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OLG Schleswig Urteil vom 02.11.2001 - 14 U 35/01 - Umfang vollständiger Aufklärung über einen Unfallschaden

OLG Schleswig v. 02.11.2001: Zum Umfang vollständiger Aufklärung über einen Unfallschaden


Das OLG Schleswig (Urteil vom 02.11.2001 - 14 U 35/01) hat entschieden:
  1. Zur Arglisthaftung eines Kfz-Verkäufers: Wenn der Verkäufer im Kaufvertrag nur eine unzureichende schriftliche Teilinformation zu Unfallschäden gegenüber dem Käufer abgegeben hat, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass er den Käufer vollständig und richtig aufgeklärt hat.

  2. Die Bezeichnung "Heckschaden! (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert" gibt den entscheidenden Umfang des Schadensbildes (= kräftiger linksseitiger Heckschaden mit leichtem Hinterwagenverzug und einer darauf beruhenden gutachterlich festgestellten Wertminderung iHv DM 1.800,--) nicht wieder. Zwar schließt der Begriff "Heckschaden" nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch die Möglichkeit schwerster Schäden ein, durch den Klammerzusatz "(Heckklappe, Stoßstange)" und den Hinweis auf die Neulackierung wird dem Käufer jedoch suggeriert, dass anlässlich des Schadensereignisses nur unwesentliche Anbauteile wie Heckklappe und Stoßstange beschädigt, erneuert und lackiert werden mussten. Die Formulierung ist damit irreführend, denn sie bagatellisiert den Schadensumfang, insbesondere, wenn Verformungsschäden an der Karosserie und die damit verbundene Notwendigkeit der durchgeführten Richtbankarbeiten verschwiegen werden.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Richtbankkosten - Richtbankarbeiten


Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Wandlungsanspruch gemäß §§ 459, 462, 467, 346 ff. BGB zu. Ein Fehler der Kaufsache liegt dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Kaufsache von dem Zustand abweicht, den die Vertragspartner bei Abschluss des Kaufvertrages gemeinsam vorausgesetzt haben und diese Abweichung den Wert der Kaufsache herabsetzt oder beseitigt (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 459 Rdnr. 8). Das mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1994 verkaufte streitgegenständliche Fahrzeug wies bei Übergabe an den Kläger einen Fehler, nämlich einen "kräftigen linksseitigen Heckschaden mit leichtem Hinterwagenverzug" auf.

Auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss i.S.v. § 476 BGB, auf die Verjährung nach § 477 BGB und auf einen Haftungsausschluss nach § 460 S. 1 BGB kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie einen entscheidenden Teil des Fehlers, nämlich den Verzug des Hinterwagens, bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 Rdnr. 5). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges dem Käufer einen ihm bekannten Unfallschaden auch ungefragt mitzuteilen hat, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (BGH NJW 1982, 1386; NJW-​RR 1987, 436, 437). Das gilt hier erst recht mit Blick darauf, dass es sich bei der Beklagten um eine gewerbliche VW/Audi-​Fachwerkstatt handelt, der unstreitig der Umfang des Unfallschadens aufgrund des Gutachtens J. vom 13. Juli 1994 bekannt war und die den Unfallschaden auch selbst repariert hat.

Die Beklagte behauptet, sie habe den tatsächlichen Umfang des Schadens dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages mitgeteilt und nicht verschwiegen. Wenn der Verkäufer - wie hier - nur schriftliche (Teil-​) Informationen zu Unfallschäden gegenüber dem Käufer abgegeben hat, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass er den Käufer vollständig und richtig aufgeklärt hat (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1885 m. H. auf OLG Bamberg NJW-​RR 1994, 1333 und OLG Hamm vom 06.05.1996, 32 U 143/95 nicht veröffentlicht). Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.

Der Zeuge Rainer S., der als ehemaliger Angestellter der Beklagten seinerzeit den Kaufvertrag vermittelt hat, konnte sich an die Einzelheiten und den Wortlaut des Verkaufsgesprächs nicht mehr erinnern. Nach seinen Bekundungen sei primär das besprochen worden, was auch in der Vertragsurkunde dokumentiert sei. Andererseits konnte der Zeuge S. auch nicht die Behauptung des Klägers bestätigen, dass von dem Zeugen bei Vertragsschluss gesagt worden sei, der Unfallschaden sei durch das rückwärts Einfahren eines Rentners in seine Garage entstanden und dabei seien nur geschraubte Teile beschädigt worden. Im Ergebnis ist die Aussage des Zeugen S. damit unergiebig.

