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OLG Hamm Beschluss vom 08.12.2015 - I-9 U 89/15 - Zur Klageänderung im Berufungsrechtszug

OLG Hamm v. 08.12.2015: Zur Zulässigkeit der Klageänderung im Berufungsrechtszug


Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.12.2015 - I-9 U 89/15) hat entschieden:
Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet.


Siehe auch Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatzansprüche aus einem Brandschaden vom 10.12.2010 in Werne geltend. Der Kläger war Mieter einer abgeteilten Parzelle innerhalb einer großen Lagerhalle, in der er nach seinem Umzug aus Stuttgart seinen Hausrat eingelagert hatte. Der Beklagte hatte innerhalb der Lagerhalle ebenfalls eine abgeteilte Parzelle angemietet, innerhalb derer er Ware lagerte, die zum Verkauf in dem von dem Beklagten betriebenen 1,- € Shop bestimmt waren.

Am 10.12.2010 fuhr der Beklagte mit seinem Fahrzeug Ford zu seinem innerhalb der Halle gelegenen Lager, um dort Waren in sein Fahrzeug einzuladen. Nachdem dies geschehen war, sprang der Motor des Fords nicht an, weil die Starterbatterie des Fahrzeugs zu schwach war. Nachdem der Versuch misslang, das Fahrzeug mit einer zweiten, durch Überbrückungskabel mit der ersten parallel geschalteten Starterbatterie zu starten, schloss der Beklagte ein Ladegerät an die Starterbatterie des Fahrzeugs an. Hierbei stellte er fest, dass der Säurestand dieser Batterie unzureichend war. Der Beklagte begab sich daraufhin gegen 13:12 h zu einem nahegelegenen Drogeriemarkt um destilliertes Wasser zu erwerben, was ausweislich des Kassenbons um 13:27 h geschehen ist. Die Brandmeldung erfolgte um 13:23 h durch den anwesenden Vermieter L. Bei der Rückkehr des Beklagten war bereits die um 13:34 h an der in Brand stehenden Lagerhalle eingetroffene Feuerwehr mit Löscharbeiten befasst. Die Lagerhalle brannte aus. Der hinzugezogene Brandsachverständige Dipl.-Ing. T stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.12.2010 fest, dass nach Auswertung der Brandspuren an dem Fahrzeug und der lokalen Abbrandspuren im Umfeld um den Fahrzeugstandort nichts für eine Brandentwicklung aus dem Motorraum spräche. Auch Anhaltspunkte für eine direkte Inbrandsetzung ausgehend von dem Ladegerät, dem Ladekabel oder der Starterbatterie des Fahrzeugs habe die Untersuchung nicht ergeben. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Brandstiftung eingeleitete Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil eine Brandstiftung nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei.

Der Kläger hat den ihm entstandenen Schaden mit 33.409,50 € beziffert. Der Beklagte habe verkehrssicherungspflichtwidrig gehandelt, weil er sein Fahrzeug entgegen einer mietvertraglichen Beschränkung und unbeaufsichtigt in der Halle geparkt habe, und die Halle anschließend verlassen habe.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2015 folgende Erklärung zu Protokoll abgegeben:
" Der Klägervertreter unterstrich, dass dem Beklagten vorgeworfen werde, dass er das Fahrzeug in dem damaligen Zustand in der Halle zurückgelassen habe. Damit habe er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Keineswegs solle behauptet werden, dass der Brand durch das Ladekabel oder das Ladegerät bzw. die Batterie verursacht worden ist."
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.409,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 und außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 € sowie weitere 12,- € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des weiteren Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe aus § 823 Abs. 1 BGB resultierende Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Das Gutachten des Brandsachverständigen habe keine Anhaltspunkte für eine Brandentwicklung aus der Verwendung des Ladegeräts und der Starterbatterie ergeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser
unter Abzug eines Betrages in Höhe von 1.411,25 € zur Hauptsache seine ursprünglichen Klageanträge weiterverfolgt.
Hilfsweise beantragt er,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Nunmehr behauptet der Kläger in Abweichung von dem erstinstanzlich unstreitig vorgetragenen Sachverhalt, dass das Ladegerät nicht an die Starterbatterie des Fahrzeugs, sondern ausweislich der Angaben des Beklagten in seinem im Ermittlungsverfahren an die ermittelnde Polizeibehörde in V gerichteten Schreiben vom 31.01.2011 an die zweite Batterie angeschlossen gewesen sei, mittels derer der Beklagte das Fahrzeug aber auch nicht habe starten können. Der niedrige Säurestand habe bei dieser Batterie vorgelegen. Der Beklagte habe daher die Schraubverschlüsse der Batterie geöffnet und die Batterie an das Ladegerät angeschlossen. Sodann habe er sich zum Drogeriemarkt begeben. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. T sei die Starterbatterie als Brandursache auszuschließen. Mit Starterbatterie habe der Sachverständige die 2. Batterie gemeint, da er ansonsten unter Berücksichtigung seiner, des Beklagten, Einlassung im Strafverfahren vom 31.01.2011 die im Fahrzeug befindliche Batterie als Fahrzeugbatterie bezeichnet hätte.

