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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 31.07.2015 - M 23 E 15.1616 - Vorläufige Übertragung von Taxigenehmigungen

VG München v. 31.07.2015: Vorläufige Übertragung von Taxigenehmigungen


Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 31.07.2015 - M 23 E 15.1616) hat entschieden:
Das Verbot des § 15 Abs. 4 PBefG, vorläufige Genehmigungen oder Genehmigungen mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, schließt die Erteilung einer Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht grundsätzlich aus. Allerdings werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten sowie die Art der im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu erteilenden Genehmigung uneinheitlich gesehen. Anhaltspunkt für mangelnde Zuverlässigkeit schließen eine vorläufige Erteilung einer Taxikonzession jedoch regelmäßig aus.


Siehe auch Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verlängerung und Übertragung von Taxigenehmigungen.

Der Antragsteller ist seit 10. Juli 2009 bei der Antragsgegnerin mit dem Betrieb eines Taxiunternehmens gewerberechtlich gemeldet. In der Vergangenheit wurden ihm wiederholt befristete Genehmigungen zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen von der Antragsgegnerin erteilt, zuletzt für sieben Fahrzeuge (Ordnungsnummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...) auf ein Jahr befristet bis zum 31. Oktober 2014.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 widerrief die Antragsgegnerin die Taxikonzessionen mit der Begründung, der Antragsteller weise nicht mehr die notwendige gewerberechtliche Zulässigkeit auf. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 17. Oktober 2014 durch seinen vormaligen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Regierung von Oberbayern (Fachaufsichtsbehörde) zur Entscheidung vor. Eine Entscheidung der Fachaufsichtsbehörde liegt derzeit noch nicht vor.

Am 6. Oktober 2014 beantragte der vormalige Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen die Verlängerung seiner Taxikonzessionen über den 31. Oktober 2014 hinaus.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Taxikonzessionen ab.

Zur Begründung des Ablehnungsbescheids führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Antragsteller erfülle aufgrund der Nichterfüllung seiner unternehmensbezogenen Zahlungsverpflichtungen nebst Einträgen in das Vollstreckungsportal und beim Insolvenzgericht sowie seiner wiederholten Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht und – trotz vorheriger Abmahnung – gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 PBZugV. Diese Umstände würden in hohem Maße die öffentlichen Interessen gefährden und bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Ablehnung der neuerlichen Erteilung der Genehmigungen bedingen.

Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
  1. Der Antragsteller ist am ... Januar 2004 im Vollstreckungsportal (...) mit „Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO)“ eingetragen (vgl. Bl. 179 d.A., neuester Abruf vom 28.4.2015 Bl. 674a d.A.).

    In den Akten findet sich ein weiterer Eintrag im Vollstreckungsportal über eine nicht näher bezeichnete Anordnung vom ... Februar 2014 (Auszug vom 28.4.2015, Bl. 674e d.A.).
  2. Nach Mitteilung des Insolvenzgerichts ... vom 16. Juli 2014 wurde am ... April 2014 ein Insolvenzverfahren (...) gegenüber dem Antragsteller mangels Masse abgewiesen (vgl. Bl. 183 d.A.).

  3. Ausweislich der Auszüge aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-​Bundesamts vom ... August 2014 und ... September 2014 liegen mehrfache Einträge zu Lasten des Antragstellers vor (vgl. Bl. 312ff., 340ff. d.A.):
    - ...Oktober 2009: 3 Punkte (Geldbuße von Euro 240,00) und 1 Monat Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h

    - ... Mai 2012: 1 Punkt (Geldbuße Euro 40,00) wegen Beförderung eines Kindes ohne Sicherung

    - ... September 2012: 1 Punkt (Geldbuße von Euro 120,00) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h

    - ... Januar 2013: 3 Punkte (Geldbuße von Euro 200,00) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h

    - ... Februar 2013: 3 Punkte (Geldbuße Euro 135,00) wegen Missachtung des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage
  4. Nach Mitteilungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle wiesen einzelne Taxen des Antragstellers im jeweils angegebenen Zeitraum keinen Versicherungsschutz auf. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vom ... März 2014 wurde festgestellt, dass die Taxen während dieser versicherungslosen Zeiten im Betrieb des Antragstellers eingesetzt wurden.
    - Kraftfahrzeug ... (Ordnungsnr. ...): versicherungslos vom 6. August bis 2. September 2013 nach Kündigung (vgl. Mitteilungen ... Bl. 104 und 136 d.A.; Schichtzettel Bl. 117 d.A.)

