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Landgericht Frankenthal Urteil vom 30.12.2015 - 4 O 358/15 - Aufklärung eines Verkehrsunfalls durch Dashcam-Aufnahmen

LG Frankenthal v. 30.12.2015: Zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls durch Dashcam-Aufnahmen


Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 30.12.2015 - 4 O 358/15) hat entschieden:
Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-Cam“ sind vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen. Unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten sind sie aber ausnahmsweise ein zulässiges Beweismittel. Dem Interesse an der Zivilrechtspflege kommt nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu, sondern es müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, ie das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen. In Betracht kommt insoweit, dass die Aufnahmen im Rahmen einer Ringspeicherung ohne Anlass regelmäßig wieder überspielt werden, die Kamera zudem zuvor anlassbezogen eingeschaltet, ihr Ausschalten aber vergessen worden ist und der streitige Unfallablauf vorher durch die Vernehmung von Parteien und Zeugen nicht aufgeklärt werden konnte.


Siehe auch Dashboard-Kamera - On-Board-Kamera und Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 25.03.2015 kam es auf der BAB 6 gegen 15.50 Uhr zwischen dem von der Zeugin ... geführten Lkw der Klägerin, amtl. Kennzeichen ..., und dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lieferwagen, amtl. Kennzeichen ..., auf Höhe der Ausfahrt Ludwigshafen Noftl zu einem Verkehrsunfall, dessen Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug außergerichtlich von einem Sachverständigen hinsichtlich des Schadensumfanges begutachten. Dieser ermittelte einen Nettoreparaturaufwand von 5.442,23 € und stellte der Klägerin für seine Tätigkeit einen Betrag von netto 788,86 € in Rechnung. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2015 machte der Kläger die Vorstehenden Schadenspositionen nebst einer Auslagenpauschale von 25,00 € gegenüber der Beklagten zu 2) geltend. Bei der anschließend durchgeführten Reparatur fielen tatsächliche Reparaturkosten von 8.308,09 € an. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2015 forderte die Klägerin neben den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, den Gutachterkosten und der Auslagenpauschale ferner Ersatz für 3 Tage Nutzungsausfall á 59,00 € unter Fristsetzung auf den 01.06.2015.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 26.03.2015 bis 22.04.2015 ein Mietfahrzeug der Firma B... in Anspruch, die die Beklagten auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 6.809,18 € brutto direkt in Anspruch nimmt.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechneten dieser für ihre außergerichtliche Tätigkeit aus einem Gegenstandswert von 9.298,95 € Gebühren in Höhe von 745,40 € bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale.

Die Klägerin behauptet, dass der von der Zeugin ... geführte Lkw bereits eine Strecke von mehreren 100 m auf der linken Spur bewegt worden sei, als der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug aufgefahren sei. Es habe sich dabei um einen Auffahrunfall gehandelt, weshalb zu Gunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis für die alleinige Verursachung durch das Fahrzeug der Beklagten streite. Eine Abtretung der Kosten des Sachverständigen sei nicht erfolgt, weshalb sie auch insoweit aktivlegitimiert sei. Sie habe auch keine Schadensminderungspflicht durch die Auswahl des Gutachters betreffend die Fahrtkosten verletzt.

Sie ist der Auffassung, dass es sich bei der durch die „Dash-​Cam" gewonnenen Filmaufnahme um ein unzulässige Beweismittel handele, da dieses unter Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte erlangt worden sei.

Die Klägerin beantragt mit der den Beklagten am 31.08.2015 zugestellten Klage:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.298,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2015 zu bezahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Lkw des Klägers den Spurwechsel etwa zwei Fahrzeuglängen vor dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug vollzogen habe und dieser im Zeitpunkt der Kollision noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Unfall sei trotz Vollbremsung unvermeidbar gewesen.

Die Höhe der Sachverständigenkosten sei übersetzt und zudem hinsichtlich der darin enthaltenen Fremdkosten von 50,00 € nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf die Klageerwiderung ab Seite 5 (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen. Nutzungsausfallentschädigung könne wegen der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges und der Geltendmachung der entsprechenden Kosten durch das Mietwagenunternehmen bei den Beklagten nicht gefordert werden.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2015 sowie durch Inaugenscheinnahme einer „Dash-​Cam-​Aufnahme" in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2015, in welcher sie auch den Beklagten zu 1) zur Sache angehört hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 02.11.2015 (Bl. 92 ff. d. A.) und 07.12.2015 (Bl. 124 ff. d. A.) sowie die als Datenträger vorliegende „Dash-​Cam-​Aufnahme" (Bl. 130 d. A.) Bezug genommen.

Beigezogen war die Akte des Polizeipräsidiums Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle -, Az. 500014209134.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 GVG, 20 StVO.

Die Klage ist in der Sache nur teilweise begründet.

I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.709,93 € aus §§ 7, 18 StVG, 249 ff. BGB, 115, 116 VVG zu.

1.) Beim Betrieb der beiden Lkw - und damit beim Betrieb von Kraftfahrzeugen - ist es zu einer Sachbeschädigung gekommen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vorliegen.

2.) Aufgrund der Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen am Unfall ist entsprechend § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG der Umfang der Einstandspflicht durch die wechselseitigen Verursachungsbeiträge bestimmt. Zur Feststellung der Verursachungsbeiträge sind neben den Betriebsgefahren nur diejenigen Pflichtverstöße gegen die den Fahrzeugführer aus der StVO treffenden Pflichten zu berücksichtigen, die entweder unstreitig oder zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen sind.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen Lkw und beim Fahrzeug der Beklagten um einen Kleintransporter, so dass hinsichtlich der Betriebsgefahren bei dem klägerischen Fahrzeug eine im Vergleich zum Beklagtenfahrzeug erhöhte Betriebsgefahr vorliegt.

