Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 30.05.2016 - 12 LA 103/15 - Fahrzeugregister und Haltereigenschaft

OVG Lüneburg v. 30.05.2016: Indizwirkung der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 30.05.2016 - 12 LA 103/15) hat entschieden:
Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann durch plausibles und substantiiertes Vorbringen entkräftet werden. Da die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Halters liegen, trifft ihn eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Fahrzeug einem anderen zusteht.


Siehe auch Fahrtenbuchauflage und Fahrzeughalter-Eigenschaft und Fahrtenbuch-Auflage


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

Am 9. Mai 2013 wurde mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. auf der Bundesautobahn A 7 in der Gemarkung E. Fahrtrichtung F. - G., die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug um 42 km/h überschritten. Das bei dem Geschwindigkeitsverstoß gefertigte Frontfoto zeigt eine Frau am Steuer des Fahrzeugs. Ermittlungen ergaben, dass das Fahrzeug seit September 2012 auf den Kläger zugelassen war.

Der Landkreis G. übersandte dem Kläger unter dem 16. Mai 2013 einen Zeugenfragebogen. Der Kläger kreuzte auf dem Fragebogen an, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Nachdem das Polizeikommissariat H., Kriminal- und Ermittlungsdienst, auf Ersuchen des Landkreises G. erfolglos Ermittlungsversuche unter der Halteranschrift vorgenommen hatte, lud es den Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2013 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung als Zeugen vor. Der Kläger erschien zum Termin nicht. Auf den Hinweis des Polizeikommissariats H., bei der Fahrerin könne es sich um die Lebensgefährtin des Klägers handeln, leitete der Landkreis G. gegen diese ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und hörte sie mit Schreiben vom 27. Juni 2013 zur Geschwindigkeitsüberschreitung an. Nachdem die Lebensgefährtin bestritten hatte, das Fahrzeug geführt zu haben, stellte der Landkreis G. das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Auf die Anhörung vom 23. September 2013 teilte der Kläger mit, es seien fünf Autos auf ihn angemeldet. Das Auto mit dem Kennzeichen D. sei von einem größeren Personenkreis genutzt worden. Leider habe er keine weiteren Informationen erhalten. Das Fahrzeug stehe allgemein nicht mehr zur Verfügung, so dass erneut so etwas nicht vorkommen sollte. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 - dem Kläger am 16. November 2013 zugestellt - ordnete der Beklagte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. oder ein dafür beschafftes Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs für Dauer von neun Monaten an.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage des Beklagten vom 14. Oktober 2013 sei rechtmäßig. Der Beklagte sei beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D. gewesen sei. Halter sei, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebrauche, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlassungshaftung entspreche. Eigentum am Fahrzeug sei für die Haltereigenschaft nicht entscheidend. Ebenso sei nicht entscheidend, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei; die Zulassung könne aber für die Feststellung der Haltereigenschaft von Bedeutung sein. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am 9. Mai 2013 im oben genannten Sinne noch Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Zwar habe der Kläger einen Versicherungsnachweis vorgelegt, nach dem der benannte Erwerber des Fahrzeugs (Herr I.) dieses am 6. Mai 2013 auf seinen Namen versichert habe, während die bei der HUK-​Coburg bestehende Versicherung des Klägers für das Fahrzeug zum 6. Mai 2013 beendet worden sei. Andererseits ergebe sich aus der Abrechnung der HUK-​Coburg vom 29. Januar 2014, dass die Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug noch bis zum 23. Januar 2014 dem Konto des Klägers belastet und am 1. August und 1. Oktober 2013 im Lastschriftverfahren noch Beiträge für das Fahrzeug beim Kläger abgebucht worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger weder im Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem er wegen seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs als Zeuge angeschrieben worden sei, noch im Rahmen seiner Anhörung zur Fahrtenbuchauflage darauf hingewiesen, nicht mehr Halter des Fahrzeugs zu sein. Dies habe aber nahegelegen, da damit eine Grundvoraussetzung für seine Auskunftspflicht und die Pflicht, eventuell ein Fahrtenbuch zu führen, entfallen wäre. Schließlich komme als Indiz hier hinzu, dass der Kläger das Fahrzeug im ganzen Jahr 2013 bei der Zulassungsstelle nicht abgemeldet habe. Der Umstand, dass nach der Bescheinigung des Hauptzollamts J. vom 30. April 2013 das Fahrzeug des Klägers für den Erwerber I. an diesem Tag offiziell als „Einfuhrgut“ für die Schweiz angemeldet worden sei, erschüttere die Indizien für die Haltereigenschaft des Klägers am 9. Mai 2013 nicht.


