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Amtsgericht Essen Urteil vom 08.01.2016 - 14 C 478/15 - Stundensätze und Sonderkonditionen für Haftpflichtversicherer

AG Essen v. 08.01.2016: Stundensätze und Sonderkonditionen für Haftpflichtversicherer


Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 08.01.2016 - 14 C 478/15) hat entschieden:
Zwar muss sich die Klägerin grundsätzlich dann nicht auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn diese nur kostengünstiger ist, weil die Preise auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen. Dafür, dass dies im konkreten Fall zutrifft, trägt der Geschädigte die Darlegungslast. Das pauschale Bestreiten der Stundenverrechnungssätze mit Nichtwissen ist unbeachtlich.


Siehe auch Reparaturkosten und Stundenverrechnungssätze - Fachwerkstatt


Tatbestand:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.05.2015 zu.

Die Klägerin muss sich hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf die von der Beklagten benannte günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt Autohaus ... verweisen lassen.

Die Beklagten haben die Klägerin auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt Autohaus ... verwiesen. Dabei haben die Beklagten insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der genannten Werkstatt um eine ebenfalls markengebundene Fach Werkstatt handelt.

Es besteht insoweit kein Grund, an der Gleichwertigkeit der Reparaturqualität zu zweifeln.

Bei der Firma Autohaus ... handelt sich ferner um eine für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt, da sie sich nur 14 Kilometer vom Sitz der Klägerin entfernt ist. Dabei kann entgegen der Ansicht der Klägerin allein auf sie als Geschädigte und Anspruchstellerin, nicht dagegen auf den Nutzungsberechtigten abgestellt werden.

Die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt ist auch nicht wegen einer Zugrundelegung von Sonderkonditionen unzumutbar. Zwar muss sich die Klägerin grundsätzlich dann nicht auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn diese nur kostengünstiger ist, weil die Preise auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den von Beklagtenseite genannten Stundenverrechnungssätzen nicht um marktübliche Preise, sondern um Sonderkonditionen handelt, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Das pauschale Bestreiten der Stundenverrechnungssätze mit Nichtwissen ist unbeachtliche.

Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt der Verweis auch nicht etwa die Vorlage eines rechtsverbindlichen Reparaturangebots oder eines Kostenvoranschlags voraus (vgl. LG Essen 15 S 147/11, Urteil vom 23.08.2011, OLG Düsseldorf NJW Spezial 2012, 362).

Es hätte vielmehr der Klägerin nach Erhalt des Prüfberichts oblegen durch einen Anruf bei der Firma Autohaus ... sicherzustellen, dass die Reparatur dort zu den angegebenen Preisen ausgeführt würde.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung, des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 359,92 Euro festgesetzt.



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