A)

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges ein Verstoß gegen die aus der StVO folgenden Pflichten beim Spurwechsel auf der Autobahn anzulasten ist.

Dies ergibt sich für die Kammer aus den Aussagen des Zeugen ... und dem in Augenschein genommenen Video der „Dash-​Cam“ im Fahrzeug des Beklagten zu 1).

Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er sich an das Geschehen noch erinnern könne und er höchstens ein bis zwei Fahrzeuge hinter dem Lkw gewesen sei, der aber gleichwohl sich in seinem Blickfeld befunden habe. Der Unfall selbst sei ziemlich direkt mit dem Spurwechsel zusammengefallen, der Lkw sei noch nicht lange auf der linken Spur gefahren. Einen genauen Zeitablauf könne er wie auch die genaue Position auf der linken Spur oder die konkrete Fahrzeugstellung im Unfallzeitpunkt aber nicht mehr angeben. Er glaube, dass der Lkw im Zeitpunkt der Kollision noch nicht ganz rübergeschert gewesen sei.

Soweit die Zeugin ... ausgesagt hat, dass der Unfall passiert sei, als sie schon eine gewisse Zeit und Strecke auf der linken Spur gefahren sei, war die Aussage der Zeugin, die anders als der Zeuge ... direkt unfallbeteiligt war, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Bereits in Zusammenschau mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ... bestanden für die Kammer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung der Zeugin. Nach Inaugenscheinnahme der „Dash-​Cam-​Aufnahme“ vermochte die Kammer der Aussage der Zeugin ... nicht mehr zu folgen.

aa) Bei der Aufnahme der „Dash-​Cam" handelt es sich im vorliegenden Fall unter Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten ausnahmsweise um ein zulässiges Beweismittel.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aufnahmen mittels einer sog. „Dash-​Cam" vor dem Hintergrund des Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtes grundsätzlich als problematisch anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung hängt jedoch die Verwertbarkeit mittels solcher Kameras gewonnenen Aufnahmen von den jeweils schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind (BVerfG NJW 2002, 3619; BGH NJW 1995, 1955; BAG NJW 2003, 3436; OLG Düsseldorf NJW-​RR 1998, 241; KG NJW 2002, 2799; Greger in: Zoller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 286 Rn. 15, 15a, 15c).

Für ein Beweis(verwertungs)verbot besteht eine Indizwirkung, wenn das Beweismittel unter Verstoß gegen einfachgesetzliche Normen erlangt worden ist. Solche Beweismittel sind nur ausnahmsweise verwertbar, nämlich dann, wenn der durch die einfachgesetzliche Norm geschützten Sphäre berechtigte Interessen gegenüberstehen.

Bei einer permanenten und anlasslosen Überwachung des Straßenverkehrs durch eine in einem Fahrzeug installierte Kamera (sog. „Dash-​Cam“) kommen grundsätzlich Verstöße gegen § 6b BDSG, § 22 KunstUrhG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht.

i) Nach § 22 KunstUrhG geschützt ist das Bild oder Bildnis. Hierunter fallen Darstellungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, eine Person in ihrer dem Leben nachgebildeten äußeren Erscheinung dem Betrachter vor Auge zu führen und das Aussehen, wie es gerade dieser Person eigen ist, im Bild wiederzugeben (BGH NJW 1965, 2148). Ein Bildnis im Sinne des KunstUrhG liegt dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise erfolgt (vgl. für die st. Rspr. des Bundesgerichtshofs nur beispielsweise BGH NJW 2000, 2201, 2202 m.w.Nachw.). Ein Bild liegt dagegen vor, sofern und soweit neben dem Bildnis im vorstehenden Sinne noch etwas anderes abgebildet ist, also beispielsweise eine Landschaft, Örtlichkeit oder Versammlung, § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3 KunstUrhG.

Insoweit ist für beide tatbestandlichen Schutzbereiche erforderlich, dass das äußere Erscheinungsbild einer Person wiedergegeben wird, wobei insofern grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass es sich um eine Ganzkörperaufnahme handelt. Geschützt ist vielmehr auch eine Torso- oder Portraitaufnahme sowie unter Umständen die Abbildung der Rückseite einer Person (BGH GRUR 1979, 732, 733). Nicht geschützt ist aber das Bildnis einer Hand, einer Decke, in welcher sich eine Person befindet, oder das Abbild einer Sache, da es in diesen Fällen an der erforderlichen Personalität der Darstellung fehlt (vgl. etwa Engels in beckOK UrhR, Edition 10, Stand: 01.10.2015, § 22 KunstUrhG Rn. 21).

Im vorliegenden Fall scheidet eine Verletzung des § 22 KunstUrhG durch die streitgegenständliche Aufnahme aus. Soweit die Klägerin als juristische Person als Rechtsgutträger in Betracht kommt, scheidet eine Verletzung bereits logisch notwendig aus, da ihr selbst kein Persönlichkeitscharakter im Sinne des KunstUrhG zukommt. Der auf der Videoaufnahme erkennbare LKW ist als Sachdarstellung nicht vom Schutzbereich umfasst. Auch die entsprechenden Rechte ihrer Organmitglieder sind nicht verletzt, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich bei der vernommenen Zeugin ... um ein Organ der Klägerin handelt.

