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Verwaltungsrecht Augsburg Urteil vom 14.05.2010 - Au 3 K 09.1756 - Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse für Ansprüche aus Amtshaftung

VG Augsburg v. 14.05.2010: Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse für Ansprüche aus Amtshaftung


Das Verwaltungsrecht Augsburg (Urteil vom 14.05.2010 - Au 3 K 09.1756) hat entschieden:
Um anzunehmen, die begehrte Feststellung sei für einen künftigen Amtshaftungsprozess präjudiziell, wäre erforderlich, dass ein entsprechender Prozess vor dem Zivilgericht bereits anhängig oder zumindest „mit hinreichender Sicherheit“ zu erwarten ist. Weiter wäre erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, dass und in annähernd welcher Höhe überhaupt ein Schaden entstanden sein soll.


Siehe auch Linienverkehrserlaubnis und Stichwörter zum Thema Nahverkehr


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine einstweilige Erlaubnis zur Änderung einer Buslinie der Beigeladenen rechtswidrig war.

1. Die Klägerin und die Beigeladene konkurrieren seit längerem um den Betrieb von Buslinien im Landkreis ... .

Die Klägerin betreibt u.a. die Buslinien ... und ..., die von ... über ... und ... nach ... bzw. in umgekehrter Richtung führen. Die Beigeladene betreibt u.a. die Linie ..., die von ... über ... und ... nach ... und wieder zurück führt. Seit April 2009 fuhr ein Kurs dieser Linie um 7.05 Uhr von ... ab und an den Nachmittagen endeten drei Kurse um 13.42 Uhr, 16.14 Uhr und 17.28 Uhr in .... Die Beigeladene verfügte zunächst über keine Genehmigung für diese Änderung.

Mit E-Mail vom 21. Oktober 2009 beantragte die "Omnibus ... Inh. ..." die Genehmigung zur entsprechenden Änderung ihrer Linie .... Es bestehe Bedarf nach besserer Verkehrsanbindung für vier Schüler aus ..., die in ... die Realschule besuchten.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 4. November 2009 erteilte die Regierung von Schwaben der "Firma ... KG" die einstweilige Erlaubnis zur beantragten Änderung der Linie 730 in stets widerruflicher Weise bis längstens 3. Mai 2010.

Die Klägerin ließ Klage erheben und weiter beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Regierung von ... vom 4. November 2009 wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 (Au 3 S 09.1757) ab. Der angefochtene Bescheid stoße auf keine durchgreifenden Bedenken. Vermutlich habe die Geschäftsführerin der ... KG lediglich die E-Mail Adresse ihrer anderen Firma benutzt, um die Änderung zu beantragen. Es habe jedem Beteiligten klar sein müssen, dass der Fahrplan der Linie ... geändert werden solle. Es spreche auch manches dafür, dass die Änderung versehentlich nicht bei der ursprünglichen Genehmigung mit beantragt wurde. Das Interesse an einer verbesserten Schülerbeförderung überwiege auch das Interesse der Klägerin, die vier Schüler vorerst weiter befördern zu können. Die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm die Klägerin wieder zurück, worauf hin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2010 (11 CS 09.3210) einstellte.

2. Die Klägerin beantragte nunmehr beim Verwaltungsgericht die Abänderung des Beschlusses vom 8. Dezember 2009 (Au 3 S 10.189). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine "... KG" nicht existiere. Der von der Behörde gesehene Beförderungsbedarf betreffe lediglich ein bis zwei Schüler aus ... an Nachmittagen. Die Klägerin sei zu einer entsprechenden Ausgestaltung ihrer Linie bereit gewesen und auch weiter bereit Seitens der Beigeladenen und der Regierung von ... seien unter Übergehung der Klägerin unzulässig Fakten geschaffen worden. Die Beigeladene vermenge in rechtswidriger Weise Kurse mehrerer genehmigter Linien, so dass Kurse nicht mehr entsprechenden Genehmigungen zugeordnet werden könnten.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2010 widerrief die Regierung von ... gegenüber der "Firma ... Omnibus" die mit Bescheid vom 4. November 2009 erteilte einstweilige Erlaubnis. Die Klägerin erfülle nunmehr mit den Änderungen der Fahrpläne ihrer Linien ... und ... vom 12. Januar 2010 das Bedürfnis nach Beförderung der Schüler aus ... in befriedigender Weise. Die Klägerin und der Beklagte erklärten die Hauptsache für erledigt, worauf das Verfahren Au 3 S 10.189 mit Beschluss vom 18. März 2010 eingestellt wurde.

3. Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Bescheid der Regierung von ... vom 4. November 2009 rechtswidrig war.
Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, wofür bereits spreche, dass die Firma, welcher die einstweilige Erlaubnis erteilt worden sei, nicht existiere. Das Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen daraus, dass die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu erwarten sei. Dies sei auch nicht offensichtlich aussichtslos. Daraus, dass die Regierung von ... ihren Bescheid widerrufen habe, ergebe sich, dass die Behörde den Bescheid für rechtmäßig gehalten habe. Es bestehe daher Wiederholungsgefahr. Die Klägerin habe schließlich auch ein Rehabilitierungsinteresse, da sie durch das Verhalten der Behörde diskriminiert worden sei.

4. Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, ist aber zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

5. Die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

1. Gegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis vom 4. November 2009. Diese einstweilige Erlaubnis wurde mit Bescheid der Regierung von ... vom 22. Februar 2010 mit Wirkung zum 30. Februar 2010 (richtig wohl 28. Februar 2010) widerrufen. Damit ist die Klägerin durch den Bescheid vom 4. November 2009 nicht mehr beschwert; der Verwaltungsakt hat sich erledigt.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wen der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Dieses Feststellungsinteresse ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vorliegend kann sich die Klägerin nicht auf ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung berufen.

2. Die Klägerin kann nicht geltend machen, die begehrte Feststellung sei für einen künftigen Amtshaftungsprozess präjudiziell. Hierzu wäre erforderlich, dass ein entsprechender Prozess vor dem Zivilgericht bereits anhängig oder zumindest "mit hinreichender Sicherheit" zu erwarten ist (vgl. BVerwG v. 3.3.2005 in Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21; OVG NRW v. 21.1.2003 NVwZ-RR 2003, 696; Nds OVG vom 29.8.2007 10 LA 31/06 juris). Weiter wäre erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, dass und in annähernd welcher Höhe überhaupt ein Schaden entstanden sein soll (vgl. Nds OVG a.a.O.) An beidem fehlt es hier.

Die Klägerin lässt lediglich vortragen, dass aufgrund der rechtswidrigen Verbescheidung die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos sei. Zur Höhe des Schadens wird nichts vorgetragen. Dabei könnte es allenfalls um entgangene Fahrgeldeinnahmen für jeweils vier Schüler in der Zeit vom 4. November 2009 bis 28. Februar 2010 gehen, wobei die Beigeladene in Zweifel zieht, ob die Schüler (sämtlich) die Linien der Kläger benutzt hätten, wenn die einstweilige Erlaubnis nicht erteilt worden wäre.

3. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr trägt das Feststellungsinteresse nicht. Da die Klägerin mittlerweile ihr Fahrtenangebot so umgestellt hat, dass sie den streitigen Verkehr selbst bedienen kann, ist eine erneute einstweilige Erlaubnis für die Beigeladene mit demselben Gegenstand ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin befürchtet, die Regierung von ... werde auch bei weiteren Genehmigungen falsche Firmenbezeichnungen der Beigeladenen oder unklare Fahrplangestaltungen akzeptieren, so liegt es völlig in der Luft, ob es künftig zu derartigen Fallgestaltungen kommen wird.

4. Völlig fern liegt die Argumentation mit dem Rehabilitationsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Busunternehmen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sein könnte, wenn einer Konkurrentin eine (unterstellte) rechtswidrige befristete einstweilige Erlaubnis zur Beförderung von vier Schülern erteilt wird.

5. Unabhängig davon ist die Klage auch unbegründet. Hierzu wird auf den Beschluss vom 8. Dezember 2009 verwiesen. Die von der Klägerin gerügten Ungereimtheiten bezüglich der Firmierung der Beigeladenen und deren Fahrplangestaltung stellen die Rechtmäßigkeit der von der Regierung von ... befristet und widerruflich erteilten Erlaubnis zur Beförderung weniger Schüler nicht in Frage, zumal es die Klägerin jederzeit in der Hand hatte, durch Ausgestaltung ihres Fahrplanes den Verkehr zu übernehmen.

6. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO.


Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.