    - Kraftfahrzeug ... (Ordnungsnr. ...): versicherungslos vom 12. November bis 9. Dezember 2013 nach Kündigung (vgl. Mitteilungen ... Bl. 96, 105 und Bl. 114 d.A.; Auskunft PP ... Bl. 54 d.A.; Schichtzettel Bl. 120f.)

    - Kraftfahrzeug ... (Ordnungsnr. ...): versicherungslos vom 24. Juli bis 29. Juli 2013 nach Kündigung (vgl. Mitteilungen ... Bl. 56, 106 und 139 d.A.) und vom 17. Juni bis 1. August 2014 nach Kündigung (vgl. Mitteilung ... Bl. 273, 274, 320 und 331 d.A.; Schichtzettel Bl. 124 d.A.)

    - Kraftfahrzeug ... (Ordnungsnr. ...): versicherungslos vom 24. Juli bis 29. Juli 2013 nach Kündigung (vgl. Mitteilungen ... Bl. 56, 107 und 138 d.A.; Schichtzettel Bl. 131 d.A.)

    - Kraftfahrzeug ... (Ordnungsnr. ...): versicherungslos vom 29. Oktober bis 6. November 2013 nach Kündigung (vgl. Mitteilungen ... Bl. 55, 108 und 134 d.A.; Schichtzettel Bl. 126f. d.A.)

    - Kraftfahrzeug ... (Ordnungsnr. ...): versicherungslos vom 5. August bis 8. August 2013 (vgl. Mitteilung ... Bl. 109 d.A.; Schichtzettel Bl. 129 d.A.)

    Am 27. März 2014 legte der vormalige Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu ein Schreiben der ... vom 27. März 2014 vor, wonach die jeweiligen Fahrzeuge (mit Ausnahme des Fahrzeugs „...“) im Jahr 2013 haftpflichtversichert gewesen seien (vgl. Bl. 148 d.A.). Im August 2014 legte der Antragsteller Kontoauszüge und ein Schreiben der ... Versicherung vom 15. August 2014 vor, aus denen mehrere Zahlungseingänge für Versicherungsprämien von Februar bis August 2014 hervorgehen (vgl. Bl. 323ff.d.A.).

    In der Akte findet sich ein Schreiben der ... Versicherung vom 18. Juli 2014, mit dem auf die Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Schreibens der ... vom 27. März 2014 hingewiesen wurde (vgl. 265 d.A.). Ergänzend findet sich in der Akte ein Telefonvermerk vom März 2013, wonach ein Mitarbeiter der ... Versicherung die obigen versicherungslosen Zeiten bestätigt habe (vgl. Bl. 116, 141 d.A.).

    Mit Schreiben vom 9. April 2014 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller für den Einsatz der Taxen trotz fehlenden Versicherungsschutzes abgemahnt. Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren hatte die Regierung von Oberbayern (Fachaufsichtsbehörde) mit Bescheid vom ... August 2014 die Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestätigt (vgl. Bl. 304f.d.A.)
  5. Offene Zahlungsverbindlichkeiten:

    Anlässlich einer Betriebsprüfung vom 17. Juni 2014 wurden offene Zahlungsverbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber der Firma ... Autovermietung & Taxiverleih GmbH in Höhe von Euro 3.000,00 festgestellt (vgl. Bl. 247 d.A.).
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Antragsteller am 23. Oktober 2014 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin legte den Vorgang der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor; auch hierzu steht eine Entscheidung noch aus.