Auch eine Verletzung von Rechten der Zeugin ... (und in diesem Zusammenhang auch weiterer unbeteiligter Dritter, wobei die Kammer sich im Folgenden auf die Darstellung betreffend die Zeugin ... beschränkt und die diesbezüglichen Ausführungen auch alle anderen Verkehrsteilnehmer in entsprechender Weise umfassen) aus § 22 KunstUrhG und hieraus ggf. resultierende Folgen für die Verwertbarkeit der Aufnahme scheidet vorliegend aus. Auf der gesamten Videoaufnahme in der vorgelegten Form ist nicht einmal ansatzweise die Zeugin ... dergestalt zu erkennen, dass ein Bild oder Bildnis ihrer Person durch die Kammer festzustellen wäre. Zu keinem Zeitpunkt ist die Zeugin auch nur ansatzweise überhaupt oder jedenfalls dergestalt abgebildet, dass sie als Person zu erkennen wäre. Es bestand insoweit bei unterstelltem unfalllosem Geschehensablauf auch nicht das Risiko einer Erkennbarkeit, da die Zeugin durch den rückwärtigen Aufbau des Lkw, der - wie auf dem oberen Lichtbild auf Seite 11 und den Lichtbildern auf Seite 12 des Privatgutachtens erkennbar - deutlich über die Fahrerkabine hinausgeht, vor einer Videoaufnahme geschützt war. Damit fehlt es an der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, sodass auch Ansprüche der Zeugin auf Grundlage des § 22 KunstUrhG ausscheiden (Engels in beckOK UrhR, § 22 KunstUrhG Rn. 22 ff., 27)

Hieran ändert auch die Auffassung des AG München (ZfS 2014, 692) nichts, bei abgebildeten Personen handele es sich nicht um bloßes Beiwerk, sodass ein Ausnahmetatbestand vorliege, vielmehr sei ihre Aufzeichnung gerade das Ziel des Verwenders. Bei dieser Annahme handelt es sich um eine reine spekulative Vermutung, wie letztendlich das Amtsgericht München im Ergebnis wohl auch selbst bekundet, indem es unmittelbar nachfolgend ausführt, dass aufgrund der Halterhaftung sich das Interesse des Aufnahmenden auf eine Aufnahme des Kennzeichens reduziere. Soweit das Amtsgericht München dann postuliert, dass auch ein Interesse an der Person des Fahrzeugführers vor dem Hintergrund eines möglichen Anspruchs aus §§ 18 StVG und 823 BGB bestehe, vermag dies in der Sache nicht zu überzeugen. Wird der Rechtsstreit gegen den auf der Grundlage des Kennzeichens ermittelten Halter geführt und benennt dieser den Fahrer als Zeugen, steht einer Klageerweiterung auf diesen - wie dies auch in Verfahren ohne die Problematik von „Dash-​Cam“-​Aufnahmen regelmäßig geschieht - nichts im Wege. Ein Interesse an der Abbildung der Person des Fahrers kann damit - jedenfalls nicht ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte, die vorliegend bei einer rein nach vorne ausgerichteten Kamera nicht gegeben sind - nicht unterstellt werden.

Soweit das Amtsgericht München schließlich ausführt, dass eine öffentliche Verbreitung und Schaustellung durch die Verwendung in einer gemäß § 169 S. 1 GVG öffentlichen Gerichtsverhandlung stattfinde, tritt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht bei. So hat der EGMR jüngst entschieden, dass zum Zwecke der Beweissicherung und Beweisführung in einem Gerichtsverfahren durch einen Privatdetektiv gefertigte Bilder nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind bzw. keine Veröffentlichungsgefahr besteht (EGMR NJW 2015, 1079, 1080). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des KunstUrhG aus.

ii) Das ferner in Betracht kommende allgemeine Persönlichkeitsrecht in besonderer Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf Grundlage der Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht am eigenen Bild (vgl. etwa BVerfGE 87, 334 ff.; BVerfGE 97, 228 ff.; BVerfGE 120, 180 ff.) und stellt eine Ausprägung des Schutzes der personenbezogenen Informationen dar (LG Heilbronn NJW-​RR 2015, 1019). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 65, 1, 43; BVerfGE 103,21) steht dem Grundrechtsträger grundsätzlich die Befugnis zu, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wenngleich dieser Schutz nicht unbeschränkt ist, sondern vielmehr insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden kann (vgl. etwa Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 39, Art. 2 Abs. 1 Rn. 44 ff., 181 ff.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll im Rahmen des Zivilrechtes als Fall der sog. mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten (s. etwa BVerfGE 7,198 ff.; BVerfGE 89, 214) dazu dienen, der Persönlichkeit in allen Bereichen und sämtlichen Erscheinungsformen Schutz zu gewähren (st. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ 15, 249; BGHZ 31, 308; BGHZ 39,124). Dabei hat jedoch, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht zivilrechtlich als Rahmenrecht - und damit sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - sich erweist, eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit zu erfolgen, die anders als die absoluten Rechte und Rechtsgüter des Tatbestandes des § 823 Abs. 1 BGB nicht durch die Verletzung indiziert ist.