Der Nachweis einer vollständigen und umfassenden Aufklärung über den Unfallschaden ergibt sich auch nicht aus der Vertragsurkunde. Der schriftliche Kaufvertrag hat als Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. In der Vertragsurkunde ist der Unfallschaden wie folgt bezeichnet: "Heckschaden ! (Heckklappe, Stoßstange) und lackiert". Diese Bezeichnung gibt den entscheidenden Umfang des Schadensbildes nicht wieder. Zwar schließt der Begriff "Heckschaden" nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch die Möglichkeit schwerster Schäden ein, durch den Klammerzusatz "(Heckklappe, Stoßstange)" und den Hinweis auf die Neulackierung wird dem Käufer jedoch suggeriert, dass anlässlich des Schadensereignisses nur unwesentliche Anbauteile wie Heckklappe und Stoßstange beschädigt, erneuert und lackiert werden mussten. Die Formulierung ist damit irreführend, denn sie bagatellisiert den Schadensumfang. Aufgrund dieser Formulierung konnte der Käufer darauf vertrauen, dass das Fahrzeug keine verbleibenden, irreparablen Restschäden aufweise. Genau das Gegenteil war hier aber der Fall. Neben dem Heckschaden wies das Fahrzeug unstreitig noch einen "leichten Hinterwagenverzug" auf. Nach dem Gutachten des Sachverständigen J. war es deshalb erforderlich, die Heckpartie des Fahrzeugs vor Instandsetzung zurückzuverformen sowie die C-​Säule und das Eckteil der D-​Säule zu richten und die Dachsäule hinten links auszubeulen. Dieser Umstand dürfte entscheidend dafür gewesen sein, dass der Sachverständige auch nach handwerklich einwandfreier Reparaturdurchführung noch eine Wertminderung in Höhe von 1.800,00 DM für gerechtfertigt hielt. Die Beklagte hätte den Kläger deshalb auch auf die Verformungsschäden an der Karosserie und die damit verbundene Notwendigkeit der durchgeführten Richtbankarbeiten und die in jedem Fall verbleibende Wertminderung hinweisen müssen. Eine entsprechend umfangreiche Aufklärung hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen. Es mag alles so gewesen sein, wie der Geschäftsführer der Beklagten im Termin vor dem Senat behauptet hat. Eine gewisse Plausibilität könnte dafür sprechen. Das aber reicht zu der erforderlichen Überzeugungsbildung für den Senat nicht aus, denn entscheidend ist nun einmal nur, was der Verkäufer, der Zeuge S, über den Vertragstext hinaus dem Kläger mitgeteilt hat. Das aber kann die Beklagte selbst nur vermuten, nicht jedoch mit Sicherheit wissen. Dies geht zu ihren Lasten, so dass der Arglisteinwand des Klägers gerechtfertigt ist.

Gemäß §§ 346, 348 BGB sind die Parteien verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren. Dem Kläger steht deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises zu. Ausweislich der Kaufvertragsurkunde vom 22. Dezember 1994 haben die Parteien einen Kaufpreis von 41.000,00 DM vereinbart. Im Zuge der Berufungserwiderung hat der Kläger klargestellt, dass die Reduzierung um 1.500,00 DM auf 39.500,00 DM auf die Verrechnung wegen der Inzahlunggabe des Altfahrzeugs zurückzuführen sei. Letztlich kommt es für die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs aber nicht darauf an, ob man von einem Fahrzeugpreis in Höhe von 41.000,00 DM oder nur in Höhe von 39.500,00 DM (so die Behauptung der Beklagten) ausgeht.

Gemäß §§ 347, 812 ff. bzw. 987 BGB muss sich der Kläger den gezogenen Nutzungsvorteil (= gefahrene Kilometer) anspruchsmindernd anrechnen lassen. Unstreitig hat der Kläger mit dem Fahrzeug eine Kilometerleistung von 46.564 km (aktueller Kilometerstand gemäß unstreitiger Angabe der Beklagten vom 06. Dezember 2000: 52.564 km abzüglich bei Vertragsschluss bereits vorhandener Kilometer: 6.000) zurückgelegt. Der insoweit zu beziffernde und anzurechnende Nutzungsvorteil beträgt max. ca. 13.000,00 DM, und zwar unabhängig davon, welches Berechnungsschema zugrunde gelegt wird (z.B. abgedruckt bei Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 815 und 816 und 2013 ff.).

Ein weiterer Abzug wegen der behaupteten Beschädigung der Tür hinten rechts kommt schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die strenge Haftung des Wandlungsberechtigten nach §§ 347 S. 1, 989 BGB tritt erst mit Kenntnis von den Rücktritts-​/Wandlungsvoraussetzungen ein (Palandt - Heinrichs a.a.O., § 347 Rn. 8). Der Kläger hat eine entsprechende Kenntnis jedoch erst nach dem Weiterverkauf des Fahrzeugs an das Autohaus F vom 07. März 2000 erlangt.

Die Behauptung der Beklagten, der Händlereinkaufswert für das Fahrzeug betrage derzeit nur 19.100,00 DM ist unerheblich. Maßgeblich für den Rückzahlungsanspruch ist nicht der tatsächliche Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Wandlung sondern der gezahlte Kaufpreis unter Anrechnung einer entsprechenden Vorteilsausgleichung.

Der Vortrag der Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 rechtfertigt nicht die Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne von § 156 ZPO.

Der von dem Kläger begehrte Zahlungsbetrag ist nach alledem - auch ohne Durchführung bzw. Wiederholung einer Beweisaufnahme - gerechtfertigt.

Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist gemäß §§ 293, 295 BGB, 256, 756 ZPO zulässig und begründet. Die Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 06. Juni 2000 die Rücknahme des Fahrzeugs abgelehnt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756 ZPO, 320, 274 Abs. 2 BGB, wonach eine Zwangsvollstreckung bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung grundsätzlich die Darlegung des Annahmeverzugs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.