- Fährt ein Kraftfahrer infolge Sichtbehinderung durch Vereisung seiner Windschutzscheibe auf ein soeben wegen Motorschadens am Straßenrand zum Halten gebrachtes Kfz auf, so trifft ihn die alleinige Schuld an dem Unfall. Eine Mitverantwortlichkeit des anderen Unfallbeteiligten kommt nicht in Betracht, wenn er vor dem Anhalten mehrfach die Fußbremse betätigt und dann die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte.
- Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unrepariert, sind ihm die Kosten für die Reparatur auf der Richtbank zu erstatten, wenn der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige diese Richtbankarbeiten für erforderlich gehalten hat.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle und Richtbankkosten - Richtbankarbeiten
Tatbestand:
Der Kläger macht als früherer Eigentümer des Pkw Mercedes 200 D mit dem polizeilichen Kennzeichen ... Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Pkw VW 1300 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... geltend.
Am 3.12.1973 fuhr der Kläger morgens kurz nach 7,00 Uhr mit dem genannten Fahrzeug auf der L 175a von L. in Richtung P. (Schwarzwald-Baar-Kreis). Es herrschte eine Temperatur von ca 20 Grad minus. Auf der außerhalb von L. etwa bei Straßen-km 5,8 befindlichen 13%igen Steigung fing der Motor des klägerischen Fahrzeugs zu stottern an, worauf der Kläger rechts an den Fahrbahnrand lenkte und anhielt.
Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw, die Ordensschwester E. M., die in gleicher Richtung wie der Kläger unterwegs war, fuhr von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf.
Von Anfang an war unbestritten, dass der Kläger beim Anhalten seines Fahrzeugs mehrfach die Fußbremse betätigte und dadurch die Bremsleuchten bediente. Im Laufe des Prozesses ist durch die Aussage des im klägerischen Fahrzeug mitgefahrenen Zeugens D. bei seiner Vernehmung vom 21.1.1975 (As 147ff) unstreitig geworden, dass der Kläger nach dem Anhalten die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte und dass die Insassen des klägerischen Fahrzeugs, der Kläger selbst und der Zeuge D., gerade im Begriff waren auszusteigen, als die Fahrerin des Pkw VW 1300 aufgefahren ist. Das klägerische Fahrzeug hatte bis zum Unfall noch keine 30 Sekunden am Fahrbahnrand gestanden. Die Fahrerin des Pkw VW hat nach dem Unfall gegenüber dem POM A. und gegenüber den Insassen des klägerischen Fahrzeugs erklärt, dass ihre Frontscheibe total zugefroren war und die Sicht daher immer schlechter geworden war.
Gegen die Fahrerin ist ein Bußgeld in Höhe von DM 40,00 festgesetzt worden.
Durch den Aufprall wurde die linke Heckseite des klägerischen Fahrzeugs eingebeult; der hintere Stoßfänger, das Heckabschlussblech, das linke hintere Seitenteil und der Kofferraumboden waren stark gestaucht. Der linke hintere Rahmenlängsträger war ebenfalls gestaucht und geknickt.
Der Kläger hat sein Fahrzeug unfallbeschädigt auf der Grundlage eines privat von ihm erstellten Sachverständigengutachtens des Büros K. (S., V.-S.) verkauft. Dieses Gutachten hat folgende Wiederherstellungskosten ermittelt:
1. Neuteile 613,00 DM 2. Arbeitsaufwand 1.905,00 DM 3. Lackieraufwand 460,00 DM Spritzung der Neuteile mit Unterbodenschutz 30,00 DM ergibt 3.008,00 DM 11% Mehrwertsteuer ergibt 330,88 DM 3.338,88 DM
Bei der Position "Arbeitsaufwand" war ua ein Betrag in Höhe von DM 360,00 (= 120 AW * DM 30,00) für Instandsetzung der Karosserie auf der Richtbank eingesetzt.
Im übrigen hat das betreffende Gutachten eine merkantile Wertminderung in Höhe von DM 900,00 festgestellt.