Insoweit ist bezogen auf den hierzu beurteilenden Fall zunächst festzustellen, dass eine (rechtswidrige) Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung seitens der Klägerin selbst und/oder ihrer Organe nicht eingetreten ist. Es kann offenbleiben, ob für die Klägerin als juristische Person der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt eröffnet oder dieser jedenfalls abgesenkt ist (vgl. im Einzelnen hierzu nur Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 39, Art. 2 Abs. 1 Rn. 224), denn die fragliche Information, über die eine Selbstbestimmung geschützt werden soll, kann lediglich daran bestehen, dass ein Firmenfahrzeug zur fraglichen Zeit an der fraglichen Stelle sich aufgehalten hat. Dies ist jedoch kein schutzwürdiges Moment, da vorliegend - wie aus den Lichtbildern auf Seiten 11-​14 des Privatgutachtens zu entnehmen ist - die Klägerin sich durch die Anbringung von deutlich sicht- und lesbaren Firmenaufdrucken auf verschiedenen Seiten des unfallbeteiligten Lkw mit diesem Moment gezielt und bewusst zu Werbezwecken in die Öffentlichkeit begeben hat. Die entsprechenden (persönlichen) Rechte der Organmitglieder der Klägerin sind von der vorliegenden Videoaufnahme nicht tangiert.

Daher kann lediglich auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zeugin ... der dieses als natürliche Person auch zweifelsfrei zukommt, für die weiteren Erwägungen abgestellt werden.

Hinsichtlich der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst auf der Grundlage der durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Sphärentheorie (vgl. etwa BVerfGE 27, 344, 351; BVerfGE 89, 69, 82 f.) die Sphäre zu bestimmen, in welche das vorliegende Geschehen einzuordnen ist. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei zwischen drei Sphären in Gestalt der sog. „Intimsphäre“ als Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, der sog. „Privat- oder Geheimsphäre" als durch Sozialbezug geprägten Bereich der privaten Lebensgestaltung und der sog. „Sozial-​, Öffentlichkeits- bzw. Individualsphäre" als Bereich der Teilnahme am öffentlichen Leben (vgl. Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 39, Art. 2 Abs. 1 Rn. 158 ff. m.w.Nachw.).

Das hier fragliche Momentum in Gestalt des Fahrverhaltens der Zeugin ... bzw. ihrer Eigenschaft als Unfallbeteiligte oder ihrer bloßen Anwesenheit am Geschehensort ist unzweifelhaft der sog. „Individualsphäre" zuzuordnen, stellt es doch weder eine Handlung im Kernbereich der privaten Lebensführung noch eine Handlung im Privatbereich sondern vielmehr eine Handlung in der allgemeinen Öffentlichkeit dar. Daraus folgt zugleich, dass diesbezügliche Maßnahmen - wenn überhaupt - nur eine geringe Belastungintensität des geschützten Rechts mit - im Verhältnis zu den anderen beiden Sphären - den geringsten Rechtfertigungsanforderungen zukommt ( Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 39, Art. 2 Abs. 1 Rn. 160).

Mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Zeugin ... sind nunmehr abzuwägen die Rechte der Beklagten, wobei die Abwägung zu Gunsten der Beklagten und damit der Verwertbarkeit ausfällt. Die Beklagten können für sich zunächst das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG geltend machen, was der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Zusammenspiel mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie dem Gebot des effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der freien richterlichen Beweiswürdigung, wie sie in § 286 ZPO ihre einfachgesetzliche Ausprägung erfahren hat und wonach die Gerichte gehalten sind, angebotene Beweise grundsätzlich zu berücksichtigen, ergeben sich auch erhebliche Rechtspositionen und Interessen auf Seiten der Beklagten. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung der staatlichen Gerichte, die zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet sind (BVerfGE 52, 203 ff.), zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts ableitet (vgl. etwa BVerfGE 52, 131 ff.; BVerfGE 117, 202; BVerfG NJW 2011, 2783, 2785).

Soweit etwa das Landgericht Heilbronn (NJW-​RR 2015,1019) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und Stimmen in der Literatur (LG Heilbronn a.a.O., 1021) ausgeführt hat, dass dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein überwiegendes Gewicht zukomme, sondern weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen ließen, so schließt sich die Kammer dieser Auffassung insoweit noch an. Der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigem Belang des Gemeinwohls kommt dabei jedoch ein erhebliches, wenn auch nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zu (Greger in: Zöller, ZPO, § 286 Rn. 15a). Die Kammer schließt sich auch der in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH NJW 1995, 1955) stehenden weiteren Feststellung des Landgerichts Heilbronn an, dass Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes mit erfasst sind, von diesen zunächst ohne Weiteres hinzunehmen seien.

Die Frage, ob die Aufnahme mittels einer „Dash-​Cam“ jedoch nicht durch ein überwiegendes Interesse der Beklagten gedeckt ist, beurteilt die Kammer abweichend von der Rechtsprechung des Landgerichts Heilbronn und erachtet diese - jedenfalls bei Vorlage weiterer Umstände, die im hier zu entscheidenden Einzelfall gegeben sind - als gegeben.

(a) So stellt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt bereits im Tatsächlichen abweichend von dem Fall dar, den das Landgericht Heilbronn seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dieses hat ausgeführt, dass technische Vorrichtungen der Kamera, die zu einer Ringspeicherung innerhalb bestimmter Zeitabstände und einer damit einhergehenden Löschung der alten gespeicherten Aufnahmen führen würden, nicht vorhanden seien (LG Heilbronn a.a.O., 1021). Dies ist im hier zu entscheidenden Fall jedoch gerade anders, da der Beklagte zu 1) unwidersprochen und für die Kammer plausibel, nachvollziehbar und überzeugend geschildert hat, dass bei der von ihm verwendeten Kamera eine solche Überschreibung und eine damit einhergehenden Löschung der alten Aufnahmen automatisch vorgenommen werde.