II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor: Zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes habe er weder das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, noch tatsächliche oder vornehmlich wirtschaftliche Verfügungen darüber treffen können. Mit der Bescheinigung seiner Versicherung habe er belegt, dass die vertragliche Beziehung zwischen ihm und der Versicherung über das Fahrzeug D. am 6. Mai 2013 um 0.00 Uhr beendet worden sei. Möglicherweise zunächst zu Unrecht eingezogene Beiträge seien seinem Konto rückwirkend gutgeschrieben worden. Zum 6. Mai 2013 sei das Fahrzeug bei dem neuen Halter und Eigentümer, Herrn Marco I., bei der Baseler Versicherung versichert worden. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, alle von ihm vorgebrachten Beweismittel, vor allem das Zeugnis des Herrn I., zu verwerten. Er (der Kläger) selbst habe jedenfalls keinen Einfluss mehr auf das Fahrzeug gehabt und davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgemeldet worden sei. Auch aus den Unterlagen der Zollstelle vom 30. April 2013 und aufgrund des Versicherungsnachweises erkenne man, dass er nicht mehr Halter gewesen sei.

Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Das Vorbringen des Klägers begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist teilweise nicht ausreichend dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458, 1459). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 -, n. v., und vom 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 7).

Gemessen daran begründen die Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Halterbegriff des § 31a StVZO die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze gelten (s. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2014 - 12 ME 243/13 -, NJW 2014, 1690, juris Rdn. 7, u. v. 12.12.2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356, juris Rdn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 -, ZfSch 2014, 536, juris Rdn. 7; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVG Rdn. 14). Halter des Fahrzeugs ist danach - grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung - derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d.h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d. h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann; Beschl. d. Sen. v. 30.1.2014 - 12 ME 243/13 -, NJW 2014, 1690, juris Rdn. 7 m.w.N.; VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 2.9.1997 - 10 S 1670/97 -, DÖV 1998, 297, juris Rdn. 3 ff., u. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167, juris Rdn. 3). Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es weniger auf die rechtlichen Bezüge des Fahrzeugs, sondern vielmehr auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen an. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Weil das Straßenverkehrsrecht im weitesten Sinne nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb folgenden Pflichten dem Halter auferlegt, liegt die Annahme nahe, dass der Fahrzeughalter regelmäßig mit dem Zulassungsinhaber identisch ist. Für diese Deutung sprechen bereits die Vorschriften über das Fahrzeugregister, namentlich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVG, der Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben oder an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde, als „Halterdaten“ legaldefiniert, und § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG, nach welchem im Fahrzeugregister Daten über Personen „in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen“ gespeichert werden. Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 StVG der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen. Die Mitteilung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach § 34 Abs. 4 StVG nachgekommen ist (§ 34 Abs. 3 Satz 2 StVG). Nicht zuletzt wegen der Zielrichtung des Fahrzeugregisters, schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben (§ 32 Abs. 2 StVG), und im Interesse einer einheitlichen Bestimmung des Halterbegriffs im Straßenverkehrsrecht - d. h. im Geltungsbereich des StVG und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen wie der StVZO - kommt der Erfassung im Fahrzeugregister als objektivem Gesichtspunkt im Außenverhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern und der Allgemeinheit sowie zu Behörden eine ausschlaggebende Rolle zu. Da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV im Zulassungsverfahren der Name des Halters bei der Zulassung anzugeben und bei einer Änderung der Angaben zum Halter diese unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV), der Verstoß gegen diese Bestimmung gar eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 48 Nr. 12 FZV), dürfte - rechtstreues Verhalten unterstellt - in aller Regel derjenige, auf den der Pkw (als Halter) zugelassen ist, auch tatsächlich der Halter sein. Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann nur durch plausibles und substantiiertes Vorbringen dazu, die Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug stehe einem anderen zu, entkräftet werden (Beschl. d. Sen. v. 30.1.2014 - 12 ME 243/13 -, NJW 2014, 1690, juris Rdn. 7 f. m.w.N.; Maier, Anm. zu LG Nürnberg-​Fürth, Urt. v. 13.8.2015 - 8 O 9261/14 -, juris).

Dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze verkannt hätte, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht dar und ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich. Der Kläger räumt ein, ursprünglich Eigentümer und Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein, macht aber auch mit seinem Zulassungsvorbringen erneut geltend, es habe insoweit eine Veränderung stattgefunden. Sein diesbezügliches Vorbringen ist indessen nicht ausreichend plausibel und substantiiert. Zu einem Eigentümerwechsel hatte der Kläger im Klageverfahren vorgetragen, das Fahrzeug sei am 27. Dezember 2012 an die Firma K. Versandhaus, Inhaber L., verkauft worden, und zum Beleg eine Kopie einer nicht unterschriebenen Rechnung vom 27. Dezember 2012 vorgelegt, aus der u.a. hervorgeht: „gemäß Ihrer Bestellung berechnen wir Ihnen folgenden Auftrag … BMW 3.0 Diesel WBANS710XOCP34244 … Zahlungsmethode Bar bei Abholung … Diese Rechnung ist Bestandteil Ihres Auftrags vom 27.12.2012 … Ihre Zahlung ist am 21.12.2012 bei uns eingegangen …“. Weiter heißt es in der Klageschrift vom 18. November 2013, „an diesem Tag“ (gemeint wohl des Tages der Rechnung vom 27. Dezember 2012) sei das Fahrzeug an Herrn I. übereignet worden. Dazu passen die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Umstände nicht, das Fahrzeug sei nach der Bescheinigung des Hauptzollamts J. vom 30. April 2013 vom Kläger für den Erwerber I. an diesem Tag offiziell als Einfuhrgut für die Schweiz angemeldet worden, die für das Fahrzeug bestehende Versicherung des Klägers sei zum 6. Mai 2013 beendet worden, der genannte Erwerber habe das Fahrzeug ab dem genannten Tag auf seinen Namen versichert. Es ist weder eindeutig vorgetragen noch ersichtlich, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchem Inhalt ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und Herrn I. über das Fahrzeug zustande gekommen sein soll. Auch lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit erkennen, dass und gegebenenfalls wann die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen ausgetauscht worden sind. Insoweit ist nicht einmal eindeutig angeführt, wann das Fahrzeug tatsächlich den Besitzer gewechselt haben soll; auf irgendeine Weise belegt, ist dies erst recht nicht. Ob das Fahrzeug am Tag der Anmeldung durch den Kläger als Einfuhrgut in die Schweiz auch überführt worden ist, lässt sich nach Lage der Akten nicht hinreichend erkennen.