Am 6. November 2014 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben der Bevollmächtigten einer Firma ... GmbH vom 4. November 2014 ein, mit der sich diese für die Entziehung der Taxigenehmigungen des Antragstellers aussprechen; der Antragsteller sei zahlungsunfähig und damit unzuverlässig. Dem Schreiben war ein Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2013 (...) nebst Kostenfestsetzungsbeschluss, jeweils versehen mit Vollstreckungsklausel, beigefügt, mit dem der Antragsteller zur Zahlung von über Euro 1.200,00 für den Erwerb von Taxizubehör an die ... GmbH verurteilt wurde (vgl. Bl. 461ff. d.A.). Ebenso wurde die Mitteilung des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren vom 8. September 2014 nebst Vermögensauskunft des Antragstellers vom 30. Juli 2014 vorgelegt (vgl. Bl. 471ff. d.A.).

Am 14. November 2014 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben der Bevollmächtigten der Firma ... Autovermietung & Taxiverleih vom 13. November 2014 ein, wonach dieser rechtskräftig Forderungen gegen den Antragsteller von über Euro 11.000,00 zustünden; da sich der Antragsteller nicht an getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen gehalten habe, seien bereits zweimal Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden. Hiernach sei der Antragsteller offensichtlich in erheblichem Umfang verschuldet und verfüge nicht über die erforderliche wirtschaftliche und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 PBefG. Dem Schreiben war ein Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom ... Dezember 2013 (...) nebst Kostenfestsetzungsbeschluss, jeweils mit Vollstreckungsklausel versehen, sowie ein Zwangsvollstreckungsauftrag vom 9. Oktober 2014 und eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers über die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Antragsteller vom 30. Juli 2014 beigefügt (vgl. Bl. 498ff. d.A.).

Am 17. Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen die Übertragung der Taxikonzessionen auf Herrn ..., ..., .... Mit dem Antrag wurden eine Eigenkapitalbescheinigung über das Taxiunternehmen des Antragstellers (Stichtag 30. November 2014, Euro 56.360,00), ein Kauf-​/Überlassungsvertrag vom 9. Dezember 2014, sowie lautend auf den Erwerber eine Erklärung über das Fehlen von Vorstrafen und Gewerbeuntersagungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Stadtkämmerei ..., der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse, der Schuldnerkartei des Amtsgerichts ..., des Insolvenzgerichts – Amtsgericht ... – sowie des Finanzamts ... vorgelegt.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 wies die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers auf noch fehlende Unterlagen des Erwerbers hin (Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis über die fachliche Eignung).

Am 12. Februar 2015 reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen neuere Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Schuldnerkartei des Amtsgerichts ..., der Krankenkasse, des Finanzamts ..., der Stadtkämmerei ... sowie der Berufsgenossenschaft, eine Bescheinigung der IHK für München und Oberbayern über die fachliche Eignung des Erwerbers und eine Eigenkapitalbescheinigung für den Erwerber (Stichtag 22. Dezember 2014, Euro 10.549,21) nach.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 forderte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten nochmals zur Vorlage noch fehlender Unterlagen für den Antragsteller auf (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Insolvenzgerichts, Löschungsbestätigung des Vollstreckungsportals). Ebenso wurde er aufgefordert, im Hinblick auf die gerügten versicherungslosen Zeiten für das Fahrzeug „...“ im Juni bis August 2014 eine Bestätigung vorzulegen, wonach das Fahrzeug (wohl wie angegeben) in diesem Zeitraum defekt gewesen und damit nicht verwendet worden sei.

Am 16. März 2015 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Bestätigung einer Werkstatt vor (Bl. 658).

Nach Anhörung lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Übertragung der Taxikonzessionen mit Bescheid vom ... März 2015 ab.