(b) Soweit das Landgericht Heilbronn unter Bezugnahme auf die Entscheidungen anderer Gerichte ausgeführt hat, dass die Videoaufnahme mittels einer sog. „Dash-​Cam" aufgrund der großflächigen Beobachtung von öffentlichen Straßen allein schon aus dem Umstand, dass eine Vielzahl von Personen durch Eingriffe in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht in kurzer Zeit betroffen seien, setzt dies voraus, dass es sich bei den Aufnahmen tatsächlich um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Dies hat das Kammergericht bereits mit einer Entscheidung im Jahr 1979 (KG NJW 1980, 894) für die Konstellation verneint, dass eine Lichtbildaufnahme eines spielenden Kindes zu Beweiszwecken erfolgt war. Das Kammergericht hat insoweit ausgeführt, dass es grundsätzlich erlaubt ist, sich die entsprechenden Beweismittel zu verschaffen und zudem bei Aufnahmen in der Öffentlichkeit lediglich ein Eingriff in die Individualsphäre als äußerster Kreis der vom Persönlichkeitsrecht umfassten Rechte vorliege. Ein solcher Eingriff durch Fotographien müsse zu Beweiszwecken zulässig sein, sofern nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt werde. Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer vorliegend vollumfänglich an. Der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts ist durch die entsprechende Aufnahme auch nicht berührt. Vielmehr betrifft diese die allgemeine Teilnahme am für jedermann einsehbaren öffentlichen Leben.

Hieran ändern auch die Ausführungen des Amtsgerichts München (ZfS 2014, 692) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung oberster Gerichte nichts.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1995,1955) entschieden, dass eine permanente verdachtslose Überwachung eines Zuganges zu einem Wohngebäude das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auch dann verletzt, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet werden sollen. Er hat aber ferner ausgeführt, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedoch dann zulässig sein kann, wenn schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigungen nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne. Er hat zudem festgestellt, dass die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, im Rahmen einer aller Umstände des Einzelfalles und durch Vornahme einer die (verfassungs-​)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung zu klären ist.

Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem der vorgenannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, als dort der (unmittelbare) Zugang zum Privatgrundstück - und damit zum Kernbereich der privaten Lebensführung - maßgeblich war, hier jedoch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu beurteilen ist, die zum Sozialbereich zählt.

Aus dem gleichen Grund geht auch der Verweis des Amtsgerichts München auf eine Entscheidung des Landgerichts München I (ZWE 2012, 233) fehl, da dort mit der Videoüberwachung einer Tiefgarage der WEG abermals jedenfalls der unmittelbar an den Kernbereich der privaten Lebensführung angrenzende Bereich betroffen war.

Selbiges gilt auch, soweit das Amtsgericht München auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz rekurriert, denn bereits das mitgeteilte Zitat legt dar, dass das Bundesarbeitsgericht die heimliche Videoüberwachung als zulässig ansieht, wenn sie sich als einzig verbleibendes Mittel darstellt.

(c) Die vom Landgericht Heilbronn ferner postulierte These, dass eine anlasslose permanente Videoaufzeichnung trotz periodischer Überschreibung alter Daten einen zu tiefen Eingriff in die Sphäre der potentiell abgebildeten Personen darstellt, macht sich die Kammer vollumfänglich zu eigen. Sie führt aber für den hier zu beurteilenden Einzelfall nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Der Beklagte zu 1) hat insoweit für die Kammer überzeugend geschildert, dass die von ihm verwendete „Dash-​Cam" nicht permanent aufzeichne. Vielmehr müsse er diese aktiv mit dem Stromkreis des Fahrzeuges verbinden, um eine Aufnahme zu starten. Dies tue er jedoch nur, sofern ein anderer Verkehrsteilnehmer „komisch“ fahre. Damit stellt sich der Einsatz der „Dash-​Cam" durch den Beklagten zu 1) aber nicht als permanente, sondern vielmehr grundsätzlich anlassbezogene Aufzeichnung dar, sodass hier den berechtigten Interessen Dritter per se Rechnung getragen wird bzw. diese jedenfalls nicht vollkommen missachtet werden. Dass der Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall nach eigener Bekundung die „Dash-​Cam“ zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt eingeschaltet hatte, ändert hieran nichts. Der Beklagte zu 1) hat für die Kammer überzeugend dargelegt, dass er dies aus einem verkehrsanlassbezogenen Kriterium getan hat. Das schlichte Vergessen des Ausschaltens der „Dash-​Cam" nach Verlassen der Anlasssituation stellt sich nach Auffassung der Kammer als nicht sanktionswürdiges, einem Augenblicksversagen angenähertes Fehlverhalten dar.

(d) Die Kammer hat bei der Interessenabwägung ferner eine jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage der Verletzung des Art. 8 EMRK berücksichtigt. In dieser Entscheidung (EGMR NJW 2015,1079) führt der Gerichtshof aus, dass bei der Anfertigung von verdeckten Videoaufnahmen durch einen Privatdetektiv zur Gewinnung von Beweismitteln in einem Zivilprozess eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege. Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass die Aufnahmen auf berechtigte Weise zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung beitragen und eine Partei in die Lage versetzen sollten, das Gericht über alle wesentlichen Umstände zu informieren, wobei die Aufnahmen eine Behauptung der anderen Partei und eines darauf gestützten Anspruchs widerlegten. In der Benutzung dieser Aufnahmen im Rahmen eines Gerichtsprozesses liege auch keine öffentliche Verbreitung (EGMR a.a.O, 1080).