Nachdem die Beklagte am 18.12.1973 DM 3.000,00 an den Kläger gezahlt hatte, schickte dieser der Beklagten am 15.1.1975 eine spezifizierte Aufstellung des durch den Unfall entstandenen Gesamtschadens über insgesamt DM 4.918,54. Diese Aufstellung enthielt folgende Positionen:
Reparaturkosten laut Gutachten 3.338,88 DM merkantiler Minderwert 900,00 DM Sachverständigenkosten 162,26 DM Verdienstausfall 92,40 DM Nutzungsentgang für 15 Tage a DM 24,00 360,00 DM pauschale Aufwendungen 25,00 DM Neuzulassungskosten 40,00 DM 4.918,54 DM
Als die Beklagte die Zahlung des Restbetrages in Höhe von DM 1.918,54 ablehnte, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen auf Antrag des Klägers am 13.2.1974 einen Zahlungsbefehl über DM 1.918,54 nebst 10% Zinsen ab Zustellung erlassen. Nach der am 20.2.1974 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls, gegen den die Beklagte mit Schreiben vom 21.2.1974 Widerspruch eingelegt hat, zahlte die Beklagte am 28.2.1974 weitere DM 1.048,14, also insgesamt DM 4.048,14.
Nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Konstanz erging am 17.5.1974 gegen die Beklagte antragsgemäß ein Versäumnisurteil nach Maßgabe des Zahlungsbefehls vom 13.2.1974 abzüglich am 28.2.1974 bezahlter DM 1.048,14.
Am 12.3.1974 hat der Kläger die Zahlung von DM 1.048,14 als unzumutbare Teilzahlung an die Beklagte zurücküberwiesen.
Der Kläger nahm im weiteren Verlauf des Prozesses von den zunächst geforderten Neuzulassungskosten in Höhe von DM 40,00 Abstand; im übrigen aber hält er an der Abrechnung vom 15.1.1974 fest. Der Kläger nimmt unbestrittenermaßen 14% Zins als Bankkredit in Anspruch.
Der Kläger ist zum Haftungsgrund der Auffassung, dass der Unfall allein schuldhaft durch die Fahrerin des Pkw VW verursacht worden sei und ihn auch keine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit nach § 7 StVG treffe.
Zur Schadenshöhe ist der Kläger der Auffassung, dass - mit Ausnahme des Betrages von DM 40,00 für Neuzulassungskosten - alle in der Aufstellung vom 15.1.1974 genannten Schadensposten auch in der angegebenen Höhe sachlich gerechtfertigt seien.
Der Kläger beantragt daher,Die Beklagte beantragt
- Das Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 17.5.1974 - 2 O 259/74 - wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.878,-- nebst 14% Zinsen hieraus seit 16.12.1973 zu bezahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Klagabweisung.Sie ist der Auffassung, über die am 18.12.1973 bezahlten DM 3.000,00 nebst den weiteren, vom Kläger jedoch zurückgewiesenen DM 1.048,14 könne dieser nicht noch zusätzliche DM 870,40 verlangen. Zum Haftungsgrund ist die Beklagte der Auffassung, den Kläger treffe eine Mithaftung aus § 7 StVG; den Betrag von DM 870,40, der weniger als 20% der gesamten klägerischen Schadensforderung ausmache, habe der Kläger daher selbst zu tragen.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass einzelne Schadenspositionen vom Kläger nicht - oder nicht in der geltend gemachten Höhe - beansprucht werden können. Dazu trägt sie vor, zur vollständigen Reparatur des klägerischen Fahrzeugs sei es nicht erforderlich, dass dieses zur Instandsetzung der Karosserie auf die Richtbank genommen werde; das Fahrzeug sei vom Nachbesitzer ohne diesen Arbeitsaufwand einwandfrei wiederhergestellt worden. Die vom Kläger mit DM 460,00 in Rechnung gestellten Lackierungsarbeiten seien um mindestens DM 100,00 (jeweils netto) zu hoch angesetzt; auch sei als Wertminderung statt der vom Kläger bezifferten DM 900,00 allenfalls ein Betrag von DM 600,00 angemessen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Gemäß Beweisbeschluss vom 7.11.1974 hat das Gericht Beweis erhoben (As 141ff) durch Vernehmung der Zeugen D., Dr. und S. . Außerdem wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dr L., F.(As 171ff) erstattet, das ebenso wie die beigezogenen Bußgeldakten des Landratsamtes Schwarzwald-Baar-Kreis (OWi 347/74) Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und nach §§ 3 Nr 1 PflVG, 823 Abs 1, Abs 2 BGB, 23 Abs 1 Satz 1 StVO im wesentlichen begründet. Lediglich bei dem vom Kläger für die merkantile Wertminderung beanspruchten Betrag war die Klage ebenso wie bei den geforderten Zinsen teilweise abzuweisen.
1. Eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit des Klägers am Unfallhergang konnte weder aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens noch aus dem der Gefährdungshaftung in Betracht kommen. Der Kläger, der beim Anhalten mehrfach die Fußbremse betätigte und nach dem Anhalten die Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, hatte zwar sein Fahrzeug gegenüber dem rückwärtigen Verkehr noch nicht durch ein Warndreieck abgesichert; dies kann ihm jedoch angesichts der relativ kurzen Haltezeit, die bis zum Unfall verstrichen ist, nicht als schuldhafte mitursächliche Unterlassung hinsichtlich des Unfallgeschehens angerechnet werden. Auch die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Gefährdungshaftung konnte nicht zu einer quotenmäßigen Aufteilung der Haftung führen:
Zwar ist der Unfall auch auf den Betrieb des klägerischen Kraftfahrzeugs zurückzuführen und dem Kläger der Entlastungsbeweis des § 7 Abs 2 Straßenverkehrsgesetz nicht gelungen, da das Anhalten gerade durch das Stottern des Motors, also durch das Versagen von Einrichtungen des Fahrzeugs bedingt war. Dies konnte jedoch im Rahmen der nach § 17 Abs 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung an einer voll umfänglichen Haftung der Beklagten nichts ändern: Denn die Betriebsgefahr des klägerischen Kraftfahrzeugs fällt infolge der überwiegenden Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sowie infolge des erheblichen Verschuldens der Fahrerin dieses Fahrzeugs bei der Abwägung nicht mehr ins Gewicht (BGH VRS 11, 1; BGH VersR 64, 952; BGH VersR 65, 338). Die Fahrerin des Pkw VW, die nach ihren Angaben in den oben genannten Ermittlungsakten infolge der Vereisung der Scheibe keine ausreichende Sicht mehr hatte, hätte sich nicht auf eine Herabsetzung der Geschwindigkeit und ein baldiges Freimachen der Scheibe vom Eis verlassen dürfen. Vielmehr war sie gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 StVO verpflichtet, für eine ausreichende Sicht zu sorgen, um zumindest die für eine etwaige Bremsung erforderliche Wegstrecke voll zu überblicken. Wer die Vereisung seiner Frontscheibe zulässt und keine sofortigen Gegenmaßnahmen ergreift, sondern trotz erheblicher Sichtbehinderung seine Fahrt fortsetzt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße. Dieses Verhalten der Fahrerin des Pkw VW hat auch für den Unfallhergang die überwiegende Ursache gesetzt, da die Fahrerin des Pkw bei ausreichenden Sichtverhältnissen ihr Fahrzeug rechtzeitig hätte anhalten können oder das klägerische Fahrzeug auf der unstreitig frei gewesenen Gegenfahrbahn hätte passieren können.
2. Die dem Grunde nach voll haftende Beklagte hat auch gemäß § 249 Abs 2 BGB die von ihr in der Höhe bestrittenen Rechnungspositionen "Lackieraufwand" und "Reparatur der Karosserie auf der Richtbank" zu tragen.
Gemäß dem gerichtlichen Gutachten des Dr L. (As 177) ist der im Privatgutachten K. (S.) genannte Betrag von DM 460,00 netto für den Lackieraufwand "möglich bzw noch vertretbar". Die Kammer trägt daher gemäß § 286 ZPO keine Bedenken, diesen vom Kläger in Rechnung gestellten Betrag als erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB anzusehen.
Hinsichtlich der Instandsetzung der Karosserie auf der Richtbank kommt das genannte gerichtliche Gutachten zu dem Ergebnis, dass es "mit der gleichen Wahrscheinlichkeit" möglich ist, dass dieser Arbeitsaufwand zur sorgfältigen Behebung der Unfallschäden erforderlich war oder dass er nicht erforderlich war. Mit diesem Ergebnis, dem sich das Gericht gemäß § 286 ZPO anschließt, hat der Kläger den Nachweis der Erforderlichkeit dieser Reparaturarbeiten zwar nicht erbracht, gleichwohl ist ihm aber der dafür in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von DM 360,00 (= 120 AW * DM 3,00) zu gewähren: Zwar wird der Ersatzanspruch des § 249 Satz 2 BGB "an sich objektiv bemessen" (BGHZ 54, 82, 84); im Einzelfall ergibt sich aber der erforderliche Betrag "aus den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte" (BGH aaO 85). Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt. Hätte er auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens Reparaturen zur Wiederherstellung des Wagens selbst vornehmen lassen, so hätte die Beklagte den für diese Wiederherstellung tatsächlich angefallenen Betrag erstatten müssen, soweit er auf den von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Reparaturarbeiten beruht. Denn ein Laie kann in der Regel nicht selbst die Erforderlichkeit von Reparaturmaßnahmen beurteilen, sondern ist gezwungen, sich insoweit dem Urteil von Sachkundigen zu unterwerfen, wie es der Kläger im vorliegenden Fall auch getan hat. Daraus, dass der Kläger nicht selbst die Reparaturen hat durchführen lassen, sondern auf der Basis des Sachverständigengutachtens sein Fahrzeug in unfallbeschädigtem Zustand weiterverkauft hat, ergibt sich nichts anderes: Denn der nach § 249 Satz 2 BGB geschuldete Geldbetrag braucht vom Gläubiger nicht zur Reparatur verwendet werden. Dem Kläger waren somit die bestrittenen DM 360,00 für das Verbringen des Wagens zur "Richtbank" zuzusprechen.