Zur Begründung wurde im insbesondere ausgeführt, der Antragsteller habe trotz Aufforderung die für die Übertragung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Da der Antragsteller ein rechtlich relevantes Interesse an der Übertragung habe, müsse auch er (nicht nur der Erwerber) die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit nach PBefG erfüllen. Dies sei nicht der Fall. Die nähere Begründung entsprach im Wesentlichen der im Ablehnungsbescheid vom ... Oktober 2014.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 02. April 2015 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Eine Entscheidung der Antragsgegnerin hierüber liegt bislang nicht vor.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20. April 2015, eingegangen bei Gericht am 23. April 2015, stellte dieser beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO und beantragte,
  1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheids vom ... Oktober 2014 zu verpflichten, dem Antragsteller die Genehmigungen zum Taxiverkehr mit Ordnungsnummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... nach Ablauf des Genehmigungszeitraums zum 31. Oktober 2014 befristet neu zu erteilen;

  2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheids vom ... März 2015 zu verpflichten, dem Antragsteller die Übertragung der Genehmigungen zum Taxiverkehr mit Ordnungsnummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... zu genehmigen.
Zur Antragsbegründung wurde insbesondere ausgeführt, der Antragsteller sei dringend auf die Genehmigungen und den damit erzielbaren Veräußerungserlös angewiesen; er und seine Familie stünden anderenfalls unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Ruin. Er habe noch erhebliche Verbindlichkeiten von Euro 95.000,00 aus der Finanzierung des Betriebs; die finanzierende Bank habe bereits einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.

Die Verbindlichkeiten von Euro 601,17, die zur Eintragung in der Schuldnerkartei und beim Insolvenzgericht geführt hätten, seien längst getilgt. Hierzu wurde eine Tilgungsbestätigung des Gläubiger vom 18. September 2014, des Gerichtsvollziehers vom 15. September 2014 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Schuldnerkartei vorgelegt (vgl. auch Bl. 359 d.A.).

In Bezug auf die Eintragung beim Insolvenzgericht wurde vorgetragen, es habe hier eine Forderung der Krankenkasse von Euro 1.906,11 zu Grunde gelegen; aufgrund Kommunikationsschwierigkeiten – der Antragsteller habe sich damals in Griechenland aufgehalten – sei es zu der rechtswidrigen Eintragung gekommen, obgleich der Antragsteller zuvor gegenüber dem Insolvenzgericht seine Zahlungswilligkeit signalisiert habe. Auch diese Forderung sei bereits beglichen. Hierzu wurde eine Tilgungsbestätigung der Krankenkasse vom 27. August 2014 vorgelegt.

Auch handle die Antragsgegnerin widersprüchlich, da sie in der Vergangenheit der Übertragung von Genehmigungen bereits zugestimmt habe, obgleich der Antragsteller damals Verbindlichkeiten von über Euro 16.000,00 gegenüber Finanzamt, Staatskasse und Berufsgenossenschaft gehabt habe. Hierzu wurde eine Übertragungsvereinbarung vom 29. Juli 2010 vorgelegt.

Zutreffend seien die gerügten Eintragungen im Fahreignungsregister; diese könnten aber eine Unzuverlässigkeit nicht begründen, da es sich hierbei nicht um schwere Verstöße handle, sie überwiegend dem privaten Bereich des Antragstellers zuzuordnen seien und die letzte Eintragung bereits über zwei Jahre zurückliege; die Eintragungen seien der Antragsgegnerin auch schon im Zeitpunkt der Verlängerung der alten Genehmigungen bekannt gewesen. Weiterhin habe der Antragsteller bereits am 2. Dezember 2013 ein Aufbauseminar zum Punkteabbau abgeschlossen. Hierzu wurde eine Teilnahmebestätigung vorgelegt (vgl. auch Bl. 279 d.A.).

Soweit die Antragsgegnerin versicherungslose Zeiten vorwerfe, seien ihr diese bereits seit langem, mithin vor Verlängerung der alten Genehmigungen, bekannt gewesen. Aufgrund der erfolgten Abmahnung der Antragstellerin vom April 2014 sei diese auch nicht berechtigt, die abgemahnten Vorgänge im nachfolgenden Ablehnungsbescheid nochmals zu verwerten.

Richtig sei, dass der Antragsteller gegenüber der Firma ... noch Verbindlichkeiten habe; diese seien aber durch Raten bereits weitestgehend getilgt. Im Übrigen seien solche Verbindlichkeiten für ein Taxiunternehmen nicht unüblich und resultierten daraus, dass der Antragsteller im Jahr 2014 fünf Totalschäden erleiden habe müssen; dies könne ihm deshalb nicht zum Nachteil, mithin zur Begründung seiner Unzuverlässigkeit, gereicht werden.

