeglichen Anknüpfungspunkten für eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration fehlt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil, mit dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, auf dem aufgezeigten Darlegungsmangel beruht (§ 337 StPO).

Ein Ausnahmefall, bei dem das Messergebnis in keiner Weise in Zweifel gezogen wird, ist hier nicht gegeben, da der Angeklagte seine Fahrereigenschaft in Abrede stellt und das Urteil insgesamt angreift (RB S.1 ff).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Feststellungen des angegriffenen Urteils die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit getragen hätten. Denn zwar ist in den Urteilsgründen festgehalten, dass der Angeklagte am Tattag bereits morgens Alkohol getrunken hat (Aussage des Zeugen W., UA S. 15). Weiter, dass der Angeklagte entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung zwei Einbahnstraßen befahren hat (UA S. 11,12). Auch, dass der Angeklagte nach Absteigen vom Motorrad schwankend ins Lokal gegangen ist und deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, ist vom Zeugen M.S. beobachtet und in den Urteilsgründen festgehalten worden (UA S. 12). Die Zeugen K. und S. gaben an, der Angeklagte sei zunächst so aggressiv gewesen, dass man Verstärkung angefordert habe, und habe sich erst im weiteren Verlauf beruhigt (UA S. 13). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer diese Umstände aber nicht weiter bewertet, insbesondere nicht erkennbar als Zeichen einer Fahruntüchtigkeit behandelt oder Ausführungen zu einer relativen Fahruntüchtigkeit gemacht.

Im Hinblick auf die festgestellte tateinheitliche Begehung der Trunkenheit im Verkehr und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann aufgrund der aufzuhebenden Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinen Bestand haben.

Das Urteil kann daher insgesamt keinen Bestand haben."
Dem tritt der Senat bei.

Danach war das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2.StP0).