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Landgericht Berlin Urteil vom 27.02.2014 - 41 O 149/13 - Voraussetzungen für Nachforderungen des Geschädigten nach einem Abfindungsvergleich

LG Berlin v. 27.02.2014: Zu den Voraussetzungen für Nachforderungen des Geschädigten nach einem Abfindungsvergleich über die Folgen eines Kfz-Unfalls


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 27.02.2014 - 41 O 149/13) hat entschieden:
Haben Geschädigter und Schädiger nach einem Verkehrsunfall in einem Vergleich vereinbart, dass durch den Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis/Schadenereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind, und haben sie damit nach dem Wortlaut und Sinn des Vergleiches die Schadensersatzansprüche des Geschädigten aus dem Unfallereignis endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen wollen, muss der Geschädigte, wenn er dennoch von diesem Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen möchte, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil
- entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil

- nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in der Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten.


Siehe auch Abfindungsvergleich / Abfindungserklärung und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Tatbestand:

Der Kläger, Alleinerbe nach der verstorbenen Frau Magda ..., macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus den Folgen eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am 09.04.2011 an der Kreuzung Drakestraße / Königsberger Straße / Hindenburgdamm / Goerzallee in 12205 Berlin ereignet hat. Die Beklagte zu 2.) befuhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen B-​..., welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1.) krafthaftlichtversichert war, die Königsberger Straße und beabsichtigte, an der ampelgeregelten Kreuzung nach links in die Goerzallee abzubiegen. Bei diesem Abbiegevorgang, den die Beklagte zu 2.) bei für sie grünem Ampellicht durchführte, kam es zur Kollision mit Frau ... . Diese hatte mit dem Fahrrad den nördlichen Gehweg der Goerzallee befahren und querte auf dem Fahrrad fahrend bei grünem Ampellicht die auf der Goerzallee gelegene Fußgängerfurt in Richtung Königsberger Straße. Frau ... zog sich bei dieser Kollision derart schwere Verletzungen zu, dass sie hieran am 10.04.2011 im Krankenhaus verstarb. Vom strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) wurde die Beklagte zu 2.) gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21.06.2012 – (293) 225 Js 1079/11 Ls (9/12) - freigesprochen.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) kam es nach dem Tod der Frau ... wegen der zivilrechtlichen Abwicklung des Schadens zu einer außergerichtlichen Korrespondenz. Mit Schreiben vom 07.03.2012 und 21.03.2012 machte die Beklagte zu 1.) dem Kläger das Angebot eines Abfindungsvergleiches, in welchem die Auszahlung einer Entschädigungssumme von 2.000,00 € vorgesehen war, und das der Kläger mit Datum vom 11.04.2012 annahm. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vergleiches sowie des vom selben Tag datierenden Begleitschreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf Bl. 20 ff. d.A. verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2013 machte der Kläger im Folgenden gegenüber der Beklagten zu 1.) die hier streitgegenständlichen Sachschäden in Höhe des Gesamtbetrages von 7.724,27 € geltend, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Seiten 4 und 5 der Klageschrift (Bl. 4, 5 d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte zu 1.) lehnte weitere Zahlungen an den Kläger mit Schreiben vom 24.01.2013 unter Hinweis auf den vorgenannten Abfindungsvergleich ab.

Der Kläger ist der Auffassung, der Abfindungsvergleich vom 11.04.2012 stehe weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagten im geltend gemachten Umfang nicht entgegen. Es liege hier ein Fall vor, in welchem nachzuregulieren sei, und ihm – dem Kläger – sei ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar. Geschäftsgrundlage des Vergleiches seien Schmerzensgeldansprüche gewesen, nicht die hier streitgegenständlichen, erheblich umfangreicheren Schadensersatzansprüche.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 7.724,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagten stünde der wirksame Abfindungsvergleich vom 11.04.2012 entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anpassung des Abfindungsvergleiches würden nicht vorliegen. Darüber hinaus sei bei dem Unfallereignis eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht zu erkennen. Die Erblasserin habe den Unfall durch ihr verkehrswidriges Verhalten ausschließlich alleine verursacht, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs – welche allenfalls Berücksichtigung finden könne – trete gegenüber diesem gänzlich zurück.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Berlin 225 Js 1079/11 (281) A (= Amtsgericht Tiergarten 293 – 9/12) beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und damit insgesamt abzuweisen.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kam vorliegend alleine auf Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 115 VVG i.V.m. § 844 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen für eine derartige Haftung liegen jedoch nicht vor. Dahinstehen kann, ob die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind. Denn eine Haftung der Beklagten zu 1.) und 2.) ist bereits dem Grunde nach insgesamt zu verneinen.

1.) Zwischen den Parteien ist mit dem Abfindungsvergleich vom 11.04.2012 eine wirksame Vereinbarung getroffen worden, an welche der Kläger gebunden ist (§ 779 BGB). Der Inhalt dieser Einigung steht der Geltendmachung der hier streitgegenständlichen weiteren Forderungen des Klägers gegen die Beklagten entgegen.

