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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 28.04.2016 - 5 B 994/16 - Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr
VG Hannover v. 28.04.2016: Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhevorschriften
Das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 28.04.2016 - 5 B 994/16) hat entschieden:
Der Arbeitseinsatz eines nicht ausgeruhten und überarbeiteten Fahrpersonals eines Güterkraftverkehrsunternehmens stellt für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Zahlreiche Bußgeldentscheidungen gegen den Verkehrsleiter eines Unternehmens wegen schwerster Verstöße i.S.v. Anhang IV zu Art. 6 Abs. 2 a VO (EG) 1071/2009 (juris: EGV 1071/2009) lassen den Schluss zu, dass er diese Verstöße hinnimmt und es ihm aus diesem Grunde an der persönlichen Zuverlässigkeit für den Beruf fehlt. Bei fehlender Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters ist die Gemeinschaftslizenz des Unternehmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu widerrufen.
Siehe auch Güterkraftverkehr und Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr
Gründe:
I.
Die Antragstellerin - eine GmbH - wendet sich gegen den Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
Die Firma der Antragstellerin wurde im Jahr 1983 in C. gegründet und bis 2015 dort geführt. Ihr Gegenstand ist der Transport von Gütern aller Art und Kombi-Verkehr im Güternah- und Fernverkehr. Gesellschafter sind Frau D. und ihr Ehemann, der zugleich Geschäftsführer und Verkehrsleiter ist. Die Firma erwirtschaftet einen Jahresumsatz von ca. 14 Mio EUR mit 73 LKWs und 129 Mitarbeitern, die weit überwiegend aus dem europäischen Ausland stammen. Sie sind bei der Leiharbeitsfirma AGF Logistik GmbH angestellt, die ihnen auch die Unterkunft stellt. Deren Geschäftsführerin ist Frau D..
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt C. teilte der E. unter dem 31.05.2012 mit, dass es bei der Firma zahlreiche Verstöße wegen Überschreitung der Lenkzeit, Unterschreitung der Tagesruhezeit und Lenken der Fahrzeuge ohne Fahrerkarte gebe. Verglichen mit Güterkraftverkehrsunternehmen gleicher Größe sei die Firma besonders auffällig. Gleichwohl wurde von der E. am 01.11.2013 die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr bis zum 31.10.2018 neu erteilt und wurden 20 beglaubigte Kopien (eine je Fahrzeug) ausgestellt. Auf ihren Antrag wurden der Antragstellerin am 27.11.2014 zusätzlich 60 beglaubigte Kopien für weitere Lkws erteilt.
Aufgrund der Sitzverlagerung nach A-Stadt stellte die nunmehr zuständig gewordene Antragsgegnerin der Antragstellerin am 12.10.2015 die insoweit zu ändernde Lizenz und die 80 geänderten Kopien aus. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 teilte sie der Antragstellerin mit, dass für ihr Unternehmen im Rahmen des Risikoeinstufungssystems nach Art. 12 VO (EG) Nr. 1071/2009 ein „erhöhtes Risiko“ festgestellt worden sei. Dabei seien vier ab dem 24.01.2014 rechtskräftig gewordene Bußgeldentscheidungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes C. berücksichtigt worden. Dieses Amt setzte die Antragsgegnerin davon in Kenntnis, dass 58 OWiG-Anzeigen in dem Zeitraum vom 02.01.2015 bis zum 27.10.2015 gegen Fahrer der Firma eingegangen seien. Gegen den Geschäftsführer seien 21 OWiG-Verfahren eingeleitet worden. Die Antragstellerin kündigte daraufhin die Auswechselung des Verkehrsleiters an, setzte dieses Vorhaben aber nicht um.
Die Antragsgegnerin untersagte dem Verkehrsleiter der Antragstellerin mit Verfügung vom 28.01.2016 die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen wurde Klage erhoben (5 A 716/16) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (5 B 718/16). Mit Beschluss vom heutigen Tage ist der Antrag abgelehnt worden.
Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin unter dem 08.12.2015 zu dem beabsichtigten Widerruf der Gemeinschaftslizenz an, wozu diese schriftlich und mündlich Stellung nahm. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 05.02.2015 die Gemeinschaftslizenz mit der Begründung, der Verkehrsleiter der Firma erfülle nicht mehr die Berufszugangsvoraussetzung der Zuverlässigkeit. Diese besitze ein Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid wegen eines sog. schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 unanfechtbar geworden sei. Seit der erstmaligen Mitteilung durch das Gewerbeaufsichtsamt C. seien 22 Bußgeldentscheidungen gegen den Verkehrsleiter rechtskräftig geworden. Inhalt seien fast ausschließlich massive Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Als Geschäftsführer und Verkehrsleiter habe er Fahrten und Arbeitseinsätze zugelassen oder angeordnet, obwohl die maßgeblichen, zum Schutz der Arbeitnehmer und der übrigen Verkehrsteilnehmer erlassenen Rechtsvorschriften (Arbeitszeitgesetz, Fahrpersonalgesetz) von den Fahrern nicht eingehalten werden konnten. Der Gewerbezentralregisterauszug vom 21.12.2015 enthalte 23 Entscheidungen. Seit der Anhörung seien zwei weitere Bußgeldentscheidungen rechtskräftig geworden. Es seien mehrere Verstöße i.S.d. Nr. 1 Buchst a) des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 (Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr) begangen worden, und zwar wegen Überschreitung der Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 22,5 Stunden ein Verstoß im Jahr 2010 und ein Verstoß im Jahr 2015. Ein weiterer „schwerster Verstoß“ i. S. d. Nr. 1 Buchst. b des Anhangs IV liege vor, wenn während der täglichen Arbeitszeit eine Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden vorliege bzw. wenn er als Verkehrsleiter nicht dafür gesorgt habe, dass die zulässige Lenkzeit von 9 Stunden eingehalten wurde, bei einer Überschreitung um mindestens 4,5 Stunden. Hiervon seien 2010 und 2012 je ein Verstoß aktenkundig geworden. Ein Verstoß sei mit Bußgeldbescheid vom 22.05.2015 geahndet worden (14 Stunden und 41 Minuten), ein weiterer mit Bußgeldbescheid vom 27.05.2015 (9 Stunden und 6 Minuten). Der Verkehrsleiter habe nicht dafür gesorgt, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten wurde, wobei die Überschreitung mindestens 5 Stunden betrug. Dies stelle einen Verstoß nach Nr. 1 b des Anhangs IV dar. Hiervon seien im Jahr 2010 und 2012 Verstöße zu verzeichnen (Bußgeldbescheide vom 17.05.2010 und vom 12.04.2012), des Weiteren 2014 (Bußgeldbescheid vom 06.08.2014) und 2015 (zwei Bußgeldbescheide vom 22.10.2015, sowie ein Bußgeldbescheid vom 27.05.2015). Insgesamt seien 29 Verstöße rechtskräftig durch Bußgeldbescheide geahndet worden, davon 2014 drei Verstöße, und 2015 neun Verstöße. Die Antragstellerin erfülle damit den Regelfall der Unzuverlässigkeit, nämlich dass die persönliche Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters nicht gegeben sei. Es handele sich nicht um einmalige Vorkommnisse. Es müsse davon ausgegangen werden, dass weitere gravierende Verstöße gegen Vorschriften, die die Gewerbeausübung regulierten, begangen worden seien. Damit lägen Tatsachen dafür vor, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen werde. Die angeordnete Maßnahme diene dem Schutz der Allgemeinheit. Der Arbeitseinsatz von nicht ausgeruhtem und überarbeitetem Fahrpersonal stelle für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Es sei zu erwarten, dass das Personal nicht mehr mit der notwendigen Konzentration im Straßenverkehr agiere. Zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Arbeitnehmer vor Unfällen und der damit verbundenen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit sei der Widerruf der Gemeinschaftslizenz geboten. Zudem verschaffe sich die Firma gegenüber den Unternehmen, die auf die Einhaltung der geltenden Rechtslage achten würden, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil.
Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an mit der Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass sich das Geschäftsgebaren der Antragstellerin ändere. Um eine weitere Verletzung und Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter der Allgemeinheit zu vermeiden, liege es im besonderen öffentlichen Interesse, jede weitere Geschäftstätigkeit mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Es könne nicht hingenommen werden, dass das Gewerbe bis zu einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung fortgesetzt werden könne. Als Nebenfolgen ordnete die Antragsgegnerin die Abgabe der Gemeinschaftslizenz mit den Abschriften bis spätestens drei Wochen nach der Zustellung des Bescheides an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung an.
