LG Konstanz v. 16.01.1976:
Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unrepariert, sind ihm die Kosten für die Reparatur auf der Richtbank zu erstatten, wenn der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige diese Richtbankarbeiten für erforderlich gehalten hat.
OLG Frankfurt am Main v. 16.07.1998:
Hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, dass Arbeiten zur Instandsetzung des Frontschadens, der beiden hinteren Türen, der Rahmenlängsträger und Radhäuser durchgeführt werden mussten, dass die Hinterachse ein- und ausgebaut werden musste, um das Fahrzeug auf einer Richtbank komplett zu vermessen und Hohlraumversiegelungen und Unterbodenschutzarbeiten durchzuführen waren, so sind die Richtbankkosten zu ersetzen.
AG Halle v. 08.01.2014:
Die in der Reparaturrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Miete von Richtwinkelsätzen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Eine Berufung auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser bewusst eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte.
AG Berlin-Mitte v. 23.09.2015:
Der Geschädigte kann den Ersatz der abgerechneten Kosten für die Bereitstellung des Richtwinkelsatzes verlangen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein nicht zu einem Konzern gehörendes Autohaus, auch wenn es eine Konzern-Markenwerkstatt betreibt, nicht jedes Spezialwerkzeug im Dauerbestand hat und für den Einsatz gesonderte Gebühren abrechnet. Der Geschädigte musste sich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten gibt, welche bereits über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügen bzw. diesen kostenfrei einsetzen.
AG Ahlen v. 13.01.2012:
Für eine gleichwertige Reparatur einer Kfz-Werkstatt mit einer vertragsgebundenen Fachwerkstatt sprachen eine ausreichende Werkstattausstattung und das Vorhandensein des erforderlichen Instandsetzungswerkzeugs. Die fehlende ISO-Zertifizierung ist für den Gleichwertigkeitsvergleich einer Werkstatt genauso wenig schädlich wie ein fehlendes Richtbanksystem, wenn dieses für die konkrete Reparatur nicht erforderlich ist.
OLG Koblenz v. 16.03.1989:
Ein Gebrauchtwagenhändler täuscht den Kunden arglistig, wenn er auf Frage des Kunden nach der Unfallfreiheit nicht alles bekannt gibt, was ihm über Unfallschäden bekannt ist. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der Händler angibt, der Vorbesitzer sei einmal zu schnell einen Bordstein hochgefahren, wodurch ein Blech am unteren Querlenker beschädigt aber auch wieder repariert worden sei. Im schriftlichen Vertrag war vermerkt: "Fahrzeug hatte 1 Unfallschaden (Achskörper)". Dem Händler lagen zwei Reparaturrechnungen vor über 5500 DM und 800 DM die betrafen: Karosserieinstandsetzung auf der Richtbank, Instandsetzung der Längskörper, Schaden am hinteren Fahrzeug, besonders bei Kotflügel.
OLG Schleswig v. 02.11.2001
Die Bezeichnung "Heckschaden! (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert" gibt den entscheidenden Umfang des Schadensbildes (= kräftiger linksseitiger Heckschaden mit leichtem Hinterwagenverzug und einer darauf beruhenden gutachterlich festgestellten Wertminderung iHv DM 1.800,--) nicht wieder. Zwar schließt der Begriff "Heckschaden" nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch die Möglichkeit schwerster Schäden ein, durch den Klammerzusatz "(Heckklappe, Stoßstange)" und den Hinweis auf die Neulackierung wird dem Käufer jedoch suggeriert, dass anlässlich des Schadensereignisses nur unwesentliche Anbauteile wie Heckklappe und Stoßstange beschädigt, erneuert und lackiert werden mussten. Die Formulierung ist damit irreführend, denn sie bagatellisiert den Schadensumfang, insbesondere, wenn Verformungsschäden an der Karosserie und die damit verbundene Notwendigkeit der durchgeführten Richtbankarbeiten verschwiegen werden.