Nach Wortlaut und Sinn des Vergleiches vom 11.04.2012 wollten die Parteien – wie im Termin vom 27.02.2014 erörtert - die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 09.04.2011 endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen. Der Inhalt des zwischen der Beklagten zu 1.) und dem Kläger geschlossenen Vergleichs gilt hierbei auch zu Gunsten der Beklagen zu 2.) (vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage, § 115 VVG Rn. 201).

Denn dort wird ausgeführt, "dass durch den Vergleich alle Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis/Schadenereignis, unabhängig davon, ob diese bekannt oder unbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig abgefunden sind. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Schadenersatzansprüche aus diesem Unfallereignis/Schadenereignis gegen Versicherte der o.g. Versicherungsgesellschaft (hier die Beklagte zu 1.), Anmerkung des Gerichts) oder etwaige Gesamtschuldner." Ausweislich der beiden Schreiben der Beklagten zu 1.) vom 07.03.2012 (Anlage K4, Bl. 16 f. d.A.) und 21.03.2012 (Anlage K5, Bl. 18 f. d.A.), welche das Vergleichsangebot der Beklagten zu 1.) begleiteten, sollte das Angebot ferner nur zur einvernehmlichen "Gesamterledigung der Angelegenheit" gelten, und bestand die Bereitschaft der Beklagten zu 1.) zur Zahlung des Betrages von 2.000,00 € nur, "wenn die Sache damit insgesamt vorbehaltlos abgeschlossen ist". Der Kläger hat darüber hinaus selbst ausgeführt, dass der Abschluss der "vergleichsweisen Vereinbarung zur Gesamterledigung" von ihm seinerzeit auch so gewollt gewesen sei. Insbesondere habe von seiner Seite nicht die Absicht bestanden, den Vergleich auf Schmerzensgeldansprüche zu beschränken (vgl. Seiten 6 und 8 der Klageschrift, Bl. 6 und 8 d.A.). Der hiervon abweichende, von dem Kläger tatsächlich nicht gewollte Vorbehalt in dem Begleitschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.04.2012 - dort wird ausgeführt, das von der Beklagen zu 1.) unterbreitete Angebot werde zur finanziellen Abgeltung von Schmerzensgeldbeträgen angenommen (Anlage K6, Bl. 20 d.A.) – ist daher unbeachtlich. Insbesondere liegen insoweit abweichend von der Auffassung des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BGB vor. Die gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Vergleichschlusses vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1.) nicht nur Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht worden waren, sondern auch bereits Schadensersatzansprüche wegen eines Sachschadens. Demgemäß hatte – auf eine entsprechende Rückfrage des Klägers mit Schriftsatz vom 16.03.2012 (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 02.01.2014, Bl. 97 f. d.A.) – die Beklagte zu 1.) in ihrem Schreiben vom 21.03.2014 auch ausdrücklich klargestellt, dass der angesprochene Sachschaden in dem Angebot enthalten sei, das Angebot diene der Gesamterledigung.

Wenn der Kläger nunmehr dennoch von diesem Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen möchte, müsste er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil
- entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist bzw. sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil

- nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in der Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuten
(vgl. die durch den Kläger zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 12.07.1983 – VI ZR 176/81 – m.w.N., zitiert nach "juris"; vgl. ferner Palandt/Sprau bzw. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 779 Rn. 12 und 25, § 313 Rn. 44).
Beides ist jedoch – wie im Termin vom 27.02.2014 gleichfalls erörtert – hier nicht der Fall.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne der Regelung des § 313 BGB liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich nicht nach Vertragsschluss wesentlich verändert haben. Denn sämtliche der hier streitgegenständlichen Kostenpositionen waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches – mit Ausnahme einer Rechnung für Anwaltskosten vom 19.11.2012 über den relativ geringen Betrag von 328,00 €, welcher nicht als wesentlich im Sinne der Regelung des § 313 BGB anzusehen ist - bereits entstanden. Denn die Rechnungen datieren alle bereits aus dem Jahre 2011. Darüber hinaus mangelt es an dem weiteren Erfordernis, dass beide Parteien von irrigen Vorstellungen über den Schadensumfang ausgegangen sein müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 313 Rn. 44). Denn jedenfalls der Kläger hatte positive Kenntnis von den Rechnungen und den ihm insoweit entstandenen Kosten.

Der Kläger kann ferner gegenüber dem Festhalten der Beklagten an dem Abfindungsvergleich nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben (§ 242 BGB). Dieser Einwand setzt neben dem Auftreten nicht vorhergesehener, die Schadenshöhe betreffender Umstände ein krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden voraus (vgl. BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Dahingestellt bleiben kann, ob in Hinblick auf eine Vergleichssumme von 2.000,00 € weitere Sachschäden in der geltend machten Höhe ein derartiges krasses Missverhältnis darstellen würden. Denn es mangelt auch an dieser Stelle daran, dass die weiteren Kosten nicht vorhersehbar gewesen waren. Denn der Kläger hatte von diesen gemäß den vorstehenden Ausführungen, auf welche verwiesen wird, positive Kenntnis.

