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VGH München Beschluss vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 - Wohnsitzverstoß bei Erteilung der später umgetauschten Fahrerlaubnis
VGH München v. 08.01.2016: Wohnsitzverstoß bei Erteilung der später umgetauschten Fahrerlaubnis
Der VGH München (Beschluss vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485) hat entschieden:
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, wenn er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach einem rechtskräftigen Urteil im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf.
Siehe auch Umausch bzw. Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, seinen österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Am 23. Juni 2015 kontrollierte die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg den Antragsteller. Dabei zeigte er einen am 23. Mai 2014 ausgestellten österreichischen Führerschein (Nr. 14178051) für die Fahrerlaubnisklassen AM, A (79.03; 79.04) und B vor. In Spalte 10 der Führerscheinkarte ist jeweils das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 ist 70CZ995733 eingetragen.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) mit, für den Antragsteller seien 13 Eintragungen im Fahreignungsregister gespeichert. Es handele sich dabei u.a. um zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vom 8. Juni 1991 und 5. Februar 1992, sowie um mehrere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 21. Januar 1994, 18. Dezember 1994 (in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort), 30. Juli 1995 (in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses), 14. April 1996, 8. März 2001, 5. September 2006, 23. Februar 2010 und 4. März 2011 und um eine Urkundenfälschung vom 4. März 2011, die zu einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten geführt habe. Zudem sei dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. September 2003, bestandskräftig seit 26. Oktober 2004 die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht versagt worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009, bestandskräftig seit 25. Juni 2013, sei ihm das Recht aberkannt worden, von seiner am 21. Januar 2009 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Mit Bescheid vom 7. September 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3) auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 4).
Über die gegen den Bescheid vom 7. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.708). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt. Es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. 995733 im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfe, da die Wohnsitzvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Umtausch in einen österreichischen Führerschein ändere daran nichts. Ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Umtauschs in Österreich einen Wohnsitz gehabt habe, sei daher unerheblich.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde sei den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO nicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen sei der österreichische Führerschein in Deutschland gültig, da bei dessen Ausstellung kein Wohnsitzverstoß vorgelegen habe. Er habe damals einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich inne gehabt. Es handele sich bei dem Umtausch um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die anerkannt werden müsse. In der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass die österreichischen Behörden den Antragsteller als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hätten. Er sei 1995 letztmalig wegen Alkohols am Steuer verurteilt worden. Ohne Fahrerlaubnis verliere er seinen Arbeitsplatz. Dies stelle einen Eingriff in Art. 12 GG dar.
Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerde sei unzulässig, da innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist kein Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, denn der Umtausch stelle keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung der vollständigen nationalen Vorschriften dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich Antrag erst mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich gestellt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Bescheids vom 7. September 2015 beantragen wollte.
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 7. September 2015 genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36; BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 11 CS 15.1963 – juris Rn. 14; B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner auf Seite vier des Bescheids vom 7. September 2015 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.
3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), sind nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, damit ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden kann. Die Klage gegen die Verpflichtung zur Vorlage des österreichischen Führerscheins wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn der Antragsteller ist nicht berechtigt, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).
Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2013 – 11 B 11.2798 – juris; B.v. 24.11.2014 – 11 ZB 14.1193 – VRS 127, 331). Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf. Dass bei dem Umtausch in Österreich die Fahreignung des Antragstellers überprüft wurde, hat er nicht vorgetragen. Er hat nur ausgeführt, bei Ausstellung des österreichischen Führerscheins sei die Vorlage seines Reisepasses, des tschechischen Führerscheins, eines Lichtbilds, eines Auszugs aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und einer Meldebestätigung verlangt worden. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf § 5 Abs. 7 des österreichischen Führerscheingesetzes (FG) ausgeführt, dass in Österreich keine Fahrprüfung und keine Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit stattgefunden habe, da der Umtauschcode 70CZ995733 in Nummer 12 des österreichischen Führerscheins eingetragen sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinander.
Eine Verletzung von Art. 12 GG ist nicht ersichtlich, denn der Antragsteller kann unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens jederzeit die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Im Fahreignungsregister sind für ihn noch zahlreiche Verstöße gegen Strafvorschriften eingetragen, die weiterhin erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen. Bis zur Tilgung der Alkoholtaten ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 11 ZB 15.1591 – juris; B.v. 12.8.2015 – 11 CS 15.1499 – juris; B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris).
4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklasse AM ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Klasse B enthalten. Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2324 – juris Rn. 21 ff.). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).