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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 24.02.2015 - 103 C 3089/14 - Orientierung der Sachverständigenkosten an der Schadenshöhe

AG Berlin-Mitte v. 24.02.2015: Orientierung der Sachverständigenkosten an der Schadenshöhe


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 24.02.2015 - 103 C 3089/14) hat entschieden:
Die BVSK-Honorarbefragung ist zwar eine taugliche Schätzgrundlage, aber nicht zwingend Grundlage des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen, der die Vergütung einseitig bestimmen darf, die sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums an der Schadenshöhe orientieren kann (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 4. April 2006, X ZR 80/05).


Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe gemäß § 495a ZPO:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 115 VVG i.V.m. 249 ff, 398 ff BGB auf Erstattung der im Tenor zu 1. bezifferten, bisher noch nicht entrichteten Sachverständigenkosten aufgrund der Gutachtenerstellungen zu den Gutachtennummern
1. 1406/212 HA des Gutachtens vom 12.06.2014 in Höhe von 96,64 Euro
2. 1405/117 HA des Gutachtens vom 15.05.2014 in Höhe von 38,64 Euro
3. 1405/174 HA des Gutachtens vom 13.05.2014 in Höhe von 28,01 Euro
4. 1406/231 HA des Gutachtens vom 19.06.2014 in Höhe von 80,95 Euro
5. 1312/285 HA des Gutachtens vom 19.12.2013 in Höhe von 54,67 Euro
6. 1405/160 HA des Gutachtens vom 06.05.2013 in Höhe von 35,27 Euro
sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Soweit die Beklagtenseite die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, steht der weiteren Berücksichtigung dieses Bestreitens im Prozeß entgegen, dass vorgerichtlich aus dem Sachverständigenhonorar in allen sechs Vorgängen von der Beklagten vorbehaltlos die weiteren Gutachterkosten entrichtet wurden.

Es handelt sich vorliegend darüber hinaus auch nicht um überhöhte Sachverständigenkosten, die ein wirtschaftlich denkender Geschädigter nicht hätte auslösen dürfen.

Es kann im Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob die BVSK, an der sich der Sachverständige hier vorliegend orientierte, tatsächlich zutreffend in allen sechs Fällen zugrunde gelegt worden ist. Denn die BVSK - Honorarbefragung ist zwar eine taugliche Schätzgrundlage, aber nicht zwingend Grundlage jeder Sachverständigenrechnung.

Vielmehr darf der Sachverständige seine Vergütung einseitig bestimmen und hat sich vorliegend in allen sechs Fällen zulässig und im Ergebnis vertretbar an der Schadenshöhe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes orientierte BGH X ZR 80/05, X ZR 122/05)

Soweit die Beklagtenseite einwendet, dass im ersten Fall des Geschädigten ... der Besichtigungsort nur 13,2 Kilometer entfernt gewesen sei, abgerechnet worden seien jedoch 32 km, wird nicht bedacht, dass erstattungsfähig Hinfahrt und Rückfahrt sind und auch die Wahl eines etwas längeren Anfahrts- und Rückfahrtsweges in diesem Rahmen vertretbar ist. Auf Seite 4 des Gutachtens erfolgte auch keine Ausführung dazu, dass Besichtigungsort nicht die ... strasse war.

Im weiteren Gutachten des Geschädigten ... ist die W...strasse als Besichtigungsort angegeben, was einem Hin - und Rückweg von 6 Km genau entspricht.

Ebenso bestehen keine Erstattungsbedenken bezüglich der erstellten Fotos und des benötigten Portos, die im Rahmen des Gutachtenerstellung anfielen und nicht ausschließlich die Materialien betreffen, die dem Kläger digital übersandt wurden.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder sie Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 4 ZPO.



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