In rechtlicher Hinsicht wurde weiter argumentiert, es müsse vorliegend nicht auf die (abgelehnte) Zuverlässigkeit des Antragstellers, sondern vielmehr auf die des Erwerbers ankommen, da der Antragsteller nicht beabsichtige, das Taxiunternehmen selbst weiter zu betreiben; es sei eben die Übertragung auf einen zuverlässigen Erwerber gewollt. Von dem Antragsteller könne deshalb keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgehen.

Im Ergebnis seien die Versagungsbescheide der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ermessensfehlerhaft ergangen.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin weitestgehend auf ihre Bescheide. Weiterhin verwies die Antragsgegnerin auf ein ihr vorliegendes Urteil des Landgerichts ... vom ... März 2015 (..., vgl. Bl.699ff. d.A.), wonach der Antragsteller gegenüber einem Herrn ..., ...straße ..., ..., zur Zahlung eines Betrages von Euro 100.000,00 nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt worden sei; es handle sich hierbei um die Rückzahlung eines Darlehens. Diese hohen Privatschulden seien geeignet, im hiesigen Verfahren die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu begründen.

Die seitens des Antragstellers vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung vom 30. November 2014 (Euro 56.360,00) stehe im unerklärlichen Widerspruch zum seinem Vermögensverzeichnis vom 30. Juli 2014 (vgl. Bl. 472ff. d.A.), wonach er keinerlei Vermögen besitze.

Des Weiteren habe der Antragsteller entgegen der Abmahnung von April 2014 erneut gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen, da das streitgegenständliche Fahrzeug „...“ von 17. Juni bis 1. August 2014 nicht versichert gewesen und trotzdem im Betrieb verwendet worden sei. Die vorgelegte Bestätigung der Werkstatt (vgl. Bl. 658 d.A.), wonach das Fahrzeug am 27. Mai 2014 dort abgegeben und anschließend mangels Fahrtauglichkeit abgeschleppt und in ... abgestellt worden sei, erscheine nicht glaubwürdig, da der ausstellende Werkstattbetreiber erst seit 10. März 2015 gewerblich angemeldet sei (vgl. Gewerbeauskunft, Bl. 679 d.A.) und somit zum streitigen Zeitpunkt im Mai 2014 noch gar nicht tätig gewesen sein konnte. Letztlich würden die Anträge im hiesigen Verfahren eine unzulässige Vorwegnahme darstellen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Anträge abzulehnen seien.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Mai 2015 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers Gelegenheit zur umgehenden Stellungnahme gegeben, insbesondere im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin aufgezeigten aktuellen Unzulässigkeitstatbestände.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf seine Ausführungen aus der Antragsbegründung.

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.


II.

Der Antrag ist nach § 123 VwGO zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.

Das Verbot des § 15 Abs. 4 PBefG, vorläufige Genehmigungen oder Genehmigungen mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, schließt die Erteilung einer Genehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht grundsätzlich aus. Allerdings werden die Anforderungen an die Erfolgsaussichten sowie die Art der im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO zu erteilenden Genehmigung uneinheitlich gesehen (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage, § 15 Rn. 7; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage, § 15 Rn. 50; OVG Hamburg, B.v. 16.5.2012 – 3 Bs 5/12 – juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, B.v. 3.5.2012 – 13 ME 9/12 – juris Rn. 6 f).

Diese Problematik kann jedoch offen bleiben, da bereits kein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO glaubhaft gemacht wurde. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen bzw. zeitlich eng befristeten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 15, § 47 PBefG bzw. auf Genehmigung der Übertragung dieser nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 15 PBefG im Wege der einstweiligen Anordnung.

Voraussetzung für die Genehmigung zur Personenbeförderung ist u.a. die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Betriebs, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 PBZugV. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bestehen erhebliche Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die dieser nicht ausräumen konnte.