Es ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug hätten sich derart verändert, dass im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes vom 9. Mai 2013 die besseren Gründe gegen eine Haltereigenschaft des Klägers und für eine Haltereigenschaft des Herrn I. sprächen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger weder eindeutig angeführt noch belegt, wann das Fahrzeug tatsächlich den Besitzer gewechselt haben soll. Dass sich die tatsächlichen Beziehungen zum Pkw verändert und welche Beziehungen im Einzelnen zum Pkw zu welchem Zeitpunkt bestanden haben, hat der Kläger weder im Rahmen des Klageverfahrens noch mit seinem Zulassungsantrag substantiiert dargelegt. In der Klageschrift heißt es - wie erwähnt - lediglich, „an diesem Tag“ sei das Fahrzeug an Herrn I. „übereignet“ worden. Es ist weder hinreichend vorgetragen worden noch ersichtlich, dass damit eine tatsächliche Übergabe der Sache gemeint gewesen ist. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, ist das Fahrzeug nach der Bescheinigung des Hauptzollamts J. erst unter dem 30. April 2013 für den Erwerber I. offiziell als Einfuhrgut für die Schweiz angemeldet worden und wurde die für das Fahrzeug bestehende Versicherung des Klägers zum 6. Mai 2013 beendet. Zu diesen Diskrepanzen hat der Kläger weder in seiner Klage noch in seinem Zulassungsantrag Näheres ausgeführt. Sein Vorbringen ist vor diesem Hintergrund weder umfassend genug noch schlüssig. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem vom Kläger zum „Beweis für den Verkauf und die Übereignung“ angebotenen Zeugenbeweis nachzugehen. Ein Prozessbeteiligter, der - wie hier der Kläger - seine sich aus dem Fahrzeugregister ergebende Haltereigenschaft zu entkräften sucht, hat den betreffenden Prozessstoff umfassend vorzutragen. Die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände liegen in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Fahrzeughalters. Ihn trifft eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten lückenlos einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Kraftfahrzeug einem anderen zusteht. Kommt der Prozessbeteiligte dieser Pflicht nicht nach, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich und zumutbar ist, verringert dies die Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rdn. 11 f.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rdn. 20 jew. m. w. N.). So liegt es hier. Angesichts des unschlüssigen Vortrags des Klägers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Übergangs der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug hätte es sich um die Erhebung eines Zeugenbeweises ins Blaue hinein gehandelt.

Soweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorträgt, mit der Bescheinigung seiner Versicherung habe er belegt, dass die vertragliche Beziehung zwischen ihm und der Versicherung über das Fahrzeug D. am 6. Mai 2013 um 0.00 Uhr beendet worden sei, zum 6. Mai 2013 sei das Fahrzeug von dem neuen Halter und Eigentümer, Herr L., bei der Baseler Versicherung versichert worden, ist anzumerken, dass die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für ein Fahrzeug für sich genommen nicht unmittelbar etwas über die Haltereigenschaft aussagt. Für diese kommt es, wie dargelegt, auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug an. Wer die Versicherungsbeiträge für ein Fahrzeug zahlt, ist ein Indiz unter anderen, das für eine Haltereigenschaft spricht (OVG NRW, Beschl. v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 -, ZfSch 2014, 536, juris Rdn. 7; VGH Bad.-​Württ., Beschl. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167, juris, Rn. 3; OVG Berlin-​Bbg., Beschl. v. 30.6.2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743, juris, Rn. 3; vgl. auch etwa VG Arnsberg, Urt. v. 11.5.2015 - 7 K 885/14 -, DAR 2015, 418, juris Rdn. 36). Gleiches gilt für die Frage, aus welchen Gründen Versicherungsbeiträge vom Konto des Klägers über den 6. Mai 2013 hinaus eingezogen und später zurückgebucht wurden. Selbst wenn es sich bei dem Lastschrifteinzug möglicherweise um einen Fehler der Versicherung gehandelt haben und das Fahrzeug unzweifelhaft ab dem 6. Mai 2013 von dem angeblichen neuen Halter und Eigentümer, Herr L., versichert worden sein sollte, folgen daraus unter Berücksichtigung der - dargelegten - Umstände des vorliegenden Einzelfalls noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch die Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug auf Herrn I. übergegangen war. Insofern ergeben sich aus diesem Umstand auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger angeführten Unterlagen der Zollstelle. Wie bereits erwähnt, lässt sich nach Lage der Akten nicht hinreichend erkennen, ob das Fahrzeug am Tag der Anmeldung durch den Kläger als Einfuhrgut in die Schweiz auch überführt worden ist, und lassen sich diese Angaben auch nicht ohne weiteres mit dem ungenügenden Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt einer Übereignung des Fahrzeugs an Herrn I. in Einklang bringen.

Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, der Kläger habe weder im Ordnungswidrigkeitenverfahren noch im Rahmen seiner Anhörung zur Fahrtenbuchauflage darauf hingewiesen, nicht mehr Halter des Fahrzeugs zu sein, und der Kläger dagegen im Zulassungsverfahren vorbringt, er habe mehrere Fahrzeuge besessen bzw. verkauft, ihm sei zunächst nicht mehr bewusst gewesen, dass er das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen D. verkauft habe, begründet auch dies nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Haltereigenschaft maßgeblich darauf an, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug innehat an, nicht wer Eigentümer ist. Wer Eigentümer ist, ist nur ein Indiz für die Haltereigenschaft. Ungeachtet dessen sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Kläger vorträgt - das Fahrzeug verkauft und es ihm dies (nur) nicht mehr bewusst gewesen sei, weder genügend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits ausgeführt sind weder die Umstände des Rechtsgeschäfts und dessen Erfüllung noch die Umstände und insbesondere der Zeitpunkt einer eventuellen Übertragung des Besitzes auf Herrn I. ausreichend dargelegt und belegt. In seiner Mail vom 10. Oktober 2013 hatte der Kläger auf die Anhörung des Beklagten zur Fahrtenbuchauflage vom 23. September 2013 im Übrigen mitgeteilt, er meine, es seien fünf Autos auf ihn angemeldet. Das Auto mit dem Kennzeichen D. sei von einem größeren Personenkreis genutzt worden. Leider habe er keine weiteren Informationen erhalten, er habe jedoch umgehend reagiert und das Fahrzeug stehe allgemein nicht mehr zur Verfügung. Diese Mail lässt darauf schließen, dass sich der Kläger jedenfalls aus Anlass der Anhörung zur Fahrtenbuchauflage konkret hinsichtlich des Verbleibs und der Verwendung des betreffenden Fahrzeugs erkundigt hat. Nach dem Inhalt der Mail haben seine Erkundigungen zu Tage gebracht, dass mehrere Personen das Fahrzeug verwendeten, und hat seine Reaktion dazu geführt, dass das Fahrzeug „allgemein nicht mehr zur Verfügung steht“. Dies spricht dafür, dass der Kläger zum betreffenden Zeitpunkt durchaus über das Fahrzeug verfügen konnte und auch verfügt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Fahrzeug verkauft hatte und ihm dies (nur) nicht mehr bewusst gewesen ist, ergeben sich daraus jedenfalls nicht.

2. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt in der Sache nicht vor. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 11.9.2009 - 12 LA 134/08 -). Der Kläger trägt zur Begründung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache vor, diese ergäben sich aus dem Problem der Haltereigenschaft. Er habe beim Verkauf des Fahrzeugs und nach Erhalt des Nachweises von der Versicherung des Herrn I. davon ausgehen dürfen, dass die Angelegenheit für ihn erledigt sei. Die rechtliche Fragestellung sei hier schwierig und komplex und bedürfe weiterer Klärung. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Diese sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt, sind die Umstände, aus denen sich die Haltereigenschaft ergeben, geklärt. Gleiches gilt für die aus § 34 Abs. 3 StVG folgenden Mitteilungspflichten des Veräußerers eines Fahrzeugs, für das - wie hier - ein amtliches Kennzeichen zugeteilt war. Anders als der Kläger meint, durfte er nicht ohne die Erfüllung dieser Pflichten davon ausgehen, die Angelegenheit bezüglich des Autos sei für ihn erledigt. Die aufgeworfenen Fragen können insofern - soweit sie entscheidungserheblich sind - nach den vorstehenden Ausführungen ohne besondere Schwierigkeiten beantwortet werden und sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dass die vorliegende Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist, ist nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, dass „es grundsätzlich bedeutungsvoll ist, beim Verkauf von Fahrzeugen davon ausgehen zu können, dass mit erfolgter Ummeldung auch die Haltereigenschaft des Verkäufers entfällt“, ist eine Rechtsfrage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich wäre und im Sinne der Rechtsklarheit einer Klärung bedarf, nicht aufgeworfen. „Mit erfolgter Ummeldung“ meint der Kläger offensichtlich auch nicht eine Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 34 Abs. 3 StVG. Wie dargelegt sind nach Lage der Akten diese Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat, nicht erfüllt worden. Soweit der Kläger geltend macht, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass das Versicherungsverhältnis bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D. beendet worden sei und er trotzdem noch als Halter anzusehen sein solle, bedarf angesichts der Regelung des § 34 Abs. 3 StVG keiner Klärung, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-​Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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