2.) Lediglich der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass für sämtliche Schadenspositionen – wie im Termin vom 27.02.2014 gleichfalls erörtert - mit Ausnahme der Rechnung vom 10.06.2011 über Bestattungskosten in Höhe von 3.252,00 €, auch keine Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch besteht.

Über den abschließend in den §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG aufgeführten Personenkreis der mittelbar Geschädigten Dritten hinaus besteht kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1952 – III ZR 295/51 - = BGHZ 7, 30). Des Weiteren besteht kein Anspruch mittelbar Geschädigter gemäß §§ 7, 18 StVG (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.11.1989 – 6 O 174/89 - = r + s 1991, 198 f.).

Der Kläger hat jedoch über den Verlust seiner Schwester hinaus durch den streitgegenständlichen Unfall keinen eigenen körperlichen Schaden erlitten, sondern macht vorliegend Vermögenseinbußen für Ausgaben geltend, die er infolge des durch den Unfall eingetretenen Todes der Frau ... aufgewandt haben will. Damit liegt aber kein Eingriff des Schädigers in die von § 823 BGB geschützten Rechtsgüter vor, sondern es wird der Ersatz eines Vermögensschadens geltend gemacht. Ein allgemeiner Haftungstatbestand für solche mittelbaren Schäden Dritte besteht jedoch nicht (vgl. BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften liegen – mit Ausnahme bei den Beerdigungskosten – nicht vor, da vorliegend – über die Beerdigungskosten hinaus – keine Ansprüche auf Unterhaltsrente gemäß § 844 BGB und keine Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste gemäß § 845 BGB verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2004 – VI ZR 112/13 - = NJW 2004, 2894).

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der so genannten Drittschadensliquidation (vgl. BGH a.a.O.; LG Hamburg a.a.O.). Bei diesen Fällen kann ein Schaden eines Dritten vom Erstberechtigten geltend gemacht werden, wenn der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Erstberechtigten und dem Dritten auf den letztgenannten verlagert worden ist. Dies ist nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation, in der ein in der Person der Verstorbenen nicht vorhanden gewesener Anspruch auf Ersatz von nach dem Tod entstandenen Aufwendungen zum Schaden des Klägers gezogen werden soll. Aus dem gleichen Grunde geht im Übrigen auch der Verweis des Klägers auf die Universalsukzession (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 06.08.2013, Bl. 81 d.A.) ins Leere. Denn bei der Verstorbenen waren die vom Kläger geltend machten Schadenspositionen nicht entstanden.

Ein Erstattungsanspruch nach § 844 BGB würde sich darüber hinaus auf die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung beschränken (Palandt/Sprau bzw. Palandt/Weidlich, a.a.O. § 844 Rn. 4, § 1968 Rn. 2). Hierbei handelt es sich um Kosten für Bestatter, Grab, eine übliche kirchliche und bürgerliche Feier, Grabstein, Erstanlage der Grabstätte, nicht jedoch beispielsweise die von dem Kläger geltend gemachten vielfachen Reise- und Bewirtungskosten (vgl. a.a.O.). Da aber auch in Hinblick auf die Beerdigungskosten gemäß den Ausführungen vorstehend Ziffer 1.) ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach insgesamt zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, in welchem konkreten Umfang ein Anspruch der Höhe nach gegebenenfalls berechtigt sein mag.

3.) Ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass auch auf Grundlage des Unfallhergangs – wie im Termin vom 27.02.2014 gleichfalls angesprochen - ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten ausgeschlossen sein dürfte. Einer abschließenden Klärung bedarf dies jedoch nicht, da gemäß den Ausführungen zu vorstehend Ziffer 1.) und 2.) ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten bereits aus anderem Grunde insgesamt zu verneinen ist.

Es liegt nahe, dass Frau ... – wie von der Beklagten angeführt - hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses die Alleinhaftung treffen dürfte. Denn gegen diese dürfte sich der Beweis des ersten Anscheins richten, dass diese gegen die ihr obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten aus §10 StVO verstoßen hat. Denn die Kollision hat sich unstreitig ereignet, als Frau ... mit dem Fahrrad – nachdem sie zuvor auf unzulässige Weise entgegen der Fahrtrichtung den Gehweg befahren hatte – auf ebenfalls unzulässige Weise auf der Fußgängerfurt der Ampelanlage auf die von der Beklagten zu 2.) mit dem Beklagtenfahrzeug befahrene Fahrbahn einfuhr (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 22.10.2010 – 4 O 437/08 - , zitiert nach "juris"). Hinter diesen schwerwiegenden Verstößen dürfte die bloße, nicht durch ein Verschulden der Beklagten zu 2.) erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gänzlich zurücktreten. Für ein anteiliges Verschulden der Beklagten zu 2.) dürfte nichts ersichtlich sein. Dieser dürfte insbesondere kein Verstoß dahingehend zur Last zu legen, dass diese in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die Möglichkeit gehabt hätte, auf bequeme Weise unfallverhütende Maßnahmen zu ergreifen, derartige Maßnahmen aber gleichwohl unterlassen hat (§ 1 Abs. 2 StVO). Hierfür ist auf Grundlage des Vorbringens beider Parteien und auch im Übrigen nichts ersichtlich.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.