Er, der Beklagte habe sich jedenfalls nicht fahrlässig verhalten, als er während des Ladevorgangs an der im Fahrzeug befindlichen Batterie sich von dem Fahrzeug entfernt habe, um destilliertes Wasser zu kaufen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

Die Akten190 Js 561/10 Staatsanwaltschaft Dortmund lagen vor.


II.

Die Berufung des Klägers ist nach dem einstimmigen Votum im Senat offensichtlich unbegründet.

Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes stehen dem Kläger gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche zu. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe, nachdem sein Fahrzeug nicht angesprungen sei, vergeblich versucht, die im Fahrzeug angeschlossene Starterbatterie mit einem Ladekabel zu überbrücken. Daraufhin habe er an diese Starterbatterie ein Ladegerät angeschlossen. Hierbei habe er einen unzureichenden Säurestand festgestellt, und sich zum Drogeriemarkt begeben, um destilliertes Wasser zur Auffüllung zu kaufen (Bl. 13 GA). Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung diesen Sachvortrag ausdrücklich bestätigt (Bl. 29 GA). Die zum Schadensersatz verpflichtende Verkehrssicherungspflichtverletzung hat der Kläger ausweislich der hierüber aufgenommenen Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Termin vor dem Landgericht am 03.02.2015 (Bl. 72 GA) allein darin gesehen, dass der Beklagte sein Fahrzeug im damaligen Zustand in der Halle zurückgelassen habe. Keineswegs solle behauptet werden, dass der Brand durch das Ladekabel oder durch das Ladegerät bzw. die Batterie verursacht worden sei.

Vor diesem Hintergrund hatte sich das Landgericht mit Blick auf eine Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 1 BGB allein damit zu befassen, ob das Zurücklassen des Fahrzeugs eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellte, und ob dies für den von dem Kläger behaupteten Schaden ursächlich geworden ist. Letzteres hat das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. T vom 31.12.2010 verneint. Zwar hat der Sachverständige nach einer Gesamtbewertung des Brandbildes feststellen können, dass die lokale Brandentwicklung aus der Nutzungseinheit des Beklagten hervorgegangen ist. Bei dieser Bewertung hat der Sachverständige einfließen lassen, dass aufgrund der Brandbeobachtungen des Eigentümers L und eines weiteren Mieters, dem Herrn M (Bl. 173 BA), Flammen neben der Fahrerseite des Fahrzeugs des Beklagten aufgetreten waren, als diese auf den Brand aufmerksam geworden waren. Allerdings hat der Sachverständige keine Hinweise darauf gefunden, dass der Brand von dem Motorraum des Fahrzeugs ausgegangen ist. Die technische Untersuchung des Überbrückungskabels, des Ladegeräts und der Starterbatterie im Fahrzeug haben keine Anhaltspunkte für eine von diesen Geräten ausgehende direkte Inbrandsetzung ergeben (Bl. 63 BA). Hiervon ausgehend war nicht das Fahrzeug Ausgangspunkt des Brandes, sondern seinerseits ein Raub des aus einem anderen Anlass entstandenen Feuers.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 306 StGB bzw. § 306d StGB zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass, und wodurch der Beklagte den Brand verursacht haben soll, wenn als Schadensursache auch nach der Behauptung des Klägers die elektrischen Gerätschaften, die der Beklagte im Zusammenhang mit dem Aufladen der Starterbatterie benutzt hat, als schadensstiftende Ursache ausscheiden.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 StVG zu. Das setzte voraus, dass die behauptete Beschädigung der Rechtsgüter des Klägers bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden ist. Das ist dann zu bejahen, wenn bei der gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Da vorliegend nach den Ausführungen des Brandsachverständigen der Aufladevorgang der im Fahrzeug befindlichen Starterbatterie nicht den Brand ausgelöst hat, fehlt es an dem Erfordernis, dass der Brand bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten entstanden ist.