Hingegen konnte die klägerische Forderung auf merkantilen Minderwert in Höhe von DM 900,00 gemäß § 251 Abs 1 BGB nur in Höhe von DM 750,00 Erfolg haben und musste im übrigen abgewiesen werden. Das Gericht folgt insoweit der vom gerichtlichen Gutachter Dr L. vorgenommenen Schätzung des merkantilen Minderwertes (As 179) im Wege des § 287 ZPO.
3. Die Zinsforderung war dem Kläger gemäß §§ 286 Abs 1, 284 Abs 1 Satz 2 BGB ab 20.2.1974 in Höhe der unstreitig in Anspruch genommenen 14% Bankkredit aus der nach diesem Urteil geschuldeten Gesamtsumme von DM 1.728,54 (DM 4.878,54 - DM 150,00 - bezahlter DM 3.000,00) zu bewilligen. Dafür, dass die Beklagte bereits am 16.12.1973 in Verzug geraten sein soll, trägt der Kläger ebensowenig vor wie dafür, dass die Inanspruchnahme des Kredits infolge des Verkehrsunfalls geschehen ist und somit als Folgeschaden gemäß § 249 BGB zu erstatten wäre.
Aus den genannten DM 1.728,54 konnten dem Kläger die Zinsen jedoch nur bis zum 27.2.1974 bewilligt werden, da am 28.2.1974 eine weitere Zahlung der Beklagten erfolgt ist, die der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht gemäß § 266 BGB hätte zurückweisen dürfen. Dies ergibt sich daraus, dass infolge des bereits anhängigen (und rechtshängigen) Prozesses die Annahme weder als Verzicht auf die Mehrforderung hätte gedeutet werden können (OLG Düsseldorf VersR 66, 1055) und im übrigen der Kläger die Teilleistung auch zunächst akzeptiert und erst später zurückgewiesen hat. Ab dem 28.2.1974 waren daher die Zinsen nur aus dem Differenzbetrag von DM 680,40 (= DM 1.728,54 - DM 1.048,14) zu entrichten.
4. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 17.5.1974, das die von der Beklagten am 28.2.1974 bezahlten DM 1.048,14 nicht zum Gegenstand hatte, war daher in Höhe von DM 680,40 nebst den genannten Zinsen aufrechtzuerhalten (Thomas-Putzo, ZPO, 6. Aufl, Anm 2 zu § 343) und im übrigen hinsichtlich der nicht voll zugesprochenen merkantilen Wertminderung und Zinsforderung mit der Folge der teilweisen Klageabweisung aufzuheben. Dem Antrag des Klägers, das genannte Versäumnisurteil insgesamt aufzuheben und - unter Berücksichtigung der nachträglich wieder geltend gemachten DM 1.048,14 - neu zu tenorieren, konnte ohne Verstoß gegen § 308 ZPO wegen der zwingenden, nicht disponiblen Vorschrift des § 343 ZPO nicht entsprochen werden: Denn bei teilweiser Richtigkeit des Versäumnisurteils darf dieses insoweit nicht aufgehoben und als Endurteil neu erlassen werden, weil der Rang einer erfolgten Vollstreckungsmaßnahme verloren ginge, §§ 776, 775 Nr 1 ZPO (Thomas-Putzo aaO). Umgekehrt jedoch konnte wegen der vom Versäumnisurteil nicht erfassten DM 1.048,14 dieses auch nicht aufrechterhalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs 2 Satz 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen des Klägers in Höhe von DM 150,00 für die Wertminderung und in den Zinsansprüchen war eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die auch keine besonderen Kosten veranlasst hat. Um klarzustellen, dass aus diesem Grunde auch nach der teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils und der teilweisen Klageabweisung die Kostenlast bei der Beklagten verbleibt, war die Kostenentscheidung zweckmäßigerweise über die gesamten Prozesskosten und nicht nur über die weiteren Kosten zu treffen.