Dementsprechend ist auch ein Anspruch auf Erteilung Übertragungsgenehmigung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 15 PBefG im Wege der einstweiligen Anordnung nicht gegeben.

Denn der „Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG steht zwingend entgegen, dass der Antragsteller aktuell nicht mehr Inhaber einer Genehmigung nach § 47 PBefG ist, die übertragen werden könnte. Dies folgt aus dem Charakter der Übertragungsgenehmigung als einer echten Zusatzgenehmigung, deren Wirkung darin besteht, dass alle öffentlich-​rechtlichen Rechte und Pflichten aus der Hauptgenehmigung auf den Erwerber übergehen; die Zusatzgenehmigung teilt insoweit auch das rechtliche Schicksal der Hauptgenehmigung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 16.11.1995 – 7 L 1713/95 – juris; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dezember 2014, zu § 2 PBefG, Rn. 10). Eine Übertragungsgenehmigung kann begriffsnotwendig erst in Betracht kommen, wenn ein personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zunächst vorliegt (Bidinger, a.a.O.).

Insbesondere aufgrund der vorliegenden mehrfachen Mitteilungen über offene Zahlungsverbindlichkeiten des Antragstellers, Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Vollstreckungsportal sowie beim Insolvenzgericht sind an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers besondere Anforderungen zu stellen. Entgegen vielfacher Ankündigungen und Aufforderungen – beginnend bereits vor Einleitung des Widerrufsverfahrens – konnte der Antragsteller jedoch nicht ausreichend Dokumente vorlegen, die seine – ggf. auch wiederhergestellte – finanzielle Leistungsfähigkeit belegen könnten.

Aus der Akte gehen erhebliche, rechtskräftige Zahlungsverbindlichkeiten des Antragstellers hervor, so zum einen gegenüber der Firma ... Autovermietung & Taxiverleih GmbH von über Euro 11.000,00 (Bl. 498ff. d.A.) und zum anderen gegenüber Herrn ... von über Euro100.000,00 (Bl. 699ff. d.A.). Dies hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuletzt auch vorgehalten; eine Stellungnahme des Antragstellers hierzu erfolgte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht. Sofern der Antragsteller – zu den zunächst bekannten Verbindlichkeiten von über Euro 3.000,00 – vorträgt, die Schulden gegenüber der Firma ... seien durch Raten weitestgehend getilgt, gelingt eine Glaubhaftmachung angesichts des anderslautenden rechtskräftigenden Urteils des Landgerichts ... über einen – weitaus höheren – Betrag von Euro 11.000,00 sowie der entgegenstehenden Mitteilung des Gläubigers über die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Bl. 498ff. d.A.) nicht. Im Übrigen liegt keinerlei Stellungnahme des Antragstellers zu dem weiteren rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... über Euro 100.000,00 vor. Soweit in der Antragsbegründung eingewandt wird, dem Antragsteller seien früher trotz bestehender Verbindlichkeiten von über Euro 16.000,00 Genehmigungen von der Antragsgegnerin erteilt worden, ist dieser Sachverhalt – die Richtigkeit unterstellt – mit dem hiesigen Verfahren nicht vergleichbar, da die vorliegenden Beträge der Verbindlichkeiten deutlich höher liegen.

Weiterhin ist den Akten ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2013 zu entnehmen, nach dem der Antragsteller einer Firma ... GmbH einen Betrag von über Euro 1.200,00 schuldet; insoweit wurde auch ein die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller – wohl erfolglos – eingeleitet (Bl. 461ff. d.A.). Auch hierzu trägt der Antragsteller im hiesigen Verfahren nichts vor.

Ebenso wenig konnte der Antragsteller den von der Antragsgegnerin zuletzt aufgezeigten Widerspruch zwischen seiner Eigenkapitalbescheinigung vom 30. November 2014 (Anlage K 9 zur Antragsbegründung) und seinem Vermögensverzeichnis vom 30. Juli 2014 (Bl. 472ff. d.A.) – hierbei handelt es sich um eine beträchtliche Diskrepanz von Euro 56.360,00 – aufklären.