Im Berufungsrechtszug hält der Kläger zum einen an seiner Auffassung fest, dass das Nichtentfernen des Fahrzeugs bei isolierter Betrachtung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstelle. Im Rahmen der weiteren Begründung der Berufung lässt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, der Beklagte habe die Starterbatterie des Fahrzeugs aufladen wollen, fallen und behauptet nunmehr erstmals, dass der Beklagte tatsächlich nach seiner eigenen schriftlichen Einlassung v. 31.01.2011 (Bl. 140 BA) im Ermittlungsverfahren, die zuvor aus dem Lager geholte Starterbatterie habe aufladen wollen.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung ergeben sich daraus nicht.

Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger die Beschwer infolge des erstinstanzlichen Urteils beseitigen will. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung der Klage im Berufungsverfahren (§§ 263, 523 ZPO) kann nicht allein das Ziel des Rechtsmittels sein, sondern setzt dessen Zulässigkeit voraus.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Vortrag neuer Tatsachen, die eine andere Norm des materiellen Rechts erfüllen, verschafft dem neuen Verfahren nicht notwendig einen anderen Streitgegenstand. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien zu dem Sachverhalt gehören, den der Kläger mit seinem Vortrag zur Begründung seines Begehrens der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet (BGH, U.v. 06.05.1999 - IX ZR 250/98 -, juris).

Hiervon ausgehend stellt sich die neue Behauptung des Klägers nur als eine unselbstständige Modifizierung des einheitlichen Lebenssachverhalts - Aufladung einer Starterbatterie zwecks Ingangsetzung eines Fahrzeugs mit zeitlich in engem Zusammenhang stehenden Inbrandgeraten der Lagerhalle - dar.

Das ändert aber nichts daran, dass dieser erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Sachvortrag des Klägers ein neues Angriffsmittel darstellt, dessen Berücksichtigungsfähigkeit sich nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO bestimmt.

Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist neues Vorbringen nur zuzulassen, wenn es im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

In erster Instanz haben die Parteien übereinstimmend dem Landgericht einen Sachverhalt zur rechtlichen Bewertung vorgelegt, nach dem der Beklagte die im Fahrzeug befindliche Starterbatterie mittels eines Ladegeräts aufzufrischen versucht hat, als das Fahrzeug nicht angesprungen war. Dabei hat der Kläger nach der im Termin vom 03.02.2015 von seinem Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erklärung ausdrücklich betont, dass nicht behauptet werden solle, dass der Brand durch das Ladekabel, das Ladegerät bzw. die Batterie ausgelöst worden sei. Dabei handelte es sich, da nur die im Fahrzeug befindliche Starterbatterie den Gegenstand der Schriftsätze bildete, um diese Starterbatterie.

Nunmehr behauptet der Kläger unter Nichtaufrechterhaltung seines bisherigen Vortrags, dass der Beklagte versucht habe, die zuvor aus seinem Lager geholte 2. Starterbatterie aufzuladen.

Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte Geltendmachung dieses neuen Angriffsmittels beruht auf einer Nachlässigkeit der Partei, wobei sich der Kläger das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf seinen mit Schreiben vom 08.08.2011 gestellten Antrag hin Einsicht in das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren genommen (Bl. 186, 190 BA). Mithin war dem Kläger bereits weit vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Ende 2013 die Einlassung des Beklagten vom 31.01.2011 bekannt. Warum entgegen dieser Erkenntnis erstinstanzlich ein abweichender Vortrag zur Begründung der Klage erfolgt ist, ist nicht ersichtlich.

Der insoweit neue Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz gleichwohl vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, wenn dieser neue Vortrag in der Berufungsinstanz unstreitig geblieben ist (BGH, B.v. 13.01.2015 - VI ZR 551/13-, juris). Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des nunmehr zu berücksichtigenden Vortrags eine Beweisaufnahme erforderlich wird (BGH, a.a.O). Vorliegend hat der Beklagte den neuen Sachvortrag ausreichend bestritten mit der Folge, dass er der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unterliegt.

Einerseits ist der Beklagte in seiner Berufungserwiderung auf den neuen Vortrag eingegangen und hat ausgeführt, die von den Zeugen L und M im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben ergäben nicht, dass der Brand von der Starterbatterie ausgegangen sei, die er, der Beklagte, nach seiner Einlassung v. 31.01.2011 (Bl. 140 BA) benutzte. Aus der Einlassung ergebe sich keine Schadensverantwortlichkeit seiner Person.

Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Brandsachverständige in seinem Gutachten allerdings nicht festgestellt, dass die 2. Starterbatterie als Brandursache ausgeschlossen werden könne. Denn die Einlassung des Beklagten, in der der Aufladevorgang erstmals so geschildert worden ist, dass nicht die im Fahrzeug vorhandene Starterbatterie, sondern die Ersatzstarterbatterie außerhalb des Fahrzeugs aufgeladen werden sollte, konnte vom Brandsachverständigen deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie erst am 31.01.2011 und damit einen Monat nach der Vorlage des Brandgutachtens zu den Ermittlungsakten gelangt ist. Der Dipl.-Ing. T hat in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich die für ihn maßgebenden Anknüpfungstatsachen benannt (Bl. 55 BA). Er ist aufgrund der ihm gemachten Angaben des Beklagten davon ausgegangen, dass dieser ein Ladegerät an die Starterbatterie seines Fahrzeugs angeschlossen hatte. Dies entspricht inhaltlich dem Inhalt der aufgenommenen Strafanzeige (Bl. 6 BA), wonach der Beklagte noch am Brandort gegenüber den anwesenden Polizeibeamten erklärt hat, er habe seine trockene Autobatterie an ein Ladegerät gehängt.

Dass der Beklagte inhaltlich auf den neuen Sachvortrag eingegangen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass dieser Sachvortrag unstreitig gestellt werden sollte.

Denn andererseits hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung an anderer Stelle ausdrücklich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag aufrechterhalten, wenn er ausführt, er habe das an ein Ladegerät angeschlossene Auto in der Halle stehen lassen dürfen, während er kurz weg ging, um Batteriewasser zu kaufen (Bl. 136 GA).

Angesichts dessen ist der Wille des Beklagten, den erstinstanzlich insoweit unstreitigen Sachverhalt aufrechtzuerhalten, unmissverständlich und das Bestreiten beachtlich.

Welche der beiden Sachverhaltsvarianten nun wahr ist, ob also der Beklagte die Fahrzeugstarterbatterie oder aber die 2. Ersatzstarterbatterie an das Ladegerät angeschlossen hat, und ob sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls entgegen seiner sich aus § 138 ZPO ergebenden Pflicht zu vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag erklärt hat, muss offen bleiben. Die Zulassung neuen Vortrags ist nicht von der vorherigen Aufklärung einer Tatsachenbehauptung als wahr oder unwahr abhängig.

Es gibt auch keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, die die Annahme rechtfertigten, nur die Angaben des Beklagten in seiner Einlassung v. 31.01.2011 entsprächen der Wahrheit. Zwar ist die am 31.01.2011 detaillierte Einlassung in ihrer Aussage eindeutig. Andererseits ist aber auch neben den Angaben des Beklagten gegenüber den den Sachverhalt aufnehmenden Polizeibeamten sein Sachvortrag im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Eine Stütze erfährt diese Schilderung durch das Brandgutachten. Denn die Lichtbilder 12, 13, 16, 18, 21 und 22 der Lichtbildmappe zum Brandgutachten zeigen ein über die Front des Fahrzeugs in den Motorraum laufendes Kabel.

Soweit der Kläger mit den Zeugen L und M beweisen will, dass der Brand von der 2. Starterbatterie ausgegangen ist, ist zu berücksichtigen, dass diese Zeugen Flammen an der Fahrerseite des Fahrzeugs bemerkt hatten. Das Ladegerät und die 2. Starterbatterie befanden sich jedoch an der Beifahrerseite des Fahrzeugs. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Brandsachverständige keinen Anlass gesehen hat, mit Blick auf die Aufladung der im Fahrzeug befindlichen Starterbatterie Bedenken gegen die vom Beklagten praktizierte Vorgehensweise bei dem Ladevorgang zu äußern. Warum solche Bedenken bei Verwendung einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Starterbatterie bestehen, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Brandsachverständige die neben dem Ladegerät stehende 2. Starterbatterie im Lichtbild festgehalten hat. Wenn für den Sachverständigen Anlass bestanden hätte, diese Starterbatterie als Brandquelle in Betracht zu ziehen, so ist zu erwarten, dass der Sachverständige sich hierzu geäußert hätte, zumal er keinen Beschränkungen hinsichtlich seines Auftrags zur Ermittlung der Brandursache unterlag.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).