Das Verkehrslexikon

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Linienverkehr - Linienverkehrserlaubnis

Linienverkehr - Linienverkehrserlaubnis





Gliederung:


Allgemeines
Stadtrundfahrten
Einstweilige Erlaubnis
Feststellungsinteresse für Amtshaftungsansprüche
Kartellabsprachen
Gerichtszuständigkeit



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Personenbeförderung

Linienbusse

P-Schein




VG Freiburg v. 25.01.2012:
Zumindest insoweit, als durch Rechtsvorschrift - hier: § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV (Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft) - ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (im Anschluss an Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).

VGH München v. 16.08.2012:
Gem. § 13 Abs. 3 PBefG ist der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, im öffentlichen Personennahverkehr unter der Voraussetzung des § 8 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Falle des Abs. 2 Nr. 2. Für die Anwendung des Altunternehmerschutzes kommt es aber nicht darauf an, wer Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung ist, sondern wer die Verkehrsleistung tatsächlich erbringt (BVerwG vom 19.10.2006 BVerwGE 127, 42).

VG Augsburg v. 27.09.2016:
Bei der Auswahl des Unternehmers, der die beste Verkehrsbedienung im Sinn von § 13 Abs. 2b PBefG anbietet, steht der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu. Eine fehlerfreie Abwägung setzt u.a. voraus, dass die Belange, die für sie von Bedeutung sind (sog. Abwägungsmaterial), in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet werden. - Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, wenn zur Bestimmung des Umfangs des Verkehrsangebotes Rufbuskurse herangezogen werden, die nicht oder nur geringfügig nachgefragt werden.

OVG Münster v. 18.01.2017:
Die zuständige Behörde hat, wenn - wie hier - mehrere Bewerber um die Genehmigung für eine eigenwirtschaftliche Bedienung einer Linie vorhanden sind, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, eine Auswahl zu treffen. Die Auswahlentscheidung hat sich daran zu orientieren, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet (§ 13 Abs. 2b Satz 1 PBefG). Allerdings ist nach § 13 Abs. 3 PBefG die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber angemessen zu berücksichtigen.

OVG Münster v. 18.01.2017:
Zur Rechtmäßigkeit einer Versagung der Genehmigung zum Linienverkehr, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herauslösen würde. - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Genehmigungsbehörde getroffenen (Auswahl-) Entscheidung ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

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Stadtrundfahrten:


Stadtrundfahrten

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Einstweilige Erlaubnis:


VG Augsburg v. 08.12.2009:
Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG müssen dabei vorliegen. Die einstweilige Erlaubnis erlischt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 PBefG nach sechs Monaten, wenn sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 PBefG).

OVG Hamburg v. 21.02.2011:
Ein Antrag eines Konkurrenten auf Suspendierung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG zugunsten des Wettbewerbers hat nur Erfolg, wenn offensichtlich ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben war.

OVG Hamburg v. 02.01.2012:
Die im Personenbeförderungsgesetz geregelte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG stellt für den Linienverkehr eine spezielle Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes dar, die sicherstellt, dass auch bei nicht bestandskräftigen bzw. streitbefangenen Genehmigungsentscheidungen Linienverkehr betrieben werden kann. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 4 PBefG, der eine vorläufige Genehmigung verbietet, ist daher bei der Verlängerung einer Linienverkehrserlaubnis, anders als bei der Verlängerung einer bestehenden Taxengenehmigung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11 m.w.N.), kein Raum.




VG München v. 19.06.2012:
Es bleibt unentschieden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilten Linienverkehrsgenehmigung sich schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Regelung in § 15 Abs. 2 PBefG die Möglichkeit sofortiger Vollziehung der regulären Genehmigung ausschließt, das Personenbeförderungsgesetz eine vorläufige genehmigungspflichtige Personenbeförderung nur im Linienverkehr auf der Grundlage einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG zulässt und diese damit eine die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verdrängende Sonderregelung darstellt. Soweit der VGH München im Beschluss vom 16.12.1993 (BayVBl 1994, 407) im Fall einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung allgemein ausgeführt hat, sowohl einstweilige Erlaubnis als auch endgültige Genehmigung könnten im Falle einer Anfechtung für sofort vollziehbar erklärt werden, erscheint zweifelhaft, ob dies auch in dieser allgemeinen Form für den Bereich des Personenbeförderungsgesetzes gelten soll.

VGH München v. 16.08.2012:
Einstweilige Erlaubnis und endgültige Genehmigung der Linienverkehrserlaubnis regeln verschiedene Sachverhaltsgestaltungen und haben demgemäß unterschiedliche Gestattungsvoraussetzungen. Deswegen können auch beide, wenn sie angefochten werden, für sofort vollziehbar erklärt werden. Die sofortige Vollziehbarkeit der endgültigen Genehmigung ist nicht abhängig davon, ob das Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gibt.

VG Minden v. 27.05.2014:
Die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG steht im Ermessen der Genehmigungsbehörde. - Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, ist dieser Umstand gemäß § 13 Abs. 3 PBefG, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG, angemessen zu berücksichtigen, was auch im Falle des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift gilt.

OVG Lüneburg v. 20.05.2016:
Konkurrieren mehrere Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG, ist es in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist.

OVG Lüneburg v. 21.01.2019:

  1.  Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht

  2.  Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. „Vorwirkung“ der Genehmigung. - Eine „Vorwirkung“ der Genehmigung entfällt nicht bereits dann, wenn die Genehmigungserteilung aus irgendwelchen Gründen derzeit offensichtlich rechtswidrig ist.


OVG Lüneburg v. 19.02.2019:

  1.  Der Grundsatz der Linienbezogenheit bedeutet nicht, dass konkrete linienübergreifende Vor- und Nachteile, wie etwa die Anbindung der Linie an andere Verkehrsmittel, im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Angeboten nicht berücksichtigt werden dürfen.

  2.  Konkrete Auswirkungen der Anwendung eines bestimmten Tarifs, insbesondere auf die linienübergreifende Verkehrsnutzung, sind zu ermitteln und in die Auswahlentscheidung einzustellen.

  3.  In einer einheitlichen Tarifgestaltung liegt ein berücksichtigungsfähiger Vorteil für die Verkehrsbenutzer.

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Feststellungsinteresse für Amtshaftungsansprüche:


Amtshaftung im Verkehrsrecht

Feststellungsinteresse / -klage

VG Augsburg v. 14.05.2010:
Um anzunehmen, die begehrte Feststellung sei für einen künftigen Amtshaftungsprozess präjudiziell, wäre erforderlich, dass ein entsprechender Prozess vor dem Zivilgericht bereits anhängig oder zumindest „mit hinreichender Sicherheit“ zu erwarten ist. Weiter wäre erforderlich, dass substantiiert dargelegt wird, dass und in annähernd welcher Höhe überhaupt ein Schaden entstanden sein soll.

VGH München v. 09.02.2012:
Eine Entscheidung eines Kollegialgerichts über die Zuerkennung einer Linienverkehrserlaubnis schließt das Feststellungsinteresse für künftige Schadensersatzansprüche eines erfolglos gebliebenen Konkurrenten dann nicht aus, wenn die Entscheidung lediglich nach summarischer Prüfung in einem einstweiligen Anordungsverfahren getroffen wurde.

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Kartellabsprachen:


BGH v. 12.06.2018:
Ob ein Austauschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers) eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getroffenen Vereinbarungen unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen.

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Gerichtszuständigkeit:


BVerwG v. 29.05.2017:
Die Streitigkeit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung bezieht sich nicht auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich in solchen Fällen nach § 52 Nr. 3 VwGO.

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