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Amtsgericht Staufen Urteil vom 31.07.2015 - 2 C 41/15 - Zur Höhe der Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten
AG Staufen v. 31.07.2015: Zur Höhe der Kleinschadensgrenze bei den Kfz-Sachverständigenkosten
Das Amtsgericht Staufen (Urteil vom 31.07.2015 - 2 C 41/15) hat entschieden:
Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, kann auch die vom Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden, wobei der Geschädigte die Einholung des Gutachtens auch dann für geboten erachten darf, wenn der Schädiger eine geringe Anstoßgeschwindigkeit behauptet und das Schadensbild äußerlich nur geringfügig erscheint (hier: 830,50 € inkl. MwSt).
Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 323,68 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249ff. BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB aufgrund des Verkehrsunfallereignisses am 10.07.2013 in Hartheim.
Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Sachverständigenkosten zu erstatten.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Es kommt mithin nicht allein darauf an, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (zu allem BGH, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03, NJW 2005, 356ff.).
Vorliegend ist nach dem Sachverständigengutachten ein Bruttoschaden in Höhe von 830,50 EUR entstanden. Es handelt sich bei diesem Schaden nicht um einen bloßen Bagatellschaden. Die Bagatellschadensgrenze ist im Bereich von 715 EUR anzusiedeln (BGH, a. a. O.).
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend aufgrund der geringen Anstoßgeschwindigkeit von Anfang an klar gewesen sei, dass es nicht zu einer Beschädigung tragender oder ähnlich relevanter Teile des klägerischen Fahrzeuges gekommen und auch nicht mit verdeckten Schäden zu rechnen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung durfte die Geschädigte nach ihren Erkenntnismöglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten. Insbesondere die moderne Fahrzeugtechnik bringt es mit sich, dass der Umfang eines Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird. Es ist gerichtsbekannt, dass teilweise auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbildern teilweise tiefer gehende Schäden entstanden sind, die für einen Laien nicht abschätzbar sind. Weiter ist für einen Laien schwer abschätzbar, ob die Anstoßgeschwindigkeit so gering war, dass keine schwereren Schäden entstanden sein können oder doch erheblicher war. Hinzu kommt vorliegend, dass die Geschädigte während des Unfalls gar nicht anwesend war, da der Unfall zu einer Zeit passierte, als sie das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hatte. Dies macht es für sie noch schwieriger das Schadensbild abzuschätzen.
II.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.