Die Antragstellerin hat dagegen am 15.02.2016 Klage (5 A 993/16) erhoben und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, im Rahmen des Ermessens jeden Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob nicht besondere Umstände vorliegen würden, die zu einer abweichenden Bewertung Anlass geben würde. Wegen der fehlenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei der Widerruf der Gemeinschaftslizenz rechtswidrig. Neun Verstöße im Jahr 2015 bei 73 Fahrern seien bei einem Verkehrsleiter als „unauffällig“ zu werten. Die Bußgeldbescheide hätten keine Auswirkungen auf die persönliche Eignung des Verkehrsleiters und Geschäftsführers der Firma. Es werde die Verletzung von Art. 12 GG und von Art. 14 GG gerügt. Es hätte geprüft werden müssen, ob nicht mildere Mittel hätten gewählt werden können. Die den Bußgeldentscheidungen zugrunde liegenden Verstöße seien zum Teil entstanden, weil ein Fahrer die Lenkzeit infolge Unachtsamkeit eigenmächtig verlängert habe, er Schwierigkeiten bei der Bedienung des EG-Kontrollgerätes und Probleme bei der Bedienung des Navigationssystems gehabt habe. Lange Rangierzeiten sowie das damit einhergehende häufige Starten des Motors während der Ruhezeiten hätten zu einem „Weiterlaufen als Fahrzeit“ geführt. Eigenmächtig seien Ruhepausen von Fahrern verkürzt worden, z. B. wegen notwendig gewordenen Umparkens auf einem Autobahnparkplatz, ohne dass eine schriftliche Notiz hierüber gefertigt worden sei. Eigenmächtig seien Fahrer in das Wochenende gefahren, eigenmächtig zu früh losgefahren; es seien Privatfahrten mit dem Lkw vorgenommen worden; Rangierfahrten seien durch den Hofdienst auf dem Betriebsgelände bei Aufzeichnung durch das EG-Kontrollsystem vorgenommen worden. Aktenkundig sei eine Provokation durch fünf Fahrer, um zu erreichen, dass der Verkehrsleiter mit Bußgeldbescheiden torpediert werde. Die Tourenplanung sei jeweils dergestalt gewesen, dass die Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten hätten einhalten können. Seit dem Umzug nach A-Stadt verfüge das Unternehmen über eine GPS-Überwachung sämtlicher Lkws und sämtlicher Fahrer. Es sei nunmehr möglich, jegliches Einhalten von Ruhezeiten zu überwachen. Die Fahrer würden per Telefon und per SMS über das TomTom-Gerät gewarnt. Es seien zwei Mitarbeiter eingestellt worden, die rund um die Uhr dafür Sorge tragen würden, dass die Pausenzeiten eingehalten würden. Zukünftig fänden wöchentliche Betriebskontrollen der Fahrer und der Lkws statt. Es würden sowohl die Fahrerkarten als auch die EG-Kontrollgeräte in den Lkws ausgelesen. Auffällige Mitarbeiter würden wöchentlich geschult. Dem Verkehrsleiter sei die ihm von der E. erteilte Lizenz vom 22.11.2014 verlängert worden bis zum 31.10.2018, wodurch seine Zuverlässigkeit bestätigt worden sei. Die Firma habe enorme Vermögensdispositionen getroffen. Zur Zeit würden eine Tankstelle und eine Waschstraße gebaut. Das Investitionsvolumen umfasse 10 Mio EUR, das zum größten Teil fremdfinanziert werde. Der Widerruf habe existenzvernichtende Auswirkungen für den Verkehrsleiter und seine Familie, denn auch seine Kinder würden in der Firma arbeiten. Eine besondere Gefährdung schutzwürdiger Rechtsgüter der Allgemeinheit liege nicht vor. Die Fahrzeuge seien gegenwärtig nicht in Verkehrsunfälle verwickelt. Der Verkehrsleiter habe eine ausgezeichnete Versicherungsquote, da sich die Lkws unauffällig im Verkehr bewegten. Die Antragsgegnerin hätte zunächst eine angemessene Frist von längstens sechs Monaten gewähren können, in der die Rücknahmegründe zu beheben seien. Die Antragsgegnerin habe weder das Bundesamt für Güterverkehr noch beteiligte Verbände des Verkehrsgewerbes vor dem Widerruf angehört. Die Aberkennung der Zuverlässigkeit könne unterbleiben, da sie in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Da keine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, sei die Entscheidung fehlerhaft.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 05.02.2016 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte - auch auf die Gerichtsakte im Verfahren 5 A 716/16 (betr. die Untersagung der Führung der Geschäfte als Verkehrsleiter) - sowie auf die zu den beiden Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einem offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Das ist bei dem angegriffenen Bescheid vom 05.02.2016 bei summarischer Prüfung der Fall.