Übertragen auf den vorliegenden Fall kann im Rahmen eines „Erst-​Recht"-​Schlusses die Conclusio gezogen werden, dass, wenn schon die heimlichen gezielten Aufnahmen einer konkreten Person das aus Art. 8 EMRK folgende Persönlichkeitsrecht nicht in einer Weise beeinträchtigen, dass ein Benutzungsverbot der Aufnahmen in einem staatlichen Gerichtsverfahren hieraus folgt, dies für die hier vorliegenden Aufnahmen, die nicht einmal über längere Zeit gezielt eine konkrete Person betrafen, erst recht gelten muss.

(e) Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Videoaufnahmen eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und ein etwaiges Fehlverhalten eines oder mehrerer Verkehrsbeteiligter dokumentieren. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr sind aber nicht nur die Rechtskreise und Interessen der hier streitenden Parteien tangiert. Vielmehr wird durch ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers im Straßenverkehr und insbesondere auf der Autobahn - wie im vorliegenden Fall - der schutzwürdige Interessenkreis einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt. Dabei ist lediglich exemplarisch zu erwähnen, dass es bei dem vorliegenden Unfall durchaus zu weiteren Folgeunfällen hätte kommen können, die in erheblichstem Maße grundrechtlich geschützte Interessen Dritter in Gestalt deren Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit oder schlicht wesentlicher Eigentumswerte hätten beeinträchtigen können. Selbiges gilt in gleichem Maße für die am streitgegenständlichen Geschehensablauf beteiligten Fahrzeuge und Personen. Bei all diesen besteht aber spätestens bei der Verletzung der Körpersphäre ein erhebliches Interesse an der Darlegung des tatsächlichen Ablaufes, wie er am besten durch eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen kann.

(f) Auch aus der vorliegenden prozessualen Konstellation folgt im Rahmen der Rechtspflege im konkret zu beurteilenden Fall ein zu Gunsten der Verwertung sprechendes Abwägungsmoment. So hat die Kammer vor der Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen die seitens der Parteien angebotenen sonstigen Beweismittel zum konkreten Unfallhergang erhoben und die benannten Zeugen gehört. Auf dieser Grundlage sprach jedenfalls aufgrund der Aussage des unfallunbeteiligten Zeugen ... - verstärkt durch die Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte und des Privatsachverständigengutachtens, die einen deutlich von einem mittigen Aufprall versetzten nur mteilwiese/minimal überdeckenden Kollisionsbereich zeigen - vieles dafür, dass sich der Unfall nicht so zugetragen hat, wie es die Zeugin ... als Fahrerin des vorausfahrenden Lkw .geschildert hat. Die Lage war daher nach Auffassung der Kammer vergleichbar mit der Situation des An- bzw. Anfangsbeweises im Sinne des § 448 ZPO, der es der Kammer von Amts wegen ermöglicht, die Partei(en) von Amts wegen zu vernehmen. Sieht das Gesetz aber in einer solchen Konstellation entsprechende Befugnisse der Gerichte zur weitergehenden Sachaufklärung/Beweisaufnahme vor, so ist dieser Grundsatz jedenfalls seinem dahinterstehenden Rechtsgedanken nach auch auf die dann mögliche Verwertung von „Dash-​Cam-​Aufzeichnungen zu übertragen.

(g) Schließlich haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof im Rahmen der Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 296 ZPO schon vor geraumer Zeit entschieden, dass die Anwendung der Präklusionsvorschriften dann ausscheide, wenn damit sehenden Auges ein nicht der materiellen Rechtslage und der materiellen Gerechtigkeit entsprechendes Urteil verbunden ist (vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, § 296 Rn. 2 m.w.Nachw.). Diesen Rechtsgedanken auf die Frage der Verwertbarkeit der „Dash-​Cam-​Aufnahme übertragen (Greger in: Zöller, ZPO, § 286 Rn. 15a) ergibt, dass bei der hier vorliegenden prozessualen Konstellation aufgrund des bestehenden Anbeweises sowie dem im Gebot auf rechtliches Gehör steckenden Aspekt der Erzielung einer materiell gerechten Entscheidung die Aufnahme zur Beseitigung letzter Zweifel - wie sie vorliegend aufgrund der abweichenden aber nur wenig überzeugenden Aussage der Zeugin ... vorlagen - die Verwertung der Aufnahme zulässig ist.

iii) Entsprechend § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist eine Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume - wozu auch die Beobachtung des Verkehrsraums einer Autobahn mit einer Kamera zählen kann - mittels optisch-​elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen bestehen (Frenzen in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, BDSG § 6b Rn. 4ff.). Der Schutzzweck des BDSG ist ausweislich § 1 Abs. 1 BDSG dahingehend ausgerichtet, eine Beeinträchtigung eines Einzelnen in seinem Persönlichkeitsrecht zu verhindern, wobei als Adressaten der Verhaltensvorschriften ausdrücklich auch natürliche Personen gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG benannt sind.