Hinzu tritt, dass der Antragsteller weiterhin im Vollstreckungsportal sowie beim Insolvenzgericht eingetragen ist (Bl. 179, 183, 674a d.A.).Selbst wenn die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten – wie der Antragsteller vorträgt – zwischenzeitlich beglichen sein sollten, erzeugen diese – immerhin mehrfachen – Eintragungen an sich Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers; überdies ist dem Gericht nicht ersichtlich, warum eine Löschung der Eintragungen nicht stattfinden konnte. Ungeachtet dessen geht aus der Akte eine weitere Eintragung des Antragstellers im Vollstreckungsportal über eine nicht näher bezeichnete Anordnung vom 4. Februar 2014 hervor (Auszug vom 28.4.2015, Bl. 674e d.A.), zu der jede Erläuterung des Antragstellers fehlt.

Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, ob der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV besitzt.

So konnte der Antragsteller insbesondere nicht glaubhaft entkräften, dass die streitgegenständlichen Taxifahrzeuge teilweise ohne Versicherungsschutz in seinem Betrieb eingesetzt wurden, § 1 PflVG. Dass die Fahrzeuge im jeweiligen Zeitraum 2013/2014 eingesetzt wurden, geht aus den in der Betriebsprüfung vom ... März 2014 vorgelegten Schichtzetteln hervor. Nach den Mitteilungen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle sowie der ... bestand gerade während dieser Zeiträume kein Versicherungsschutz (vgl. oben). Weder das von Antragstellerseite überreichte Schreiben der ... vom 27. März 2014 (Bl. 148 d.A.) noch die Übersendung der Kontoauszüge über die Begleichung von Versicherungsprämien 2014 (Bl. 323ff. d.A.) sind geeignet, diesen Vorwurf zu entkräften. Zum einen lässt sich dem Schreiben der ... nicht eindeutig entnehmen, dass die Versicherungen lückenlos bestanden. Zum anderen sind auch nicht alle betroffenen Fahrzeuge im Schreiben der ..., auf das sich der Antragsteller beruft, aufgelistet, insbesondere nicht das Fahrzeug „...“. Im Übrigen steht auch das in der Akte befindliche Schreiben der ... Versicherung vom 18. Juli 2014, mit dem das Schreiben der ... vom 27. März 2014 als fehlerhaft korrigiert wird, sowie die in der Akte vermerkte Telefonauskunft der ... Versicherung von März 2013, mit der die versicherungslosen Zeiten bestätigt sein sollen (Bl. 116, 141 d.A.), der Annahme eines lückenlosen Versicherungsschutzes entgegen (Bl. 265 d.A.). Auch der die Abmahnung bestätigende Widerspruchsbescheid der Fachaufsichtsbehörde vom 26. August 2014 spricht für den Pflichtenverstoß des Antragstellers gegen § 1 PflVG (Bl. 304f. d.A.).

Darüber hinaus konnte der Antragsteller nicht glaubhaft entkräften, dass – trotz vorheriger Abmahnung vom 9. April 2014 – ein weiterer Verstoß gegen das PflVG im Zeitraum vom 17. Juni bis 1. August 2014, durch Einsatz des versicherungslosen Fahrzeugs „...“ stattgefunden haben soll (vgl. Mitteilung der ... Bl. 273f., 320, 331 d.A. und Sichtzettel über den Einsatz Bl. 124 d.A.). So belegen die vorgetragenen Zahlungen der Versicherungsprämien 2014 durch den Antragsteller nicht, dass entgegen der Mitteilungen der ... ein lückenloser Versicherungsschutz bestand. Auch überzeugt der Einwand des Antragstellers nicht, das Fahrzeug habe sich im streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgrund eines Defekts in der Werkstatt befunden und habe daher nicht eingesetzt werden können. Zumindest ist der zuletzt angeführte Vorhalt der Antragsgegnerin, die vorgelegte Werkstattbestätigung (Bl. 658 d.A.) weise nach Abgleich mit dem Gewerberegister Widersprüche auf, nicht von der Hand zu weisen. Dies konnte der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung nicht aufklären.