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 VO (EG) Nr. 1072/2009 - i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28.12.2011 (im Folgenden: GüKGrKabotageV) und § 3 Abs. 5 GüKG entsprechend, ferner die auf § 6 GüKG beruhende Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 31.12.2011 - GBZugV -, wonach ein Unternehmer nur zuverlässig ist, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, dass bei Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, oder 2. bei dem Betrieb die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird. Gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1072/2009 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber u.a. die Voraussetzungen des Art. 4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Erteilungsvoraussetzung für die Gemeinschaftslizenz ist hiernach, dass der Unternehmer in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
Die Antragstellerin erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des Art. 4 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009. Sie ist nicht mehr gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs berechtigt. Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 geregelt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Art. 3 Abs. 1 b dieser Verordnung normiert als Anforderung für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers, dass dieser zuverlässig sein muss. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Unternehmen und Verkehrsleiter legen die Mitgliedstaaten fest, vgl. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009.
Die Antragstellerin ist aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr zuverlässig i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1071/2009, auf den § 3 Abs. 5 Satz GüKG Bezug nimmt. Dabei berücksichtigt das Gericht nur die für die Zeit nach dem 01.11.2013, d. h. nach der Neuerteilung der Gemeinschaftslizenz, bekannt gewordenen Tatsachen.
Maßgeblich ist insoweit § 2 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr - GBZuGV -, der auf Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009 zurückverweist. Danach besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2006 ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist. Gegen den Verkehrsleiter wurde seit der Neuerteilung der Gemeinschaftslizenz nicht nur ein einziger Bußgeldbescheid wegen eines sog. „schwersten Verstoßes“ i. S. d. Anhangs IV zur VO (EG) 1071/2009 rechtskräftig verhängt, sondern mehrere. Zudem sind seit der Anhörung zum Widerruf zwei weitere Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten rechtskräftig geahndet worden. Weitere Verfahren wegen derartiger Verstöße sind beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt C. gegen ihn anhängig. Der Verkehrsleiter und Geschäftsführer der Antragstellerin hat dadurch massive Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr begangen. Er hat es zugelassen, dass über Jahre hinweg Fahrten und Arbeitseinsätze des Fahrpersonals durchgeführt wurden, obwohl die zum Schutze der Arbeitnehmer und der übrigen Verkehrsteilnehmer erlassenen Vorschriften nicht eingehalten werden konnten. Dies lässt allein die Schlussfolgerung zu, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, die Güterkraftverkehrsgeschäfte zukünftig ordnungsgemäß zu führen. Hinzu kommt, dass gerade im Jahr 2015 besonders viele dieser sog. schwersten Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten vorgekommen sind. Es lässt sich eine eindeutige Tendenz hin zu zunehmenden Arbeits- und Fahrtzeitüberschreitungen der Fahrer feststellen. Es spricht daher sogar einiges dafür, dass die Gefahren, die von dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin für das Fahrpersonal, vor allem aber auch für die übrigen Straßenverkehrsteilnehmer ausgehen, stetig zunehmen. Der Arbeitseinsatz von nicht ausgeruhtem und überarbeitetem Fahrpersonal stellt für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko dar. Es muss damit gerechnet werden, dass ein derartiges Fahrpersonal nicht mehr in jedem Falle mit der notwendigen Konzentration im Straßenverkehr agieren kann. Das Risiko ist für die Verkehrsteilnehmer und die Fahrer nicht hinnehmbar.
Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass die Fahrer aufgrund der ihnen jeweils vorgegebenen Tourenplanung die tägliche, wöchentliche bzw. zweiwöchige Höchstlenkzeit ohne Probleme hätten einhalten können und von daher Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters nicht gegeben seien. Die zahlreichen Verstöße der Fahrer gegen die Lenk- und Ruhezeiten sprechen dagegen. Es ist Aufgabe des Verkehrsleiters, das von ihm eingestellte oder von einer Leiharbeitsfirma ausgeliehene Fahrpersonal in die Lage zu versetzen, die Lenk- und Ruhezeiten zuverlässig einhalten zu können. Insbesondere müssen die Fahrer in der Lage sein, das EG-Kontrollgerät zu bedienen und die Fahrtenbücher ausfüllen zu können. Sollte für die Fahrer bzw. für einen Teil von ihnen die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung nicht möglich sein - etwa weil die langjährige Berufserfahrung fehlt, sie möglicherweise nicht ausreichend geschult sind bzw. die Schulung aufgrund eingeschränkter sprachlicher Verständigung nicht die gebotene Wirkung zeigt -, spricht viel dafür, dass das von der Antragstellerin verwendete „Geschäftsmodell“ mitursächlich ist an der massiv vorkommenden Nichteinhaltung der Sozialverschriften im Straßenverkehr. Die in der Sachverhaltsdarstellung zusammengefasst aufgeführten Erklärungen für die extrem zahlreichen, z. T. massiven Verstöße zeigen insgesamt auf, dass das Fahrpersonal entweder sehr mangelhaft ausgesucht worden ist oder aber es an der erforderlichen wirksamen Schulung fehlt oder aber dass die Lkw-Fahrer aufgrund der viel zu engen zeitlichen Vorgaben der Disponenten nicht in der Lage sind, die Lade- und Entladetermine der Transportaufträge ohne Verstöße gegen die Lenk- und Ruhevorschriften zuverlässig einzuhalten.
Die gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Der Widerrufsbescheid wurde rechtlich zutreffend an den Geschäftsführer und Verkehrsleiter der GmbH gerichtet. Das Bundesamt für Güterverkehr und die Verbände des Verkehrsgewerbes sind, wie aus einem Vermerk im Verwaltungsvorgang ersichtlich, vor der Entscheidung angehört worden. Zudem könnte eine Anhörung bis zum Abschluss des Klageverfahrens nach § 45 Abs. 2 VwVfG noch nachgeholt werden bzw. wäre als Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich (OVG NRW, B. v. 12.04.2012 - 13 B 255/13 -, juris Rdnr. 9). Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin hätte jeden einzelnen der sog. „schwersten Verstöße“ gegen Gemeinschaftsvorschriften überprüfen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei gravierenden Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften, wie sie hier gegeben sind, um die Kategorie der sog. sieben Todsünden im Bereich des Kraftverkehrs geht (Knorre, Güterkraftverkehrsgesetz, Beck-online, 2012, § 3 GüKG, Rdnr. 24). Nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 1071/2009 soll bereits bei Vorliegen eines einzigen derartigen Verstoßes auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen geschlossen werden. (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Stand: 6/15, T 215 Art. 6, Rdnr. 4). Dabei kann grundsätzlich von der Richtigkeit der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung und den zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen werden. Wenn es sich um einen einzelnen Verstoß im vorgenannten Sinne handelt, bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob nicht ausnahmsweise Anhaltpunkte dafür gegeben sind, die die Annahme der Unzuverlässigkeit entkräften (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, a.a.O., Rdnr. 6). Hier hingegen wurden gerade in den letzten beiden Jahren zahlreiche dieser sog. schwersten Verstöße begangen, was die Prüfung in jedem einzelnen Fall entbehrlich macht. Hinzu kommt, dass die gegen die Bußgeldbescheide eingelegten Rechtsmittel von der Antragstellerin regelmäßig auf die Beanstandung der Höhe des Bußgeldes beschränkt wurden. Damit hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass sie die dem Geschäftsführer und Verkehrsleiter zur Last gelegten Verstöße inhaltlich nicht in Zweifel zieht. Das Dulden besonders massiver Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften sowie die außerordentlich hohe Zahl schwerer und schwerwiegender Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften lassen allein den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters des Güterkraftverkehrsunternehmens zu (vgl. insoweit auch OVG NRW, B. v. 12.04.2013, a.a.O., Rdnr. 18 ff).