Der Verwendungszweck der durch die „Dash-​Cam" erfolgten Aufnahmen in Gestalt der Sicherung von Beweismitteln im Falle möglicher Verkehrsunfälle ist hinreichend konkret (AG München ZfS 2014, 692). Auch ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, die Beweissicherung zu erzielen, so dass die Anfertigung der Aufnahme auch erforderlich ist.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Eine Betroffenheit der Zeugin ... scheidet im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Erwägungen zu den Rechten aus dem KunstUrhG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus. Zudem ist die Zeugin ... hier nicht Partei, sondern am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte, sodass eine etwaige Verletzung zwar für den zivilrechtlichen Rechtschutz ihrer Person von Relevanz sein kann, für die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den hier streitenden Parteien aber nicht von Bedeutung ist, sodass die entsprechende Argumentation mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der hiesigen Konstellation verfehlt ist (Greger in: Zöller, ZPO, § 286 Rn. 15c).

Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Aspekte und Umstände erachtet die Kammer die Verwertung der „Dash-​Cam"-​Aufnahme als Augescheinsscheinsobjekt im Sinne des § 371 ZPO (analog) im vorliegenden Fall aufgrund der jedenfalls überwiegenden Interessen der Beklagten für zulässig.

B)

Nach Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme steht in Verbindung mit der Aussage des Zeugen ... Überzeugung der Kammer fest, dass der Unfall passiert ist, als die Zeugin ... mit dem von ihr geführten Lkw gerade den Spurwechsel vollzog (Aufnahme ab 1:03 Minuten). Offenbleiben kann, ob der Spurwechsel bereits vollständig abgeschlossen war oder gerade erst im Abschluss sich befand, denn jedenfalls liegt ein Unfall (Kollision bei 1:07 Minuten) im engsten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel vor, da der Lkw mit seiner vollständigen Breite auf der linken Spur sich erst wenige Sekunden befand (ab 1:05 Minuten).

Insoweit ist der grundsätzlich gegen den Beklagten zu 1) streitende Anscheinsbeweis der alleinigen Verursachung des Unfalles aufgrund des Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fahrzeug nicht mehr einschlägig (vgl. nur BGH VersR 2012, 248). Vielmehr ist grundsätzlich von einer alleinigen Verursachung des Verkehrsunfalles durch den Spurwechsler - vorliegend die Zeugin ... mit dem klägerischen Fahrzeug - auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Auflage 2015, Vorbemerkung in Rn. 147). Dies gilt dem Grunde nach auch für die hiesige Konstellation, da die Fahrbahn vom klägerischen Fahrzeug nach hinten auf der Überholspur, auf welcher der Unfall passierte, frei einsehbar und ohne zwischenfahrendes Fahrzeug war, und zudem kein objektiver und verkehrs(-​ordnungs-​)bedingter Anlass für die Zeugin bestand, die Spur zu wechseln. Sie hatte auf dem durchgehenden Fahrstreifen gem. § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt vor den von rechts auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeugen, womit diese wartepflichtig waren.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch aufgrund der ebenfalls durch die „Dash-​Cam"-​Aufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehenden erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1) ein Umstand vor, der zu einer abweichenden Verursachungsbeitragsverteilung zu führen hat. Nach den Anzeigen der „Dash-​Cam“-​Aufnahme fuhr der Beklagte zu 1) mit 172 km/h, so dass eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 40-​45 km/h und mithin um rund 30 - 35 % gegeben ist.

Die Kammer bemisst den insoweit anzusetzenden Verursachungsbeitrag mit 30 %, wobei sie sich an den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (NZV 1994, 193, NZV 2000, 42, VersR 2001, 779 und NJW-​RR 2011, 464) orientiert hat und berücksichtigt hat, dass im vorliegenden Fall - abweichend zu den Entscheidungen des OLG Hamm - nicht ein „gewöhnlicher" Pkw, sondern ein Kleintransporter beteiligt war. Ferner hat die Kammer sich an den im Wesentlichen vergleichbaren Entscheidungen des Landgerichts Gießen (DAR 1998, 198) und des Landgerichts Düsseldorf (NJWE-​VHR 1998, 38) orientiert.

Im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG ist daher von einer Verursachungsquote von 70 % seitens des von der Zeugin geführten, klägerischen Lkw's und von 30 % seitens des Beklagten zu 1 geführten Kleintransporters auszugehen.

3.) Ausgehend von dieser Quote ermittelt sich der ersatzfähige Schaden daher wie folgt:

Nettoreparaturkosten (8.308,09 €, hiervon 30 %) 2.492,43 €
Unkostenpauschale (25,00 €, hiervon 30 %) 7,50 €
Sachverständigenkosten (700,00 €, hiervon 30% 210,00 €
Gesamt 2.709,93 €


A)

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten war die geltend gemachte Forderung von insgesamt netto 788,86 € um einen Betrag von zunächst 50,00 € zu kürzen, da insoweit in der Rechnung Kosten einer nicht näher spezifizierten Fremdrechnung enthalten sind. Die Klägerin hat auch nach dem ausdrücklichen und substantiierten Bestreiten der Beklagten zur Frage des hiermit abgerechneten Gegenstands keinen weitergehenden Vortrag gehalten. Für die Kammer ist auch nicht nachvollziehbar, dass bzw. welche Kosten und Tätigkeiten hier erforderlich gewesen sein sollen, nachdem das Fahrzeug - wie aus den Lichtbildern des Gutachtens ersichtlich - nicht auf einer Hebebühne oder ähnlichem, sondern auf einem schlichten Stellplatz im Freien untersucht wurde.

