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Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 01.10.2015 - 91 C 1333/15 - Kollision zwischen Fahrbahn überquerendem Radfahrer und einbiegendem Pkw
AG Wiesbaden v. 01.10.2015: Kollision zwischen Fahrbahn überquerendem Radfahrer und einbiegendem Pkw
Das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 01.10.2015 - 91 C 1333/15) hat entschieden:
Ein Radfahrer verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn er vom Gehweg kommend eine Straßeneinmündung entgegen der Fahrtrichtung überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch einen parkenden Pkw versperrt wird. Das vorbeschriebene Verhaltensweise des Radfahrers ist höchst leichtfertig, so dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, welches auf den Einmündung-/Kreuzungsbereich langsam zurollt, vollständig zurücktritt.
Siehe auch Radfahrerunfälle und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Tatbestand:
Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313 ä Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Kläger, hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von restlichen 300,35 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Der Beklagte hat das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, einen Toyota Auris mit dem amtlichen Kennzeichen … am 1.9.2014 gegen 17:50 Uhr widerrechtlich und schuldhaft beschädigt, indem er von dem Fußgängerweg der Dötzheimer Straße in Wiesbaden, welchen er in entgegengesetzter Fahrtrichtung der Dötzheimer Straße befuhr, die Einmündung der Manteufelstraße mit seinem Fahrrad überquerte, obwohl ihm die Sicht nach links, d.h. in Richtung des Fahrzeugs des Klägers durch einen dort parkenden Pkw mit polnischen Kennzeichen versperrt war, und sodann mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.
Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte verletzt und dadurch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls allein verursacht.
Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg der Dötzheimer Straße, dies zudem in entgegengesetzter Fahrtrichtung, obwohl es Erwachsenen gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StVO nicht gestattet ist, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 21 U 153/93). Ohne abzusteigen oder anzuhalten überquerte der Beklagte sodann verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung der Dötzheimer Straße mit seinem Fahrrad die Einmündung der Manteufelstraße in Höhe des Gehwegs, obwohl nach seinem eigenen Vortrag seine Sicht nach links, d.h. in die Manteufelstraße durch einen dort parkenden Pkw mit polnischen Kennzeichen versperrt war.
Das Verhalten des Beklagten, verkehrswidrig und trotz versperrter Sicht nach links in die Manteufelstraße die Straßeneinmündung zu überqueren, war höchst leichtfertig. Der Beklagte musste jedenfalls damit rechnen, dass sich die aus der Manteufelstraße kommenden Fahrzeuge, welche nach rechts auf die Dötzheimer Straße abbiegen wollen, langsam Vortasten, um Einsicht in die Dötzheimer Straße zu bekommen. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass sich dort, wo er die Einmündung der Manteufelstraße überquert hat, ein Radweg befunden hatte. Auch die mit Schriftsatz des Klägers vom 516.2015 vorgelegten Lichtbilder (Blatt 30 ff. der Akte) lassen weder einen Radweg noch einen markierten Fußgängerüberweg erkennen.
Der Beklagte haftet gegenüber dem Kläger entsprechend der obigen Ausführungen zu 100%.
Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges gemäß § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Darin, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs langsam auf den Einmündungsbereich zurollte, ist ein Sorgfaltspflichtverstoß nicht zu erblicken (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93; OLG München, Urteil vom 18.7.1996, 24 U 699/95).
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers tritt hinter dem vorbeschriebenen erheblichen Verschulden des Beklagten vollständig zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93; OLG München, Urteil vom 18.7.1996, 24 U 699/95).
Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich 75 % des entstandenen Schadens von 1.201,41 €, mithin 901,06 € reguliert hat, stehen noch 300,35 € zur Zahlung offen.
2. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls vollumfänglich begründet. Wie oben ausgeführt, haftet der Beklagte aus dem streitgegenständlichen, Verkehrsunfall zu 100 %.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit 28.1.2015 in Verzug, da zu diesem Zeitpunkt die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine weitergehende Regulierung endgültig verweigerte.
4. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54,15 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von insgesamt 1.201,41 € (1.176,41 € + 25,00 €) aus einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 € und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 201,71 €. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits einen Betrag von 147,56 € gezahlt hat, kann der Kläger in Höhe von 54,15 € noch Erfüllung verlangen kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
6. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.