Was die Eintragungen im Fahreignungsregister betrifft, mögen diese der Antragsgegnerin bereits seit geraumer Zeit bekannt sein. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Eintragungen zu Lasten des Antragstellers (Bl. 312ff., 340ff. d.A.) – welche beträchtlich sind – im hiesigen Verfahren überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Entscheidend für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist letztlich eine Würdigung sämtlicher im Entscheidungszeitpunkt ersichtlicher Umstände, d.h. auch all der Umstände, welche Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit erzeugen können. Hierzu zählen auch wiederholte verkehrsrechtliche Verstöße, insbesondere, wenn diese – wie vorliegend – über einen längeren Zeitraum gehäuft auftreten, auch wenn der letzte Verstoß hier mehr als zwei Jahre her ist. Entscheidend ist das Gesamtbild, anhand dessen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers einzuschätzen ist. Treten nach Erteilung einer Genehmigung neue Umstände auf, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen – wie vorliegend, s.o. –, kann dies durchaus dazu führen, dass ältere, bereits bekannte Vorgänge, die ebenso Zweifel an der Zuverlässigkeit schüren können, wieder aufleben und in das Gesamtbild einfließen. So liegt der Fall hier. Mit den neueren Vorfällen hat der Antragsteller einen weiteren Anlass gegeben, seine Zuverlässigkeit zu bezweifeln; dieser Eindruck wird durch die zurückliegenden verkehrsrechtlichen Verstöße einmal mehr verstärkt.

Aufgrund der oben gewonnenen Erkenntnisse bestehen Zweifel sowohl an finanziellen Leistungsfähigkeit als auch an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Taxiunternehmer. Diese hindern es, im gerichtlichen Eilverfahren unter Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache, wenn auch nur für eine begrenzte Zeitspanne, eine vorläufige Konzessionserteilung auszusprechen.

Da dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen bzw. zeitlich eng befristeten Taxigenehmigung zusteht, ist bereits aus diesem Grund auch ein Anspruch auf Erteilung einer Übertragungsgenehmigung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 15 PBefG im Wege der einstweiligen Anordnung nicht gegeben.

Des Weiteren stehen auch die aufgeführten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers einer Übertragung entgegen. Die Übertragung bedarf nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG der Genehmigung; die die Genehmigung darf wiederum nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG nur erteilt werden, wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist. Schon weil auch der übertragungswillige Unternehmer, vorliegend der Antragsteller, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 4.10.1989 – 1 BvL 6/83 – juris) ein rechtlich relevantes Interesse hat, ist auch er Antragsteller, der deshalb die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG erfüllen muss. Denn vor dem Hintergrund von Bewerbern einer Warteliste, die nach dem Prioritätsprinzip eine originäre Konzessionserteilung begehren, an der vorbei eine Konzessionsübertragung erfolgen würde, sind die unter Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Interessen eines eine Übertragung beantragenden Altkonzessionärs und die von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten Interessen von Bewerbern an einer originär erteilten Konzession gegeneinander abzuwägen, wie es auch in § 13 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 PBefG anklingt (VG Köln, U.v. 18.10.2013 – 18 K 1260/13 – juris).

Letztlich bestehen aber auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des angegebenen Erwerbers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Br. 2 PBefG i.V.m. § 2 PBZugV, die der Übertragung entgegenstehen. Gemäß § 12 Abs. 3 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 3 PBZugV kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Zuverlässigkeit u.a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern anfordern; hierzu zählen auch Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister. Trotz Aufforderung durch die Antragsgegnerin – zuletzt mit Schreiben vom 9. Januar 2015 – hat der Antragsteller diese Unterlagen für den Erwerber nicht vorgelegt. Mangels Nachprüfbarkeit ist die Zuverlässigkeit insoweit zu bezweifeln.

Im Ergebnis ist daher im Verfahren nach § 123 VwGO kein Anspruch auf vorläufige Taxigenehmigungen oder auf deren Übertragung glaubhaft gemacht worden; die Anträge waren daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Nr. 1.5 und Nr. 47.4).