Ferner sind von den Kosten des Gutachtens, soweit hierin Fahrtkosten von insgesamt 57,04 € netto enthalten sind, solche in Höhe von 38,86 € abzuziehen. Der Abzug erfolgt in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage einer Verletzung gegen die die Klägerin als Geschädigte treffende Pflicht zur Schadensminderung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bzw. warum im vorliegenden Fall die Heranziehung eines nicht am Standort des Fahrzeuge sitzenden Sachverständigen aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei als erforderlich angesehen werden sollte. Gerade in Mannheim, wo sich das verunfallte Fahrzeug befand, sind mehrere - zudem noch öffentlich bestellte und vereidigte - Sachverständige im Stadtgebiet tätig. Jede Partei, die die Kosten der Begutachtung selbst zu tragen hätte, würde sich zur Geringhaltung der entstehenden Kosten gerade für die Einschaltung eines ortsnahen Sachverständigen entscheiden. Dass sich die Klägerin hier anders entschieden hat, führt dazu, dass die Fahrtkosten, soweit sie nicht für einen in Mannheim ansässigen Sachverständigen ebenfalls angefallen wären, sich nicht als schadensersatz- rechtlich erforderliche Kosten darstellen.

Die Höhe des Abzugs in Höhe von 38,86 € beruht auf der Grundlage von § 287 ZPO. Die Kammer hat insoweit - unter (Ansatz eines Kilometersatzes von 0,92 €/km entsprechend den Sätzen des Gutachters - eine Anfahrt von maximal rund 20 km angesetzt.

Soweit die Beklagten die weiteren Kosten und Abrechnungspositionen des Gutachtens angreifen, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass eine Ersatzpflichtigkeit solange besteht, wie der mit dem Sachverständigen vereinbarte Preis nicht für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Eine derartige erhebliche Überschreitung der üblichen Preise ist insoweit bereits nicht hinreichend vorgetragen. Der Vortrag, dass im Raum Grünstadt zumindest 4 Sachverständige zu abweichenden/günstigeren Sätzen die Nebenkosten abrechneten, ist insoweit unerheblich, da hier das Gebiet von Mannheim maßgeblich wäre. Dass und welche konkreten Gutachter im Raum Mannheim private Gutachten günstiger abrechnen, als der klägerseits eingeschaltete Sachverständige getan hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich oder gerichtsbekannt.

Insoweit sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der durch den Sachverständigen angesetzte Grundhonorarwert (deutlich) unterhalb der Werte der BVSK-​Befragung aus 2013 (HB V bei Nettoreparaturkosten von 8000 €: 682 -740 €) bzw. 2015 (HB V bei Nettoreparaturkosten von 8000 €: 719 - 780 €) liegt, so dass bei der Gesamtbetrachtung der (verbleibende) Kostenansatz als erforderlich anzusehen ist.

B)

Hinsichtlich der begehrten Nutzungsentschädigung von 59,00 € für die Dauer von drei Tagen erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. Es ist unstreitig, dass sich die Klägerin ein Ersatzfahrzeug angemietet hat und die Beklagten von der Vermieterin des Fahrzeuges wegen der Fahrzeugmiete in Anspruch genommen wird. Hat die Klägerin sich jedoch für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entschieden und ihre Ansprüche insoweit an das Vermietungsunternehmen abgetreten - was hier aus der Direktinanspruchnahme deutlich wird - sind eigene Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen.

C)

Der ersatzfähige Gesamtschaden betreffend das Fahrzeug, die Unkostenpauschale und die Kosten der sachverständigen Schadensfeststellung belaufen sich damit auf insgesamt 2.709,93 €.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ferner ein Anspruch auf Zahlung von 281,30 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 7,18 StVG, 249 BGB, 115, 116 WG zu.

Bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten handelt es sich dem Grunde nach um Teile des ersatzfähigen Schadens in Gestalt sog. notwendiger Rechtsverfolgungskosten, da im vorliegenden Fall weder ein Bagatellschaden oder -Unfall vorlag noch die außergerichtliche Regulierung komplikationslos war, was die vorgelegte Korrespondenz ergibt.

Der Höhe nach ergibt sich der zu ersetzende Betrag aus dem Gegenstandswert, mit welchem die Klägerin in der Hauptsache erfolgreich war, mithin aus 2.709,93 €. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der Netto-​Rechtsanwaltsgebühren:

Gegenstandswert: 2.709,93 €  
1,3 Geschäftsgebühr (Ziffer 2300 VV-RVG) 261,30 €
Auslagenpauschale (Ziffer 7002 VV-RVG) 20,00 €
Gesamt 281,30 €


Soweit grundsätzlicherweise nach Ziffer 7008 W-​RVG noch die Umsatzsteuer auf den Betrag aufzuschlagen ist, stellt diese vorliegend keinen Teil des ersatzfähigen Schadens dar, da die Klägerin lediglich Nettogebühren begehrt und zudem aufgrund der bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin eine etwaig anfallende Umsatzsteuer keinen Schaden darstellt.

III.

Die Nebenentscheidungen hinsichtlich der Zinsen folgen für den Anspruch aus Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagten spätestens durch das Verstreichenlassen der abermaligen Zahlungsfrist mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.05.2015 sich mit einer fälligen Leistung in Verzug befanden. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beruht die Zinsentscheidung auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 92 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Klägerin aus § 709 ZPO und für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.