Dass die Antragstellerin ihre Ankündigung umsetzen kann und wird, aufgrund technischer Vorgaben (GPS) und verstärkter Anstrengungen im Hinblick auf Schulungen und Kontrollen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zukünftig zuverlässig einzuhalten, hält die Kammer angesichts der bisherigen Unternehmensführung nicht für wahrscheinlich. Dagegen spricht, dass die außerordentlich zahlreichen Verstöße und Verfehlungen, die zu hohen Bußgeldern nicht nur für die Fahrer, sondern auch für den Verkehrsleiter geführt haben, diesen bislang offenbar unbeeindruckt gelassen haben bzw. er zu einer Änderung der Betriebsführung nicht gewillt oder nicht fähig ist.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin vorher die Feststellung unterlassen hat, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten eine Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde i.S.d. Art. 6 Abs. 2 a Unterabschnitte 2 und 3 VO (EG) 1071/2009. Eine eigene ausdrückliche Regelung, dass bei der Verhängung eines Bußgelds wegen eines „schwersten Verstoßes“ gemäß Anlage IV dieser VO ein Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit einzuleiten ist, hat der deutsche Gesetzgeber nicht eingeführt (Knorre, a.a.O, Rdnr. 25). Die Prüfung nach nationalem Recht schließt aber - da es um einen Eingriff in das Grundrecht in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG geht, welcher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf -, die Prüfung ein, ob der Eingriff erforderlich ist, d. h. ob nicht ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ausreichen würde. Diese von der Straßenverkehrsbehörde vorzunehmende Prüfung entspricht dem in Art. 6 Abs. 2 a Unterabschnitte 2 und 3 VO (EG) 1071/2009 normierten Verfahren. Die Antragsgegnerin hat gewürdigt, dass der Widerruf einen erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Gesellschafter der Antragstellerin darstellt und auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt. Der Eingriff ist jedoch zum Schutze besonders hoher Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer und der Fahrer gerechtfertigt. Ein milderes Mittel ist in Anbetracht der dargelegten Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin es weiterhin zulassen wird, dass Verstöße gegen Lenk- und Ruhevorschriften bei Fahrten mit ihren Lkws begangen werden, nicht erkennbar. Zur Sicherung des besonderen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung des Güterkraftverkehrs ist die sofortige Einstellung des Unternehmens erforderlich und angemessen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin trotz der festgestellten persönlichen Unzuverlässigkeit ihres Verkehrsleiters bis zum Abschluss des Klageverfahrens bzw. bis zum Ablauf der Genehmigung nicht erneute Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit sehr hohem Gefährdungspotenzial begehen wird.
Auch die Regelung in Art. 13 Abs. 1 a) VO (EG) 1071/2009, wonach dem Unternehmen eine Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt werden kann zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands, greift nicht, da nach dem Vortrag der Antragstellerin die Einstellung eines anderen Verkehrsleiters derzeit nicht in Betracht kommt.
Das Gericht nimmt nach § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
Zu Recht hat die Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs angenommen, welches das Interesse der Antragstellerin und der von dem Widerruf betroffenen Dritten (Familienmitglieder, Mitarbeiter) an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass die von der Antragstellerin gemachten Ankündigungen dem Druck der drohenden Betriebseinstellung geschuldet sind und auch in Zukunft mit schwerwiegenden und schwersten Verstößen im Güterkraftverkehr gerechnet werden muss. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass eine Kontrolle der Polizei Hessen für den Zeitraum vom 06.01.2016 bis 03.02.2016 (Auslesedatum der Fahrerkarte) für einen der Fahrer der Antragstellerin erneut massive Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten ergeben hat.
Die Nebenentscheidungen (Verpflichtung zur Ablieferung der Gemeinschaftslizenz sowie der beglaubigten Kopien und die Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung in Höhe von 10.000,00 EUR) beruhen auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV i. V. m. § 3 GüKG sowie §§ 64 ff Nds. SOG und § 70 Nds. SOG und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der 47.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.